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BGH

Gericht: BGH

Beruht eine Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten, ohne daß diesem ein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder der Gebrauch unlauterer Mittel zur last fällt* so beschränkt sich die der Ent-schädigungsbehörde eingeräumte Befugnis zur völligen oder teilweisen Entziehung auf den Teil des Entschädigungsanspruchs* der bei richtigen Angaben nicht zuzubilligen gewesen wäre, Bas Entschädigungsrecht erfordert ein besonderes Maß von Sorgfalt des Entschädigungsberechtigten bei seinen Angaben über die tatsächlichen Verhältnissec Setzt er sich bewußt übei* diese Sorgfaltspflicht hinweg, so kann der Vorwurf eines grob fahrlässigen oder unlauteren Verhaltens gerechtfertigt sein* Bas *Deilurteil des 4« Zivilsenats dos Oberlandesgerichts in Schlcsv/ig vom 25 o Juni 195S wird aufgehoben« Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1« Entschädiguiigskammer dos Bandgerichts in Kiel vom 28« März 1957 wird zurückgewiesen, soweit in diesem Urteil die Klage auf Aufhebung dos Bescheides des beklagten Landes vom 19 o Juli 1956 übex* den Widerruf einer Haftentschädigung und deren Rückzahlung abgewiesen ist« Nachdem er im Jahre 1947 aus der Ostzone in das Gebiet des beklagten Landes zurückgekehrt war, hat er einen Antrag auf Anerkennung als Opfer des Nationalsozialismus und auf Gewährung einer Haf tent Schädigung gestellte Hierbei gab er als Haftzeiten ans Haft in vom 26» Februar 1933 Im Juli 1956 ließ er sich eine Bescheinigung vom Landesentsehädigungsamt über seine Vorfolgang mit diesen Haftzeiten ausstellen* Bei einer Nachprüfung stellte das Amt jedoch auf Grund der Schutzhaftakten des Klägers die Unrichtigkeit seiner Angaben über dio Haftzeiten fest* Das beklagte Land hat daraufhin mit Bescheiden vom 19* Juli 19 56 die zu Gunsten des Klägers ergangenen Bescheide über die Anerkennung als Opfer dos Nationalso zialismus und eine Haf tont Schädigung widerruf ön und die Rückzahlung der ihm gewährten Haf tont-Schädigung angeordnet sowie eine Entschädigung auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes abgelehnt, weil der Kläger, um Entschädigungsloistungen zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient und vorsätzlich unrichtige Angaben über die Höhe des Schadens gemacht habe* Unstreitig hat der Kläger über seine Haftzeiten unzutreffende Angaben gemacht« Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dem Kläger hierbei eine Fahrlässigkeit und hinsichtlich der Angabe des 28« Juli 1934 als Haftentlassungstag sogar Leichtfertigkeit zur Last feile« Ihm sei die in der Bescheinigung des Bürgermeisters in Itzehoe berechnete UeSamthaftzeit selbst als. zu lang erschienen, so daß er sich um eine v/eitere Aufklärung dieses ihm selbst auffälligen Punktes habe bemühen müssen« Ferner habe er nicht verschweigen dürfen, daß er sich von März bis Mai 1933 bei einem Onkel in Quickborn auf gehalten habe, und schließlich habe er durch Angabe eines bestimmten fageB den Eindruck zu erwecken versucht, daß er den 2?ag seiner Entlassung aus der Haft genau wisse, obwohl er sich an diesen Tag nicht mehr erinnere« Bas Berufungsgericht hat jedoch nicht als hinreichend nachgewiesen angesehen, daß der Kläger sich dabei in der Absicht, Entschädigung zu erlangen, unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich odex' grob fahrlässig die unrichtigen oder irreführenden Angaben gemacht, veranlaßt oder zugelassen habe« Infolgedessen hat es einen Versagungsgrund aus § 7 Abs« 1 BEO und die Möglichkeit einor Entziehung der Haftentschedigung aus diesem Grunde verneint« Dagegen bat es als erwiesen angesehen, daß der zu Guns ten des Klägers ergangene Bescheid auf seinen unrichtigen Angaben über die Haftzeiten beruheo Kino Entziehung des zugesprochenen Entschädigungsanspruchs hat es jedoch nur insoweit für gerechtfertigt angesehen., als dem Kläger eine Entschädigung für die Zeit zugebilligt ist5 während dar er tatsächlich seiner Freiheit nicht beraubt gewesen ist* Beruht daher ein Entschädigungsbescheid lediglich auf Angaben, die infolge leichter Fahrlässigkeit des Antragstellers unrichtig sind, so beschränkt sich die der Entschädigungsbehörde eingeräumte Befugnis zur völligen oder teilweisen Entziehung auf den Teil des Entschädigungsanspruchs, der dem Antragsteller bei richtigen Angaben nicht zuzubilligen gewesen wäre* Denn in den Entschädigungssachen sind die Entschädi-gtuigsorgane infolge Pehlens von sonstigen Unterlagen meistens weitgehend auf die Angaben des Antragstellers angewiesen« Dieser ist daher auch im Hinblick auf die au seinen Gunsten geschaffene B cv/eis er leicht or ung nach § 176 Abs« 2 BEG verpflichtet, seine Angaben mit größter Sorgfalt zu machen«, Grundsätzlich ist sich auch jeder Antragsteller dieser Pflicht bewußt und, wenn er sich über diese Pflicht hinweg setzt, so wird meist der Vorwurf eines grob fahrlässigen oder unlauteren Verhaltens gerechtfertigt sein« daß, wenn bei einem einzelnen Verstoß vielleicht auch nur eine leichte Fahrlässigkeit vorliegt, doch die Häufung der Verstöße den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit rechtfertigt« Entscheidend ist aber, daß das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers bei der Angabe eines bestimmten Haftentlassungstages als "leichtfertig” gewürdigt und die Feststellung getroffen hat, daß er mit dieser Angabe den Eindruck zu erwecken gesucht habe, er wisse den Entlass ungs tag genau« Der Kläger mußte sich sagen, daß die Int Schädigungsbehörde auf Grund der Angaben eines bestimmten $ages davon ab-selxen werde, über die Dauer der Haftzeit, über die er selbst im Zweifel war, nähere Hachforschungen anzustcl-len« Ob er selbst daran glaubte, erst im Juli 1934 aus dem Konzentrationslager entlassen zu sein, was das Berufungsgericht als möglich angesehen hat, weil der Kläger angegeben hat, daß er bei großer Hitze (im Kärz ?) entlassen worden sei, ist unerheblich, da er sich des Ein- Bas Berufungsurteil war daher auf zuhoben und die Berufung des Klägers, soweit das Landgericht über den Widerruf der Haftentschädigung und deren Rückzahlung entschieden hat, in vollem Umfang zurückzuv/cisen, während im übrigen die Sache, auch zur Entscheidung über dio Kosten« an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war»

Zitierte Normen: § 7 BEG
EntschädigungGrundBerufungsgerichtFahrlässigkeitangebenHaftzeitenKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

2544 075
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung^ nein
BBG § 7	.•
Beruht eine Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten, ohne daß diesem ein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder der Gebrauch unlauterer Mittel zur last fällt* so beschränkt sich die der Ent-schädigungsbehörde eingeräumte Befugnis zur völligen oder teilweisen Entziehung auf den Teil des Entschädigungsanspruchs* der bei richtigen Angaben nicht zuzubilligen gewesen wäre,
 Bas Entschädigungsrecht erfordert ein besonderes Maß von Sorgfalt des Entschädigungsberechtigten bei seinen Angaben über die tatsächlichen Verhältnissec Setzt er sich bewußt übei* diese Sorgfaltspflicht hinweg, so kann der Vorwurf eines grob fahrlässigen oder unlauteren Verhaltens gerechtfertigt sein*
BGH, Urt« v. 27. Hai 1959 - IV ZR 3o9/58 - OLG Schleswig
LG Kiel
X7 ZR 3o9/58
£ Verkündet v am 27« Mai 1959 $chorm, Justizangestellter als Urkundsbeamt ex’ der Geschäftsstelle
*	ImHamen	des	Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des band es Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesentschädigungsamt in Kiel, Gartenatraße 7,
Beklagten und Revisionsklägers, - RrozQßbevollmächtigtex*z Rechtsanwalt Br„ 4BP in
 gegen
den Kaufmann Straße fl|,
Conrad
 in I
Kläger und Revisionsbeklagten, Brozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt WMHBM in
 hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22* Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Br» v« Werner, L-.Wüsten-berg und Br* loewenheim
 für Recht erkannt?
Bas *Deilurteil des 4« Zivilsenats dos Oberlandesgerichts in Schlcsv/ig vom 25 o Juni 195S wird aufgehoben« Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1« Entschädiguiigskammer dos Bandgerichts in Kiel vom 28« März 1957 wird zurückgewiesen, soweit in diesem Urteil die Klage auf Aufhebung dos Bescheides des beklagten Landes vom 19 o Juli 1956 übex* den Widerruf einer Haftentschädigung und deren Rückzahlung abgewiesen ist«
Im übrigen wird die Sache,auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
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ffatbeatandg
^er Kläger war früher Mitglied der KP3D und Leiter eines Kampfbundes in	Er	is^	Ende Februar 1933
3 fage lang und sodsnn vom io» Mai 1933 bis zu dem 13o März 1934 seiner Freiheit beraubt gewesen«
Nachdem er im Jahre 1947 aus der Ostzone in das Gebiet des beklagten Landes zurückgekehrt war, hat er einen Antrag auf Anerkennung als Opfer des Nationalsozialismus und auf Gewährung einer Haf tent Schädigung gestellte Hierbei gab er als Haftzeiten ans
 Haft in	vom	26»	Februar 1933
bis	9«	Juni	1933?
Haft im 12-Lager	io«	Juni	1933
bis	280	Juli	l934o
Gleichzeitig legte er die beglaubigte Abschrift einer Bescheinigung des Bürgermeisters von XfMMl vor? dio er sich im Jahre 1945 für eine Mitarbeit in der SED in der Ostzone verschafft hatte und in der Haftzeiten von Februar 1933 bis Juli 1934 angegeben waren» Ferner versicherte er selbst die von ihm angegebenen Haftzeiten ah Hides Statt, wobei er sich die Richtigkeit seiner Angaben von einem Kriminalpolizeimeister bescheinigen ließ« Demzufolge wurde der Kläger als Opfer des Nationalsozialismus anerkannt und ihm ‘eine Haftentschädigung für 17 Monate in Hohe von 2»55o,- DM zugebilligt» Auch bei einem Antrag .auf Gewährung einer Beschädig tenrente als Opfer des Nationalsozialismus gab er wiederum unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung dieselben Haftzeiten an und ebenso bei einer daraufhin erfolgten ärztlichen Untersuchung» Als er im September 1954 Ansprüche auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes wegen Schadens an Körper und Gesundheit, Freiheit und im beruf-
 
liehen Port kommen anmeldete, gab er dio Dauer seiner Haftzeit Ms zu dem 27* August 19 34 an*
Im Juli 1956 ließ er sich eine Bescheinigung vom Landesentsehädigungsamt über seine Vorfolgang mit diesen Haftzeiten ausstellen* Bei einer Nachprüfung stellte das Amt jedoch auf Grund der Schutzhaftakten des Klägers die Unrichtigkeit seiner Angaben über dio Haftzeiten fest* Das beklagte Land hat daraufhin mit Bescheiden vom 19* Juli 19 56 die zu Gunsten des Klägers ergangenen Bescheide über die Anerkennung als Opfer dos Nationalso zialismus und eine Haf tont Schädigung widerruf ön und die Rückzahlung der ihm gewährten Haf tont-Schädigung angeordnet sowie eine Entschädigung auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes abgelehnt, weil der Kläger, um Entschädigungsloistungen zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient und vorsätzlich unrichtige Angaben über die Höhe des Schadens gemacht habe*
In einem wegen Betruges anhängig gewordenen Strafverfahren ist der Kläger mangels Beweises freigesprochen worden*
Gegen die Bescheide vom 19* Juli 1956 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er eine Aufhebung dos Widerrufungsbescheides und die Gewährung einer Entschädigung für Schaden an Gesundheit und im beruflichen Portkommen beantragt hat*
m Das Landgericht hat dem Kläger eine Beschädigten-rente nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschrif ten zugebilligt ? im übrigen aber seine Klage abgewiesen * Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht durch feilurteil den Widerruf äer Anerkennung als Opfer
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des Nationalsozialismus und einer Haftentschädigung in Höhe von 10 500p- DK sowie die Anordnung einer Rückzahlung dieses Betrages aufgehoben«
Mit der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land eine Aufhebung dieser Entscheidung und insoweit eine Zurückweisung der Berufung des Klägers in vollem Umfango Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidung sgr Und e y
Unstreitig hat der Kläger über seine Haftzeiten unzutreffende Angaben gemacht« Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dem Kläger hierbei eine Fahrlässigkeit und hinsichtlich der Angabe des 28« Juli 1934 als Haftentlassungstag sogar Leichtfertigkeit zur Last feile« Ihm sei die in der Bescheinigung des Bürgermeisters in Itzehoe berechnete UeSamthaftzeit selbst als. zu lang erschienen, so daß er sich um eine v/eitere Aufklärung dieses ihm selbst auffälligen Punktes habe bemühen müssen« Ferner habe er nicht verschweigen dürfen, daß er sich von März bis Mai 1933 bei einem Onkel in Quickborn auf gehalten habe, und schließlich habe er durch Angabe eines bestimmten fageB den Eindruck zu erwecken versucht, daß er den 2?ag seiner Entlassung aus der Haft genau wisse, obwohl er sich an diesen Tag nicht mehr erinnere« Bas Berufungsgericht hat jedoch nicht als hinreichend nachgewiesen angesehen, daß der Kläger sich dabei in der Absicht, Entschädigung zu erlangen, unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich odex' grob fahrlässig die unrichtigen oder irreführenden Angaben gemacht, veranlaßt oder zugelassen habe« Infolgedessen hat es einen Versagungsgrund aus § 7 Abs« 1 BEO und die Möglichkeit einor Entziehung der Haftentschedigung aus diesem Grunde verneint« Dagegen
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bat es als erwiesen angesehen, daß der zu Guns ten des Klägers ergangene Bescheid auf seinen unrichtigen Angaben über die Haftzeiten beruheo Kino Entziehung des zugesprochenen Entschädigungsanspruchs hat es jedoch nur insoweit für gerechtfertigt angesehen., als dem Kläger eine Entschädigung für die Zeit zugebilligt ist5 während dar er tatsächlich seiner Freiheit nicht beraubt gewesen ist*
Pie Revision macht zunächt geltend, das Berufungsgericht habe? auch wenn cs einen Versagungsgrund aus § 7 Abs* *1 BEG nicht als gegeben angesehen habe, eine Entziehung auch insoweit zulassen 'müssen, als der Bescheid über die Haf tent Schädigung nicht infolge dör unzutreffenden Angaben des Klägers unrichtig gewesen sei* Sie meint, daß § 7 Abs» 2 BEG der Entschä- . gigungsbehörde“das Recht verleihe , einen Ent Schädigungsbescheid auf Grund bloß objektiv unrichtiger Angaben auch insoweit zu- widerrufen, als sein Inhalt nicht auf den unrichtigen Angaben beruhe*
: * „Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden*
Zwar mag der.bloße Wortlaut des § 7 Abs* 2 BEG für sie sprechen* Bas Gegenteil ergibt sich aber zwingend aus folgenden uberlegungens
 Hach § 7 Abs* 1 BEG kann eine Entschädigung nur bei Anwendung unlauterer Mittel oder vorsätzlichen oder grob fahrlässigen unrichtigen oder irreführenden Angaben versagt werden* Biegt nur leichte Fahrlässigkeit vor» so muß daher eine Entschädigung gewährt werden, selbstverständlich nur in einem Umfange, wie er
 auf Grund richtiger Angab eh. gerechtfertigt ist* Bei
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einem Widerruf aber kann ein ^erfolgter, dem lediglich, der Vorwurf einer leichten Fahrlässigkeit zu machen ist, nicht schlechter gestellt werden als bei der erstmaligen Entscheidung Uber seinen Entschädigungsanspruch, d.h. es kann ihm nicht eine Entschädigung entzogen werden, die ihm nach dem Abs * 1 des § 7 nicht versagt werden könnte»
Die gegenteilige Auffassung würde zu dem nicht verständlichen Ergebnis führen, daß dem Verfolgten in einem solchen Falle eine noch nicht zugesprochene Entschädigung zuzubilligen«, dagegen eine bereits zuerkannte Entschädigung zu entziehen wäre* Hinzu kommt noch, daß, wie bereits in der Entscheidung EzW 57, . 12o^2 « IM Nr* 1 zu § 7 BEG ausgesprochen worden ist, durch die Widerrufsmöglichkeit bei unrichtigen Angaben die materielle Nichtigkeit des erlassenen Bescheides sichergestellt werden soil*
Beruht daher ein Entschädigungsbescheid lediglich auf Angaben, die infolge leichter Fahrlässigkeit des Antragstellers unrichtig sind, so beschränkt sich die der Entschädigungsbehörde eingeräumte Befugnis zur völligen oder teilweisen Entziehung auf den Teil des Entschädigungsanspruchs, der dem Antragsteller bei richtigen Angaben nicht zuzubilligen gewesen wäre*
Die Revision rügt aber weiter, daß das Berufungsgericht rechtsirrig und unter Verstoß gegen ^erfahrensgrund-sätze Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Klägers und den Gebrauch unlauterer Wittel verneint habe» Biese Rüge ist begründet* ■	'
gunächst hat das Berufungsgericht verkannt, daß die BesDnderheiten des Entschädigungsrechts ein besonderes Maß von Sorgfalt des Entschädigungsberechtigten erfordern»
 
Denn in den Entschädigungssachen sind die Entschädi-gtuigsorgane infolge Pehlens von sonstigen Unterlagen meistens weitgehend auf die Angaben des Antragstellers angewiesen« Dieser ist daher auch im Hinblick auf die au seinen Gunsten geschaffene B cv/eis er leicht or ung nach § 176 Abs« 2 BEG verpflichtet, seine Angaben mit größter Sorgfalt zu machen«, Grundsätzlich ist sich auch jeder Antragsteller dieser Pflicht bewußt und, wenn er sich über diese Pflicht hinweg setzt, so wird meist der Vorwurf eines grob fahrlässigen oder unlauteren Verhaltens gerechtfertigt sein«
Sodann hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Verhaltens des Klägers sich darauf beschränkt, jede einzelne unrichtige Angabe für sich allein zu würdigen« Bei der Vielzahl der fom Kläger begangenen Verstöße hätte es jedoch noch einer Gesamtwürdigung bedurft, und diese Gesamtwürdigung hätte dazu führen kömen? daß, wenn bei einem einzelnen Verstoß vielleicht auch nur eine leichte Fahrlässigkeit vorliegt, doch die Häufung der Verstöße den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit rechtfertigt« Entscheidend ist aber, daß das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers bei der Angabe eines bestimmten Haftentlassungstages als "leichtfertig” gewürdigt und die Feststellung getroffen hat, daß er mit dieser Angabe den Eindruck zu erwecken gesucht habe, er wisse den Entlass ungs tag genau« Der Kläger mußte sich sagen, daß die Int Schädigungsbehörde auf Grund der Angaben eines bestimmten $ages davon ab-selxen werde, über die Dauer der Haftzeit, über die er selbst im Zweifel war, nähere Hachforschungen anzustcl-len« Ob er selbst daran glaubte, erst im Juli 1934 aus dem Konzentrationslager entlassen zu sein, was das Berufungsgericht als möglich angesehen hat, weil der Kläger angegeben hat, daß er bei großer Hitze (im Kärz ?) entlassen worden sei, ist unerheblich, da er sich des Ein-
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drucks bewußt war, den er mit der Angabe eines bestimmten Entlassungstages machte» Hierin liegt ein unlauteres Verhalten im Sinne des § 7 Abs» 1 BEG (vgl« auch RzW 58« loo18 - IM Nr« 4 zu § 7 BEG}»
Aus allen diesen Gründen hat die Entschädigungobe-hörde zu Recht die dem Kläger zugesprocheno Häftcntschä-digung entzogen und diese zurückgefordert«
Bas Berufungsurteil war daher auf zuhoben und die Berufung des Klägers, soweit das Landgericht über den Widerruf der Haftentschädigung und deren Rückzahlung entschieden hat, in vollem Umfang zurückzuv/cisen, während im übrigen die Sache, auch zur Entscheidung über dio Kosten« an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war»
Raske ” Johännsen v« Weiner Wüstenberg DroLocv/enheim