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BGH · XV ZR 309/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 309/57

BEG § 1 Allein aus der Tatsache, daß ein Zigeuner, der auf Grund des Schnellbriefs des Reichskriminalpolizeiamts vom 1.6.1938 verhaftet worden ist, arbeitsam und seßhaft gewesen ist, muß noch nicht auf eine Verfolgung aus Gründen der Rasse geschlossen werden. Hach Erlaß des Bundesentschädigungsgesetzes hat die Klägerin am 9« Hovember 1956 Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung einer weiteren Kapitalent-schädigung von 11 »673,— DM zu verurteilen» Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 16» Hovember 1956 hat sie beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, die Witwenrente und die Kapitalentschädigung nach § 234 Abs« 2 BEG neu festzusetzen« Diesem Antrag hat das Landgericht entsprochen» Die Entschädigungsbehörde hat durch Bescheid vom 30» Hovember 1956 - nicht wie es in dem angefochtenen Urteil heißt 30» Dezember 1956 - eine neue Berechnung der Kapitalentschädigung abgelehnt» IIo Entgegen den vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken hat die Entschädigungsbehörde bei dem von der Klägerin gestellten Erhöhungsantrag zu Recht geprüft, ob auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsge-setzes der Klägerin überhaupt ein Entschädigungsanspruch zusteilt. 206 zu § 107) die Auffassung vertreten worden ist, daß bei Ansprüchen, die nach Landesrecht bereits rechtskräftig zuerkannt waren, eine Prüfung über den Grund des Anspruchs nicht mehr zulässig sei. Sie treffen aber keine besondere Bestimmung darüber» wie solche neuen Anträge zu behandeln sindc Infolgedessen können solche neuen Anträge auch nicht anders behandelt und geprüft werdenr wie dies bei sonstigen Anträgen der Fall ist« Die Rechtskraft früherer Entscheidungen erstreckt sich nach den gemäß § 209 BEG sinngemäß anwendbaren Vorschriften der Zivilprozeßordnung grundsätzlich nur auf den mit der früheren Entscheidung beschiedenen Betrag, was Blessin-Wilden auf S* 933 in Anm« 4 zu § 23.4 im Gegensatz zu van Dam-Loos auf S« 835 in Anm« 6 zu § 234 BEG verkennen« Es muß daher angenommen werden, daß nur insoweit das Gesetz auch eine Bindung der Entechädigungs-behörde herbeifuhren will« Dafür spricht auch vor allem die Bestimmung des Art« III Er« 12 ÄndG? nach der es bei einer früheren rechtskräftigen Entscheidung sein Bewenden behalten soll, «soweit” ein Anspruch zugunsten der Berechtigten festgesetzt v/orden ist« Weiter spricht dafür, daß in das Bundesentschädigungsgesetz verschiedentlich Bestimmungen auf genommen worden sind, durch die bisher vorhanden gewesene Zweifelsfragen klargestellt wurden, wie dies z« B. § 6 Abs« 1 Hr« 1 BEG geschehen ist« Im übrigen verdient aber von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten eines Gesetzes die den Vorzug, mit der eine der wirklichen materiellen Rechtslage entsprechende Entscheidung getroffen werden kann« Es kann nicht Ziel des Bundesentschädigungsgesetzes sein, Antragstellern aus formellen Gründen höhere Ansprüche zuzubilligen, als sie anderen in gleicher Weise Betroffenen auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes zustehen« Die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats sind daher nicht berechtigt. In dieser Hinsicht hat es festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin im Sommer 1938 verhaftet und in ein Konzentrationslager gebracht worden sei und zwar im Zuge der durch den Schnellbrief des Reichskriminalpolizeiamts vom 1. Wenn man auch in dieser Aktion noch keine allgemeine Verfolgung der Zigeuner aus Rassegründen erblicken möge, so sei sie, so meint das Berufungsgericht, zu einer solchen für den Ehemann der Klägerin “wegen der Art ihrer Durchführung,f geworden. Das Berufungsgericht geht davon ausf daß der Ehemann der Klägerin in Zuge der Aktion gegen Verbrecher und sonstige Asoziale auf Grund des Sclmellbriefs des Reichskriminalpolizeiamts vom 1.6.1938 verhaftet worden sei und daß mit dieser Aktion noch keine allgemeine Verfolgung der Zigeuner aus rassischen Gründen stattgefunden habe« Ist dem abor so, denn genügt es nicht, eine rassische Verfolgung des Ehemanns allein damit zu begründen, daß "nach der Überzeugung des Senats11 die Polizei Recherchen über den Ehemann absichtlich nicht für nötig gehalten habe, weil er «nur" Zigeuner war und die Polizei ihn eben deshalb treffen wollte . Diese Bekundungen der Klägerin konnten zu Zweifeln Anlaß geben, nicht allein, ob ihr Ehemann nicht doch zu den vom Schnellbrief erfaßten Personen gehörte, zu demindest aber ob die Polizei ihn unter diesen Umstanden nicht zu solchen Personen gerechnet hat. blick auf die Entwicklung der Zigeunerfrago vor und nach der Machtergreifung durch den Hationalsozialismus, wie sie eingehend in dem Urteil des erkennenden Senats - RzY/ 56j 113^ - dargelcgt worden ist (vgl* im übrigen auch die Entscheidung IV ZR 288/54)* Die Tatsache alleine daß ein atif Grund des Schnellbriefs verhafteter Zigeuner in Wirklichkeit nicht asozial gewesen ist, zwingt noch nicht zu der Annahme, daß er im Gegensatz zu seinen asozialen Leidensgefährten aus rassischen Gründen inhaftiert wurde* und nicht etwa weil man ihn als "Landplage" ansah „ Aus diesem Grunde mußte das Urteil des Berufungsgerichts , das auch hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten Bedenken unterliegt insofern, als der wegen einer Erhöhung der-Rente zurtickgenomiaene Antrag nicht unberücksichtigt bleiben konnte, aufgehoben werden, und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden*

Zitierte Normen: § 234 BEG
EhemannGrundBerufungsgerichtBEGrechtskräftigKapitalentschädigungKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Nicht für die Amtliche Sammlung !
2463 013
10 Gesetz: Rechtssatz:
2. Gesetz: Rechtssatz:
3* Gesetz: Rechtssatz:
BEG §§ 216, 209? 210, 234
Verfahrensrechtliche Verpflichtungen der Entschädigungsbehörden können grundsätzlich nicht zu dem Gegenstände einer Klage gemacht werden.
BEG § 2345 ÄndG Art. III iTr. 9
Auch wenn bereits auf Grund der Vorschriften des BErgG eine Entschädigung rechtskräftig zuerkannt ist, die unter den Sätzen des BEG liegt, so ist bei einem Antrag auf Zubilligung der höheren Sätze zu prüfen, ob auf Grund der Vorschriften des BEG ein Entschädigungsanspruch überhaupt gegeben ist.
BEG § 1
Allein aus der Tatsache, daß ein Zigeuner, der auf Grund des Schnellbriefs des Reichskriminalpolizeiamts vom 1.6.1938 verhaftet worden ist, arbeitsam und seßhaft gewesen ist, muß noch nicht auf eine Verfolgung aus Gründen der Rasse geschlossen werden.
Aktenzeichen: XV ZR 309/57
Urteil des BGH vom 5* Februar 1958 OLG Bremen
IV ZR 309/57
U E 5/57 (OoH 2069/56 (E))
Verkündet
 am 5« Februar 1958
Ä. Justizangestellter kundsbeamter der Geschäftsstelle
 im Kamen des Volkes
 In dem Sntschadigungsrechtsstreit
 der Freien Hansestadt B	>
vertreten durch den Senator für Arbeit in
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Pres« Otto
 lund
To	Bl
 gegen
geb0 W4
die Witwe August]
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29 o Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Johannsen BrcVrWemer, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des BntschädigungsSenats des Oberlande sgcrichts in Bremen vom 5o Juni 1957 wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit v/ird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision., an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bie Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin ist die Witv/e eines im Sommer 1938 verhafteten und im Konzentrationslager Sachsenhausen verstorbenen Zigeuners« Sie hat eine HaftentSchädigung, eine Kapitalentschädigung und eine Witwenrente beantragt« Die läitSchädigungsbehörde hat ihr eine HaftentSchädigung in Hohe von 8«935?— DM gezahlt, ihre weitergehenden Forderungen jedoch abgewiesen» Durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts ist die Beklagte verurteilt worden, der Klägerin eine Kapitalentschädigung von 5»507,76 DM und eine Rente von monatlich 200,— .DM zu zahlen»
Hach Erlaß des Bundesentschädigungsgesetzes hat die Klägerin am 9« Hovember 1956 Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung einer weiteren Kapitalent-schädigung von 11 »673,— DM zu verurteilen» Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 16» Hovember 1956 hat sie beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, die Witwenrente und die Kapitalentschädigung nach § 234 Abs« 2 BEG neu festzusetzen« Diesem Antrag hat das Landgericht entsprochen» Die Entschädigungsbehörde hat durch Bescheid vom 30» Hovember 1956 - nicht wie es in dem angefochtenen Urteil heißt 30» Dezember 1956 - eine neue Berechnung der Kapitalentschädigung abgelehnt»
Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht hat die Klägerin ihren Antrag hinsichtlich der Rente zurückgenom-men« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Kapitalentschädigung zuriiekgewiesen und der Beklagten die gesamten außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt«
Mit der vom Revisionsgericht auf eine Beschwerde
 
der Beklagten zugelasscncn Revision erstrebt die Beklag* te eine Abweisung der Klage« Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen *
Ent s oheidimgsgrönde ?
I« Gegen die Passung des entscheidenden Teils des Berufungsurteils, nach dem ein "Anspruch der Klägerin auf Neufestsetzung « » » • «> ® nach Llaßgabe von § 234 BEGn festgestellt wird, besteht zunächst das Bedenken, daß - soweit eine Poststcllungsklage überhaupt zulässig ist (vgl« hierzu die Entscheidungen RzW 57, 203^ und die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 30« 10« 1957 IV ZR 183/57) 5 verfahrensrechtliphe Verpflichtungen der Entschädigungsbehörde nicht zu dem Gegenstand einer Klage gemacht, sondern entsprechend den Bestimmimgen der §§ 209 BEG, 256 ZPO nur die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, d« h« im vorliegenden Palle einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten verlangt werden könnte» Es kann aber angenommen werden, daß auf eine solche Feststellung der von der Klägerin im Verhandlungstermin am 16» November 1956 gestellte Antrag gerichtet war und daß das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung auch nur eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten hat feststellen wollen, sowie daß, wenn diese Zahlungsverpflichtung rechtskräftig festgestellt ist, ein Streit über die Höhe der zu leistenden Zahlung nicht bestehen würde, deren Errechnung vielmehr nur eine einfache Rechenaufgabe sein würde*
Die ursprünglich wegen Pehlens der Voraussetzungen
 deg § 216 BEG unzulässige Klage ist dadurch zulässig geworden, daß im Laufe des Verfahrens die jüntSchädigungs-behörde einen ablehnenden Bescheid erteilt hat«,
IIo Entgegen den vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken hat die Entschädigungsbehörde bei dem von der Klägerin gestellten Erhöhungsantrag zu Recht geprüft, ob auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsge-setzes der Klägerin überhaupt ein Entschädigungsanspruch zusteilt. Eine solche Früfung hat der erkennende Senat bereits in den Fällen als notwendig bezeichnet, in denen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften eine Entschädigung festgesetzt worden war und eine Erhöhung, sei es auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes, sei es auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes, gefordert wurde (vgl« die Entscheidungen Rz\7 56, 60^° ? 57, 244^° sowie die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 8. Hov. 1957 IV ZR 200/57)- Pie in diesen Entscheidungen entwickelten Grundsätze müssen auch in Fällen gelten, in denen v/ie hier eine Entschädigung bereits auf Grund derVorschriften des Bundesergänzungsgesetzes festgesetzt worden ist und nunmehr deren Erhöhung auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes begehrt wirdo
 Es trifft zwar zu, daß in der Begründung zu dem Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes (3undestagsdrucksache Nr. 1949 auf S. 206 zu § 107) die Auffassung vertreten worden ist, daß bei Ansprüchen, die nach Landesrecht bereits rechtskräftig zuerkannt waren, eine Prüfung über den Grund des Anspruchs nicht mehr zulässig sei. Einmal bezog sich aber diese Bemerkung auf eine Fassung, die nicht in das Bundesentschädigungsgesetz übernommen worden ist. Per § 107
des Entwurfs behandelte vielmehr nur die Frage einer Erhöhung rechtskräftig festgesetzter Entschädigungen? während § 234 BEG und mit ihm übereinstimmend Art«. III Hr« 9 ÄndG, sowohl den Fall der Zubilligung als auch der Ablehnung einer Entschädigung auf Grund bisherigen Rechts regelte Sodann sprechen die letzteren Bestimmungen nur davon, daß/»soweit” diese Fälle vorliegen, der Berechtigte einen neuen totrag auf Entschädigung stellen kann»
Sie treffen aber keine besondere Bestimmung darüber» wie solche neuen Anträge zu behandeln sindc Infolgedessen können solche neuen Anträge auch nicht anders behandelt und geprüft werdenr wie dies bei sonstigen Anträgen der Fall ist« Die Rechtskraft früherer Entscheidungen erstreckt sich nach den gemäß § 209 BEG sinngemäß anwendbaren Vorschriften der Zivilprozeßordnung grundsätzlich nur auf den mit der früheren Entscheidung beschiedenen Betrag, was Blessin-Wilden auf S* 933 in Anm« 4 zu § 23.4 im Gegensatz zu van Dam-Loos auf S« 835 in Anm« 6 zu § 234 BEG verkennen« Es muß daher angenommen werden, daß nur insoweit das Gesetz auch eine Bindung der Entechädigungs-behörde herbeifuhren will« Dafür spricht auch vor allem die Bestimmung des Art« III Er« 12 ÄndG? nach der es bei einer früheren rechtskräftigen Entscheidung sein Bewenden behalten soll, «soweit” ein Anspruch zugunsten der Berechtigten festgesetzt v/orden ist« Weiter spricht dafür, daß in das Bundesentschädigungsgesetz verschiedentlich Bestimmungen auf genommen worden sind, durch die bisher vorhanden gewesene Zweifelsfragen klargestellt wurden, wie dies z« B. durch § 4 Abs« 3? § 6 Abs« 1 Hr« 1 BEG geschehen ist« Im übrigen verdient aber von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten eines Gesetzes die den Vorzug, mit der eine der wirklichen materiellen Rechtslage entsprechende Entscheidung getroffen werden kann« Es kann nicht Ziel des Bundesentschädigungsgesetzes sein, Antragstellern
 aus formellen Gründen höhere Ansprüche zuzubilligen, als sie anderen in gleicher Weise Betroffenen auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes zustehen« Die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats sind daher nicht berechtigt. Im übrigen müßte die von der Klägerin erstrebte Anwendung des § 323 ZPO schon daran scheitern, daß es sich bei der von der Klägerin begehrten Kapitalentschädigung um keine zukünftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen handelt«
Ille Es ist daher zu prüfen, ob das Berufungsgericht sachlich zu Recht eine Entcchädigungsberechtigung der Klägerin bejaht hat. In dieser Hinsicht hat es festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin im Sommer 1938 verhaftet und in ein Konzentrationslager gebracht worden sei und zwar im Zuge der durch den Schnellbrief des Reichskriminalpolizeiamts vom 1. Juni 1938 ausgelösten Aktion gegen Verbrecher und sonstige ^soziale. Wenn man auch in dieser Aktion noch keine allgemeine Verfolgung der Zigeuner aus Rassegründen erblicken möge, so sei sie, so meint das Berufungsgericht, zu einer solchen für den Ehemann der Klägerin “wegen der Art ihrer Durchführung,f geworden. Dieser hätte, da er nicht vorbestraft und sehr arbeitssam* gewesen sei, sowie in Hamburg auch einen festen Wohnsitz gehabt hätte, nicht zu den asozialen Elementen gerechnet. Er äei auch nicht etwa irrtümlich als Asozialer angesehen worden. Wenn die. ihn verhaftende Polizei nur entsprechende Nachforschungen angestellt hätte, wie sie ihr durch den Erlaß des Reichsfahrer s-3S vom 26. Januar 1938 sogar zur Pflicht gemacht waren, so hätte sie die Unrechtmäßigkeit der Verhaftung leicht und schnell erkennen können. Die Polizei habe solche Recherchen jedoch absichtlich nicht für nötig gehalten, weil der Ehemann der Klägerin “nur“ Zigeuner war und die Polizei ihn eben deshalb treffen wollte.
Das Berufungsgericht geht davon ausf daß der Ehemann der Klägerin in Zuge der Aktion gegen Verbrecher und sonstige Asoziale auf Grund des Sclmellbriefs des Reichskriminalpolizeiamts vom 1.6.1938 verhaftet worden sei und daß mit dieser Aktion noch keine allgemeine Verfolgung der Zigeuner aus rassischen Gründen stattgefunden habe« Ist dem abor so, denn genügt es nicht, eine rassische Verfolgung des Ehemanns allein damit zu begründen, daß "nach der Überzeugung des Senats11 die Polizei Recherchen über den Ehemann absichtlich nicht für nötig gehalten habe, weil er «nur" Zigeuner war und die Polizei ihn eben deshalb treffen wollte . Außerdem hat es uas Berufungsgericht unter verstoß gegen § 2S6 ZIO* unterlassen, sich auch in dieser Einsicht mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem Vorprozeß, die ja Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen ist, auseinanderzusotzen. Nach dem Inhalt der in dieser Beweisaufnahme gemachten Bekundungen, insbesondere der Vernehmung der Klägerin (Bl. 79 der Akten OH 2076/53) sbll ihr Ehemann Korbmacher gewesen sein und zusammen mit seiner Pamilie mit einem Wohnwagen in Deutschland herumgezogen sein und die Körbe vertrieben haben, auf diese Y/eise soll er mit der Klägerin auch nach Hamburg gekommen sein. Hier sei ihnen, wie die Klägerin angegeben hat, verboten worden, den Wagen aufzustellen.
Sie hätten ihn deshalb verkauft und seien in eine Kellerwohnung mit ihren 7 Kindern gezogen, in der der Ehemann weiter Körbe gemacht habe, bis er etwa nach 4 Wochen verhaftet worden sei. Diese Bekundungen der Klägerin konnten zu Zweifeln Anlaß geben, nicht allein, ob ihr Ehemann nicht doch zu den vom Schnellbrief erfaßten Personen gehörte, zu demindest aber ob die Polizei ihn unter diesen Umstanden nicht zu solchen Personen gerechnet hat. Mit diesen Zweifeln hätte sioh das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen, besonders auch im Hin-
 
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blick auf die Entwicklung der Zigeunerfrago vor und nach der Machtergreifung durch den Hationalsozialismus, wie sie eingehend in dem Urteil des erkennenden Senats - RzY/ 56j 113^ - dargelcgt worden ist (vgl* im übrigen auch die Entscheidung IV ZR 288/54)* Die Tatsache alleine daß ein atif Grund des Schnellbriefs verhafteter Zigeuner in Wirklichkeit nicht asozial gewesen ist, zwingt noch nicht zu der Annahme, daß er im Gegensatz zu seinen asozialen Leidensgefährten aus rassischen Gründen inhaftiert wurde* und nicht etwa weil man ihn als "Landplage" ansah „
Aus diesem Grunde mußte das Urteil des Berufungsgerichts , das auch hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten Bedenken unterliegt insofern, als der wegen einer Erhöhung der-Rente zurtickgenomiaene Antrag nicht unberücksichtigt bleiben konnte, aufgehoben werden, und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden*
 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 225 BEG.
Ascher
 Johannsen	v»Werner
 Wüstenberg
Wilden