BEG § 209; ZPO § 138; BGB § 123 Eine Partei, die alle anspruchsbegründeten Tatsachen vollständig und der Wahrheit gemäß vorgetragen hat, ist nicht verpflichtet, von sich aus andere, damit im Zusammenhang stehende Tatsachen vorzutragen, die nur für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit bedeutsam sind. Ein im Verlaufe des Rechtsstreits geschlossener Vergleich kann nicht deswegen angefochten werden, weil der Prozeßgegner es bewußt unterlassen hat, solche, seinen berechtigten Anspruch möglicherweise gefährdenden Tatsachen vorzutragen. 1962 die Fortsetzung des Rechtsstreits begehrt und den mit dem Kläger geschlossenen Vergleich wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Kläger habe das beklagte Land bei Abschluß des Vergleiches arglistig getäuscht. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen und ihm die Leistungen nach dem Vergleich zuzuerkennen* Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das beklagte Land den Vergleich rechtswirksam nach § 123 BG-B wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Die arglistige Täuschung hat es darin erblickt, daß der Kläger es im Laufe des Entschädigungsverfahrens absichtlich unterlassen habe, das beklagte Land darauf hinzuweisen, daß er im Jahre 1948 Fürsorgeleistungen erbeten und dabei angegeben habe, er sei im September 1939 als Angehöriger der polnischen Armee durch Granatvolltreffer verschüttet und auch verwundet wor den. Die Unkenntnis dieses Sachverhalts sei ursächlich dafür gewesen, daß das beklagte Land den Vergleich geschlossen habe. Der Prozeßvergleich sei nichtig und der Kläger sei verpflichtet, die ihm gezahlten Beträge an das beklagte Land zurückzuzahlen. Die auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit gerichtete Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen mit der Begründung, mangels einer eigenen einheitlichen Darstellung über die Ursachen der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsschäden könne der Beweis, daß der Kläger diese durch nationalsozialistische Verfolgung erlitten habe, nicht als geführt angesehen werden. Außerdem habe das beklagte Land ihm den Anspruch mit Recht nach § 7 Abs. 1 BEG versagt. Soweit es sich um die Entscheidung der Frage handelt, ob das beklagte Land den Vergleioh rechtswirksam angefoohten hat, muß daher zugunsten des Klägers für das Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, daß der Kläger die Ursachen seines Körper- und Gesundheitsschadens im Bntschädigungsver-fahren wahrheitsgemäß dargelegt hat. Unter diesen Umständen hat das beklagte Land den ihm obliegenden Beweis dafür, daß es bei Abschluß des Vergleichs von dem Der Verfolgte ist nur verpflichtet, den Sachverhalt aus dem er die von ihm geltend gemachten Ansprüche herleitet, vollständig und der Warheit gemäß darzustellen. Er ist insbesondere auch nicht verpflichtet, anzugeben, daß er früher schon einmal mit einer anderen, der Wahrheit nicht entsprechenden Begründung wegen des geltend gemachten Schadens eine Unterstützung begehrt hat. Der Beklagte, der einen solchen Vergleich mit dem Kläger schließt, kann nicht verlangen, daß dieser im Zusammenhang mit dem Abschluß des Vergleichs mehr offenbart als das, wozu er im Rechtsstreit nach § 158 ZPO verpflichtet ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 209; ZPO § 138; BGB § 123 Eine Partei, die alle anspruchsbegründeten Tatsachen vollständig und der Wahrheit gemäß vorgetragen hat, ist nicht verpflichtet, von sich aus andere, damit im Zusammenhang stehende Tatsachen vorzutragen, die nur für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit bedeutsam sind. Ein im Verlaufe des Rechtsstreits geschlossener Vergleich kann nicht deswegen angefochten werden, weil der Prozeßgegner es bewußt unterlassen hat, solche, seinen berechtigten Anspruch möglicherweise gefährdenden Tatsachen vorzutragen. BGH, ürt. v. 25. Januar 1967 - iv ZR 308/65 - OLG München LG München BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 308/65 URTEIL Verkündet am 25. Januar 1967 Juatizangestellt© als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Hechtastreit d^y^Michael OflNtr. Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßhevollmäehtigter: Rechtsanwalt 9 gegen den Freistaat vertreten duj Finanzen, Staatsministerium der Beklagten und Revisioneheklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt? Das Urteil des 1?. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19- November 1964 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klüger hat im Jahre 1950 Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit, Körper und Gesundheit angemeldet. Er hat eine Untätigkeitsklage erhoben und in dieser seinen Körperschaden damit begründet, daß er im Frühjahr 1945 in einem Zwangsarbeitslager einen Unfall erlitten habe. Ihm sei eine Munitionskiste auf den Kopf gefallen, so daß er bewußtlos geworden sei. Als Folge davon leide er jetzt noch an Kopfschmerzen, Schwerhörigkeit, Schmerzen in den Armen und im Nacken, er habe Augenbeschwerden und Herzklopfen. Im Verlaufe dieses Rechtsstreits hat er sich mit dem Beklagten am 12. Februar 1957 verglichen. Das beklagte Land hat ihm ein Heilver- fahren, eine Kapitalentschädigung und eine Rente zugebilligt. Insgesamt•hat e3 ihm bis zu dem 31. Juli 1962 einen Betrag von 38 756,60 DM gezahlt. Mit Schriftsatz vom 5. 9* 1962 hat das beklagte Land am 7* 9. 1962 die Fortsetzung des Rechtsstreits begehrt und den mit dem Kläger geschlossenen Vergleich wegen arglistiger Täuschung angefochten. Das beklagte Land hat behauptet, seiner Prozeßvertretung sei am 10. August 1962 mitgeteilt worden, aus den Archiven ergebe sich, daß der Kläger mit Gesuch vom 1. Juli 1948 an den Staatskommissar für rassisch, politisch und religiös Verfolgte eine Fürsorge erbeten habe. Diesem Gesuch habe er ärztliche Atteste beigefügt, aus denen sich ergebe, daß er den Ärzten gegenüber angegeben habe, er sei im September 1939 als Angehöriger der polnischen Armee durch Granat-Volltreffer verschüttet worden. Dadurch habe er eine schwere Gehirnerschütterung, Granatsplitterverletzung am linken Mittelfuß mit Knochenverletzung und eine Streifschussverletzung des Gliedes erlitten. Mit letztererlhänge die Entstehung eines Leistenbruchs zusammen. Somit habe sich ergeben, daß der Kläger seine Verletzungen als polnischer Soldat im Krieg und nicht als Verfolgter im Zwangsarbeitslager erlitten habe. Der Kläger habe das beklagte Land bei Abschluß des Vergleiches arglistig getäuscht. Vorsorglich macht das beklagte Land auch eine Versagung nach § 7 Abs. 1 BBG geltend. Das beklagte Land hat Widerklage erhoben und beantragt? 1. festzustellen, daß der Prozeßvergleich vom 12. 9« 1947 unwirksam ist, 2. die Klage abzuweisen, 5. den Kläger zu verurteilen, an daB beklagte Land einen Betrag von 38 756,60 DM zurückzuzahlen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen und ihm die Leistungen nach dem Vergleich zuzuerkennen* Das Landgericht hat dem Antrag des beklagten Landes entsprochen. Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen. Die Revision ist von dem erkennenden Senat zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seine vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Bntscheidungsgründet Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das beklagte Land den Vergleich rechtswirksam nach § 123 BG-B wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Die arglistige Täuschung hat es darin erblickt, daß der Kläger es im Laufe des Entschädigungsverfahrens absichtlich unterlassen habe, das beklagte Land darauf hinzuweisen, daß er im Jahre 1948 Fürsorgeleistungen erbeten und dabei angegeben habe, er sei im September 1939 als Angehöriger der polnischen Armee durch Granatvolltreffer verschüttet und auch verwundet wor den. Das Berufungsgericht hat den Kläger für verpflichtet gehalten, diesen Sachverhalt im Bntschädigungsverfahren vorzutragen. Die Unkenntnis dieses Sachverhalts sei ursächlich dafür gewesen, daß das beklagte Land den Vergleich geschlossen habe. Die Widerklage des beklagten Landes sei daher begründet. Der Prozeßvergleich sei nichtig und der Kläger sei verpflichtet, die ihm gezahlten Beträge an das beklagte Land zurückzuzahlen. Die auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit gerichtete Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen mit der Begründung, mangels einer eigenen einheitlichen Darstellung über die Ursachen der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsschäden könne der Beweis, daß der Kläger diese durch nationalsozialistische Verfolgung erlitten habe, nicht als geführt angesehen werden. Sein Anspruch sei daher schon aus diesem Grunde unbegründet. Außerdem habe das beklagte Land ihm den Anspruch mit Recht nach § 7 Abs. 1 BEG versagt. Das Berufungsgericht hat sonach keine Feststellung darüber getroffen, ob die von dem Kläger im Jahre 1948 gemachten Angaben über die Ursache seiner Gesundheitsschäden oder ob die hiervon abweichende Darstellung, die er im Laufe des Entschädigungsverfahrens gegeben hat, den Tatsachen entspricht. Soweit es sich um die Entscheidung der Frage handelt, ob das beklagte Land den Vergleioh rechtswirksam angefoohten hat, muß daher zugunsten des Klägers für das Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, daß der Kläger die Ursachen seines Körper- und Gesundheitsschadens im Bntschädigungsver-fahren wahrheitsgemäß dargelegt hat. Unter diesen Umständen hat das beklagte Land den ihm obliegenden Beweis dafür, daß es bei Abschluß des Vergleichs von dem Kläger arglistig getäuscht worden ist, nicht geführt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Kläger nicht verpflichtet vorzutragen, daß er zu früherer Zeit, um Fürsorgeleistungen zu erlangen, eine andere der Wahrheit nicht entsprechende Darstellung gegeben hatte. Der Verfolgte ist nur verpflichtet, den Sachverhalt aus dem er die von ihm geltend gemachten Ansprüche herleitet, vollständig und der Warheit gemäß darzustellen. Andere Umstände, die nur für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit bedeutsam sind, und eventuell Zweifel an der Glaubwürdigkeit erwecken und dazu führen können, daß aus diesem Grunde möglicherweise die berechtigte Klage abgewiesen wird, braucht er nicht vorzutragen. Er ist insbesondere auch nicht verpflichtet, anzugeben, daß er früher schon einmal mit einer anderen, der Wahrheit nicht entsprechenden Begründung wegen des geltend gemachten Schadens eine Unterstützung begehrt hat. Daß ihm eine solche zuteil • geworden ist, müßte er angeben, wenn dadurch die Höhe seines ;}etzt geltend gemachten Anspruchs in Irgend einer Weise beeinträchtigt würde, z.B. weil die Leistung nach § 10 BEG auf den geltend gemachten Entschädigungsanspruch anzurechnen ist. Keine Partei ist in einem Rechtsstreit verpflichtet, von sich aus ihr nachteilige Tatsachen, die die Durchsetzung ihres berechtigten Anspruchs gefährden könnten, vorzutragen. Das gilt auch soweit die Parteien sich in dem Rechtsstreit über den geltend gemachten Anspruch vergleichen. Der Beklagte, der einen solchen Vergleich mit dem Kläger schließt, kann nicht verlangen, daß dieser im Zusammenhang mit dem Abschluß des Vergleichs mehr offenbart als das, wozu er im Rechtsstreit nach § 158 ZPO verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat bisher nicht festgestellt, daß der Kläger ausdrücklich oder stillschweigend unwahre Behauptungen über anspruchsbegründende Tatsachen aufgestellt hat. Da der Kläger nicht verpflichtet war, von sich aus darauf hinzuweisen-, daß er in einem anderen Verfahren im Jahre 1947 eine - wie unterstellt werden muß - der Wahrheit nicht entsprechende abweichende Darstellung der Vorgänge gegeben hatte, ist der von dem beklagten Land zu führende Beweis, daß es bei Abschluß des Vergleichs von dem Kläger arglistig getäuscht worden sei, nicht geführt. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurtickverwiesen werden. Raske Johannsen Wilden Dr. Loewenheim von der Mühlen