Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28o Januar 1966 unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrich ter Raske, Johannsen, Br« Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Ber Kläger ist 1926 geboren; seine Mutter war Jüdin» Im Januar 1944 legte er die Handlungsgehilfenprüfung ab und wurde bei seiner Lehrfirma angestellt« Am 13« September 1944 tauchte er unter, um der rassischen Verfolgung zu entgehen« Am 15« April 1943 gab er die Illegalität auf» am 25« Juni 1943 trat er in den Bienst der Stadt OfB. Mit Teilbescheid vom 30® April 1958 billigte die Entschädigungsbehörde ihm wegen vorzeitigen Ausscheidens 1 aus seinem-Angestelltenverhältnis (§87 BEG) unter Einstufung in den gehobenen Bienst für den Zeitraum der Illegalität eine Entschädigung von 420, — UK zu« Burch Bescheid vom 1® März I960 verlängerte die Behörde unter "Verzicht auf die Hechtskraft des Bescheides vom 30« April 1958" den EntschädigungsZeitraum bis zu dem ‘28« Februar 1952, stufte den Kläger aber in den mittleren Bienst ein und gewährte ihm eine weitere Entschädigung von 6«896,— BM« Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage« Land- und Oberlandesgericht haben sie als unzulässig angesehen« Die Revision ist unbegründet« Im Ergebnis hat der Berufungsrichter zu Recht entschieden, daß der Bescheid vom 1. ist Uber den Schaden durch vorzeitiges Ausscheiden aus dem Angestelltenverhältnis abschließend entschieden worden« Einen Vorbehalt über die Entschädigung für die Zeit nach dem 13« April.1943 V , i 4 * enthielt der Bescheid nicht; die Berechnung .des Ent-schädigungszeiträumes deckte sich mit dem Anträge des Klägers. Zuzugeben ist der Revision, daß der Bescheid vom 30« April 1958 die Klagefrist (§ 210 BEO) nicht in Lauf setzte, weil die Rechtsmittelbelehrung den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprach. Im Bescheid vom 30« April 1938 hatte die Behörde dem Entschädigungsverlangen des Klägers voll entsprochen, soweit es sich um den EntschädigungsZeitraum handelte» Sie hatte ihn "unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seiner beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten" mit Hinweis auf seine derzeitige Stellung als Stadtinspektor in den gehobenen Menst eingestuft, ihm die tabellengemäße Kapitalentschädigung gewährt und ihn über das Klagerecht belehrt. Auch in der Person des Klägers liegen keine Umstände vor, die der Verschweigung während eines Jahres die Folge der Verwirkung des Anfechtungsrechts nehmen könnten» Denn dem Kläger war gegenwärtig, daß er nicht schon mit der Beendigung seines illegalen Lebens, sondern erst am 25o Juni 1945 eine Erwerbsstellung und erst im März 1951 sein früheres Gehalt wiedererlangt hatte. mehr im Wege der Anfechtung des Bescheides, söndern allenfalls, wie geschehen, im Wege der Gegenvorstellung Vorbringen« Bine Berufung auf den Mangel der Hechtsmittelbelehrung, der für die Versäumung der Klagefrist und die Verschweigung während der folgenden neun Monate nicht ursächlich war, wäre rechtsmißbräuchlich gewesen« März i960 ergangen ist, als der.erste Bescheid Uber den BerufsSchadensanspruch bereits unanfechtbar war, kann der angefochtene Änderungsbescheid durch die Entschädigungsgerichte nicht geprüft werden.
2*41 075 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ^0 IV_ZR_208/6i URTEIL Verkündet .m 2« Februar 1966 Broeske Justizangestellte als Urkuodsbeamler der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Stadtinspektors Kuno itraße 9 Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers9 Rechtsanwalt Br» gegen das Land Nordrhein * Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf« Beklagten und Revisionsbeklagten« Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28o Januar 1966 unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrich ter Raske, Johannsen, Br« Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 11« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom .22» April 1964 wird.zurück-gewiesen« Bie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger» Bas Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren, und Auslagen« t Von Rechts wegen Tatbestand: Ber Kläger ist 1926 geboren; seine Mutter war Jüdin» Im Januar 1944 legte er die Handlungsgehilfenprüfung ab und wurde bei seiner Lehrfirma angestellt« Am 13« September 1944 tauchte er unter, um der rassischen Verfolgung zu entgehen« Am 15« April 1943 gab er die Illegalität auf» am 25« Juni 1943 trat er in den Bienst der Stadt OfB. Zum * 1 o .»idguet 1955 wurde' er' Stadtinspektör» '• - *• • ■ *.' • • * * Wegen der Freiheitsbeschränkung ist der Kläger nach Landesrecht entschädigt worden» Wegen Ausschlusses von der erstrebten Ausbildung (Studium) hat er eine Entschädigung von 5»000»— BM erhalten (§ 116 BEG)» Außerdem hatte der Kläger Entschädigung wegen Gesundheitsschadens und wegen der ”Einkommenseinbußen während der Illegalität" verlangt« Mit Teilbescheid vom 30® April 1958 billigte die Entschädigungsbehörde ihm wegen vorzeitigen Ausscheidens 1 aus seinem-Angestelltenverhältnis (§87 BEG) unter Einstufung in den gehobenen Bienst für den Zeitraum der Illegalität eine Entschädigung von 420, — UK zu« Am. «1. Juni 1959 erhob der Kläger Gegenvorstellungen gegen diesen Bescheid und verlangte eine Ausdehnung des Entschädigungszeitraumes bis zu dem 1» August 1954 (Fortfall einer Önterhaltsverpflichtung)«’ Bie Nichtanfechtung des Bescheides vom 30« April 1958 begründete er damit, daß er einen Schlußbescheid erwartet habe, und demnächst damit, daß er nachträglich erfahren habe, der EntschädigungsZeitraum ende erst mit der Wiedererlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage« Burch Bescheid vom 1® März I960 verlängerte die Behörde unter "Verzicht auf die Hechtskraft des Bescheides vom 30« April 1958" den EntschädigungsZeitraum bis zu dem ‘28« Februar 1952, stufte den Kläger aber in den mittleren Bienst ein und gewährte ihm eine weitere Entschädigung von 6«896,— BM« Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage« Land- und Oberlandesgericht haben sie als unzulässig angesehen« Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das beklagte Land- zu einw weiteren KäpitalentSchädigung von äö798?38 M zu verurteilen, hilfsweise, den Rechtsstreit an*das Berufungsgericht zurückzu- - 4 ~ verweisen« Pas beklagte Land hat sich ijn Revisionsverfahren nicht vertreten lassen« j^tsche idu^sgründe: - / . » Die Revision ist unbegründet« Im Ergebnis hat der Berufungsrichter zu Recht entschieden, daß der Bescheid vom 1. März I960 der Anfechtung durch Klage vor den. Entschädigungsgerichten entzogen sei« t , *, i Im Bescheid vom 30« April 1938. ist Uber den Schaden durch vorzeitiges Ausscheiden aus dem Angestelltenverhältnis abschließend entschieden worden« Einen Vorbehalt über die Entschädigung für die Zeit nach dem 13« April.1943 V , i 4 * enthielt der Bescheid nicht; die Berechnung .des Ent-schädigungszeiträumes deckte sich mit dem Anträge des Klägers. Bär Berufungsrichter stellt fest, daß die Behörde die Bezeichnung "Teilbescheid" nur gewählt habe, um klar-züsteilen, daß sie über den Oesundheitsschaden noch entscheiden werde, und daß der Kläger diesen Bescheid seiner-* seits als abschließende Entscheidung über seinen Berufs-schadensanspruch aufgefaßt habe« Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen« Zuzugeben ist der Revision, daß der Bescheid vom 30« April 1958 die Klagefrist (§ 210 BEO) nicht in Lauf setzte, weil die Rechtsmittelbelehrung den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprach. Es fehlte die Belehrung über den notwendigen Inhalt der Klageschrift (§§ 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.- vgl. BGH RzW 1959, 332 * LM § 195 BEG Nr. 2). Daraus folgt aber nicht, daß der Bescheid'Vom 30. April 1958 unbegrenzte Zeit anfechtbar blieb und daß die Entschädigungsbehörde ihn unbegrenzt lange durch einen anderen Bescheid, de.r der Anfechtung vor den Entschädigungsgerichten unterworfen war, ersetzen konnte. Der erkennende Senat hat RzW 1963, 237 entschieden, daß solche unter Aufhebung, und Ersetzung eines früheren Bescheides ergehenden Entscheidungen der Behörden der Klage nach § 210 BEG dann unterliegen, wenn die Frist zur Klageerhebung gegen den ursprünglichen Bescheid bei Erlaß des neuen Bescheides noch nicht abgelaufen war« Wird eine solche Frist nicht in Lauf gesetzt, weil did Rechtsmittel-belehrungungenügend war, so kommt es darauf an, ob der ersetzende Bescheid ergeht, bevor die ursprüngliche Entscheidung auf andere Weise unanfechtbar geworden ist, insbesondere durch Verwirkung <Jes Anfechtungsrechts« Denn die Klage zur'-Eröffnung des Rechtsweges wird in § 210*BEG befristet^ um die Auseinandersetzung über den Anspruch auf Wiedergutmachung im Interesse aller Betroffenen und' Beteiligten so schnell wie möglidh zu beenden« Diesem Zwecke widerspräche es, wenn die Behörde den * ‘ * Rechtsweg.zu den Entschädigüngsgerichten durch einen Änderungsbescheid wiedereröffnen köhnte, nachdem ihr Erstbescheid Uber den Entschädigungsanspruch bereits unanfechtbar geworden war. Die Wiedereröffnung ist dem Gesetz Vorbehalten. Derartige. Änderungsbescheide binden zwar die Behörden, können aber nicht im entschädigungsgerichtlichen Verfahren nachgeprüft werden. 'm r Der Bescheid vom 30. April 1938 Uber den Berufsschäden des Klägers war bereits bei Erhebung der Gegenvorstellung am 1. Juni 1959 durch Verlust des Anfechtungsrechts.unan- feehtbar geworden. ’In RzW* 1962', 327 und 1963, 1,74 bat der erkenne ride Senat dargelegt, daß das Anfechtungsrecht erlischt, wenn der Entschädigungspflichtige nach ,Ablauf der in § 210 BEO bestimmten Klagefrist nicht mehr damit zu rechnen4 braucht, daß seihe Entscheidung beanstandet werde» In welchem Zeitpunkt das Anfechtungsrecht verlorengeht, bestimmt sich daher nach den Umständen des Falles« /v. Im Bescheid vom 30« April 1938 hatte die Behörde dem Entschädigungsverlangen des Klägers voll entsprochen, soweit es sich um den EntschädigungsZeitraum handelte» Sie hatte ihn "unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seiner beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten" mit Hinweis auf seine derzeitige Stellung als Stadtinspektor in den gehobenen Menst eingestuft, ihm die tabellengemäße Kapitalentschädigung gewährt und ihn über das Klagerecht belehrt. Unter diesen Umständen brauchte sie nach Ablauf der Klagefrist mit der Beanstandung ihres Bescheides nicht mehr zu rechnen. Bas gilt erst recht für den Zeitpunkt der Gegenvorstellung im Juni 1959« Auch in der Person des Klägers liegen keine Umstände vor, die der Verschweigung während eines Jahres die Folge der Verwirkung des Anfechtungsrechts nehmen könnten» Denn dem Kläger war gegenwärtig, daß er nicht schon mit der Beendigung seines illegalen Lebens, sondern erst am 25o Juni 1945 eine Erwerbsstellung und erst im März 1951 sein früheres Gehalt wiedererlangt hatte. Wenn dies auf die verfolgungsbedingte Verdrängung aus seinem früheren Angestelltenverhältnis zurückging, lag für ihn die Erwägung auf der Hand, ob davon der Entschädigungsanspruch beeinflußt werden könne. Biesen Grund der Beanstandung konnte der Kläger deshalb nach Ablauf eines Jahres nicht mehr im Wege der Anfechtung des Bescheides, söndern allenfalls, wie geschehen, im Wege der Gegenvorstellung Vorbringen« Bine Berufung auf den Mangel der Hechtsmittelbelehrung, der für die Versäumung der Klagefrist und die Verschweigung während der folgenden neun Monate nicht ursächlich war, wäre rechtsmißbräuchlich gewesen« . *. Da die Gegenvorstellungen vom 1* Juni 1959 somit erhoben worden sind und der Bescheid vom 1. März i960 ergangen ist, als der.erste Bescheid Uber den BerufsSchadensanspruch bereits unanfechtbar war, kann der angefochtene Änderungsbescheid durch die Entschädigungsgerichte nicht geprüft werden. Die Revision ist mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs« 1, 209 Abs. 1 BEG, 97 ZPO zurUckzuweisen. Ascher Raske * Johannsen * 1 * s Dr.Loewanheim' von der Mühlen