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BGH · IV ZR 308/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 308/62

BSG § 59 Zahlungen, die von dem Erwerber des einem Verfolgten gehörenden Unternehmens als Bedingung für die notwendige Genehmigung des Kaufvertrags gefordert worden sind, können dem Verfolgten auferlegte Sonderabgaben im Sinne des § 59 BEG sein. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Entschädigung wegen Sonderabgaben geltend, die nach ihrer Behauptung von der Firma S.R. L®| & Co., entrichtet worden sind. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf folgenden Sachverhalt: Das von der Firma Ip® & Co. betriebene Handelsunternehmen wurde im Jahre 1933 wegen der rassischen Verfolgung der Gesellschafter an einen Nichtverfolgten zu einem Kaufpreis von 700 000 RM veräußert. Die Gesellschafter seien aber von der Gauleitung in H®ppp gezwungen worden, das Unternehmen an .den Erwerber v® d® StflB® zu dem Preise von 700 000 RM zu verkaufen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nach seiner Ansicht die von dem Erwerber des Unternehmens gezahlten 100 000 RM keine Sonderabgabe im Sinne des { 59 BEG ist, die der offenen Handelsgesellschaft auferlegt worden war. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gegründet, daß die Abgabe nicht der Gesellschaft, sondern dem Erwerber des Unternehmens vfl| d# auf erlegt v/orden ist. Sie sei ihm auch nicht aus Verfolgungsgründen des § 1, sondern als eine Art Beteiligung an dem "guten Geschäft" auferlegt worden. Nach § 59 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Sonderabgaben, die ihm aus den Verfolgungsgründon des i 1 BEG auferlegt worden sind. Es ist unerheblich, ob die Abgabe auf Grund gesetzlicher Bestimmungen erhoben oder ob sie von dem Geschädigten willkürlich erpreßt v/orden ist (BGH RzW 1956, 51). Das ist der Fall, wenn die Abgabe nach den Absichten der Stelle, die sie forderte, wirtschaftlich den Verfolgten treffen sollte und auch getroffen hat, 3’'allu der von dem Erwerber gezahlte Kaufpreis zuzüglich der von ihm entrichteten Abgabe dem wahren Y/ert des erworbenen Gegenstandes nicht entsprochen hat, würde es sich um eine von dem Veräußerer entrichtete Sonderabgabe handeln, wenn der Veräußerer an sich ein höheres Entgelt verlangt hatte und auch tatsächlich erzielt hätte, und wenn dennoch die Genehmigung zu diesem geringeren Preis erteilt worden ist, weil von der die Genehmigung erteilenden Stelle erwartet oder verlangt wurde, daß der Erwerber eine Abgabe leistete. Wenn sie pflichtwidrig dazu nicht bereit war, sondern gegen Zahlung einer Abgabe seitens des Erwerbers die Genehmigung zu einem Kaufvertrag erteilte, in dem ein erheblich geringerer Preis vereinbart war, dann hat sie damit wirtschaftlich gesehen dem Veräußerer ein Sonderopfer auferlegt. In Höhe der von dem Erwerber geforderten und gezahlten Abgabe ist das ßonderopfer als Sonderabgabe im Sinne des § 59 B3G ::n zu sehen« Danach könnte cs sich bei dem von dem Erwerber an die Gauleitung gezahlten Betrag von 100 000 HM um eine der offenen Handelsgesellschaft auferlegte Sonderabgabe handeln. Sonderabgaben sind nur die Zahlungen, die der "öffentlichen Hand", dem Staat und den Körperschaften des öffentlichen Rechts zugeflossen sind (BGH RzW 1956, 118 Nr. 23). Der Kechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurücic-vcrv/icsen werden, damit dieses Gericht prUfen kann, oh die Behauptung der Klägerin zutrifft und ob sie deswegen einen Anspruch auf Entschädigung nach §§ 59 ff BEG hat.

Zitierte Normen: § 59 BEG
AbgabeBEGZahlungBerufungsgerichtGenehmigungErwerberHamburgKlägerinUnternehmenSonderabgaben

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BSG § 59
Zahlungen, die von dem Erwerber des einem Verfolgten gehörenden Unternehmens als Bedingung für die notwendige Genehmigung des Kaufvertrags gefordert worden sind, können dem Verfolgten auferlegte Sonderabgaben im Sinne des § 59 BEG sein.
BGH, Urt. v, 8. Mai 1963 - IV ZR 308/62 OLG Hamburg
LG Hamburg
IV, ZR J08/62
Verkündet am 8.Mai 1963 Iloeppe, Just.-Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Bntschädigungsrechtsstreit der Frau Gertrud Sch UHiK geh.	fl
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, Apt. ■ m, Wt, N.Y., USA,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Dr.flM^ imd
 Dr.(
in
 gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg,
 gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 54,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 hat dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske Johannsen, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10.Januar 1962 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über di außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revi sionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Entschädigung wegen Sonderabgaben geltend, die nach ihrer Behauptung von der Firma S.R. L®| & Co.,	entrichtet	worden
 sind. Persönlich haftender Gesellschafter dieser offenen Handelsgesellschaft war der verstorbene Ehemann der Klägerin, der von ihr allein beerbt worden ist. Außerdem gehörten au der offenen Handelsgesellschaft zwei Komman-ditistinnen, die ihre Ansprüche, soweit sie hier in Betracht kommen, an die Klägerin abgetreten haben.
Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf folgenden Sachverhalt: Das von der Firma Ip® & Co. betriebene Handelsunternehmen wurde im Jahre 1933 wegen der rassischen Verfolgung der Gesellschafter an einen Nichtverfolgten zu einem Kaufpreis von 700 000 RM veräußert.
Es hat ein Rüc3cerstattungsverfahren statt gefunden, das mit einem Vergleich geschlossen wurde, nach."demidie Rückerstattungspflichtigen an die früheren Inhaber der Firma insgesamt 150 000 DM zu zahlen hatten.
Die Klägerin hat behauptet, das veräußerte Unternehmen habe einen Wert von ungefähr 2 Millionen RM gehabt.
Es hätten sich auch damals Käufer gefunden, die bereit gewesen seien, das Unternehmen zu seinem wahren V/ert zu übernehmen. Die Gesellschafter seien aber von der Gauleitung in H®ppp gezwungen worden, das Unternehmen an .den Erwerber v® d® StflB® zu dem Preise von 700 000 RM zu verkaufen. Die Genehmigung dieses Kaufvertrages sei von der Gaulcitung davon abhängig gemacht worden, caß der
 
Erwerber v® d0	sich	verpflichtete,	einen	Betrag
 von 1QO 000 HM. an die Gauleitung zu bezahlen. Diese Abgabe sei bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt wordon.
Die Klägerin hält diese Zahlung für. feine Sonderausgabe, die der offenen Handelsgesellschaft auferlegt worden ist. Sie begehrt deswegen eine Entschädigung in Höhe
 von 20 000 DM.
Dio Entschädigungsbehörde hat den Anspruch der Klä-
«
gorin abgelehnt. Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag,
 die Beklagte zu verurteilen, an sie 20 000 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiosen. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin eingelegte Berufung zurückgev/iesen. Die Revision ist von dem erkennenden Senat zugelassen worden. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren im ersten ^.echtszug gestellten Antrag weiter.. Die Beklagte hat sich im Reviaionsrechts-zug nicht vertreten lassen.
• Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nach seiner Ansicht die von dem Erwerber des Unternehmens
 gezahlten 100 000 RM keine Sonderabgabe im Sinne des { 59 BEG ist, die der offenen Handelsgesellschaft auferlegt worden war. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gegründet, daß die Abgabe nicht der Gesellschaft, sondern dem Erwerber des Unternehmens vfl| d#	auf erlegt v/orden ist. Sie sei ihm auch
 nicht aus Verfolgungsgründen des § 1, sondern als eine Art Beteiligung an dem "guten Geschäft" auferlegt worden. Bor geltend gemachte Anspruch könne auch nicht auf $• 56 BEG gestützt werden, da er seiner Natur nach ein Rückerstattungsanepruch sei.
Nach § 59 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Sonderabgaben, die ihm aus den Verfolgungsgründon des i 1 BEG auferlegt worden sind. Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist danach, daß die in § 1 BEG aufgeführten Verfolgungsgründe den Grund dafür gegeben haben, daß dem Geschädigten von Dienststellen des Staates oder der NSDAP und ihren Gliederungen ein finanzielles Sonderopfer aüferlegt worden ict Sonderabgaben sind nicht nur Abgaben im Sinne des allgemeinen Finanzrechts, sondern der Begriff ist aus dem Sinn und Zweck des Entschädigungsrechts selbst zu verstehen (BGH RZW 1956, 116). Es ist unerheblich, ob die Abgabe auf Grund gesetzlicher Bestimmungen erhoben oder ob sie von dem Geschädigten willkürlich erpreßt v/orden ist (BGH RzW 1956, 51).
Die Frage, ob eine Sonderabgabe entrichtet worden int kann aber nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat,
 
allein danach beurteilt werden, ob die Abgabe von dem Vorfolgten selbst unmittelbar verlangt worden ist. I3s kann nicht außer acht gelassen werden, daß Dienststellen des Staates und der Partei in den Jahren nach »19.:ov die verschiedensten Wege beschritten, um sich am Vermögen der Juden zu bereichern. Dabei wurden nicht selten Umwege gewählt, um das eigene Streben nach außen weniger deutlich erkennbar werden zu lassen.
Im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grundbesitz oder der Übereignung von Unternehmen an rassisch nicht verfolgte Personen können Sonderabgaben auch dadurch entrichtet worden sein, daß ihre Leistung- von dem nicht verfolgten Erwerber des Grundstücks oder des Unternehmens gefordert wurde. Das ist der Fall, wenn die Abgabe nach den Absichten der Stelle, die sie forderte, wirtschaftlich den Verfolgten treffen sollte und auch getroffen hat, 3’'allu der von dem Erwerber gezahlte Kaufpreis zuzüglich der von ihm entrichteten Abgabe dem wahren Y/ert des erworbenen Gegenstandes nicht entsprochen hat, würde es sich um eine von dem Veräußerer entrichtete Sonderabgabe handeln, wenn der Veräußerer an sich ein höheres Entgelt verlangt hatte und auch tatsächlich erzielt hätte, und wenn dennoch die Genehmigung zu diesem geringeren Preis erteilt worden ist, weil von der die Genehmigung erteilenden Stelle erwartet oder verlangt wurde, daß der Erwerber eine Abgabe leistete. Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen hätte die genehmigende Stelle die Genehmigung zu einem Kaufvertrag erteilen müssen, in dem der von dem Veräußerer on sich gewünschte, dem Wert des Unternehmens mehr ent-
 
sprechende Preis vereinbart war. Wenn sie pflichtwidrig dazu nicht bereit war, sondern gegen Zahlung einer Abgabe seitens des Erwerbers die Genehmigung zu einem Kaufvertrag erteilte, in dem ein erheblich geringerer Preis vereinbart war, dann hat sie damit wirtschaftlich gesehen dem Veräußerer ein Sonderopfer auferlegt. In Höhe der von dem Erwerber geforderten und gezahlten Abgabe ist das ßonderopfer als Sonderabgabe im Sinne des § 59 B3G ::n zu sehen«
Der Kläger hat behauptet, die Abgabe sei bei der Schätzung des Kaufpreises berücksichtigt worden. Pie Gauleitung habe die Zahlung der Abgabe zur Bedingung für die Zustimmung zu dem Kaufvertrag gemacht. Danach könnte cs sich bei dem von dem Erwerber an die Gauleitung gezahlten Betrag von 100 000 HM um eine der offenen Handelsgesellschaft auferlegte Sonderabgabe handeln. Um eine solche Abgabe würde es sich dagegen nicht handeln, wenn der Erwerber den Betrag den bei der Gauleitung beschäftigten Personen, die bei der Erteilung der Genehmigung mitzuvvirken hatten, persönlich zugewandt haben sollte, um sie dadurch geneigt zu machen, die Genehmigung zu erteilen. Sonderabgaben sind nur die Zahlungen, die der "öffentlichen Hand", dem Staat und den Körperschaften des öffentlichen Rechts zugeflossen sind (BGH RzW 1956, 118 Nr. 23). Zahlungen, die von natürlichen Personen für ihre eigenen Zwecke erpreßt worden oder ihnen al3 Bestechungsgelder zugefl'lossen sind, sind keine Sonderabgaben.
 
Der Kechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurücic-vcrv/icsen werden, damit dieses Gericht prUfen kann, oh die Behauptung der Klägerin zutrifft und ob sie deswegen einen Anspruch auf Entschädigung nach §§ 59 ff BEG hat. Hierbei hat das Berufungsgericht die Hechtssätze zu beachten, die in den Urteilen niedergelegt sind, die in LM BEG 1956 § 9 Nr. 9 und § 60 Nr. 5 und 6. enthalten sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs.l BEG. Ascher Baske Johannsen	Küstenb erg*. Wilden