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BGH

Gericht: BGH

Juni 1958 mit der Begründung zurück, diese Erklärung habe nur der erste Teil einer güterrechtlichen und erbrechtlichen Regelung sein sollen, dem als zweiter Teil demnächst eine erbrechtliche Regelung habe folgen sollen. Die mit dem Gleichberechtigungsgesetz verbundene Besserstellung des anderen Ehegatten habe in einem noch weitergehenden Maße durch ein gemeinschaftliches Testament herbeigeführt werden sollen, zu dessen Errichtung es infolge der raschen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der nicht mehr gekommen sei. Da der zweite Teil der Erblasserin Absprache nicht mehr ausgeführt werden könne, sei die Grundlage des ersten Teiles, nämlich die güterrechtliche Erklärung dem Kläger einen gemeinschaftlichen Erbschein des Inhalts, daß die Erblasserin nach gesetzlicher Erbfolge vom Kläger zu 3/4 Anteil und von dem Beklagten zu 1/4 Anteil beerbt worden ist. Dezember 1958 beantragte der Beklagte die Einzie hung dieses Erbscheins und die Erteilung eines neuen gemein Erbscheins dahin, daß der Kläger und er selbst schaftlichen Erben der Erblasserin je zur Hälfte geworden seien. Das Vorfahren wurde, nachdem der Beklagte weitere Beschwerde eingelegt hatte, vom Qherlandesgericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt. Der Kläger hat geltend gemacht, er sei durch unwiderruflichen vertraglichen Ausschluß der Zugewinngemeinschaft und die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung kraft gesetzlicher Erbfolge zu 3/4 Anteilen Erbe seiner Hutter geworden. Die güterrechtliche Erklärung habe von der Errichtung eines gemeinschaftlichen, den überlebenden Ehegatten noch besser als im Palle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft stellenden Testaments abhängig sein sollen. Jedenfalls sei die Grundlage für diese Erklärung weggefallen, da es zu dem gemeinschaftlichen Testament nicht mehr gekommen sei. Juni 1958 sei auf Veranlassung der Erblasserin errichtet worden, die andernfalls die Erkläru auf Ausschluß des neuen gesetzlichen Güterstandes allein ab- Die Erblasserin habe ihr Vermögen nicht mit den des Beklagten vereinigen wollen und daher nicht den Güterstand der Zugev/inngemeinschaft gewünscht. Verfügung ihn, den Kläger, zu dem Alleinerben einsetzen wollen, während der Beklagte nur Zuwendungen für die Besserstellung seiner Einkünfte habe erhalten sollen. Berufungsgericht hat die Klage trotz des schwebenden Erbscheinverfahrens als zulässig erachtet, weil der zwischen den Parteien streitige Umfang ihres gesetzlichen Erbrechts nur durch eine rechtskräftige Entscheidung des Prozeßgerichts mit materieller Rechtskraft festgestellt werden könne Das rechtliche Interesse des Klägers an der erstrebten Peststel lung lung der Höhe seines Erbteils eine Erbauseinandersetzung mit dem Beklagten herbeiführen könne. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß gemäß §§ 1924 Abs.1, 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB der Kläger als einziger Abkömmling der Erblasserin zu 3/4 Anteilen der Erbschaft berufen ist und dem Beklagten nur ein Anteil zu 1/4 Die Ehegatten hätten zwar am 31- Marz 1953 im gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes gelebt Gleichwohl hätten für ihre Ehe nicht ab 1. gemäß Art. 8 I Nr. 3 Abs. 1 des GleichberG die Vorschriften Uber den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gegolten. Gegen die Annahme einer vertraglichen Bindung könne zwar die Formulierung der unter Bezugnahme auf Art. 8 I Nr. 3 GleichberG abgegebenes Erklärung des Beklagten sprechen. Auch habe der Beklagte nicht nach dem Tode der Erblasserin bereits vorher eingetretene vertragliche Bindung durch einen einseitigen Widerruf rückgängig machen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Frage, ob nach dem Willen der Eheleute die Wirksamkeit des Vertrages von der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments habe abhängen sollen, offen geblieben. bis zu ihrem Tode eine solche Abhängigkeit nicht gewollt habei sondern auf jeden Fall die Gütertrennung habe durchgeführt wissen wollen, könne nicht ausgeschlossen werden Es sei nici1- Dagegen spreche die auf Grund der Aussage des Zeugen Ernst feststehende Tatsache, daß sie den Güterstand der Gütertrennung, der das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten ungünstiger gestalte als der neue gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, gewünscht habe. letztwillige Verfügung lasse sich daher weder der vermeintl Inhalt eines Testaments noch die Absicht der Erblass zu einer Besserstellung des Beklagten feststellen. Ohne eine solche Absicht habe aber nach dem Vortrag des Beklagten kein Anlaß dazu bestanden, die Wirksamkeit des güterrechtlichen Vertrag cs Juni 1958 nur aus Zeitnot der Kanzlei unterblie ben sei und die Erblasserin schon längere Zeit vor Abschluß des Ehevertrages die Absicht gehabt habe, ein Testament zu errichten. Dagegen spreche jedoch in hohem Maße, daß die Erb lasserin dieses Testament in den folgenden 3 1/2 Monaten nicht mehr errichtet habe, obwohl sie hierzu geistig während des ganzen Zeitraums in der Lage gewesen sei und auch trotz ihres Leidens noch im Monat Juli und Anfang August 1958 körperlich fähig gewesen sei, einen Notar aufzusuchen. * ■ notarielle Urkunde einen Ehevertrag oder nur eine einseitige Erklärung des Beklagten gemäß Art; 8 I Nr Abs. 2 GleichberG Selbst wenn der Inhalt der Urkunde in der Weise auszulegen ist, daß der Beklagte einseitig die Gütertrennung wählte und die Erblasserin nur von dieser Wahl Kenntnis nahm und ihr nicht Sie ist allerdings der Erblasserin nicht vom Amtsgericht zugestellt worden. Die vom Beklagten abgegebene Erklärung hatte daher zur Folge, daß für seine Ehe ab 1. Auch konnte der Beklagte die Erklä rung der Wahl des Güterstandes, selbst wenn sie als einsei- Rechtsgeschäft zu werten ist, nicht nach dem Tode der Erblasserin widerrufen. Auch kann der Widerruf nicht als Anfechtung der Erklärung gemäß §§ 142, 143 BGB gewertet werden, weil die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Irrtums Die.Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht hätte aus der Tatsache, daß d gleichzeitig ein gemeinsames Testament errichten wollten und nur aus Zeitnot der Xanzlei des Notars davon Abstand geno haben, entnehmen müssen, daß, entsprechend dem Vortrag des Beklagten, die als Ehevertrag gedeutete Beurkundung der Güter trennung nur ein eil einer tergehenden Abmachung der Ehe leuto sein sollte und nur als Teil eines solchen beurkundet wurde, also bestenfalls eine Art Einleitung oder einleitender Der in der Urkunde vom Beklagten, nicht etwa von seiner Ehefrau, erklärte Verzicht auf die Zugewinngemeinschaft habe nach den Vermögensverhältnissen Das Berufungsgericht hätte daher nrüfen müssen, ob mit dieser zunächst einseitigen Erklä rung dos Beklagten nicht der durch ein gemeinschaftliches Testament noch weiter herzustellende Erfolg bezweckt gewesen sei, dem Beklagten eine die Wirkungen seiner einseitigen Er-klärung wieder aufhebende oder abschwächende Rechtsstellung zu verschaffen. Andernfalls habe es dem Berufungsgericht undenkbar erscheinen müssen, daß der Beklagte bei den vor- gericht hat die Frage, ob die einseitige oder zweiseitige Erklärung der Wahl des Güterstandes der Gütertrennung von der Errichtung eines den Beklagten besserstellenden Testaments abhängig sei, also nur einen Teil einer weitergehenden Abmachung darstellen sollte, eingehend geprüft und dabei auch die Tatsache nicht außer acht gelassen, daß die Eheleute a 30. Wenn es gleichwohl unter Berücksichtigung des späteren Verhaltens der Erblasserin und ihrer durch die Zeugen bekundeten Äußerungen eine solche Abhängigkeit, insbesondere auch die Absicht der Erblasserin, den Beklagten durch ein Testament besser zu stellen, für nicht erwiesen erachtete, so läßt diese tatrichterliche Würdigung weder einen Verstoß gegen ein Penkgesetz oder einen Erfahrungssatz noch einen sonstigen Rechtsfehler erkennen. oder auch nur nach dem der Erblasserin erkennbar gewordenen Willen des Beklagten im Rahmen dieses Rechtsgeschäfts noch Auch der Hinweis der Revision, die Abgabe der einseitigen Verzichtserklärung habe für den Beklagten ein Opfer bedeutet und sei deshalb ohne gleichzeitige testamentarische Besserstellung des Beklagten undenkbar, geht fehl. Einmal läßt sich nicht sagen, daß die Wahl des Güterstandes der Gütertrennung ein einseitiges Opfer für den Beklagten und nur für ihn, bedeutete. Der Ausschluß des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft konnte für jeden Ehegatten in gleicher Weise zur Folge haben, daß sich im Falle des Todes des anderen Ehegatten sein Erbteil nicht in der in § 1371 Abs. 1 BGB n.F. vorgesehenen Y/eise erhöhte. den Feststellungen des Berufungsgerichts die Erblasserin selbst den Güterstand der Gütertrennung wünschte. . dieses ihres Wunsches war sie nicht auf die Mitwirkung des Beklagten angewiesen. la ssorin gewünschten Eintritt der Gütertrennung hintan zu halten, so zwingt die Tatsache, daß er es war, der die Erklärung abgegeben hat, nicht zu der Annahme, diese Erklärung habe nur in Zusammenhang mit einer bereits vereinbarten testamen- Diese Rügen sind sonach unbegründet Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt des Da der nach den Erklärungen der Eheleute bei der Beurkundung bezweckte weitere Erfolg, das gemeinschaftliche Testament nicht eingetreten sei, unterliege der Inhalt der allein be-urkundeten Teilerklärung der Rückforderung wegen ungerecht- Folglich müsse der Beklagte von dem Erben seiner Ehefrau so gestellt werden, er ohne die Abgabe der Erklärung vom 30. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht eine Abhängigkeit der Erklärung von der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments für nicht erwiesen erachtet hat. Bei dieser Sachlage kann die Erklärung des Beklagten nicht als Teilerklärung gewertet werden. Auch kann der Beklagte nicht geltend machen, er selbst habe die Erklärung nur in Erwartung der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments abgegeben. Für eine Rückforderung der Erklärung ist aber auch aus s kommt sonach auf die Einheit^der den Gewinn und Verlust begründenden Umstände oder Vorgänge an (Enneccerus/Lehmann, 221 III; Staudinger/Seufert, An. 8 a zu § 812 BGB). . (statt nur 1/2 Anteil) geht nicht unmittelbar auf die Erklärung des Beklagten zurück. des Erblassers ist ein Erbrecht auf seinen Nachlaß noch nicht gegeben (RGZ 49* 370, 372 und 169* 98, 99). Den Anfall der Erbschaft an den Kläger haben erst weitere, später hinzutretende Umstände herbeigeführt, nämlich der Tod der Erblasserin und das Nichtvorhand einer Verfügung von Todes wegen. Der Beklagte kann daher dem Peststellungsanspruch des Klägers nicht mit der Einrede der ungerechtfertig ton Bereicherung begegnen. Aus diesen Gründen ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 1924 BGB § 8 GleichberG § 1363 BGB § 139 ZPO
BGBErblasserinErklärungBerufungsgerichtTestamentKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 26. Mai 1961 , Justizangcstcllter ls Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
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Namen
 des
Volkes
 In dem Rechtsstreit
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Stadtoberinspektors Emil Heinrich Bruno
, R
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allee
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Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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gegen
 den Kaufmann Helmut Anton Walter
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straße
*
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
m
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-
■
liehe Verhandlung vom 24. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Y/ilden und Br. Graf
4
.
.
für Recht erkannt:
■
■
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/
Westf. vom 4. März I960 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
^^pr^^P1 vp*

Am 17. Oktober 1958 verstarb in Essen die Ehefrau Irma
 Eine Verfügung von Todes wegen wurde gesetzliche Erben hinterließ die Ver-
geh.
nicht aufgefunden
 Al
s
otorbene den Kläger, ihr einziges Kind
 aus ihrer ersten i?;he
 und den Beklagten, mit dem sie am 20. Dezember 1939 ihre
■
zweite Ehe geschlossen hatte.
Die Parteien streiten über den Umfang ihres gesetzlichen Erbrechts. Der Kläger macht geltend, Miterbe zu 3/4 Anteilen
 geworden zu sein, während nach der Auffassung des Beklagten
.
die Parteien Miterben je zur Hälfte sind.
Der Beklagte und die Erblasserin gaben am 30. Juni 1958
vor dem Notar Dr. Dr. R
in Essen folgende, unter Nr der Urkundenrolle für 1958 beurkundete Erklärungen ab:
46
Der Beklagte erklärte:
’’Ich habe am 20. Dezember 1939 vor dem Standesamt
 Essen I
die Ehe geschlossen mit meiner zu 2)
erschienenen Ehefrau.
Einen Ehevertrag über den Güterstand der Ehe haben wir bisher nicht geschlossen.
■
Auf Grund von Art. 813 des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 erkläre ich, daß für unsere Ehe ab 1. Juli 1958 nicht der neue gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten soll, sondern der der Gütertrennung.
■
Ich beantrage daher, dies im Güterrechtsregister einzutragen."
Die Erblasserin erklärte:
Ich habe von der vorstehend
 Erklärung meines Ehe
 mannes Kenntnis genommen und bin damit einverstanden
 Eine Ausfertigung dieser Urkunde übersandte der Notar noch am 30. Juni 1958 dem Amtsgericht in Essen. Die Urkunde wurde der Erblasserin nicht zugestellt. Auch unterblieb die
 Eintragung in
 das
Güterrechtsregister. Drei Tage nach dem To^l
der Erblasserin nahm der Notar beim Amtsgericht in Es
 mit
B.
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Schreiben vom 20. Oktober 1958 im Auftrag des Beklagten den Antrag auf Eintragung in das Güterrechtsregister zurück.
Am 26. November 1958 reichte er beim Amtsgericht ein weiteres an ihn gerichtetes Schreiben des Beklagten vom 25. November 1958 ein. Darin zog der Beklagte die güterrechtliche Erklärung vom 30. Juni 1958 mit der Begründung zurück, diese Erklärung habe nur der erste Teil einer güterrechtlichen und erbrechtlichen Regelung sein sollen, dem als zweiter Teil demnächst eine erbrechtliche Regelung habe folgen sollen. Diese Regelung sei bereits inhaltlich zwischen ihm und seiner Ehefrau
■
besprochen worden. Die mit dem Gleichberechtigungsgesetz verbundene Besserstellung des anderen Ehegatten habe in einem noch weitergehenden Maße durch ein gemeinschaftliches Testament
 herbeigeführt werden sollen, zu dessen Errichtung es infolge der raschen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der
 nicht mehr gekommen sei. Da der zweite Teil der
 Erblasserin
Absprache nicht mehr ausgeführt werden könne, sei die Grundlage des ersten Teiles, nämlich die güterrechtliche Erklärung
1
in Wegfall gekommen
 Das Amtsgericht in Essenterteilte am 17. November 1958
■
dem Kläger einen gemeinschaftlichen Erbschein des Inhalts, daß die Erblasserin nach gesetzlicher Erbfolge vom Kläger zu 3/4 Anteil und von dem Beklagten zu 1/4 Anteil beerbt worden
 ist. Am 8. Dezember 1958 beantragte der Beklagte die Einzie hung dieses Erbscheins und die Erteilung eines neuen gemein
 Erbscheins dahin, daß der Kläger und er selbst
 schaftlichen
Erben der Erblasserin je zur Hälfte geworden seien. Mit diesen
.
Antrag unterlag der Beklagte im ersten und zweiten Rechtszug.
4
Das Vorfahren wurde, nachdem der Beklagte weitere Beschwerde eingelegt hatte, vom Qherlandesgericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt.
Der Kläger hat geltend gemacht, er sei durch unwiderruflichen vertraglichen Ausschluß der Zugewinngemeinschaft und die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung kraft gesetzlicher Erbfolge zu 3/4 Anteilen Erbe seiner Hutter geworden. An einer Entscheidung des Prozeßgerichts über den Umfang seines Erbrechts habe er trotz des noch anhängigen Erbscheinyerfahrene r; ein dringendes rechtliches und wirtschaftliches Interesse.
Der Kläger hat beantragt,
 festzustellen, daß er in der gesetzlichen Erbfolge nach seiner Mutter zu 3/4 Anteilen
 Erbe ist,
 hilfsweise,
festzustellen, daß der gemeinschaftliche Erbschein des Amtsgerichts Essen vom 17. November 1958 richtig ist.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
«
Er hat vorgetragen: Für die Klage fehle im Hinblick auf das schwebende Erbscheinverfahren das Rechtsschutzbedürfnis. Die güterrechtliche Erklärung habe von der Errichtung eines gemeinschaftlichen, den überlebenden Ehegatten noch besser als im Palle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft stellenden Testaments abhängig sein sollen. Noch
%
im ersten Halbjahr 1958 habe die Erblasserin geäußert, für
.
den überlebenden Ehegatten sollten zunächst 50 # des Vermögens
 und die Verwaltung des Gesamtvermögens bis zu seinem eigenen
■
Tode verbleiben. Zur Errichtung des Testaments sei es am
5
30. Juni 1958 wegen einer auf der Notariatskanzlei herrschenden besonderen Zeitnot und in der Folgezeit wegen der
 raschen Verschlechterung
 des
Gesundheitszustandes der Erb
 lasserin nicht mehr gekommen. Die güterrechtliche Erklärun
 vom 30. Juni 1958 sei somit nur bedingt abgegeben worden. Jedenfalls sei die Grundlage für diese Erklärung weggefallen, da es zu dem gemeinschaftlichen Testament nicht mehr gekommen sei. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft sei daher seit
 dem 1. Juli 1958 nicht ausgeschlossen gewesen. Folglich könne
■ •
er, der Beklagte, den um ein weiteres Viertel erhöhten gesetz-
.
liehen Erbteil verlangen.
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Der Kläger hat diesem Sachvortrag widersprochen und behauptet, die Urkunde vom 30. Juni 1958 sei auf Veranlassung der Erblasserin errichtet worden, die andernfalls die Erkläru
 auf Ausschluß des neuen gesetzlichen Güterstandes allein ab-
■
• •
gegeben hätte. Die Erblasserin habe ihr Vermögen nicht mit den des Beklagten vereinigen wollen und daher nicht den Güterstand
 der Zugev/inngemeinschaft gewünscht. Sie habe durch letztwillig!
■
Verfügung ihn, den Kläger, zu dem Alleinerben einsetzen wollen, während der Beklagte nur Zuwendungen für die Besserstellung seiner Einkünfte habe erhalten sollen.
Das
 Landgericht hat dem Hauptantrag des Klägers entsproefc
 Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten
 rückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte Weisungsantrag weiter.
»einen Klageab
o
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen
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6
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet
 Da
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Berufungsgericht hat die Klage trotz des schwebenden
 Erbscheinverfahrens als zulässig erachtet, weil der zwischen
 den Parteien streitige Umfang ihres gesetzlichen Erbrechts
 nur durch eine rechtskräftige Entscheidung des Prozeßgerichts
 mit materieller Rechtskraft festgestellt werden könne
 Das
rechtliche Interesse des Klägers an der erstrebten Peststel
 lung
256 ZPO) hat das Berufungsgericht mit der Begründung
 bejaht, daß diese Feststellung von Bedeutung für das Verhält nis innerhalb der Erbengemeinschaft wie für ihre Rechtsbeziehungen zu Dritten sei und der Kläger erst nach Feststei-
■ ■
lung der Höhe seines Erbteils eine Erbauseinandersetzung mit dem Beklagten herbeiführen könne.
Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen (vgl. BGHZ 1, 65, 74). Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
2.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß
 gemäß §§ 1924 Abs. 1, 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB der Kläger als einziger Abkömmling der Erblasserin zu 3/4 Anteilen der Erbschaft berufen ist und dem Beklagten nur ein Anteil zu 1/4
■
zusteht, sofern nicht der Beklagte mit der Erblasserin im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatv? und sich folg
 lieh sein gesetzlicher Erbteil gemäß
1931 Abs. 3 in Verbin
 dung mit
1371 Ab
O o
1 BGB n.F. zu dem Ausgleich des Zugewinns
 um ein weiteres Viertel erhöht hat. Die sonach entscheidende
 rage
9
ob der Beklagte mit der Erblasserin zur Zeit des Erb
 falls
im neuen gesetzlichen
 Güterstand der Zugewinngemein
 schaft gelebt hat, hat das Berufungsgericht mit folgenden
 Erwägungen verneint:
Die Ehegatten hätten zwar am 31- Marz 1953 im gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes
 gelebt
Gleichwohl hätten für ihre Ehe nicht ab 1. Juli 1958
gemäß Art. 8 I Nr. 3 Abs. 1 des GleichberG die Vorschriften
 Uber den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gegolten. Denn sie hätten durch ihre Erklärungen vom 30. Juni 1958 den Ein
*
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tritt der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen. Gegen die Annahme einer vertraglichen Bindung könne zwar die Formulierung der unter Bezugnahme auf Art. 8 I Nr. 3 GleichberG abgegebenes
 Erklärung des Beklagten sprechen. Darin könnte die Abgabe der
.
im Gesetz vorgesehenen einseitigen Erklärung liegen. Nach der
 Bekundung des Notars Dr. Dr.
habe jedoch die Mitwirkung
 der Erblasserin, die ihre eigene Einverständniserklärung habe
 beurkunden lassen, nicht nur die Zustellung nach dem Gleich-
■ •
berechtigungsgesetz ersetzen, sondern auch eine vertragliche
 Bindung der Ehegatten herbeiführen sollen. Der in der Form
 Vf U
1434 BGB a.F. abgeschlossene Ehevertrag enthalte die Ver
 einbarung des Güterstandes der Gütertrennung ab 1. Juli 1958, und zwar im Sinne der Vorschriften des Gleichberechtigungs-gesetzes. Für die Wirksamkeit des Vertrages sei das Unterbleiben der Eintragung in das Güterrechtsregister ohne Belang.
Auch habe der Beklagte nicht nach dem Tode der Erblasserin
 bereits vorher eingetretene vertragliche Bindung durch einen einseitigen Widerruf rückgängig machen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Frage, ob nach dem Willen der Eheleute die Wirksamkeit des Vertrages von der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments habe abhängen sollen, offen geblieben. Eine derartige Abhängigkeit habe zwischen den Parteien als Bedingung vereinbart oder auch als Geschäfts
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grundlage beiderseits gewollt sein können. Der Beklagte habe jedoch den ihm obliegenden Beweis nicht führen können. Die Möglichkeit, daß die Erblasserin schon am 30. Juni 1958 und
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bis zu ihrem Tode eine solche Abhängigkeit nicht gewollt habei sondern auf jeden Fall die Gütertrennung habe durchgeführt
 wissen wollen, könne nicht ausgeschlossen werden
 Es
sei nici1-
8
feststellbar, ob die Erblasserin eine Besserstellung des
■
Beklagten gegenüber der gesetzlichen Erbfolge im Palle der Gütertrennung beabsichtigt habe. Dagegen spreche die auf Grund
 der
Aussage des Zeugen Ernst
 feststehende Tatsache,
 daß sie den Güterstand der Gütertrennung, der das gesetzliche
 Erbrecht des überlebenden
 Ehegatten ungünstiger gestalte als
 der neue gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, gewünscht habe. Ihre die Regelung ihres Nachlasses betreffenden von den Zeugen bekundeten Äußerungen seien inhaltlich zu unbe-
o
timmt und in sich widersprüchlich. Ohne tatsächlich vorhandene
■
letztwillige Verfügung lasse sich daher weder der vermeintl
 Inhalt eines Testaments noch die Absicht der Erblass
 zu
einer Besserstellung
 des
Beklagten feststellen. Ohne eine
 solche Absicht habe aber nach dem Vortrag des Beklagten kein Anlaß dazu bestanden, die Wirksamkeit des güterrechtlichen
 Vertrag
s von
 der Errichtung eines Testaments abhängig zu
■
machen. Auch aus den sonstigen Umständen ergebe sich nicht
.
zwingend, daß eine derartige Abhängigkeit von der Erblasserin gewollt gewesen sei. Dafür könne die Tatsache sprechen, daß die beabsichtigte Errichtung eines gemeinschaftlichen Testa-
ment
ö am 30.
cs
 Juni 1958 nur aus Zeitnot der Kanzlei unterblie
 ben sei und die Erblasserin schon längere Zeit vor Abschluß des Ehevertrages die Absicht gehabt habe, ein Testament zu errichten. Dagegen spreche jedoch in hohem Maße, daß die Erb lasserin dieses Testament in den folgenden 3 1/2 Monaten nicht mehr errichtet habe, obwohl sie hierzu geistig während
 des ganzen Zeitraums in
 der Lage gewesen sei und auch trotz
 ihres Leidens noch im Monat Juli und Anfang August 1958 körperlich fähig gewesen sei, einen Notar aufzusuchen. Sie habe
■
die Testamentserrichtung unterlassen, obwohl sie nach der Aus
s
age des Zeugen Ernst 1
einige Zeit vor ihrem Tode
 wahrscheinlich geahnt habe, daß sie nicht wieder genesen v/ürde.
Daher lasse sich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß die
 Erblasserin
sowohl am 30. Juni 1958 als auch später die Ab
 hängigkeit des Ehevertrages von einem zu errichtenden Testament
9
■
nicht gewollt und eine derartige etwaige Absicht des Beklagt auch nicht erkannt habe. Alle dargelegten Umstände ergäben
9
keine solche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit dieser Behauptung des Beklagten, daß seine eigene Vernehmung als
■
Partei nach
448 ZPO trotz der ihn treffenden Beweislast in

Betracht kommen könne.
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f
3.
Diesen Erwägungen ist im Ergebnis beizutreten.
a)
Die Revision bittet um Nachprüfung der Präge, ob die
* ■ notarielle Urkunde einen Ehevertrag oder nur eine einseitige
 Erklärung des Beklagten gemäß Art; 8 I Nr
 Abs. 2 GleichberG
enthält. Diese Präge kann jedoch auf sich beruhen. Selbst wenn der Inhalt der Urkunde in der Weise auszulegen ist, daß der Beklagte einseitig die Gütertrennung wählte und die
 Erblasserin nur von dieser Wahl Kenntnis nahm und ihr nicht
■
widersprach, so ist gleichwohl durch diese Erklärung der
a
gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen worden und an seine Stelle der Güterstand der Gütertrennung
 getreten. Die Erklärung ist notariell beurkundet worden und
■
noch am 30. Juni 1998 beim zuständigen Amtsgericht eingegangen:
entspricht also den Formerfordernissen des Art. 8 I Nr
3
Abs. 2 GleichberG. Sie ist allerdings der Erblasserin nicht
 vom Amtsgericht
 zugestellt worden. Dies ist jedoch unschädlich.
Ob von einer solchen, die Kenntnis des anderen Ehegatten von
 der getroffenen Wahl des Güterstandes sicherstellenden Be-
■
kanntmachung dann abgesehen werden kann, wenn der andere Ehe gatte selbst bei der Beurkundung der Erklärung anwesend war* mag offen bleiben. Denn die dem Amtsgericht gegenüber abzu-
gebende Erklärung ist gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 und Abs
3 bg:
in dem Zeitpunkt wirksam geworden, in dem sie dem Amtsgericht
 zugegangen ist. Das Unterlassen der in Art. 8 I Nr. 3 Abs
2
GleichberG vorgesehenen Zustellung ist folglich auf die Wirk-
s
amkeit der Erklärung ohne Einfluß (ebenso Erman/Finke
 Anm
zu Art. 8 I Nr. 3 GleichberG; Palandt/Lauterbach, 20. Aufl
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■ ii ■ m ■■■
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10
Grundzüge vor § 1363 BGB, Anm. 5 d; Y/eber, Die Überleitung des
 ehelichen Güterrechts nach dem Gleichberechtigungsgesetz, DNotZ 1957j 570, 582). Die vom Beklagten abgegebene Erklärung hatte daher zur Folge, daß für seine Ehe ab 1. Juli 1958 der Güterstand der Gütertrennung galt. Auf die Eintragung dieses
 Güterstandes im
 Güterrechtsregister kam es nicht an. Der Tat
 sache
daß der Beklagte den Antrag auf Eintragung in das
.
Güterrechtsregister zurücknehmen ließ, kommt somit keine rechtliche Bedeutung zu. Auch konnte der Beklagte die Erklä rung der Wahl des Güterstandes, selbst wenn sie als einsei-
tige
s
■
Rechtsgeschäft zu werten ist, nicht nach dem Tode der
 Erblasserin widerrufen. Der \Yiderruf wäre gemäß
130 Abs
1
Satz 2, Abs. 3 BGB nur wirksam
 gev/esen

wenn er gleichzeitig
 mit d
Erklärung der Wahl der Gütertrennung dem Amtsgericht
 zugegangen wäre. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Auch kann der Widerruf nicht als Anfechtung der Erklärung gemäß §§ 142, 143 BGB gewertet werden, weil die Voraussetzungen für
 eine Anfechtung wegen Irrtums
■
119 BGB) oder wegen arg
 listiger Täuschung
123 BGB) nicht dargetan sind
b)
Die.Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht
 hätte aus der Tatsache, daß d
Eheleute am 30. Juni 1958
gleichzeitig ein gemeinsames
 Testament errichten wollten und
 nur
aus Zeitnot der Xanzlei des Notars davon Abstand geno
 haben, entnehmen müssen, daß, entsprechend dem Vortrag des Beklagten, die als Ehevertrag gedeutete Beurkundung der Güter
 trennung nur ein
 eil einer
 tergehenden Abmachung der Ehe
 leuto sein sollte und nur als Teil eines solchen beurkundet
 wurde, also bestenfalls eine Art Einleitung oder einleitender
.
Bestandteil der vorzunehmenden endgültigen Regelung bilden
■
■
konnte. Der in der Urkunde vom Beklagten, nicht etwa von seiner Ehefrau, erklärte Verzicht auf die Zugewinngemeinschaft habe
 nach den Vermögensverhältnissen
d
Eheleute für den Beklagten
 ersichtlich ein Opfer dargestellt. Das Berufungsgericht hätte
 daher nrüfen müssen, ob mit dieser zunächst einseitigen Erklä
 rung dos Beklagten nicht der durch ein gemeinschaftliches
 Testament noch weiter herzustellende Erfolg bezweckt gewesen sei, dem Beklagten eine die Wirkungen seiner einseitigen Er-klärung wieder aufhebende oder abschwächende Rechtsstellung zu verschaffen. Andernfalls habe es dem Berufungsgericht
 undenkbar erscheinen müssen, daß der Beklagte bei den vor-
a ■
liegenden Verraögensverhältnissen eine einseitige Erklärung habe abgeben können.
Mit diesen Rügen greift die Revision ohne Erfolg die
■
Beweiswürdigung des Tatsachenrichters an. Pas Berufungs-
gericht hat die Frage, ob die
 einseitige oder zweiseitige
 Erklärung der Wahl des Güterstandes der Gütertrennung von der Errichtung eines den Beklagten besserstellenden Testaments abhängig sei, also nur einen Teil einer weitergehenden Abmachung darstellen sollte, eingehend geprüft und dabei auch
 die Tatsache nicht außer acht gelassen, daß die Eheleute a 30. Juni 1958 ein gemeinsames Testament zu errichten beabsichtigten. Wenn es gleichwohl unter Berücksichtigung des späteren Verhaltens der Erblasserin und ihrer durch die

Zeugen bekundeten Äußerungen eine solche Abhängigkeit, insbesondere auch die Absicht der Erblasserin, den Beklagten durch ein Testament besser zu stellen, für nicht erwiesen erachtete, so läßt diese tatrichterliche Würdigung weder einen Verstoß gegen ein Penkgesetz oder einen Erfahrungssatz noch einen
 sonstigen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Meinung der
.
Revision liegt auch ein Verstoß gegen die Auslegungsregel
 des
154 BGB nicht vor. Biese Vorschrift kann hier selbst
 dann, v/enn die vor dem Notar abgegebenen Erklärungen als zweiseitige, vertragliche Erklärungen zu beurteilen sind, nicht
 zur Anwendung kommen. Benn die Erklärungen enthalten die nach
■
der Natur des Rechtsgeschäfts an sich wesentlichen Punkte
(vgl. BGB-RGRK, 11. Aufl. § 154 Anm. 6), stellen also ein in sich abgeschlossenes Ganzes dar. Ber sonach dem Beklagten
 obliegende Nachweis, daß nach dem Willen beider Ehegatten

12
oder auch nur nach dem der Erblasserin erkennbar gewordenen Willen des Beklagten im Rahmen dieses Rechtsgeschäfts noch
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einem weiteren Punkt, nämlich einer vorgesehenen erbrechtlichen Regelung, wesentliche Bedeutung beigemessen werden sollte, hat das Berufungsgericht als nicht geführt erachtet. Für eine Anwendung des § 154 BGB ist daher kein Raum.
Auch der Hinweis der Revision, die Abgabe der einseitigen Verzichtserklärung habe für den Beklagten ein Opfer bedeutet und sei deshalb ohne gleichzeitige testamentarische Besserstellung des Beklagten undenkbar, geht fehl. Einmal läßt sich nicht sagen, daß die Wahl des Güterstandes der Gütertrennung ein einseitiges Opfer für den Beklagten und nur für ihn, bedeutete. Der Ausschluß des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft konnte für jeden Ehegatten in gleicher Weise zur Folge haben, daß sich im Falle des Todes des anderen Ehegatten sein Erbteil nicht in der in § 1371 Abs. 1 BGB n.F. vorgesehenen Y/eise erhöhte. Andererseits brachte er für jeden Ehegatten,
 den Beklagten wie die Erblasserin, die Freistellung von den
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in den §§ 1364 ff BGB n.F. vorgesehenen Beschränkungen in der
 Vermögensverwaltung mit sich. Weiter ist zu bedenken, daß nach
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den Feststellungen des Berufungsgerichts die Erblasserin selbst
 den Güterstand der Gütertrennung wünschte. Zur Verwirklichung
.
dieses ihres Wunsches war sie nicht auf die Mitwirkung des Beklagten angewiesen. Sie konnte selbst die in Art. 8 I Nr. 3 Abs. 2 GleichberG vorgesehene Erklärung abgeben und dadurch
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den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen. War aber
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der Beklagte rechtlich nicht in der Lage, den von der Erb-
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 ssorin
gewünschten Eintritt der Gütertrennung hintan zu
 halten, so zwingt die Tatsache, daß er es war, der die Erklärung abgegeben hat, nicht zu der Annahme, diese Erklärung habe nur in Zusammenhang mit einer bereits vereinbarten testamen-
tarischen Besserstellung des Beklagten wirksam werden sollen.
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*
Diese Rügen sind sonach unbegründet
 Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe den
 Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt des
812 Abs
1
BGB untersucht. Auf den Inhalt der von den Eheleuten gewollten weiteren Vereinbarung, so meint die Revision, komme es nicht an. Da der nach den Erklärungen der Eheleute bei der Beurkundung bezweckte weitere Erfolg, das gemeinschaftliche Testament nicht eingetreten sei, unterliege der Inhalt der allein be-urkundeten Teilerklärung der Rückforderung wegen ungerecht-
fertigter Bereicherung nach § 812 BGB. Folglich müsse der Beklagte von dem Erben seiner Ehefrau so gestellt werden, er ohne die Abgabe der Erklärung vom 30. Juni 1958 stehen würde.
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Auch diese Rüge greift nicht durch. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht eine Abhängigkeit der Erklärung von der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments für nicht erwiesen erachtet hat. Bei dieser Sachlage kann die Erklärung des Beklagten nicht als Teilerklärung gewertet werden. Auch kann der Beklagte nicht geltend machen, er selbst habe die Erklärung nur in Erwartung der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments abgegeben. Dieser Hinweis geht
 schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht eine Kenntnis
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der Erblasserin von einer derartigen etwaigen Absicht des
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Beklagten nicht als erwiesen erachtet hat.
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Für eine Rückforderung der Erklärung ist aber auch aus
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weiteren rechtlichen Gründen kein Raum. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB setzt voraus,
 daß zwischen dem Benachteiligten und dem Bereicherten eine
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Vermögensverschiebung stattgefunden hat. Zwischen Gewinn und
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Verlust muß ein ursächlicher direkter Zusammenhang bestehen. (BGB-RGRK 11. Aufl. § 812 Anm. 34). Dabei ist wesentlich, daß ein einheitlicher Vorgang festgestellt werden kann, der
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auf der einen Seite den Verlust und auf der anderen Seite den Gewinn bewirkt hat (Urteil des erkennenden Senats vom
29. Hai 1952
IV
*R 167/51
17
LM Nr. 1 zu § 313 BGB).

s kommt sonach auf die Einheit^der den Gewinn und Verlust
 begründenden Umstände
 oder Vorgänge an (Enneccerus/Lehmann,
 221 III; Staudinger/Seufert, Anm. 8 a zu § 812 BGB). An
 die
ser
 Einheitlichkeit des BereicherungsVorgangs fehlt es hier.
Der Anfall der Erbschaft an den Kläger in Höhe von 3/4 Anteilen
.
(statt nur 1/2 Anteil) geht nicht unmittelbar auf die Erklärung des Beklagten zurück. Durch diese Erklärung ist weder auf
 feiten des Beklagten eine Vermögensminderung noch auf seiten
 des
Klägers eine
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Vermögensmehrung eingetreten. Bei Lebzeiten
■
des Erblassers ist ein Erbrecht auf seinen Nachlaß noch nicht
 gegeben (RGZ 49* 370, 372 und 169* 98, 99). Desgleichen besteht noch keine rechtlich gesicherte Anwartschaft, sondern allenfalls eine tatsächliche Erbaussicht (BGZ 1, 343, 345;
12, 115, 118; BGB-RGRK 11. Aufl. Anm. 3 vor
1922 und Anm
 zu
1922). Der Beklagte hat somit durch seine Erklärung vom 30. Juni 1958 keinen Vermögenswert zugunsten des Klägers aufgegeben. Den Anfall der Erbschaft an den Kläger haben erst weitere, später hinzutretende Umstände herbeigeführt, nämlich
 der Tod der Erblasserin
 und das Nichtvorhand
 einer
Verfügung von Todes wegen.
15
4
Nach allem fehlt es an der Einheitlichkeit des Bereiche rungsvorgangs. Die Voraussetzungen des § 812 BGB sind sonach nicht gegeben. Der Beklagte kann daher dem Peststellungsanspruch des Klägers nicht mit der Einrede der ungerechtfertig ton Bereicherung begegnen. Die in diesem Zusammenhang von
 der Revision noch erhobene verfahrensrechtliche Rüge einer
.
Verletzung des § 139 ZPO ist damit gegenstandslos.
4. Aus diesen Gründen ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ascher Baske Maaß