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BGH

Gericht: BGH

besuchte nach der Auflösung dieses Schulheims die jüdische höhere Schule (K^JH^-Schule) in B^^P» Hier bestand sie am 15c Juli 1939 die Abschlußprüfung» Kurz vor Beginn dos Krieges wanderte sie nach England aus» Dort erlangte sie nach einem etwa 2 jährigen Besuch einer höheren Schule im Jahre 1941 die Berechtigung zu dem Universi-‘ tätsstudium» Seit 1942 studierte sie Chemie» Im Jahre 1949 schloß sie- dieses Studium mit der Erlangung des Diploms als Chemikerin ab» Die für das Studium und ihren Unterhalt erforderlichen Mittel hatte sich die Klägerin vor und während des Studiums -durch Arbeit in Büros und chemischen Werken verdient» Den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung hatte der Regierungspräsident in Arnsberg zunächst abgelehnt» Die Klägerin erhob daher Klage und verlangte eine Entschädigung in Höhe von lo»ooo?- DM» Sie bezifferte die ihr durch den Besuch der Schulen in und entstandenen Mehr- RM» Eür ihre Ausbildung in England hat sie nach ihren Darlegungen insgesamt 1<>848 engl» Pfund verausgabt» Der Regierungspräsident hat ihr unter Aufhebung seines früheren Bescheides während des gerichtlichen Entschädigungsverfahrene eine Entschädigung von 6»4oo DM zugesprochen» Dieser Betrag ergab sich bei einer Umrechnung der in engl» Pfunden aufgewendeten Ausbildungskosten in Reichsmark und einer Umstellung des so errechneten Reichsmarkbetrages im Verhältnis Io i 2 zuzüglich der ihr entstandenen Reichsmarkkosten von 7o75o?- Die Klägerin hat sodann die Hauptsache in Höhe von 6o4oo?~ DM für erledigt erklärt und beantragt, das beklagte land zu verurteilen, an sie eine weitere Entschädigung in Höhe von 3o6oo,- DM zu zahlen,, Sie hält die Umstellung des Pfundbetrages auf Reichsmark und die Umrechnung des so errechneten Reichsmarkbe-trages auf Deutsche Mark im Verhältnis von Io s 2 nicht für gerechtfertigt, verlangt vielmehr die Umrechnung der Io848 engl» Pfund in Deutsche Mark nach dem Kurswerte Der Betrag von 3°6oo DM ergibt sich unter Beachtung des für Ausbildungskosten gesetzlich normierten Entschädigungs-hochstbeträges ‘von locooo DM«, Ent scheid uagsgründ es Die Revision des beklagten Landes hatte Erfolg, Der Rechtsstreit der Parteien geht darum, ob die von der Klägerin für ihre Ausbildung in England in englischen Pfunden aufgewendeten Kosten entsprechend dem Kurswert 2o Im übrigen scheitert der Entschädigungsanspruch der Klägerin daran, daß auch der für den Unterhalt und die Ausbildung in England aufgewendeto Betrag in Reichsmark zu berechnen isto Wie der erkennendo Senat in der Entscheidung vom Io« Dezember 1958 - IV Zr 178/58 - mit eingehender Begründung dargelegt hat, gilt die Vorschrift des

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Volltext der Entscheidung

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Verkündet am 15° April 1959 lorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des landes Hordrhein-Westfalen» vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg,
 Beklagten und Revisionsklägers*
- Prozeßbevollmächtigter § Rechtsanwalt Br«	in
 gegen
die Ehefrau Margot S
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Ap. #, USA
Klägerin und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof« Dr,
 in
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8«, April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johann-sen? Wüstenbergj Wilden und Br0 Loewenheim
 für Recht erkannt?
.Auf die Revision des Beklagten wird das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des 13o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm - an Verkünduiigs Statt den Parteien zugestollt am 4° Oktober 1958 - aufgehobene Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Arnsberg ab~ geändert;
Die Klage wird abgewiesen<.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagen-freij die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin«,
Von Rechts wegen
2
Tatbestandf
 Die Klägerin muiBte wegen ihrer jüdischen Abstammung im Jahre 1936 die höhere Töchterschule in ihrer Heimatstadt MSHBH) verlassen» Sie war von November 1936 bis Dezember 1937 in einem Landschulheim in 4 und. besuchte nach der Auflösung dieses Schulheims die jüdische höhere Schule (K^JH^-Schule) in B^^P» Hier bestand sie am 15c Juli 1939 die Abschlußprüfung» Kurz vor Beginn dos Krieges wanderte sie nach England aus» Dort erlangte sie nach einem etwa 2 jährigen Besuch einer höheren Schule im Jahre 1941 die Berechtigung zu dem Universi-‘ tätsstudium» Seit 1942 studierte sie Chemie» Im Jahre 1949 schloß sie- dieses Studium mit der Erlangung des Diploms als Chemikerin ab» Die für das Studium und ihren Unterhalt erforderlichen Mittel hatte sich die Klägerin vor und während des Studiums -durch Arbeit in Büros und chemischen Werken verdient» Den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung hatte der Regierungspräsident in Arnsberg zunächst abgelehnt» Die Klägerin erhob daher Klage und verlangte eine Entschädigung in Höhe von lo»ooo?- DM» Sie bezifferte die ihr durch den Besuch der Schulen in	und	entstandenen Mehr-
kosten mit 7o75o?- RM» Eür ihre Ausbildung in England hat sie nach ihren Darlegungen insgesamt 1<>848 engl» Pfund verausgabt» Der Regierungspräsident hat ihr unter Aufhebung seines früheren Bescheides während des gerichtlichen Entschädigungsverfahrene eine Entschädigung von 6»4oo DM zugesprochen» Dieser Betrag ergab sich bei einer Umrechnung der in engl» Pfunden aufgewendeten Ausbildungskosten in Reichsmark und einer Umstellung des so errechneten Reichsmarkbetrages im Verhältnis Io i 2 zuzüglich der ihr entstandenen Reichsmarkkosten von 7o75o?- HK«
 
Die Klägerin hat sodann die Hauptsache in Höhe von 6o4oo?~ DM für erledigt erklärt und beantragt,
 das beklagte land zu verurteilen, an sie eine weitere Entschädigung in Höhe von 3o6oo,- DM zu zahlen,,
Sie hält die Umstellung des Pfundbetrages auf Reichsmark und die Umrechnung des so errechneten Reichsmarkbe-trages auf Deutsche Mark im Verhältnis von Io s 2 nicht für gerechtfertigt, verlangt vielmehr die Umrechnung der Io848 engl» Pfund in Deutsche Mark nach dem Kurswerte Der Betrag von 3°6oo DM ergibt sich unter Beachtung des für Ausbildungskosten gesetzlich normierten Entschädigungs-hochstbeträges ‘von locooo DM«,
Das Landgericht hat das beklagte Land nach dem Klageantrag verurteilt«. Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos„ Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag
 die Klage abzuweisen,
 weiter«,
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen„
Ent scheid uagsgründ es
 Die Revision des beklagten Landes hatte Erfolg,
 Der Rechtsstreit der Parteien geht darum, ob die von der Klägerin für ihre Ausbildung in England in englischen Pfunden aufgewendeten Kosten entsprechend dem Kurswert
 
des englischen Pfundes in Reichsmark zu berechnen'und alsdann im Verhältnis Io s 2 umzustellen sind, oder oh der Pfundbetrag unmittelbar nach seinem Kurswert in Deutsche Mark umzurechnen ist*
Io Es mag schon zweifelhaft sein, ob der in England nach der Darstellung der Klägerin aufgewendete Betrag von 1o848 englischen Pfunden überhaupt zu den Kosten der Ausbildung im Sinne des Bundesentschädigungsgesotzos zu rechnen isto Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 28o Januar 1959 - IV Zr 228/58 - unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Rechtsprechung noch einmal ausdrücklich ausgesprochen* daß Aufwendungen für die Hachholung der Ausbildung und Ausbildungskosten im Sinne des § 116 Abs0 1 BEG- nur solche seien* die ohne die Verfolgung nicht entstanden wären» Das gilt, wie der erkennende "Senat in der genannten Entscheidung'betont hat, auch für Aufwendungen, die während der Ausbildungszeit für den Unterhalt des Verfolgten erforderlich sind» Soweit der von der Klägerin für ihre Ausbildung in England in Rechnung gestellte Betrag daher Unterhaltskosten betrifft, die auch ohne die Verfolgung entstanden wären, ist er grundsätzlich nach den Vorschriften über die Entschädigung wegen Schadens in der, Ausbildung nicht erstattungsfähig O
2o Im übrigen scheitert der Entschädigungsanspruch der Klägerin daran, daß auch der für den Unterhalt und die Ausbildung in England aufgewendeto Betrag in Reichsmark zu berechnen isto Wie der erkennendo Senat in der Entscheidung vom Io« Dezember 1958 - IV Zr 178/58 - mit eingehender Begründung dargelegt hat, gilt die Vorschrift des
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§ 11 AbSo 1 BEG* nach der Geldanspruche aus der Zeit vor de^ Währungsreform in Reichsmark zu berechnen und im Verhältnisi Io s 2 in Deutsche Mark umzurechnen sind* auch im Bereich \
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der Entschädigung wegen erlittenen AusbildungsSchadens nach' den §§ 115 ff BEG, Diese Entscheidung findet* wie der er- [ kennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl„ dio Rach-
 v/eisungen im Urteil vom Io* Dezember 1958 - IV ZR 178/58 ~),
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auch dann Anwendung* wenn es sich um in ausländischer Wäh- ' rung entstandene Kosten handelt« An dieser Entscheidung ist’ festzuhalten« Die Ausführungen der Klägerin geben dem erkennenden Senat keine Veranlassung* seine rechtliche Auffassung zu ändern«	«
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 ZPO und 225 Abs» 1 BEGo
 Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden DroDoewenheim

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