In dem Kaufvertrag ist angegeben, daß die Käuferin mit ihrem Ehemann im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft lebe und das Grundstück mit ausdrücklicher Zustimmung ihres Ehemanns für ihr eingebracht es Gut erwerbe. In dem Vertrage wurde die Auflassung erklärt, und am 4* September 1936 wurde der Übergang des Eigentums auf die Beklagte im Grundbuch eingetragen. Mit Vertrag vom 11, November 1938 übertrug die Beklagte das Eigentum an den beiden Grundstücken im Wege der Schenkung auf den Kläger. ten Staaten erwirkte sie am 21, November 1949 ein Urteil, durch das ihre Ehe mit dem Kläger geschieden wurde. Durch Beschluß der Rück-erstattungskammer bei dem Randgericht in Karlsruhe vom 24 August 1953 ist ausgesprochen worden, daß der jetzige Kläger verpflichtet sei, das Eigentum an den Grundstücken an die jetzige Beklagte zurückzuübertragen und die zu deren Eintragung als jj Eigentümerin im Grundbuch erforderlichen Erklärungen abzugeben. Die Entscheidungen sind rechtsioräftig geworden, und die Beklagte ist wieder als Eigentümerin der beiden Grundstücke im Grundbuch eingetragen worden. Der Kläger hat im ersten Rechtszuge vor getragen, seine Errungenschaftsgemeinschaft mit der Beklagten bestehe fort, und die beiden Grundstücke, die aus seinen Mitteln erworben worden seien, genörten zu dem Gesamtgat, mindestens aber zu dem eingebrachten Gut der Beklagten. Bie Beklagte hat sich darauf berufen, daß die Verwaltung und Nutznießung des Klägers an ihrem eingebrachten Gut, zu dem die beiden Grundstücke gehörten, mit der jetzt auch in Beutschland erfolgten Scheidung der Ehe ein Ende gefunden habe. Jedenfalls seitdem die Ehe der Parteien auch mit Wirkung für Deutschland | rechtskräftig geschieden ist, hat der Kläger ein Verwaltungs- recht an dem Vermögen der Beklagten nicht mehr« Er ist deshalb nicht in der Lage, die Beklagte auf Grund eines solchen Rechts an der Verfügung über diejenigen Teile dieses Vermögens zu hindern, die während des Bestehens der Errungenschaftsgemeinschaft zu ihrem eingebrachten Gut gehörten (§ 1525 BGB). Wäre sein Vorbringen richtig, daß die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Grundstücke Gesamtgut der Errungenschaft sgemeinschaft seien, so würden die Parteien, da eine Auseinandersetzung noch nicht stattgefunden hat, Eigentümer zur gesamten Hand sein und nur gemeinsam verfügen können H (§ 1546 Abs 1, § 1472 BGB). Pa hier allein die Beklagte als Eigentümerin der beiden Grundstücke im Grundbuch eingetragen ist, würde'das Grundbuch, sofern die Grundstücke zu dem Gesamtgut gehörten, unrichtig sein, undder Kläger könnte dann nach § 894 und § 1519 Abs 2 in Verbindung mit § 1438 Abs 3 BGB von der Beklagten die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen* zunächst könnte er nach § 899 BGB einen Widerspruch Die Eintragung eines Widerspruchs ist auch für das Grundstück K|^^-FrflHI||^>Straße 9 auf Grund einer Bewilligung der Beklagten erfolgt, die eingeräumt hat, daß insoweit die Rechtslage nicht geklärt sei. Die Klage wäre unmittelbar auf § 1004 Abs 1 Satz 2 h BGB zu stützen; es ist jedoch recht zweifelhaft, ob diese Vorschrift unter Umständen, wie sie hier vorliegen, angewendet werden kann. Die auf das Gesamthandseigentum gestützte Klage ist nämlich jedenfalls unbegründet, weil bindend feststeht , daß die Grundstücke nicht zu dem Gesamtgut der Errungenschaft sgemeinschaft gehören, sondern vor der Auflösung der Ehe der Parteien eingebrachtes Gut der Beklagten waren- In dem Rückerstattüngsverfahren, das zwischen den Parteien anhängig g^esen ist, hat die Rückerstattungskaramer bei dem Landgericht in ihrem Beschluß vom 24. den jetzigen Kläger für verpflichtet erklärt, das Eigentum an den beiden Grundstücken auf die jetzige Beklagte, zurückzuübertragen, weil die Schenkung vom 11, November 1938 unter Art 5 US-REG falle. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, im Zeitpunkt der Schenkung hätten die Parteien im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft gelebt; die Grundstücke hätten zu dem eingebrachten Gut der Beklagten gehört. Verpflichtung des Klägers zur Übereignung der Grundstücke in das eingebrachte Gut der Beklagten aussprechen wollte; sie ist deshalb zur Auslegung des entscheidenden Teils des Beschlusses heranzuziehen <, Auch das Beschwerdegericht hat den Beschluß in seiner auf das Rechtsmittel des jetzigen Klägers ergangenen Entscheidung insoweit nicht beanstandet. Kann aber nicht mehr in Zweifel gezogen werden, daß der im Rückerstattungsverfahren fest ge st eilte Anspruch der jetzigen Beklagten zu ihrem eingebrachten Gut gehörte, so sind auch die in Erfüllung dieses Anspruchs an die Beklagte übereigneten Grundstücke ihr eingebrachtes Gut geworden (§ 1524 Abs 1 BGB). Auf die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Darlegungen darüber, daß die Grundstücke bei ihrem in den Jahren 1934 und 1936 erfolgten Erwerb in das eingebrachte Gut der Beklagten gefallen seien, und auf die dagegen von der Revision erhobenen Angriffe kommt es nicht an,
2542 047 IV m 308/56 Verkündet am 5.» Juni 1957 Schorm,Justizangestellter ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit des Kaufmanns Erwin CflBM Straße flfc. in Pf Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt gegen Brau Klara_P geh. LMKin HOtSflMfc B<BB, POHB (BSA)7B^HPLAve, XOBl BoflÜ, Beklagte; Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Prof.Dr. in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br.v.Werner, Wüstenberg und Maaß für Hecht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 9* Hovember 1956 wird zurückgewiesen. “Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Hechts wegen -2- Tatbestands Die Parteien, von denen die Beklagte Jüdin, der Kläger Nichtjude ist, schlossen am 24. Mai 1922 im Hinblick auf ihre bevorstehende Eheschließung einen notariellen Ehevertrag, in dem sie als eheliches Güterrecht die Errungenschaft sgeme ins chaft vereinbarten- Am 27. Mai 1922 gingen sie die Ehe ein« Im Jahre 1934 erwarb, die Beklagte durch Kauf das in Pf^HHHfc K^^-PrBBHp-Straße fl}, gelegene Grundstück Igb.Nr. 404/1, als dessen Eigentümerin ihre Mutter im Grundbuch eingetragen war. Ausweislich des Grundbuchs erfolgte die Auflassung des Grundstücks am 21. April 1934 und die Eintragung der Beklagten als Eigentümerin am 26. April. 1934»* Mit notariellem Vertrag vom 10- Juli 1936 kaufte die Beklagte von ihrer Mutter ferner das in PfflflflHflt WflHMB^ Kfl^Frflflflfl^-Straße B,gelegene Grundstück Lgb.Nr. 121, In dem Kaufvertrag ist angegeben, daß die Käuferin mit ihrem Ehemann im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft lebe und das Grundstück mit ausdrücklicher Zustimmung ihres Ehemanns für ihr eingebracht es Gut erwerbe. In dem Vertrage wurde die Auflassung erklärt, und am 4* September 1936 wurde der Übergang des Eigentums auf die Beklagte im Grundbuch eingetragen. Mit Vertrag vom 11, November 1938 übertrug die Beklagte das Eigentum an den beiden Grundstücken im Wege der Schenkung auf den Kläger. Am 7- Pebruar 1939 wurde dieser als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Im Jahre 1939 wanderte die Beklagte nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika aus, um sich der nationalsozialistischen Verfolgung zu entziehen. Bei einem . Gericht der Vereinig- ten Staaten erwirkte sie am 21, November 1949 ein Urteil, durch das ihre Ehe mit dem Kläger geschieden wurde. Das Urteil ist in der Bundesrepublik nicht anerkannt worden. Wegen der genannten Grundstücke war zwischen den Parteien ein Rückerstattungsverfahren anhängig. Durch Beschluß der Rück-erstattungskammer bei dem Randgericht in Karlsruhe vom 24 August 1953 ist ausgesprochen worden, daß der jetzige Kläger verpflichtet sei, das Eigentum an den Grundstücken an die jetzige Beklagte zurückzuübertragen und die zu deren Eintragung als jj Eigentümerin im Grundbuch erforderlichen Erklärungen abzugeben. Die sofortige Beschwerde des jetzigen Klägers ist durch Beschluß des Wiedergutmachungssenats des Oberlandesgericbts in Karlsruhe vom 3. April 1954 zurückgewiesen worden. Die Entscheidungen sind rechtsioräftig geworden, und die Beklagte ist wieder als Eigentümerin der beiden Grundstücke im Grundbuch eingetragen worden. Sie beabsichtigt, die Grundstücke zu veräußern. Der Kläger hat im ersten Rechtszuge vor getragen, seine Errungenschaftsgemeinschaft mit der Beklagten bestehe fort, und die beiden Grundstücke, die aus seinen Mitteln erworben worden seien, genörten zu dem Gesamtgat, mindestens aber zu dem eingebrachten Gut der Beklagten. Der von dieser beab- JH sichtigten Verfügung über die Grundstücke stimme er nicht zu, und die Beklagte sei zu einer solchen Verfügung nicht berechtigt. Er hat den Antrag gestellt, der Beklagten durch Urteil aufzugeben, sich bei Vermeidung einer Geldstrafe jeder Verfügung über die Grundstücke, insbesondere ihrer Veräußerung, zu enthalten, • Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zunächst behauptet, sie habe die beiden Grundstücke von ihrer Mutter mit Rücksicht auf ihr künftig es Erb- recht erworben> und diese seien in ihr Vorbehaltsgut gefallen. Im weiteren Verlauf des ersten Rechtszuges hat sie die Grundstücke als zu ihrem eingebrachten Gut gehörend bezeichnet. Ferner hat sie behauptet , der Verkauf der Grundstücke sei erforderlich, damit sie ihren eigenen Unterhalt und denjenigen ihrer nach Israel ausgewanderten und dort in ärmlichen Verhältnissen lebenden Mutter bestreiten könne * Unter diesen Umständen sei es Rechtsmißbrauch, wenn der Kläger ein Veräußerungsverbot erstrebe c Außerdem habe er die Klage nicht wegen • einer Gefährdung seines Verwaltungsrechts, das tatsächlich keinen Inhalt mehr' habe, erhoben, vielmehr wolle er jdie Grundstücke wegen angeblicher Forderungen zurückhalten, die er gegen sie, die Beklagte, zu haben vorgebe, die in Wirklichkeit jedoch nicht beständen. Bas Landgericht hat durch Urteil vom 17. Februar 1956 nach dem Klagantrag erkannte Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Während der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug anhängig war, ist ein zwischen den Parteien in der Bundesrepublik anhängiger Scheidungsrechtsstreit dadurch beendet worden, daß die Ehe der Parteien nach § 48 EheG geschieden und die jetzige Beklagte, die die Scheidungsklage erhoben hatte, für schuldig erklärt worden ist. Bas Urteil ist am 15- Juli 1956 rechtskräftig geworden* Bie Beklagte hat sich darauf berufen, daß die Verwaltung und Nutznießung des Klägers an ihrem eingebrachten Gut, zu dem die beiden Grundstücke gehörten, mit der jetzt auch in Beutschland erfolgten Scheidung der Ehe ein Ende gefunden habe. Der Kläger hat daran festgehalten, daß die Grundstücke Gesarolgut der Errungenschaftsgemeinschaft seien, die noch auseinandergesetzt werden müsse. -5- Turch Urteil vom 9 November 1956 hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. 4' Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag mit der Beschränkung, daß das Verfügungsverbot bis zur Auseinandersetzung des Gesamtguts der Errungenschaftsgemeinschaft bestehen solle, weiter, Sie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. I Entscheidungsgründe $ I. Sie Revision ist im vollen Umfang zulässig, und zwar ist sie entgegen der Meinung der Revisionsbeklagten ausreichend begründet, auch soweit die Klage das Grundstück KÄ-ErflB^-Straße 6 betrifft (§ 554 Abs 3 Nr 2 ZPO), In dieser Hinsicht ist in der Revisionsbegründung weitgehend auf die in. ihr enthaltenen Ausführungen, die das Grundstück WMBHP Kflp lFrSl^-Straße • zu dem Gegenstand haben, I Bezug genommen worden; das reicht aber, was die formale Zulässigkeit angeht, aus, da nicht auf ein anderes Schriftstück, sondern auf Teile der Revisionsbegründung selbst verwiesen ist. Darauf, ob die mindestens teilweise sachlich mögliche Bezugnahme in allen Punkten durchführbar ist, kommt es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels als solche nicht an. II, 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Unterlassung5 klage liegt vor, da die Beklagte die den Gegenstand des Streites bildenden Grundstücke alsbald zu veräußern beab- -6- sichtigt und damit unmittelbar die Gefahr besteht, daß die angeblichen von dem Kläger in Anspruch genommenen Hechte verletzt werden. 2. Es kann auf sich beruhen, ob ein Ehemann bei bestehender Ehe von der Ehefrau mittels der Unterlassungsklage verlangen kann, sie solle sich gewisser Beeinträchtigungen des Verwaltungsrechts enthalten, das ihm kraft des ehelichen Güterrechts an dea Erauenvermogen zustehe. Jedenfalls seitdem die Ehe der Parteien auch mit Wirkung für Deutschland | rechtskräftig geschieden ist, hat der Kläger ein Verwaltungs- recht an dem Vermögen der Beklagten nicht mehr« Er ist deshalb nicht in der Lage, die Beklagte auf Grund eines solchen Rechts an der Verfügung über diejenigen Teile dieses Vermögens zu hindern, die während des Bestehens der Errungenschaftsgemeinschaft zu ihrem eingebrachten Gut gehörten (§ 1525 BGB). Wäre sein Vorbringen richtig, daß die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Grundstücke Gesamtgut der Errungenschaft sgemeinschaft seien, so würden die Parteien, da eine Auseinandersetzung noch nicht stattgefunden hat, Eigentümer zur gesamten Hand sein und nur gemeinsam verfügen können H (§ 1546 Abs 1, § 1472 BGB). Die Zugehörigkeit eines Grund- stücks zu dem Gesamtgut ist im Grundbuch einzutragen, weil sie die Eigentümerstellung selbst betrifft, während die Zugehörigkeit zu dem eingebrachten Gut der Ehefrau, die sich nur als eine für sie bestehende Verfügungsbeschränkung auswirkt, nicht eintragungsfähig ist (Güthe-Triebel GBO 6. Aufl § 33 Anm 63). Pa hier allein die Beklagte als Eigentümerin der beiden Grundstücke im Grundbuch eingetragen ist, würde'das Grundbuch, sofern die Grundstücke zu dem Gesamtgut gehörten, unrichtig sein, undder Kläger könnte dann nach § 894 und § 1519 Abs 2 in Verbindung mit § 1438 Abs 3 BGB von der Beklagten die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen* zunächst könnte er nach § 899 BGB einen Widerspruch -7- gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eintragen lassen (RGZ 108, 281 /2Q6?) Die Eintragung eines Widerspruchs ist auch für das Grundstück K|^^-FrflHI||^>Straße 9 auf Grund einer Bewilligung der Beklagten erfolgt, die eingeräumt hat, daß insoweit die Rechtslage nicht geklärt sei. Der eingetragene Widerspruch macht zwar das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage nicht hinfällig. Es fragt sich aber, ob der Kläger überhaupt auf Unterlassung klagen kann, soweit er seine angebliche Beteiligung an dem Gesamthandseigentum geltend macht. Die Klage wäre unmittelbar auf § 1004 Abs 1 Satz 2 h BGB zu stützen; es ist jedoch recht zweifelhaft, ob diese Vorschrift unter Umständen, wie sie hier vorliegen, angewendet werden kann. Das braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden. Die auf das Gesamthandseigentum gestützte Klage ist nämlich jedenfalls unbegründet, weil bindend feststeht , daß die Grundstücke nicht zu dem Gesamtgut der Errungenschaft sgemeinschaft gehören, sondern vor der Auflösung der Ehe der Parteien eingebrachtes Gut der Beklagten waren- In dem Rückerstattüngsverfahren, das zwischen den Parteien anhängig g^esen ist, hat die Rückerstattungskaramer bei dem Landgericht in ihrem Beschluß vom 24. August 1953 ^ den jetzigen Kläger für verpflichtet erklärt, das Eigentum an den beiden Grundstücken auf die jetzige Beklagte, zurückzuübertragen, weil die Schenkung vom 11, November 1938 unter Art 5 US-REG falle. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, im Zeitpunkt der Schenkung hätten die Parteien im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft gelebt; die Grundstücke hätten zu dem eingebrachten Gut der Beklagten gehört. Dieser Rechtszustand sei im Rückerstattungsverfahren wiederherzustellen; dem sei durch Rückübertragung des Eigentumsrechts an die Beklagte Genüge getan. Der Wiedergutmachungssenat des Oberlandesgerichts hat die Entscheidung in seinem Beschluß vom 3» April 1954 bestätigt und dabei ausdrücklich ftd die Zuständigkeit der Wiedergutmachungsgerichte für An-' spräche aus den in Art 5 und 6 US-REG genannten Rechtsverhältnissen bejaht. Es ist hier nicht nachzuprüfen, ob die Wiedergutmachungs-gerichte sich mit Recht für zuständig gehalten haben, über derartige Ansprüche zu befinden* Venn sie ihre Zuständigkeit bejaht haben, so war für das von ihnen anzuwendende Verfahren und für den Inhalt und die Bedeutung der zu erlassenden Entscheidungen Art 67 US-REG maßgebend, dabei insbesondere auch dessen Abs 1, der diesen Entscheidungen gestaltende Wirkung beilegt. Die Beschlüsse der Wiedergutmachungsgerichte sind deshalb, nachdem sie rechtskräftig geworden sind, in dem vorliegenden Rechtsstreit ohne weiteres zu beachten. Damit aber steht fest, daß der Kläger, als der Beschluß der Wiedergut-machungskammer rechtskräftig geworden war, verpflichtet war, die Grundstücke an die Beklagte zu übereignen. Die Übereignung hatte zu ihrem eingebrachten Gut zu erfolgen.Das ergibt sich aus dem oben wiedergegebenen Teil der Begründung des Beschlusses der Wiedergütriachungskammer. Diese Begründung läßt erkennen, daß das Gericht die. Verpflichtung des Klägers zur Übereignung der Grundstücke in das eingebrachte Gut der Beklagten aussprechen wollte; sie ist deshalb zur Auslegung des entscheidenden Teils des Beschlusses heranzuziehen <, Auch das Beschwerdegericht hat den Beschluß in seiner auf das Rechtsmittel des jetzigen Klägers ergangenen Entscheidung insoweit nicht beanstandet. Kann aber nicht mehr in Zweifel gezogen werden, daß der im Rückerstattungsverfahren fest ge st eilte Anspruch der jetzigen Beklagten zu ihrem eingebrachten Gut gehörte, so sind auch die in Erfüllung dieses Anspruchs an die Beklagte übereigneten Grundstücke ihr eingebrachtes Gut geworden (§ 1524 Abs 1 BGB). Es ergibt sich daraus, daß der Kläger keine Rechte an den Grundstücken mehr hat. Soweit er die Klage auf sein angeb- -9- liches Gesamthandseigentum stützt, ist sie schon deshalb unbegründet, weil die unangreifbaren Ergebnisse des Rücker-stattungsverfahrens und deren rechtliche Auswirkungen ihr entgegenstellen. Auf die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Darlegungen darüber, daß die Grundstücke bei ihrem in den Jahren 1934 und 1936 erfolgten Erwerb in das eingebrachte Gut der Beklagten gefallen seien, und auf die dagegen von der Revision erhobenen Angriffe kommt es nicht an, 3 > Ob dem Kläger etwa ein schuldrechtlicher Anspruch ^ auf Übereignung der Grundstücke zustehen könnte, ist offen. Ein solcher Anspruch würde es in sich schließen, daß die Beklagte verpflichtet wäre, alles zu unterlassen, was seine Erfüllung unrar'lieh machen würde, und sich also anderweitiger Verfügungen über die Grundstücke zu enthalten. Eine derartige Verpflichtung der Schuldnerin stellt aber gleichsam nur die negative Seite der positiven Leistungspflicht dar, und wenn auch in gewissem Rahmen Rebenforderungen, die auf Unterlassung gehen, im Klagewege durchgesetzt werden können, so muß es sich dabei doch um ins '-röche von einer gewissen Selbständigkeit handeln (RGZ 72, 393 3^£7\ Enneccerus-Lehmann Schuldrecht Bearb § 252 IV). Teilweise wird zwar im Schrifttum die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen als von Nebenrechten positiver LeistungsansprUche über den vom Reichsgericht aaO gezogenen Rahmen hinaus zugelassen (RGRK BGB 10. Aufl § 241 Anm 2; Palandt-Danckelmann BGB 16. Aufl § 241 Anm 4; Erman- BGB BÖhle-Stamschräder 9 241 Anm 6 b; vgl auch Staudinger-Weber BGB 10. Aufl § 241 Anm 71 - 76), doch sollen damit kaum Pälle wie der vorliegende getroffen werden, in denen gegebenenfalls auf die positive Leistung geklagt werden könnte. Es ist ferner nicht ersichtlich, daß der Kläger die Unterlassung der Veräußerung der Grundstücke, auch wenn er ihre Übereignung nicht zu beanspruchen hätte,etwa deshalb verlangen - ..,1 -10- könnte, weil die Beklagte ihm gegenüber schuldrechtlich verpflichtet wäre, sich vor der bevorstehenden Vermögens-auseinanderSetzung zwischen den ehemaligen Ehegatten derartiger Verfügungen zu enthalten. Schuldrechtlich ist deshalb die Unterlassungsklage ebenfalls nicht begründet. III. Hach alledem muß die Revision zurückgewiesen werden. Sie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs 1 ZPO, Schmidt Ascher v.Werner Wüstenberg Haaß