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BGH · IV ZR 308/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 308/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zu dem 6. Die Revision gegen das Urteil des 16. Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. VN mit dem Versicherungsschein vom 21. Dezember 2004 die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und im Versicherungsschein eine schriftliche Belehrung über sein Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. 3 D. den Widerspruch nach § 8 VVG, bzw. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert an d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine Widerspruchsbelehrung. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, dass der Versicherer den Begriff der Textform nicht erläutert habe. In diesem Verständnis wird er durch den in der Belehrung enthaltenen Hinweis bestärkt, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrags vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. D. VN zahlte von Dezember 2004 bis Ende Mai 2010, somit fünf Jahre und fünf Monate die Versicherungsprämien und erklärte erst im April 2010 den Widerspruch. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits Ende 2004 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet.

Zitierte Normen: § 8 VVG § 355 BGB
WiderspruchBGBVersicherungsscheinVersichererPolicenmodellVNVVGRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 308/12	IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 10. Juni 2015
Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zu dem 6. Mai 2015 eingereicht werden konnten,
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. September 2012 wird auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 5.230,99 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer aufgeschobenen Rentenversicherung.
2	Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zu dem 1. Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
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erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein vom 21. Dezember 2004 die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und im Versicherungsschein eine schriftliche Belehrung über sein Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.
3	D.	VN zahlte von Dezember 2004 bis Ende Mai 2010 Prämien in
 Flöhe von insgesamt 13.200 €. Mit Schreiben vom 7. April 2010 erklärte d. VN den "Widerspruch gern. § 5a VVG a.F. bzw. den Widerspruch nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB höchstvorsorglich die Anfechtung nach § 119 I BGB, hilfsweise die Kündigung". Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert an d. VN. Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 erklärte d. VN erneut den Widerspruch.
4	Mit	der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag ge-
leisteten Beiträge abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts zuzüglich Zinsen, insgesamt 5.230,99 €.
5	Nach	Auffassung	d.	VN	ist	der Versicherungsvertrag nicht wirksam
 zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.
6	Das	Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht
 die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.
Entscheid unqsqründe:
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Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
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8	I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch
 aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein sei drucktechnisch deutlich hervorgehoben und auch inhaltlich ordnungsgemäß. D. VN sei darauf hingewiesen worden, dass der Widerspruch in Textform zu erfolgen habe. Was unter Textform zu verstehen sei, habe der Versicherer nicht im Einzelnen erläutern müssen. D. VN sei auch darüber belehrt worden, dass die 30-tägige Widerspruchsfrist beginne, wenn d. VN die zuvor genannten Unterlagen - der Versicherungsschein, die darin enthaltenen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation - vollständig vorlägen. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.
9	II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
10	D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der Prämien verlangen.
11	1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versicherungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine Widerspruchsbelehrung. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, dass der Versicherer den Begriff der Textform nicht erläutert habe. Ohne die gesetzliche Erläuterung in § 126b BGB kennen zu müssen, kann d. VN diesem Begriff ohne weiteres entnehmen, dass er den
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Widerspruch in letztlich lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss. Er kann ersehen, dass er seine Erklärung in Schriftzeichen und einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise festhalten muss und eine lediglich mündliche Erklärung nicht genügt. In diesem Verständnis wird er durch den in der Belehrung enthaltenen Hinweis bestärkt, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge. Bis zu dem Ablauf der damit in Gang gesetzten 30-tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht.
12	2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi-
cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 -IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, WM 2015, 514 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrags vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung
 aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zu demindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss Ende 2004/Anfang 2005 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte von Dezember 2004 bis Ende Mai 2010, somit fünf Jahre und fünf Monate die Versicherungsprämien und erklärte erst im April 2010 den Widerspruch. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits Ende 2004 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar.
Mayen	Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Lehmann	Dr.	Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 24.02.2012 - 13 O 156/11 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.09.2012 - 16 U 27/12 -