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BGH · IV ZR 308/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 308/01

Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
Terno16RevisionSeiffertZPOBESCHLUSSFelsch

Volltext der Entscheidung

IV ZR 308/01	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. Oktober 2001 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 36.974,58 € / 72.316 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Der Senat hat bereits entschieden, daß die allgemeine ergänzende Vertragsauslegung eines Regreßverzichts für leichte Fahrlässigkeit nicht davon abhängt, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (BGHZ 145, 393, 399 f.).
Terno
 Dr. Kessal-Wulf
 Dr. Schlichting
 Felsch
Seiffert