Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 8. September 1938 auf ein Separatkonto übertragen, aus dem am 14* November 1938 die Degoabgabe mit 5.5oo,~ RM und die Reichsfluchtsteüer in Höhe von 18.75o,- RM beglichen wurden. Wegen des geltend gemachten Schadens an einer Lebensversicherung ist der Klägerin mit Bescheid vom 22. Die Entschädigungsbehörde hat die Entschädigung aus dem nicht zurückerstatteten Teil der Prämienreserve zuzüglich einer AltsparerentSchädigung berechnet, wobei sie bei der Bestimmung der Altsparanlage den ausbezahlten Rückkaufswert von der Versicherungssumme abgezogen hat. Die Klage, mit der die Klägerin geltend macht, der Rückkaufswert dürfe zur Berechnung der Altsparerentschädigung von der Versicherungssumme nicht abgezogen werden, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, im vorliegenden Palle müsse der Rückkaufswert bei der Berechnung der Altsparerentschftdigung von der Versicherungssumme abgezogen werden, weil er zur Begleichung der Degoabgabe, der Reichsfluchtsteuer und des Transferschadens gedient habe und der Klägerin wegen dieser Entziehungstatbestände Rückerstattungsleistungen in voller Höhe zugesprochen oder gewährt worden seien. Nach § 128 Abs. 1 BEG wird für den Schaden am Versicherungeverhältnis eine Entschädigung aus der Versicherungssumme im Verhältnis lo : 1 und daneben eine Altsparerentschädigung im gleichen Verhältnis gewährt. Nach § 128 Abs. 2 BEG werden von der so berechneten Gesamtentschädigung Rückvergütungen und andere Leistungen des Versicherers, umgerechnet im Verhältnis lo : 1, abgezogen.Daraus ergibt sich, daß der dem Erblasser gewährte Rückkaufswert nur einmal, umgerechnet im Verhältnis lo : 1, von der nach § 128 Abs. 1 BEG berechneten Entschädigung abgezogen werden darf.So ist das Berufungsgericht nicht verfahren. Damit hat das Berufungsgericht im Ergebnis eine Berechnung der Entschädigung gebilligt, die gegen § 128 Abs. 2 BEG verstößt. Daß der Erblasser nach dem Rückkauf der Versicherung noch einmal durch die Dego-Abgabe, die Reichsfluchtsteuer und den Transferverlust geschädigt worden ist und dafür eine Entschädigung im Verhältnis lo : 2 erhalten hat, kann bei der Entschädigung wegen des Versicherungsschadens auf Grund des § 128 Abs. 2 BEG nicht berücksichtigt werden. Wenn der Rückkaufswert auf dem Konto des Erblassers verblieben wäre, hätte er nach § 128 Abs. 2 BEG nur einmal im Verhältnis lo : 1 angerechnet werden können. Ein Verfolgter kann nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil er nach dem verfolgungsbe dingten Rückkauf einer Lebensversicherung noch einmal verfolgt worden ist. Die Entschädigung für die Entziehung des Kontos zur Begleichung der Dego-Abgabe und der Reichsfluchtsteuer beruht allein auf diesem Schadenstatbestand und hat mit dem verfolgungsbedingten Schaden am Versicherungsverhältnis nicht8 zu tun. Das Berufungsgericht konnte auch aus der Vorschrift des § 24 Abs. 5 ASpG nichts herleiten. Dieses Verhältnis ist durch § 128 BEG und durch die darin enthaltene Verweisung auf das Altsparcrgesetz so geregelt, daß von einer Subsidiarität des Altsparergesetzes gegenüber dem Bundesentschädigungsgesetz keine Rede sein kann. Dabei hat das Berufungsgericht auch Gelegenheit, die Anwendung des § 128 Abs.3 BEG zu erwägen. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§59, 128 Bei der Berechnung einer nach § 128 BEG zu gewährenden Altsparerentschädigung ist der dem Verfolgten ausgezahlte Rückkaufswert einer aus Verfolgungsgründen vorzeitig zurückgekauften Lebensversicherung nicht von der Versicherungssumme abzusetzen, wenn aus dem Rückkaufswert alsbald die in § 59 BEG bezeichneten Sonderabgaben und der Transfer mit einem erheblichen Schaden beglichen worden sind und eine Entschädigung hierfür gewährt worden ist. BGH, ürt. v. 2. Februar 1966 -IV ZR 3o7/64 - OLG Frankfurt/Main LG Darmstadt BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 3o7/64 URTEIL Verkündet am 2. Pebruar 1966 B r o e 8 k e Justizangostollte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstroit der Witwe Selma H Street, geb. Hflp, B, Staat Nf I, USA, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 1?, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: SechtBanwalt Dr. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1966 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Ascher imd der Bundesrichter Haaß, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Frankfurt/Main vom 15. Oktober 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten dor Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht als Alleinerbin ihres am 24. November 1936 nach den USA ausgewanderten und dort am 26. April 1936 verstorbenen Ehemannes Schaden an einer Lebensversicherung geltend. Der Ehemann der Klägerin unterhielt bei der G^HHfc Lebensversicherungs-AG die Lebensversicherung Nr. mit einer Versicherungssumme über lo.ooo,- RM, die am 27* April 1939 fällig geworden wäre. Vor der Auswanderung kaufte der jüdische Ehemann der Klägerin die Versicherung zurück. Der Rüokkaufswert betrug 9»351,5o RH Dieser Betrag wurde dem Ehemann der Klägerin zusammen mit Beträgen aus einer anderen Lebensversicherung am 27. August 1938 auf ein laufendes Konto bei der Com-merzbank in G^Hl überwiesen. Die Gutschrift wurde am 17. September 1938 auf ein Separatkonto übertragen, aus dem am 14* November 1938 die Degoabgabe mit 5.5oo,~ RM und die Reichsfluchtsteüer in Höhe von 18.75o,- RM beglichen wurden. Ein Saldo von 19*472,- RM wurde im Zusammenhang mit der Auswanderung an die Deutsche Gold-Diskontbank in Berlin abgeführt, um den Transfer durchzuführen. In Höhe von 18.315,9o RM wurden . dem Ehemann der Klägerin keine Devisen zugeteilt. Der Ehemann der Klägerin machte wegen der Sonderabgaben und wegen des Transferschadens Rückerstattungsansprüche geltend. Durch Beschluß der 1. Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Gießen vom 18. Dezember 1951 wurde festgestellt, daß das Deutsche Reich dem Ehemann der Klägerin 42.565.9o RM unter Vorbehalt der Umstellung schuldet. Hierauf wurden zinslose Darlehen in Höhe von insgesamt 1.38o,- DM gewährt. Die gleichen Schäden machte der Ehemann der Klägerin auch im Entschädigungsverfahren geltend, nachdem er am 18. November 1955 seine rückerstat- tungsrechtlichen Ansprüche in Höhe der ihm nach Maßgabe des BEG wegen des gleichen Sachverhalts effektiv ausgezahlten Entschädigung an das beklagte Land abgetreten-hatte. Die Entschädigungsbehörde gewährte ihm für die Dego- und Reichsfluchtöt euerZahlungen eine Entschädigung in Höhe von 4.85o,- DM, abzüglich der im Rückerstattungsverfahren geleisteten Zahlung von 1.3oo,- DM. Der Transferschaden wurde zudem von den Entechädigungs-gerichten in voller Höhe als entschädigungsfähige Sonderabgabe anerkannt. Wegen des geltend gemachten Schadens an einer Lebensversicherung ist der Klägerin mit Bescheid vom 22. August 1961 eine Entschädigung in Höhe von 122,33 DM zuerkannt worden. Die Entschädigungsbehörde hat die Entschädigung aus dem nicht zurückerstatteten Teil der Prämienreserve zuzüglich einer AltsparerentSchädigung berechnet, wobei sie bei der Bestimmung der Altsparanlage den ausbezahlten Rückkaufswert von der Versicherungssumme abgezogen hat. Die Klage, mit der die Klägerin geltend macht, der Rückkaufswert dürfe zur Berechnung der Altsparerentschädigung von der Versicherungssumme nicht abgezogen werden, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Entsoheidungsgründe: Die Revision ist im Ergebnis begründet. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, im vorliegenden Palle müsse der Rückkaufswert bei der Berechnung der Altsparerentschftdigung von der Versicherungssumme abgezogen werden, weil er zur Begleichung der Degoabgabe, der Reichsfluchtsteuer und des Transferschadens gedient habe und der Klägerin wegen dieser Entziehungstatbestände Rückerstattungsleistungen in voller Höhe zugesprochen oder gewährt worden seien. Diese Auffassung geht fehl. Nach § 128 Abs. 1 BEG wird für den Schaden am Versicherungeverhältnis eine Entschädigung aus der Versicherungssumme im Verhältnis lo : 1 und daneben eine Altsparerentschädigung im gleichen Verhältnis gewährt. Nach § 128 Abs. 2 BEG werden von der so berechneten Gesamtentschädigung Rückvergütungen und andere Leistungen des Versicherers, umgerechnet im Verhältnis lo : 1, abgezogen.Daraus ergibt sich, daß der dem Erblasser gewährte Rückkaufswert nur einmal, umgerechnet im Verhältnis lo : 1, von der nach § 128 Abs. 1 BEG berechneten Entschädigung abgezogen werden darf. So ist das Berufungsgericht nicht verfahren. Durch das klagabweisende Urteil des Vorderrichters ist der Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 22* August 1961 maßgebend geworden. In diesem Bescheid wird deutlich, daß der Rückkaufsv/ert nicht nur in Höhe von lo $ von der Gesamtentschädigung abgezogen worden ist, sondern daß er zunächst bei der Berechnung der Altsparorent- Schädigung in voller Höhe und sodann in Höhe von lo $ von der Summe der Entschädigung für die Prämienreserve und für die Altsparerentschädigung abgezogen worden ist. Damit hat das Berufungsgericht im Ergebnis eine Berechnung der Entschädigung gebilligt, die gegen § 128 Abs. 2 BEG verstößt. Daß der Erblasser nach dem Rückkauf der Versicherung noch einmal durch die Dego-Abgabe, die Reichsfluchtsteuer und den Transferverlust geschädigt worden ist und dafür eine Entschädigung im Verhältnis lo : 2 erhalten hat, kann bei der Entschädigung wegen des Versicherungsschadens auf Grund des § 128 Abs. 2 BEG nicht berücksichtigt werden. Wenn der Rückkaufswert auf dem Konto des Erblassers verblieben wäre, hätte er nach § 128 Abs. 2 BEG nur einmal im Verhältnis lo : 1 angerechnet werden können. Ein Verfolgter kann nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil er nach dem verfolgungsbe dingten Rückkauf einer Lebensversicherung noch einmal verfolgt worden ist. Darin liegt auch keine Doppelentschädigung. Die Entschädigung für die Entziehung des Kontos zur Begleichung der Dego-Abgabe und der Reichsfluchtsteuer beruht allein auf diesem Schadenstatbestand und hat mit dem verfolgungsbedingten Schaden am Versicherungsverhältnis nicht8 zu tun. Das Berufungsgericht konnte auch aus der Vorschrift des § 24 Abs. 5 ASpG nichts herleiten. Nach dieser Vorschrift sind die Ansprüche aus dem ASpG gegenüber denen nach dem Rückerstattungsrecht subsidiär (vgl. Käss, Kommentar zu dem AS&G, 2. Aufl., § 24» Anm. 4, Seite 135). Ansprüche nach dem Rückerstattungsgesetz schließen aber Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz im vorliegenden Fall nicht aus, weil sie nur zugesprochen, aber nicht erfüllt und abgetreten worden sind. Deshalb kommt es auf das Verhältnis des Bundesentschädigungsgesetzes zu dem Altsparergesetz an. Dieses Verhältnis ist durch § 128 BEG und durch die darin enthaltene Verweisung auf das Altsparcrgesetz so geregelt, daß von einer Subsidiarität des Altsparergesetzes gegenüber dem Bundesentschädigungsgesetz keine Rede sein kann. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden. In RzW i960, 322 Nr. 33 hat er ausgesprochen, daß die Kapitalentschädigung wegen Schadens an einer Lebensversicherung auch den Zinsbetrag einer Altsparerentschädigung umfaßt. Die Verzinsungspflicht endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Altsparerentschädigung zuzüglich der Zinsen ausgezahlt worden wäre* Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Das muß nachgeholt werden. Dabei hat das Berufungsgericht auch Gelegenheit, die Anwendung des § 128 Abs. 3 BEG zu erwägen. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Bundesrichter Maaß ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Ascher Wilden Dr. loewQnheim von der Mühlen