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BGH

Gericht: BGH

-Proz eßb evollmächtigter: Rechtsanwalt Br das Band Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenton in Büoaoldorf, Beklagten und Rovisionsbeklagten, hat der IV, Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf dio mündliche Verhandlung vom 22, März 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüotenherg, Maaß, Br, loewonhcim und Br, Graf für Recht erkanntt Auf die Revision des Klägers wird das Urtoil des 11, Zivilsenats des Oh erland esgericht s in Büssoldorf vom 17, Januar 1962 aufgehobon, Bor Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Bas Verfahren-, des Revisionorechtssugoo ist froi von gerichtlichen Gebühren und Auslagon, Von Rechts wegen Dio Entschädigungsbehörde hat dem jüdischen Kläger, dor von 1929 his 1955 Vertreter einer fextilfirma gewesen war, durch Toilbeschoid vom 18* Januar 1957 als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen eine monatliche Rento in Höhe von 600«— DM für die Zeit vom 1, Novembor 1953 an und eine KapitalentSchädigung in Höhe der Rcntenbo-zügo eines Jahres für die Zeit vor dom 1. In den Angaben des Klägers über die Höhe seines Einkommens hat das Berufungsgericht insofern Unrichtigkeiten erblickt, al3 das monatliche Fixum von 200 EM mit der Provision verrechnet worden ist und diese sich noch um die Unkoston dos Klägers in Höhe von monatlich durchschnittlich 200 RM Vörringert haben* Nach den weiteren Feststellungen dos Berufungsgerichts hat der Kläger dieso Unkosten vorschwiegen und eino unrichtige Darstellung über die Verrechnung des Fixums gegebenum den Eindruck eines weit höheren Einkommens zu erwecken und dadurch höhere Bnt-schädigungsleistungon zu erlangon. Die völlige Entziehung der bereits zuerkannten Ansprüche und die Versagung der weiterhin geltend gemachten Ansprüche hat das Berufungsgericht mit der Erwägung gebilligt, daß sich die Bohördo von dem besonderen Ausmaß des Verstoßes des Klägers gegen dio Wahrheitspflicht habo leiten lassen und dies mit Rücksicht auf den Strafcharakter des § 7 3EG bei schuldhafter Verletzung der Warheitspflicht auch gerechtfertigt sei. 2« Dio Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht sei von einer anderen Sachlage ausgegangen, als der, die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt worden sei« Damit habo das Berufungsgericht für die Versagung der Ansprüche des Klägers sein Ermessen an die Stolle dos Ermessens der Behörde gesetzto Rach § 7 BEG liegt dio Entziehung oder Versagung von Entschädigungsansprüchen im Ermessen der Entschädigung sbehörde, Das Entschädigungsgericht hat nach § 211 BSG nur zu prüfen, ob die Entschädigungsbohörde dio gesetzt liehen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dom Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat» Zu dieser ihm Vorbehaltenon Prüfung ist das Gericht nur dann in der Dago, wenn es au3 der Ermessensentscheidung der Behörde ersehen kann, welche Erwägungen bei der völligen oder teilweisen Versagung dos Anspruchs eine Rolle gespielt haben« An diese Erwägungen sind die Entschädigungsgerichte gebunden« Sie dürfen nicht ihr Ermessen anstolle, des Ermessens der Entschädigungsbehördo setzen« Eine solche Änderung ist unzulässig (vgl« Urteil dos erkennenden Senats vom 8« November 1957 - IV ZR 152/57 IM Nr« 3 su § 7 BEG 1956 = RsW 1958, 101 Rr« 19 und Urteil vom 50o Mai 1962 - IV ZR 287/61 EzW 1962, 474 Nr«40)« Eine solche unzulässige Änderung dex’ Ausübung des Ermeooons liegt aber dann vor, wenn das Bntechädigungsgericht die Entziehung und Versagung billigt, obwohl der von ihm fest-gestellt o und daher seiner nach § 211 BEG getroffenen Entscheidung zugrundeliegende Sacjiverhalt in objektiver oder subjektiver Hinsicht wesentlich von dem Verhalten des Be- tächlich erzielten Einkommens angegeben und dadurch seine Wahrheitspflicht gröblich verletzt habe, und daß wegen dieses Ausmaßes des Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht die völligo Versagung der Ansprüche erforderlich gewesen sei» Von diesem für die Erwägungen der Entschädigungsbehörde maßgeblichen Sachverhalt weicht der dem Berufungo-urtoil zugrundeliegendo Sachverhalt in erheblichem Umfang ab. Nach letzterem Sachverhalt hat der Kläger bei dor Schilderung seines Vorverfolgungseinkommeas seine tatsächlich erzielten Einkunfto nicht um das Vierfache, condom allenfalls um das Doppelte erhöht0 Dabei ist noch zu berücksichtigen, daß das Berufungsgericht zu der von ihm festge-stollten Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem vom Kläger angegebenen Einkommen unter anderem auch deshalb gekommen ist, weil der Kläger von seinem Einkommen die mit monatlich 200 RM veranschlagten Geschäftsunkosten habe ab-setzon müsseno Letzteres ist zwar zweifellos richtig (vglo Urteil des erkennenden Senats vom 14, Juli 1961 - IV ZR 40/61 RzW 1961, 558 Nr» 22]. Nach allem durfte das Berufungsgericht nicht auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts die Ermessensentscheidung der Entschadigungsbehöröo, die von einem wesentlich anderen Sachverhalt ausgegangen ist, nach § 211 HEG bestätigen, ohne daß das beklagte Land sein Ermessen erneut ausgeübt und dio hierfür maßgeblichen Gründe unter Berücksichtigung des vom Berufungsgericht angenoranenan Sachverhalto erneut dargelegt hatte» Nur dann hätte das Berufungsgericht die nach § 211 BIG gebotene Prüfung vornehmen können (vgl« das vorerwähnte Urteil vom 50.

VersagungHöheBerufungsgerichtSachverhaltAnspruchEinkommendosErmessenKläger

Volltext der Entscheidung

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2538 018
IV 2R 307/62
Verkündet am 27* März 1963
Hooppo Just,-Ang03t, als Urkundsbeamter der Geschäftastolle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsotreit
 des früheren Vertreters Berthold BiHHBI , N N,Y,, USA, fll, RtfHP Avenuo,
 Klägers und Revisionsklägers,
-Proz eßb evollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 das Band Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenton in Büoaoldorf,
 Beklagten und Rovisionsbeklagten,
 hat der IV, Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf dio mündliche Verhandlung vom 22, März 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüotenherg, Maaß, Br, loewonhcim und Br, Graf
 für Recht erkanntt
 Auf die Revision des Klägers wird das Urtoil des 11, Zivilsenats des Oh erland esgericht s in Büssoldorf vom 17, Januar 1962 aufgehobon,
 Bor Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
 Bas Verfahren-, des Revisionorechtssugoo ist froi von gerichtlichen Gebühren und Auslagon,
 Von Rechts wegen
 
Dio Entschädigungsbehörde hat dem jüdischen Kläger, dor von 1929 his 1955 Vertreter einer fextilfirma gewesen war, durch Toilbeschoid vom 18* Januar 1957 als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen eine monatliche Rento in Höhe von 600«— DM für die Zeit vom 1, Novembor 1953 an und eine KapitalentSchädigung in Höhe der Rcntenbo-zügo eines Jahres für die Zeit vor dom 1. November 1953 zugobilligt. Sie hat dabei den Kläger in dio vergleichbare Beamtengruppo des höheren Dienstes eingoroiht„ Sie ist von den Angaben des Klägers ausgegangen, er habe ein monatliches Fixum von 200 RM sowie Provision in Höhe von 5# dos von ihm erzielten Umsatzes gehabt, sein Jahreseinkommen habe durchschnittlich 10.000 RM betragen.
Mit Bescheid vom 13» Juli 1959 hat dio EntSchädigung0-behördo den Toilb©scheid von 18« Januar 1957 widerrufen, die Rcntbncahl^ngJÄit Wirkung vom 1« August 1959 an Gingen stellt, die auf Grund des widerrufenen Bescheides geleisteten Zählungen in Höhe von 48» 600„— DM zurückgefordert und die weiterhin vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Eigentum und an Vermögen vor-sagt« Zur Begründung hat sie ausgeführt j Aus den ihr zwischenzeitlich zugegangenen Gewerbesteuerakten des Stadtsteueramtes in Du(|BD ergebe sich für dio Jahre 1928 feig 1955 ein durchschnittliches Jahreseinkommen des Klägers in Höhe von 2„600 RM. Der;Kläger hebe somit mindestens grob fahrlässig unrichtig#"Angaben über Grund und Höhe dos Schadens gemacht» Unter Berücksichtigung der Schwero der Verfehlung sei die? Untschädigungsbehördo gehalten, don gesamten Anspruch fü£ Schaden im beruflichen Fortkommen zu widerrufeno Im Hinblick auf die zu dem Berufsschäden festgo-stollten Widersprüche und Unrichtigkeiten werde auch von dor Möglichkeit der Versagung der göltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Vermögen Gebrauch gemacht0
Der Kläger hat diesen Widerrufs- und Versagungsbescheid mit der Klage angefoehten und ausgoführt, or habo stets dio Auffassung vertreten, als Provisionsvertreter nicht gewerbesteuerpflichtig zu sein» Während der Vorbereitung seiner Auswanderung sei er jedoch beim Stadtsteueramt denunziert worden» Dieses Amt habe ihn für gewerb©steuerpflichtig gehalten» Br habo dann bewußt unrichtige, nämlich zu geringe G-cwerbeerträgo angegeben, um so nur möglichst niedrige Gewerbesteuern nachzahlen zu müssen» In Wahrheit habe seih Einkommen durchschnittlich 10.000 HM im Jahro betragen, da er Jahresumsätze zwischen 165.000 und 250.000 HM erzielt habo.
Der Kläger hat Aufhebung des Widerrufsboscheides beantragt.	■	■
Das Landgericht hat der Klage stattgegobon.
Das beklagte Land hat Berufung eingelegt und in der Berufungsbegründung ausgoführt? Der Kläger habe zu demindest grob fahrlässig etwa, den vierfachen Betrag seines tatsächlichen Einkommens angegeben. Dadurch habe er dio Pflicht, die ¥/ahrheit zu sagen, gröblich verletzt. Auch habe er seine Angaben an Eides Statt versichert und damit die Heiligkeit des Eides verletzt. Wegen des Ausmaßes des Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht sei die völlige Versagung der Entschädigungoleistungen für Berufsschäden und für Eigentum und Vermögen erforderlich geweson.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewieson.
Mit der vom Bundesgerichtshof sugelaosonen Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und
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a io S ache an d as Berufungsgericht zurüekzuverwoison 0
Das beklagto Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen»
Entscheidungsgrünfle:
Die Revision ist begründet*
Io Nach don Feststellungen des Berufungsgerichts hat das durchschnittliche Gewerbeeinkommen dos Klägers vor der Verfolgung.höchstens 5*000 bis 6*000 EM jährlich, nicht aber mindestens 10.000 EM, betragen. In den Angaben des Klägers über die Höhe seines Einkommens hat das Berufungsgericht insofern Unrichtigkeiten erblickt, al3 das monatliche Fixum von 200 EM mit der Provision verrechnet worden ist und diese sich noch um die Unkoston dos Klägers in Höhe von monatlich durchschnittlich 200 RM Vörringert haben* Nach den weiteren Feststellungen dos Berufungsgerichts hat der Kläger dieso Unkosten vorschwiegen und eino unrichtige Darstellung über die Verrechnung des Fixums gegebenum den Eindruck eines weit höheren Einkommens zu erwecken und dadurch höhere Bnt-schädigungsleistungon zu erlangon. Die völlige Entziehung der bereits zuerkannten Ansprüche und die Versagung der weiterhin geltend gemachten Ansprüche hat das Berufungsgericht mit der Erwägung gebilligt, daß sich die Bohördo von dem besonderen Ausmaß des Verstoßes des Klägers gegen dio Wahrheitspflicht habo leiten lassen und dies mit Rücksicht auf den Strafcharakter des § 7 3EG bei schuldhafter Verletzung der Warheitspflicht auch gerechtfertigt sei.
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2« Dio Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht sei von einer anderen Sachlage ausgegangen, als der, die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt worden sei« Damit habo das Berufungsgericht für die Versagung der Ansprüche des Klägers sein Ermessen an die Stolle dos Ermessens der Behörde gesetzto
 Rach § 7 BEG liegt dio Entziehung oder Versagung von Entschädigungsansprüchen im Ermessen der Entschädigung sbehörde, Das Entschädigungsgericht hat nach § 211 BSG nur zu prüfen, ob die Entschädigungsbohörde dio gesetzt liehen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dom Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat» Zu dieser ihm Vorbehaltenon Prüfung ist das Gericht nur dann in der Dago, wenn es au3 der Ermessensentscheidung der Behörde ersehen kann, welche Erwägungen bei der völligen oder teilweisen Versagung dos
 Anspruchs eine Rolle gespielt haben« An diese Erwägungen sind die Entschädigungsgerichte gebunden« Sie dürfen nicht ihr Ermessen anstolle, des Ermessens der Entschädigungsbehördo setzen« Eine solche Änderung ist unzulässig (vgl« Urteil dos erkennenden Senats vom 8« November 1957 - IV ZR 152/57 IM Nr« 3 su § 7 BEG 1956 = RsW 1958, 101 Rr« 19 und Urteil
 vom 50o Mai 1962 - IV ZR 287/61 EzW 1962, 474 Nr«40)« Eine solche unzulässige Änderung dex’ Ausübung des Ermeooons liegt aber dann vor, wenn das Bntechädigungsgericht die Entziehung und Versagung billigt, obwohl der von ihm fest-gestellt o und daher seiner nach § 211 BEG getroffenen Entscheidung zugrundeliegende Sacjiverhalt in objektiver oder subjektiver Hinsicht wesentlich von dem Verhalten des Be-
rechtigten ab weicht, das dio Entschädigungsbehördo cur völligen Entziehung oder Versagung veranlaßt hatte (vgl« das vor-erwähnto Senatsurteil vom 30» Mai 1962) « Hier hat dio Ent-
schädigungsbehördo die in dem angefochtenen Bescheid für dio
 völlige Entziehung und Versagung der Ansprüche gegebeno Be-
gründung in der Berufungsbegründung in zulässiger Weise dahin ergänzt, daß der Kläger etwa den vierfachen Betrag des tat-
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tächlich erzielten Einkommens angegeben und dadurch seine Wahrheitspflicht gröblich verletzt habe, und daß wegen dieses Ausmaßes des Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht die völligo Versagung der Ansprüche erforderlich gewesen sei» Von diesem für die Erwägungen der Entschädigungsbehörde maßgeblichen Sachverhalt weicht der dem Berufungo-urtoil zugrundeliegendo Sachverhalt in erheblichem Umfang ab. Nach letzterem Sachverhalt hat der Kläger bei dor Schilderung seines Vorverfolgungseinkommeas seine tatsächlich erzielten Einkunfto nicht um das Vierfache, condom allenfalls um das Doppelte erhöht0 Dabei ist noch zu berücksichtigen, daß das Berufungsgericht zu der von ihm festge-stollten Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem vom Kläger angegebenen Einkommen unter anderem auch deshalb gekommen ist, weil der Kläger von seinem Einkommen die mit monatlich 200 RM veranschlagten Geschäftsunkosten habe ab-setzon müsseno Letzteres ist zwar zweifellos richtig (vglo Urteil des erkennenden Senats vom 14, Juli 1961 - IV ZR 40/61 RzW 1961, 558 Nr» 22]. Jedoch hat bisher die Sntschädigungo-behördo keine Gelegenheit gehabt, bei der Darlegung ihrer Ermessensgründo auch die frage zu erörtern, wie schwer in subjektiver Hinsicht die Angabe des Roheinkommens statt des Reineinkommens zu werten ist*
Nach allem durfte das Berufungsgericht nicht auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts die Ermessensentscheidung der Entschadigungsbehöröo, die von einem wesentlich anderen Sachverhalt ausgegangen ist, nach § 211 HEG bestätigen, ohne daß das beklagte Land sein Ermessen erneut ausgeübt und dio hierfür maßgeblichen Gründe unter Berücksichtigung des vom Berufungsgericht angenoranenan Sachverhalto erneut dargelegt hatte» Nur dann hätte das Berufungsgericht die nach § 211 BIG gebotene Prüfung vornehmen können (vgl« das vorerwähnte Urteil vom 50. Mai 1962, ferner Urteil des erkennenden Senats vom 51. Oktober 1962 - IV ZR 150/62 nicht veröffentlicht)«
 
3o Aua diesen Gründen muß das angefochteno Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen werden, damit das beklagte Land Gelegenheit erhält, soin Ermessen von neuem auszuüben und die hierfür maßgeblichen Gründo darzulegen. Der Kläger wird dann seinerseits Gelegenheit haben, die gegon eine völligo -oder teilweise - Entziehung oder Versagung der Ansprücho sprechenden Gründo darzulegen• Es bedarf daher hier keines Eingehens auf die vom Kläger noch erhobene Verfahronsrügo der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs«
Johannson	Wüstenberg Maaß Bundesrichter Dr. Graf
 Br.Loewenheim ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Johannsen