Im Zusammenhang mit der Entscheidung Uher die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage können die von der Entschädigungsbehörde eingestellten Ermittlungen und die dem Antragsteller gemachten Auflagen nur darauf überprüft werden, ob die Entochädigungsbehörde damit die Grenzen des ihr für die Bearbeitung des Falles eingeräumten Ermessens überschritten . „ % Um■■■■I Hause, Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Io. Juni i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Vc Werner, WUotenberg und Br. Graf für Recht erkannt; Da ein Bescheid nicht erga gen war, hat der Kläger am 4o April 1958 -ine üntätigkeitsklage eingereicht, die dem Beklagten am Io. April 1958 zugestellt worden ist. Das Oberlandesgericht hat die Klage für zulässig gehalten, das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung über die sachlichrechtlichen Ansprüche des .Klägers an das Landgericht zurückverwiesen. Denn die Entschädigungsbehörde hatte, e.\tgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, einen zureichenden Grund, um noch nicht über den Anspruch des Klägers zu entscheiden. Entgegen de/* Ansicht des Berufungsgerichts kann der Entschädigungsbehürdo auch nicht vorgeworfen werden, daß sie bis zu dem Eingang der Klage keine Entscheidung getroffen hat. Y/onn die Entschädigungsbehörde einen ihr vorliegenden Antrag bearbeitet, wozu sie nach dem Gesetz verpflichtet ist, dann hat sie nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu befinden, welche weiteren Ermittlungen erforderlich und welche Angaben von dem Antragsteller noch zu machen sind. Die Untätigkeitsklage ist nur zulässig, wenn die Entschüdigungsbehördo bei den von ihr angestellten Ermittlungen die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten hat: wenn sie z. nur prüfen, ob die Entschädigungsbehörde in solcher Weise dio Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten hat, nicht dagegen, ob die von ihr getroffenen Entscheidungen richtig oder sachdienlich waren. Die Gerichte sind bei der Prüfung der Frage, ob eine Untätigkeitsklage zulässig ist, nicht befugt, dio von der Entschädigungsbehörde für notwendig gehaltenen Maßnahmen anhand eines nach der rechtlichen Beurteilung des entscheidenden Gerichts anzulegenden Maßstabs auf ihre Richtigkeit oder Zweckdienlichkeit zu prüfen und nach dem Ergebnis dieser Prüfung über die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage zu entscheiden. Es ict möglich, daß eine oder mehrere von der fintschä-digungsbehörde ungeordnete Maßnahmen so gänzlich unsachlich erscheinen, daß sich der Gedanke aufdrängen kann, die Ent-Schädigungsbehörde habe diese ulaßnahme aus each fremden Erwägungen angeordnet, so daß die Untätigkeitsklage zulässig sein könnteo Das sind aber so außergewöhnliche Fälle, daß es dann in aller Hegel erfordex’lich ist, die betreffenden Beamten, die die Maßnahmen angeordnet haben, darüber zu hören, aus welchen Erwägungen sie sie für notwendig hielten« Ohne die Beamten hierüber gehört zu haben, wird es in der Hegel nicht möglich sein, die sie schwer belastendo Feststellung zu treffen, sie hätten sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen und die Grenzen des ihnen eingeräum-tcn Ermensens überschritten. In der hier zu entscheidenden Sache hat die Entschädigungsbehörde bei den von ihr angestel-lten Ermittlungen die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens nicht überschritten. Da die Anträge vielfach von rechtsunkundigen oder nicht genügend rechtskundigen Personen gestellt werden, ist die Entschädigungsbehörde oft genötigt, im Interesse der Antragsteller selbst Ermittlungen in einem weiteren Rahmen anzustellen, als es erforderlich wäre und geschehen würde, wenn ein klarer Antrag auf Grund eines genau angegebenen Sachverhalts gestellt wird. Die SntSchädigungsbehörde hätte mit den von ihr anjestellten Ermittlungen vielleicht die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens überschritten, wenn der Kläger unmißverständlich nur einen Ausbildungsschaden geltend gemacht hätte. Angesichts der in dem Schriftsatz vom 31o Dezember 1956 gestellten Anträge und der dazu gemachten Ausfüllungen handelte die JSntschädJ-gungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens, wenn sie es für notwendig hielt, genaue und möglichst zuverlässige Feststellungen über den beruflichen .'/erdegang des Klägers zu treffen. Da die Entschädigungebehörde nach alledem bei ihren noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, mußte der Revision stattgegeben v/erdeno Die Xbstene//'«cheidung folgt aus § 97 ZPO, § 225 Abs, 1 B3G,
f n - Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 216 Im Zusammenhang mit der Entscheidung Uher die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage können die von der Entschädigungsbehörde eingestellten Ermittlungen und die dem Antragsteller gemachten Auflagen nur darauf überprüft werden, ob die Entochädigungsbehörde damit die Grenzen des ihr für die Bearbeitung des Falles eingeräumten Ermessens überschritten . hat. Bas ist nicht schon der Fall, wenn diese Maßnahmen nach Ansicht des erkennenden Gerichts unsachlich oder unzweckmäßig waren, sondern in der Hegel nur, wenn sich die Entschädigungsbehörde bei ihrer Anordnung durch sachfremde Erwägungen hat leiten lassen, oder wenn sie völlig rieben der Sache liegende und überhaupt nicht zu rechtfertigende Maßnahmen ergriffen hat. BGHP Urt. v. 15. Juni i960 - IV zR 3o7/59 - OLG Frankfurt/Main LG Wiesbaden IV ZR 3o7/59 Verkündet an 15. Juni i960 mHfe» Justizangestellter •als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen dos Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen - Pro ze ßbevoIlmächtjgter: „ % Um■■■■I Hause, Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Io. Juni i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Vc Werner, WUotenberg und Br. Graf für Recht erkannt; Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 17« April 1959 wird aufgehoben. Die Berufung gegen das Urteil der 5« Kntschädigungs-kammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 16. September 1958 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und Revisions Verfahrens zu tragen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: 3er 192o geborene Kläger ist Jude. Mit den am 2o. Dezember 1956 und 7. Januar 1957 eingegangenen Anträgen hat der Kläger Entschädigungsansp.lohe wegen Schadens in der Ausbildung sowie im beruflichen Fortkommen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis angemeldet. Am Io. September 1957 hat die EniSchädigungsbehörde in Aiesbaden begonnen, Ermittlungen anzustellen, dem Kläger verschiedene Auflagen gemacht und Anfragen an verschiedene Behörden gerichtet. Da ein Bescheid nicht erga gen war, hat der Kläger am 4o April 1958 -ine üntätigkeitsklage eingereicht, die dem Beklagten am Io. April 1958 zugestellt worden ist. Er hat beantragt, 1. an den Kläger für Juhaden in der Ausbildung 5*ooo DM, 2« eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer Erwerbstätigkeit, 5o hilfsweise und alternativ einen weiteren Betrag von 5.000 DM für weiteren Ausbildungsschaden, entstanden durch Abbruch der Lehrzeit, zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag des beklagten Landes als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage für zulässig gehalten, das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung über die sachlichrechtlichen Ansprüche des .Klägers an das Landgericht zurückverwiesen. Auf Beschwerde des beklagten Landes hat der Bundesgerichts hof die Revision gegen dieses Urteil zugelassen* Las beklagte Land hat Revision eingelegt und gebeten, die Berufung gegen das urteil des Landgerichts zurückzuweison. Ler Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. j^ntsche id ungsgr Und e: Die Revision ist beg/ündet. Der erkennende Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmton Urteil vom 28. Oktober 1959 IV ZR 115/59 eingehende Ausführungen Uber die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage gemacht. An diesen Ausführungen hat er in ständiger Rechtsprechung fostgehalten. Auch der hier zu entscheidende Rechtsstreit bietet keinen Anlaß, von ihnen abzuweichen. Nach den in jener Entscheidung enthaltenen Rechtsgrundsätzen ist die Revision begründet. Die Untatigkoitsklage ist unzulässig. Denn die Entschädigungsbehörde hatte, e.\tgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, einen zureichenden Grund, um noch nicht über den Anspruch des Klägers zu entscheiden. Der im Jahre l92o geborene Kläger gehört nicht zu den nach § 179 Abs. 2 B2G bevorrechtigten Berechtigten, üit RUcksicht auf die zahlreichen nach dem Gesetz mit Vorrang vor allen anderen Ansprüchen zu behandelnden Anträgen mußte der Kläger es hinnehmen, daß sein Antrag zunächst nicht bearbeitet v/urdeo Es ist nicht dargetan, daß der Ent-achüdigungsbehörde ein Vorwurf daraus gemacht worden kar-n, daß sie erst am Io, September 1957 begann, den Antrag zu bearbeiten. Entgegen de/* Ansicht des Berufungsgerichts kann der Entschädigungsbehürdo auch nicht vorgeworfen werden, daß sie bis zu dem Eingang der Klage keine Entscheidung getroffen hat. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, die Entschädigungsbehörde 3oi zwar grundsätzlich berechtigt, Uber die Art und Weise der von ihr bei der Bearbeitung von Bntsehädigungsanträgen zu treffenden Maßnahmen nach ihrem eigenen Ermessen zu entscheiden. Sie dürfe aber nicht nach ihrem Belieben verfahren und eine Entscheidung durch offensichtlich ungeeignete und daher zwecklose Maßnahmen verzögern. Bio Untätigkeitsklage sei zulässig, wenn eine Entscheidung binnen Jahresfrist nicht ergangen sei, weil die Entschädigungsbehörde grobe Ermessensfehler der genannten Art begangen habe. Ben Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht zuge-atinmt werden. Y/onn die Entschädigungsbehörde einen ihr vorliegenden Antrag bearbeitet, wozu sie nach dem Gesetz verpflichtet ist, dann hat sie nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu befinden, welche weiteren Ermittlungen erforderlich und welche Angaben von dem Antragsteller noch zu machen sind. Solange sie nach pflichtgemäßer Prüfung der Sachund Rechtslage davon überzeugt ist und, von ihrem Standpunkt aus geurteilt, davon überzeugt sein kann, daß weitere Ermittlungen notwendig sind, ist sie berechtigt, diese noch anzusteilen und zunächst keine Entscheidung zu treffen. Die Untätigkeitsklage ist nur zulässig, wenn die Entschüdigungsbehördo bei den von ihr angestellten Ermittlungen die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten hat: wenn sie z. B. aus sachfremden Erwägungen Ermittlungen artgestellt hat, etwa um die Entscheidung pflichtwidrig hinauszuzögern oder wenn sie völlig neben der äaehe liegende und Überhaupt nicht zu vertretende naßnahmen ergriffen hat. Bas Gericht, das über die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage zu entscheiden hat, kann in diesem Zusammenhang % nur prüfen, ob die Entschädigungsbehörde in solcher Weise dio Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten hat, nicht dagegen, ob die von ihr getroffenen Entscheidungen richtig oder sachdienlich waren. Dadurch, daß eine falsche Entscheidung getroffen v#ird, werden die Grenzen des eingeräumten Ermessens nich', überschritten, wenn die Entscheidung auf zwar unzutreffenden aber doch sachlichen Erwägungen beruht. Die Gerichte sind bei der Prüfung der Frage, ob eine Untätigkeitsklage zulässig ist, nicht befugt, dio von der Entschädigungsbehörde für notwendig gehaltenen Maßnahmen anhand eines nach der rechtlichen Beurteilung des entscheidenden Gerichts anzulegenden Maßstabs auf ihre Richtigkeit oder Zweckdienlichkeit zu prüfen und nach dem Ergebnis dieser Prüfung über die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage zu entscheiden. Würden die Gerichte das Verfahren der Entschädigungsbehörde in dieser Weise nachprüfon können, dann würden sie damit in deren Aufgaben in einer Weise eingreifen, wie es vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war und wie es auch für eine schnelle und zweckmäßige Erledigung der h'ntSchädigungssachen untunlich ist. Es ict möglich, daß eine oder mehrere von der fintschä-digungsbehörde ungeordnete Maßnahmen so gänzlich unsachlich erscheinen, daß sich der Gedanke aufdrängen kann, die Ent-Schädigungsbehörde habe diese ulaßnahme aus each fremden Erwägungen angeordnet, so daß die Untätigkeitsklage zulässig sein könnteo Das sind aber so außergewöhnliche Fälle, daß es dann in aller Hegel erfordex’lich ist, die betreffenden Beamten, die die Maßnahmen angeordnet haben, darüber zu hören, aus welchen Erwägungen sie sie für notwendig hielten« Ohne die Beamten hierüber gehört zu haben, wird es in der Hegel nicht möglich sein, die sie schwer belastendo Feststellung zu treffen, sie hätten sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen und die Grenzen des ihnen eingeräum-tcn Ermensens überschritten. In der hier zu entscheidenden Sache hat die Entschädigungsbehörde bei den von ihr angestel-lten Ermittlungen die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens nicht überschritten. Die Entschädigungsbehörde i;t verpflichtet, den Sachvex-halt vollständig aufzuklären und alle geltend gemachten Ansprüche zu prüfen. Da die Anträge vielfach von rechtsunkundigen oder nicht genügend rechtskundigen Personen gestellt werden, ist die Entschädigungsbehörde oft genötigt, im Interesse der Antragsteller selbst Ermittlungen in einem weiteren Rahmen anzustellen, als es erforderlich wäre und geschehen würde, wenn ein klarer Antrag auf Grund eines genau angegebenen Sachverhalts gestellt wird. Auch in der hior :zu entscheidenden Sache hatte der Kläger unklare An- träge gestellt. Die SntSchädigungsbehörde hätte mit den von ihr anjestellten Ermittlungen vielleicht die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens überschritten, wenn der Kläger unmißverständlich nur einen Ausbildungsschaden geltend gemacht hätte. In dem <un 7. Januar 1957 eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 51* Dezember 1956 hat der .Häger aber ausgeführt, es handle sich in seinem Falle um "einen Ausbildungsschaden wie solchen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis". Er hat weiter ausgeführt, da er aus der Obersekunda ausgeschieden sei und über fremdsprachliche Kenntnisse verfügt habe, müsse er trotz seines damals noch geringen Gehalts in den gehobenen Dienst e?.*.jereiht werden, alternativ würden zwei Ausbildungsschäden geltend gemacht. Angesichts der in dem Schriftsatz vom 31o Dezember 1956 gestellten Anträge und der dazu gemachten Ausfüllungen handelte die JSntschädJ-gungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens, wenn sie es für notwendig hielt, genaue und möglichst zuverlässige Feststellungen über den beruflichen .'/erdegang des Klägers zu treffen. Selbst wenn die eidesstattliche Erklärung der früheren Geschäftsführerin der Firma, bei der der Kläger als Lehrling beschäftigt gewesen war, bereits die nötigen Angaben enthielt, überschritt die Entschädigungsbe-hürde doch nicht die Grenzen ihres Ermessens, wenn sie weitere Ermittlungen anstellte, um diese Angaben zu überprüfen, und auch dem Kläger Auflagen machte. Die Entschä-aigungsbehörde hat allein darüber zu befinden, ob sie einen Sachverhalt durch eidesstattliche Versicherungen für genügend glaubhaft gemacht erachtet oder ob sie 2ur Glaubhaftmachung noch weitere eidesstattliche Versicherungen oder andere Auskünfte für notwendig hält. Die an- gestellten weiteren Srmittlungen können schon allein deshalb nicht außerhalb des der Bntschädigungsbehörde zustehenden Uimiessens liegen, weil die Behörde, wie die Akten ergeben, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben des Klägers hatte« Der Kläger hatte an Bides Statt versichert, er hätte auf Grund seiner Leistungen auch auf der Oberrealschule ein Stipendium gehabt« Das Stadtschulamt hat demgegenüber mitgeteilt, daß dies nach den vorliegenden Zensuren unwahrscheinlich sei« Schließlich hat die BntsohädigungsbehÖrde die Grenzen ihres Ermessens auch nicht deswegen Überschritten, weil sie den Antragsteller aufgefordert hat, nähere Angaben über Umstände zu machen, die zwar mit seinem ^ntschädigungs-untrag Zusammenhängen, aber selbst nichts mit dem entschädigungspflichtigen Tatbestand zu tun hatten« Die Bntschä-digungsbehörde konnte dahingehende Auflagen für sachdienlich halten, weil sie glauben konnte, daraus Schlüsse auf das Vorliegen des entschädi jimgspflichtigen Tatbestandes, insbesondere auch die Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers ziehen zu können« Auch das Berufungsgericht hat den Sachverhalt noch für aufklärungsbedürftig gehalten« Denn es hat den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverv/iesen und ausgeführt, eine Entscheidung durch das Berufungsgericht selbst sei nicht sachdienlich. Da die Entschädigungebehörde nach alledem bei ihren noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, mußte der Revision stattgegeben v/erdeno Die Xbstene//'«cheidung folgt aus § 97 ZPO, § 225 Abs, 1 B3G, Ascher Johannsen v. Werner Wüstenberg Dr,Graf i