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BGH

Gericht: BGH

daß einem Geschädigten, der aus den in § 1 BEG angeführten Gründen verfolgt worden ist* zur Milderung von Härten ein Härteausgleich gewährt werden kann* daß aber hiervon ausgenommen sein sollen Personen* für die Ponds mit besonderer Zweckbestimmung vorgesehen sindo Io Wie das Landgericht und das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt haben«, soll der auf Grund des Art« 1 b des sog* Israel-Abkommens vom io«, September 1952 und des Haager Protokolls tfrc 2 vom gleichen Tage (BGBl 1953* 35? sageno Er ist nicht darauf abgestellt, daß einem Verfolgten wegen seiner religiösen Anschauung ein Härteausgleich nicht gewährt werden kann, sondern nur darauf, daß sich ein Ausgleich auf Grund dieser Bestimmung für solche Personen erübrigt«, für die durch Bildung besonderer Ponds bereits anderweit die Möglichkeit geschaffen worden ist* die Verfolgungsschäden über den sonst vorgesehenen Rahmen hinaus zu milderno Es ist davon auszugehen, daß es nicht möglich ist, die Schäden«, die der Nationalsozialismus innerhalb wie außerhalb des Reichsgebietes verursacht hat, im Hinblick auf ihren unermäßlichen Umfang und die für eine Entschädigung zur Verfügung stehenden beschränkten Mittel in vollem Umfang wiedergutzu demachen0 Wenn der Gesetzgeber aus dieser Erkenntnis heraus seine Entschädigung nur für einzelne Pälle und auch für diese nur in beschränkter Höhe gewährt hat, so beruht dies auf dem Zwang der Verhältnisse0 Hierbei ist er/wie die eingehenden Beratungen der gesetzgebenden Körperschaften zeigen, nicht willkürlich verfahrene Es’ ist durchaus sachgemäß, daß ein Verfolgter«, für den ein besonderer Ponds vorgesehen ist, nicht zu den Destinatären des allgemeinen Härtefonds gehört und auf diese Weise gegenüber anderen Verfolgten bevorzugt wird. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, daß gerade mit der Bildung besonderer Ponds, vor allem aber des hier allein interessierenden 45o-Millionen-Ponds der Claims Conference im wesentlichen dasselbe Ziel verfolgt wird, wie mit dem nach § 171 BEG gebildeten allgemeinen HärtefondSoVDidser/u^) Ponds ist nach Art0 2 des Protokolls Nr0 2 (BGBl 53 II, 94) "für die Unterstützung, Eingliederung und Ansib dlung jüdischer Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung” bestimmt Der Leiter der Delegation Conference on Jewish Material Claims against Germany hat sich ausdrücklich mit einer anderweiten Härteregelung "für Verfolgte, für die Ponds mit besonderer Zweckbestimmung anderweitig nicht vorgesehen sind’1, einverstanden erklärt (vgl« sein Schreiben vom 80 September 1952)« Hinzu kommt, daß durch die Bestimmungen über den Härteausgleich kein der gerichtlichen Nachprüfung unterliegender Hechtsanspruch geschaffen worden istc Ebenso, wie die Verwaltungsbehörde einen Härteausgleich versagen körnte, weil dem Verfolgten anderweitige Unterstützungen zufließen, kann der Gesetzgeber nicht gehindert sein, aus diesem durchaus sachlichen Grunde die Verwendung der nach § 171 BEG zur Verfügung zu stellenden Härteausgleichsmittel zu beschränke n0 Nun ist äL lerdings nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Kläger durch die Verweisung auf den für Glaubens3uden gebildeten Fonds insofern ungünstiger gestellt, als“die Claims Conference und ihre Außenstelle, die zentralwohlfahrts-stelle der Juden in Frankfurt/Main, grundsätzlich aus diesem Fonds keine Darlehen zu dem Existenzaufbau gewähren, wie dies für den allgemein H-ärtefonds § 171 Abs* 1 Satz 3 BEG vorsiehto Die Gewährung von Darlehen zu dem Aufbau einer Existenz an Verfolgte ist keine sich aus § 171 Abs« 1 Satz 1 BEG zwangsläufig ergebende Folge« Die Versagung derartiger Hilfeleistungen kam darauf beruhen, daß die durch besondere Fonds begünstigten Personen nach anderen Gesichtspunkten unterstützt werden« Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß ein mit besonderer Zweckbestimmung gebildeter Fonds nicht einwandfrei für den gedachten Zweck verwendet wird, besonders bei einer Organisation, wie es die Claims Conference ist« Ob der Verwaltung eines solchen Fonds ‘bei der Verwendung * der Fondsmittel gegen die für die Verwendung des Fonds maßgebenden Bestimmungen oder Vereinbarungen "verstößt, besagt, solange nicht eine offensichtliche Unzulänglich- 2« Aus der Gültigkeit dieser Bestimmung folgt jedoch noch nicht, daß die Klage unbegründet ist«, Entscheidend ist vielmehr, ob mit Rücksicht auf die Praxis der CC und der Zentralwohlfahrtsstelle, Aufbaudarlehen an 'Einzelpersonen nicht zu gewähren, davon gesprochen werden kann, daß für Glaubensjuden ein Fonds mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne des § 171 Abs«, 1 Satz 1 BEG nicht vorgesehen ist, der sie von dem auf Grund dieser Vorschrift gebildeten allgemeinen Härtefonds ausschließt«, Diese Frage ist, nach der Ansicht des Berufungsgerichts, eine Tatfrage«, Zwar hat es keinen Zweifel, daß der Gesetzgeber mit einem Fonds im Sinne des § 171 AbSo 1 Satz 1 BEG in erster Linie den für den Kläger hier in Frage kommenden Fonds gemeint hat, wie ja auch in dem Briefwechsel anläßlich des oben angeführten Protokolls Er«, 2 der Ausdruck "Fonds mit besonderer Zweckbestimmung" gebraucht worden ist«, Das Berufungsgericht meint jedoch, daß "‘vorgesehen" ein Fonds nur dann sein könne, wenn seine Mittel von seinem Verwalter auch tatsächlich dem besonderen Zweck gewidmet werden, d«h0 wohl für den besonderen Zweck verwendet werden0 Diese Auslegung des Begriffs "vorgesehen" versteht sich nicht von selbst« Daß ein Ponds für einen bestimmten Zweck vorgesehen ist, bedeutet nicht ohne weiteres, daß er auch dafür "verwendet” wird» Der Gesetzgeber hätte, wenn er es auf die tatsächliche Verwendung der Sonderfonds (im Sinne des § 171 BEG) hätte abstellen wollen, dies unschwer durch den Gebrauch des Wortes "verwendet" zu dem Ausdruck bringen können« hach dem bloßen Wortlaut des § 171 Abs« 1 Satz 1 BEG könnte es daher genügen, daß der Sonderfonds mit der Zweckbestimmung gebildet worden ist oder noch wird, wie sie in dem Protokoll Nr« 2 vom Io« September 1952 festgelegt worden ist, sodaß der zu den Glaubens juden gehörende Kläger nicht zu den nach § 171 BEG begünstigten Personen zu rechnen wäre« so würden die an die Sonderfonds verwiesenen Personen im Ergebnis ungünstiger gestellt sein als die Verfolgten* die die Destinatäre des allgemeinen Härtefonds sind* Es kann aber nicht Rechtens sein, daß Verfolgte * die möglicherweise entgegen der maßgebenden Zweckbestimmung des Sonderfonds durch die Praxis der für die Verwaltung dieser Ponds maßgebenden Stellen nichts aus dem Sonderfonds bekommen* auch nicht an dem allgemeinen Härtefonäs beteiligt werden* Das widerspräche dem Zweck der in § 171 BEG getroffenen Regelung* die Verfolgten entweder au dem allgemeinen Ponds oder zu den Sonderfonds zuzulassen* Nach Art© 4 des schon erwähnten Protokolls Nr© 2 in Verbindung mit Art«, 15 (a) (i) des Israel-Abkommens vom Io o September 1952 kann die Bundesregierung die nach Arto 14 aaO zu bildende Schiedskommission anru-fen, wenn die CC den Bestimmungen des Art* 2 des Protokolls, der auch die Verwendung und Zweckbestimmung des Ponds regelt, nicht nachkommt© Stellt die Schiedskommission fest, daß die CC einen (von der Bundesrepublik Deutschland) geleisteten Betrag nicht für die in dem Protokoll erwähnten Zwecke oder ohne wichtigen' Grund nicht verwendet, so stehen der Bur4 esrepublik die in Arto 15 (a) (i) (ii) vorgesehen Rechte zu0 Daraus ergibt sich, daß die Bundesrepublik einen klaren Rechtsanspruch an die CC darauf hat, daß der Ponds entsprechend seinem in Art0 2 des Protokolls niedergelegten Zweck verwendet wird o Y/eiter aber folgt daraus, daß es für die Anwendung des § 171 Abs© 1 Satz 1 BBC zu dem Nachteil der Glaubens-juden nicht, wie es die Revision will, genügen kann, daß die Bundesrepublik in Übereinstimmung mit dem Israel-Abkommen und dem Haager Protokoll Nr© 2 die zur Bildung des Ponds notwendigen Mittel zur Verfügung stellte Denn dann würde es in das freio und unkontrollierte Belieben der Vertragspartner des Abkommens und des Protokolls gestellt, wie der Ponds verwendet wird©Das würde aber die dem Zweck der in § 171 BBC und dem Protokoll Nr© 2 getroffenen Regelung widersprechende Polge haben, daß Glaubensjuden, die zur Begründung oder Aufrechterhaltung ihrer Existenz eines Aufbaudarlehens bedürfen, von der feilmahne an dem allgemeinen Härtefonds ausgeschlossen sind, auf der anderen Seite aber entsprechend der Praxis Deshalb ist§dem Berufungsgericht grundsätzlich darin beizustimmen, daß unter diesen Umständen der ‘Kläger nicht < schon deswegen von der Teilnahme an dem allgemeinen Här-tefonds ausgeschlossen ist, weil die Bundesrepublik, was unstreitig ist, vereinbarungsgemäß die für die Bildung des Ponds notwendigen Mittel zur Verfügung ‘Stellt ‘bezw* gestellt hato Die Präge, ob diese Mittel vereinbarungsgemäß durch die CC, die die Stellung eines Treuhänders einnimmt, verwaltet und verwendet werden, kann nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben« Es kann dem Berufungsgericht jedoch nicht beigetreten werden, wenn es ausführt, daß die Tatsache allein, daß die CC Aufbaudarlehen an einzelne Glaubens jaden nicht gewährt, schon genüge, anzunehmen, daß "zur Zeit« ein Sonderfonds für Glaubens j.uden im Sinne des § 171 BBG nicht vorgesehen sei, solange die Meinungsverschiedenheit zwischen der Bundesregierung und der CC nicht durch eine Entscheidung der Schiedskommission geklärt s‘ei0 Es kommt vielmehr darauf an, ob die Bundesregierung die Handhabung der CC in Ansehung der Verwendung des Ponds, über deren Berechtigung nur die Schiedskommission endgültig entscheiden kann, ohne gerechtfertigten Grund hinnimmt, ohne ihrem Recht, die Schiedskommission anzurufen, Gebrauch zu machen0 nicht mehr so verwendet, wie dies in Arte 2 des Protokolls Nr0 2 vorgesehen ist, eine andere Beurteilung Platz greifen,, Bann könnte der Klager, wie auch andere betroffene Glaubens Juden, in der (Tat eine Person sein, für die ein Ponds mit besonderer Zweckbestimmung nicht vorgesehen wärec Hierzu bedarf es aber noch näherer tatsächlicher Feststellungen, und zwar einmal um zu klären, wie der Fonds im einzelnen verwendet wird und warum auf Grund dieser Verwendung Personen, wie der Kläger, obwohl sie die Voraussetzung des Arte 2 des Protokolls Nr0 2 erfüllen, aus dem Fonds nichts erhalten, zu dem anderen um die Beantwortung der Frage zu ermöglichen, ob nicht die Bundesregierung lediglich aus Gründen der Opportunität sich mit einer solchen Verwendung des Fonds einverstanden erklärt, wenn sie einem derartigen Verfahren nicht widerspricht, insbesondere auch"wegen dieser Streitfrage nicht die zu ihrer Entscheidung vorgesehene Schiedskommission anrufen und die im Art* 15 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik und dem Staat Israel vorgesehenen Rechte ausüben will«. zungsgesetzes bestanden hat, das bereits in seinem § 79 einen Ausschluß von Geschädigten, für die Fonds mit besonderer Zweckbestimmung vorgesehen war, anord“ ne to, sich nichts zu Gunsten des Klägers ergibt, hat das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt*

Zitierte Normen: § 165 BEG
PondsSonderfondsFondBerufungsgerichtBEGHärteausgleichPersonZweckProtokollKläger

Volltext der Entscheidung

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BKJ § 171s SS Art. 5
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^ , Der Ausschluß von Personen, für die auf Grund des Pro-tokolls ITro 2 (BGBl 1953 II 94? Beilo zu dem Abkommen zwi-*«0 sehen dor Bundesrepublik Deutschland und dem Staate - , c; <. Israel) ein besonderer Ponds gebildet worden ist? ver-
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^ v"l?ird dieser Ponds nicht mehr seiner Zweckbestimmung \ ; ^entsprechend verwendet, ohne daß dem die Bundesregio-. ' rung widerspricht, so kann dadurch eine davon betroffene Pereon nicht schon deshalb von einem Härteausgleich auß-geschlossen werden, weil für sie dieser Ponds vorgesehen
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fr*- BGH« IFrt* Vo 22o Mai 1959* '** IV ZH 3o7/58 *- 0BG Düsseldorf IX	DG	Düsseldorf
IY ZR 3o7/58
Verkündet am 22ö Mai 1959
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In den Bntschädigungsrechtsstreit
 des Bandes Hcrdrhein-Westfalen« vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf9
Beklagten und Revisionsklägers*
- Brozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Dr«	in
 gegen
in Hl
 den Kaufmann G-erson Q Kreis MMiI, SfHHfcstraße
 Kläger und Hevisionsbeklagten*
- Brozeßbevollmächtlgters Hechtsanwalt	in
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* Mal 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Äscher und der Bundesrichter Baske9 Dr0 Vo Werner* Wüstenberg und Drc Loewenheim
 für Hecht erkannt?
Das Urteil des 11« Zivilsenats (^ntschädi-gungssenats) des Oberland esgerichts in Düsseldorf vom 3oo September 1958 wird aufgehoben«» Der s Hechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Hechts wegen
 Tatbestands
Per im Jahre 1916 in Polen geborene Kläger ist jüdischer Abstammung und Religion« Br hat seit dem Jahre. 1946 seinen Wohnsitz im Gebiet des beklagten Landes« Br war polnischer Staatsangehöriger und behauptet, jetzt staatenlos zu sein« Br ist wegen seiner Rasso in Polen verfolgt und geschädigt worden« Per Kreissonderhilfsausschuß hat ihn als rassisch Verfolgten anerkannt und ihm eine Entschädigung wegen Schadens an Gesundheit und Freiheit zugebilligt « Pagegen hat die Entschädigungsbehörde weitere Anträge, ihm wegen Schadens an Eigentum und im beruflichen Fortkommen eine Entschädigung und ein Pariehen zu gewähren, rechtskräftig abgelehnt, weil die von ihm behaupteten Schäden nicht im Reichsgebiet eingetreten seien bzw« die Verfolgung hier nicht begonnen habe«
Per Kläger hat nunmehr die Gewährung eines Bxistenz-aufbaudarlehens aus Härteausgleichsmitteln beantragt» Pie Oberste EntSchädigungsbehörde des beklagten Landes hat diesen Antrag abgelehnt, weil der Kläger als Glaubensjude nicht .zu dem'Personenkreis gehöre, für den § 171 BEG einen Härteausgleich ermögliche«
Pas Landgericht hat diese Auffassung gebilligt« Pagegen hat das Oberlandesgericht die Feststellung getroffen* daß der Kläger zur Zeit zu den beim Härteausgleich zu berücksichtigenden Personen gehöre»
Mit der vom Berufung sgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land eine Abweisung der Klage« Per Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen«
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Ip Bei der Frage, ob einem Verfolgten ein Härteausgleich
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zu gewähren ist, handelt es sich, wie sich aus dem Gebrauch des Wortes "kann” in den §§ 165 und 171 BEG ergibt, um eine Ermessensentscheidung der Entschädigungsbehörde, die einer Nachprüfung durch die Entschädigungsgerichte nur in dem in § 211 BEG beschränkten Umfang unterliegt0 Bern Berufungsgericht ist, wie dies auch bereits vom Bundesgerichtshof anerkannt ist (vglo insbesondere die Entscheidung vom 21./22. Dezember 1958 - IV ZK 172/58 - RzW 59, 18846), zu-zustimmen, daß, wenn die Entschädigungsbehörde geglaubt hat, von einem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch machen zu können, weil die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung eines Ermessens nicht gegeben seien, dies einer Nachprüfung durch die Entschädigungsgerichte unterliegt0
IIo Ebenso ist der Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß § 165 BEG auf den Häger nicht zur Anwendung kommen kann, weil er seit dem Jahre 1946 seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Bundesentschädiguhgsgesotzes hat, so daß er die Voraussetzungen des § 4 BEG erfüllt. uii& daher nach dem in § 149 BEG auf gestellten Grundsatz die Vorschriften des IVp Abschnitts des Bundesentschädigungsgesetzes über die besonderen Gruppen von Verfolgten, insbesondere der Staatenlosen, nicht zur Anwendung kommen können«,
IIIo Es bleibt daher nur die Möglichkeit, daß der Kläger zu den Destinatären des nach § 171 BEG gebildeten Härtefonäs gehört0 Zutreffend hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger zu den Nutznießern dieses Fonds gehört, darauf abgestellt, wie diese Bestimmung
 
auszulegen ist« Ihrem Wortlaut und Sinn nach ist sie hinsichtlich der von ihr begünstigten Personen unzweideutige Sie besagt? daß einem Geschädigten, der aus den in § 1 BEG angeführten Gründen verfolgt worden ist* zur Milderung von Härten ein Härteausgleich gewährt werden kann* daß aber hiervon ausgenommen sein sollen Personen* für die Ponds mit besonderer Zweckbestimmung vorgesehen sindo
 Io Wie das Landgericht und das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt haben«, soll der auf Grund des Art« 1 b des sog* Israel-Abkommens vom io«, September 1952 und des Haager Protokolls tfrc 2 vom gleichen Tage (BGBl 1953* 35?
 37? 94) bei der Conference on Jewish Material Claims (im folgenden CO) im Interesse der Glaubensjuden geschaffene Ponds von 45o ooo ooo DM entgegen der Ansicht von van Dam/ Loos BEG? Anm0 8 c zu § 171? ein Ponds mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne des § 171 BEG «sein,, Das ergibt sich aus den Yerhandlungen anläßlich des Abschlusses dieses Abkommens* insbesondere aus dem im Zusammenhang damit veröffentlichten Schriftwechsel sowie aus der Entstehungsgeschichte des § 171 BEG und seines Vorläufers? des § 79 BErgGo Auf die Ausführungen? die zu diesem Punkt in den Urteilen der Vorinstanzen gemacht worden sind? wird Bezug genommene
 Gegen die Rechtsgültigkeit des § 171 BEG bestehen keine Bedenken«, insbesondere wird damit? soweit er Geschädigte von einem Härteausgleich ausschließt? nicht gegen den Art«, 3 GG verstoßene *
Zwar würde einer gesetzlichen Regelung? die einen Ver- . folgten wegen seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauung benachteiligt? entsprechend der Vorschrift des Arto 3 AbSo 3 GG eine Rechtswirksamkeit zu versagen sein«, Etwas derartiges läßt sich jedoch von dem § 171 BEG nicht
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sageno Er ist nicht darauf abgestellt, daß einem Verfolgten wegen seiner religiösen Anschauung ein Härteausgleich nicht gewährt werden kann, sondern nur darauf, daß sich ein Ausgleich auf Grund dieser Bestimmung für solche Personen erübrigt«, für die durch Bildung besonderer Ponds bereits anderweit die Möglichkeit geschaffen worden ist* die Verfolgungsschäden über den sonst vorgesehenen Rahmen hinaus zu milderno Es ist davon auszugehen, daß es nicht möglich ist, die Schäden«, die der Nationalsozialismus innerhalb wie außerhalb des Reichsgebietes verursacht hat, im Hinblick auf ihren unermäßlichen Umfang und die für eine Entschädigung zur Verfügung stehenden beschränkten Mittel in vollem Umfang wiedergutzu demachen0 Wenn der Gesetzgeber aus dieser Erkenntnis heraus seine Entschädigung nur für einzelne Pälle und auch für diese nur in beschränkter Höhe gewährt hat, so beruht dies auf dem Zwang der Verhältnisse0 Hierbei ist er/wie die eingehenden Beratungen der gesetzgebenden Körperschaften zeigen, nicht willkürlich verfahrene Es’ ist durchaus sachgemäß, daß ein Verfolgter«, für den ein besonderer Ponds vorgesehen ist, nicht zu den Destinatären des allgemeinen Härtefonds gehört und auf diese Weise gegenüber anderen Verfolgten bevorzugt wird. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, daß gerade mit der Bildung besonderer Ponds, vor allem aber des hier allein interessierenden 45o-Millionen-Ponds der Claims Conference im wesentlichen dasselbe Ziel verfolgt wird, wie mit dem nach § 171 BEG gebildeten allgemeinen HärtefondSoVDidser/u^) Ponds ist nach Art0 2 des Protokolls Nr0 2 (BGBl 53 II, 94) "für die Unterstützung, Eingliederung und Ansib dlung jüdischer Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung” bestimmt Der Leiter der Delegation Conference on Jewish Material Claims against Germany hat sich ausdrücklich mit einer anderweiten Härteregelung "für Verfolgte, für die Ponds mit besonderer Zweckbestimmung anderweitig nicht vorgesehen
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sind’1, einverstanden erklärt (vgl« sein Schreiben vom 80 September 1952)« Hinzu kommt, daß durch die Bestimmungen über den Härteausgleich kein der gerichtlichen Nachprüfung unterliegender Hechtsanspruch geschaffen worden istc Ebenso, wie die Verwaltungsbehörde einen Härteausgleich versagen körnte, weil dem Verfolgten anderweitige Unterstützungen zufließen, kann der Gesetzgeber nicht gehindert sein, aus diesem durchaus sachlichen Grunde die Verwendung der nach § 171 BEG zur Verfügung zu stellenden Härteausgleichsmittel zu beschränke n0
Nun ist äL lerdings nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Kläger durch die Verweisung auf den für Glaubens3uden gebildeten Fonds insofern ungünstiger gestellt, als“die Claims Conference und ihre Außenstelle, die zentralwohlfahrts-stelle der Juden in Frankfurt/Main, grundsätzlich aus diesem Fonds keine Darlehen zu dem Existenzaufbau gewähren, wie dies für den allgemein H-ärtefonds § 171 Abs* 1 Satz 3 BEG vorsiehto Die Gewährung von Darlehen zu dem Aufbau einer Existenz an Verfolgte ist keine sich aus § 171 Abs« 1 Satz 1 BEG zwangsläufig ergebende Folge« Die Versagung derartiger Hilfeleistungen kam darauf beruhen, daß die durch besondere Fonds begünstigten Personen nach anderen Gesichtspunkten unterstützt werden« Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß ein mit besonderer Zweckbestimmung gebildeter Fonds nicht einwandfrei für den gedachten Zweck verwendet wird, besonders bei einer Organisation, wie es die Claims Conference ist« Ob der Verwaltung eines solchen Fonds ‘bei der Verwendung * der Fondsmittel gegen die für die Verwendung des Fonds maßgebenden Bestimmungen oder Vereinbarungen "verstößt, besagt, solange nicht eine offensichtliche Unzulänglich-
keit der Fondsmittel notwendig zu einem solchen Verstoß führt, nichts für eine Grundgesetzwidrigkeit des § 171 BEG«, Im übrigen könnte eine solche auch nur zu seiner allgemeinen Unwirksamkeit, nicht aber dazu führen, daß Personen, die ausdrücklich von den Begünstigungen dieser Bestimmung ausgeschlossen sind, diese erhalten«,
§ 171 BEG, der Verfolgte, für die anderweit Härteausgleichsleistungen vorgesehen sind, von einem Härteausgleich ausschließt, ist daher mit dem Grundgesetz vereinbare
2« Aus der Gültigkeit dieser Bestimmung folgt jedoch noch nicht, daß die Klage unbegründet ist«, Entscheidend ist vielmehr, ob mit Rücksicht auf die Praxis der CC und der Zentralwohlfahrtsstelle, Aufbaudarlehen an 'Einzelpersonen nicht zu gewähren, davon gesprochen werden kann, daß für Glaubensjuden ein Fonds mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne des § 171 Abs«, 1 Satz 1 BEG nicht vorgesehen ist, der sie von dem auf Grund dieser Vorschrift gebildeten allgemeinen Härtefonds ausschließt«, Diese Frage ist, nach der Ansicht des Berufungsgerichts, eine Tatfrage«,
Das Berufungsgericht will sie verneinen«. Zwar hat es keinen Zweifel, daß der Gesetzgeber mit einem Fonds im Sinne des § 171 AbSo 1 Satz 1 BEG in erster Linie den für den Kläger hier in Frage kommenden Fonds gemeint hat, wie ja auch in dem Briefwechsel anläßlich des oben angeführten Protokolls Er«, 2 der Ausdruck "Fonds mit besonderer Zweckbestimmung" gebraucht worden ist«, Das Berufungsgericht meint jedoch, daß "‘vorgesehen" ein Fonds nur dann sein könne, wenn seine Mittel von seinem Verwalter auch tatsächlich dem besonderen Zweck gewidmet werden, d«h0 wohl für den besonderen Zweck verwendet werden0
Diese Auslegung des Begriffs "vorgesehen" versteht sich nicht von selbst« Daß ein Ponds für einen bestimmten Zweck vorgesehen ist, bedeutet nicht ohne weiteres, daß er auch dafür "verwendet” wird» Der Gesetzgeber hätte, wenn er es auf die tatsächliche Verwendung der Sonderfonds (im Sinne des § 171 BEG) hätte abstellen wollen, dies unschwer durch den Gebrauch des Wortes "verwendet" zu dem Ausdruck bringen können« hach dem bloßen Wortlaut des § 171 Abs« 1 Satz 1 BEG könnte es daher genügen, daß der Sonderfonds mit der Zweckbestimmung gebildet worden ist oder noch wird, wie sie in dem Protokoll Nr« 2 vom Io« September 1952 festgelegt worden ist, sodaß der zu den Glaubens juden gehörende Kläger nicht zu den nach § 171 BEG begünstigten Personen zu rechnen wäre«
Da der Begriff "vorgesehen" aber nicht eindeutig.... ist und unter Umständen auch die tatsächliche Verwendtang ' mitümfassen kann, bedarf er der Auslegung«» Die hier zu entscheidende Frage ist nicht, wie das Berufungsgericht meint, nur eine reine Tatfrage, sondern in erster Dinie eine solche der Gesetzesaüslegung«, Dabei ist, wie allgemein anerkannt ist, nicht an dem Wortlaut des Gesetzesbegriffs zu haften, sondern nach dem Siam und Zweck der betreffenden Bestimmung und des ganzen Gesetzes, in der diese enthalten ist, zu fragen« Hier kommt für die richtige Auslegung in Betracht, daß das Bunde sentschäd igungsgesetz, in dem der § 171 BEG enthalten ist, einen Teil der gesamten Wiedergutmachungsgesetzgebung bildet« Von dem Zweck der , ..	.
Wiedergutmachung nationalso Cialis tischen Unrechts und sei-, ner Durchführung, die nicht nur das Bundesentschädigungsgesetz, sondern auch die Rückerstattui^eygesetze sowie die darauf bezüglichen zwischenstaatlichen Abkommen, wie das Israel-Abkommen und die dazu gehörigen Protokolle, erstreben, ist auszugehen«
Es ist dabei zu beachten* daß die verschiedenen diesem Zweck dienenden Gesetze aufeinander abgestellt sind und sich nach dem erkennbaren Willen der beteiligten Gesetzgebungsfaktoren ergänzen sollen (vgl* z0 B, § 5 BEG)*
Das muß auch von § 171 BEG gelten* Wenn diese Vorschrift die durch Sonderfonds Begünstigten von der feil-nähme an dem allgemeinen Härtefonäs ausschließt und speziell die durch den bei der CG gebildeten Sonderfonds begünstigten Glaubensjuden* so kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber bei der in § 171 aaO getroffenen Regelung davon ausgegangen ist* daß diese Sonderfonds nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen den ihnen gesetzten Zweck erfüllen* Wollte man das Gegenteil annehmen.; so würden die an die Sonderfonds verwiesenen Personen im Ergebnis ungünstiger gestellt sein als die Verfolgten* die die Destinatäre des allgemeinen Härtefonds sind* Es kann aber nicht Rechtens sein, daß Verfolgte * die möglicherweise entgegen der maßgebenden Zweckbestimmung des Sonderfonds durch die Praxis der für die Verwaltung dieser Ponds maßgebenden Stellen nichts aus dem Sonderfonds bekommen* auch nicht an dem allgemeinen Härtefonäs beteiligt werden* Das widerspräche dem Zweck der in § 171 BEG getroffenen Regelung* die Verfolgten entweder au dem allgemeinen Ponds oder zu den Sonderfonds zuzulassen*
Wäre die Verwendung des genannten 45o *ooo Oooo$*-) DM-P^fads dem freien und uneingeschränkten Belieben der GC und ihrer Hilfsorganisationen überlassen und müßte es die Bundesrepublik Deutschland hinnehmen* daß die Verwendung dieses Ponds nicht entsprechend den getroffenen Vereinbarungen erfolgt9 dann könnte vielleicht mit Recht gesagt werden
 Io
daß die Bundesrepublik ihrerseits durch die Zurverfügungstellung der notwendigen Mittel alles das getan hat, was von ihrer Seite nötig ist, um diesen Sonderfonds ”vorZusehen”© Dem ist aber nicht so*
Nach Art© 4 des schon erwähnten Protokolls Nr© 2 in Verbindung mit Art«, 15 (a) (i) des Israel-Abkommens vom Io o September 1952 kann die Bundesregierung die nach Arto 14 aaO zu bildende Schiedskommission anru-fen, wenn die CC den Bestimmungen des Art* 2 des Protokolls, der auch die Verwendung und Zweckbestimmung des Ponds regelt, nicht nachkommt© Stellt die Schiedskommission fest, daß die CC einen (von der Bundesrepublik Deutschland) geleisteten Betrag nicht für die in dem Protokoll erwähnten Zwecke oder ohne wichtigen' Grund nicht verwendet, so stehen der Bur4 esrepublik die in Arto 15 (a) (i) (ii) vorgesehen Rechte zu0 Daraus ergibt sich, daß die Bundesrepublik einen klaren Rechtsanspruch an die CC darauf hat, daß der Ponds entsprechend seinem in Art0 2 des Protokolls niedergelegten Zweck verwendet wird o Y/eiter aber folgt daraus, daß es für die Anwendung des § 171 Abs© 1 Satz 1 BBC zu dem Nachteil der Glaubens-juden nicht, wie es die Revision will, genügen kann, daß die Bundesrepublik in Übereinstimmung mit dem Israel-Abkommen und dem Haager Protokoll Nr© 2 die zur Bildung des Ponds notwendigen Mittel zur Verfügung stellte Denn dann würde es in das freio und unkontrollierte Belieben der Vertragspartner des Abkommens und des Protokolls gestellt, wie der Ponds verwendet wird©Das würde aber die dem Zweck der in § 171 BBC und dem Protokoll Nr© 2 getroffenen Regelung widersprechende Polge haben, daß Glaubensjuden, die zur Begründung oder Aufrechterhaltung ihrer Existenz eines Aufbaudarlehens bedürfen, von der feilmahne an dem allgemeinen Härtefonds ausgeschlossen sind, auf der anderen Seite aber entsprechend der Praxis
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der CC und ihrer Hilfsorganisationen keine Aufbaudarlehen '* von dem Sonderfonds erhalten, obwohl die Gewährung derselben dem Sinn und Zweck des Art* 2 des Protokolls Ufo 2 entspricht«,
Deshalb ist§dem Berufungsgericht grundsätzlich darin beizustimmen, daß unter diesen Umständen der ‘Kläger nicht < schon deswegen von der Teilnahme an dem allgemeinen Här-tefonds ausgeschlossen ist, weil die Bundesrepublik, was unstreitig ist, vereinbarungsgemäß die für die Bildung des Ponds notwendigen Mittel zur Verfügung ‘Stellt ‘bezw* gestellt hato Die Präge, ob diese Mittel vereinbarungsgemäß durch die CC, die die Stellung eines Treuhänders einnimmt, verwaltet und verwendet werden, kann nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben«
Es kann dem Berufungsgericht jedoch nicht beigetreten werden, wenn es ausführt, daß die Tatsache allein, daß die CC Aufbaudarlehen an einzelne Glaubens jaden nicht gewährt, schon genüge, anzunehmen, daß "zur Zeit« ein Sonderfonds für Glaubens j.uden im Sinne des § 171 BBG nicht vorgesehen sei, solange die Meinungsverschiedenheit zwischen der Bundesregierung und der CC nicht durch eine Entscheidung der Schiedskommission geklärt s‘ei0 Es kommt vielmehr darauf an, ob die Bundesregierung die Handhabung der CC in Ansehung der Verwendung des Ponds, über deren Berechtigung nur die Schiedskommission endgültig entscheiden kann, ohne gerechtfertigten Grund hinnimmt, ohne ihrem Recht, die Schiedskommission anzurufen, Gebrauch zu machen0
In diesem Pall müßte vielmehr, sofern die CC mit Billigung der Bundesregierung den Ponds von 45o Millionen®
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nicht mehr so verwendet, wie dies in Arte 2 des Protokolls Nr0 2 vorgesehen ist, eine andere Beurteilung Platz greifen,, Bann könnte der Klager, wie auch andere betroffene Glaubens Juden, in der (Tat eine Person sein, für die ein Ponds mit besonderer Zweckbestimmung nicht vorgesehen wärec Hierzu bedarf es aber noch näherer tatsächlicher Feststellungen, und zwar einmal um zu klären, wie der Fonds im einzelnen verwendet wird und warum auf Grund dieser Verwendung Personen, wie der Kläger, obwohl sie die Voraussetzung des Arte 2 des Protokolls Nr0 2 erfüllen, aus dem Fonds nichts erhalten, zu dem anderen um die Beantwortung der Frage zu ermöglichen, ob nicht die Bundesregierung lediglich aus Gründen der Opportunität sich mit einer solchen Verwendung des Fonds einverstanden erklärt, wenn sie einem derartigen Verfahren nicht widerspricht, insbesondere auch"wegen dieser Streitfrage nicht die zu ihrer Entscheidung vorgesehene Schiedskommission anrufen und die im Art* 15 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik und dem Staat Israel vorgesehenen Rechte ausüben will«.
Damit diese Feststellungen getroffen werden, ist das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur' anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück z uverwe is en <,
3o DaB aus der zeitweiligen Gewährung eines Härte- \ ausgüsichs durch die Bänder, die als VörschuB, öder mit dem Vorbehalt einer Verrechnung erfolgte, oder aus der Rechtslage, wie sie vor Inkrafttreten de^ Bundesergän-
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zungsgesetzes bestanden hat, das bereits in seinem § 79 einen Ausschluß von Geschädigten, für die Fonds mit besonderer Zweckbestimmung vorgesehen war, anord“ ne to, sich nichts zu Gunsten des Klägers ergibt, hat das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt*
Ascher	Baske	v0	Werner
 Wüstenberg Er* Loewenheim