* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

jedoch nicht erschlichenen Scheidungsurteils zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen vermag nur dann einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zu begründen, wenn feststeht, daß die von dem Urteil Gebrauch machende Partei wegen ihrer eigenen unberücksichtigt gebliebenen Verfehlungen dentschuld spruch im Ergebnis wirklich für 'anrichtig hält, und wenn zu der Ausnutzung weitere, nicht schon in dieser oder dem Inhalt der Entscheidung liegende Umstände hinzutreten., die die Zulassung der Verwertung ‘des Urteils in besonders hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich machen« e) Mit einer auf dieBehauptung sittenwidriger Aus-p : nutzung eines Vollstrockungstitels gestützten Klage kann nicht begehrt werden, die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig zu erklären; der Antrag muß vielmehr etwa dahin gehen, die beklagte Partei ziv verurteilen, die Zwangsvollstrcckung aus ,dem Titel zu unterlassen und diesen herauszugeben« ■’ Rechtsanwalt hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung ,voni 28o Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br. von Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt; . •t ,;Auf die -Revision der Klägerin wird das Urteil des 111 Zivilsenats des Oberlandcsgorichts in Braunschweig vom ?.8o Mai .1957 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der .Revision, an den 2* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen„ Auf die Klage des jetzigen Beklagten, und eile Widerklage der jetzigen Klägerin wurde die Ehe durch und deshalb nicht arbeitsfähige Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Rente um 80 DK erhöht werden müsse. an das Landgericht verwiesen weiden war, hat die Klägerin im ersten Rechtszug beantragt, das Urteil des Amtsgerichts in Braunschweig .vom "Us, November 1951 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen., "Unter entsprechender Abänderung des Urteils des Amtsgerichts, Braunschweig vom 12 «i 11 o 1951 , * = « * wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin ««v mit Wirkung vom 7*6*1955 nunmehr eine monatliche .„«; Unterhaltsrente von 165 DM^zu zahlen* Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, .das Urteil des Landgerichts aufzuheben, die Klage in vollem Die Klägerin hat '|Lra zweiten Rechtszug' ergänzend "vörg'etra^ gen, sie .habe nach dem Abschluß des Ihescheidungsprozesses erfe reu, daß der Beklagte während des Bestehens der Ehe der Parkt ei ehr auch mit'Krau "Elisabeth MffMMl' ehebrecherische Beziehüh- • gen unterhalten habe » Selbst wenn sich geringfügige Belastungen der Klägerin ergeben sollten, würde das Gericht in dem Scheidungsprozeß unter Berücksichtigung des1langjährigen Ehebruchs des Beklagten mit Brau MiflBBP doch zu einer Feststellung; von dessen überwiegender Schuld gekommen, sein» , Bas Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts .% geändert, die Klage in vollem Umfang abgewiesen und auf die Widerklage die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts in Braunschweig vorn '12c- November 1951 für unzulässig erklärto Io Die Klägerin begehrt eine Erhöhung des Unterhalts, der ihr durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts in Braunschweig vom,12« November 195! zuerkannt ist, im Wege der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO* Der Beklagte verlangt die-Beseitigung seiner Verurteilung zur Unterhältszahlung mit deriBegrundung, daß ihm ein dahingehender Anspruch nach § 826 BGB'"'zusteh'e o 'Die Widerklage des' Beklagten betrifft mithin eine von. Gestaltungsklage nach den §§ 323 oder 767 ZPO-, Bedenklich ist-deshalb der Antrag des Beklagten, dem das Berufungsgericht stattgegeben hat, durch eine rechtsgestaltende Entscheidung die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts für unzulässig zu erklären® Zwar hat die Rechtsprechung bisweilen auch dann, wenri auf Grund des § 826 BGB die "Beseitigung,der Folgen eines rechtskräftigen Urteils oder eines vollstreckbaren Vergleichs verlangt wurde, den Antrag. verurteilen, 'die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil zu unterlassen und den vollstreckbaren 'Titel herauszugeben (EG JW 1934, 613; BGHZ 13, 71),- las Berufungsgericht hätte den Beklagten hinwirken müssen« Die Widerklage ist deshalb nicht als unzulässig abzuweisen, vielmehr ist dem Beklagten Gelegenheit zu geben, seinen Antrag vor dem Berufungsgericht,' an das der Rechtsstreit ohnehin zurückverwiesen werden muß , richtig zu stellen« Soweit man darin eine Klageänderung sehen wollte, würde.sie' ein festes(Einkommen beziehende Beklagte-der im Jahre 1909 geborenen Klägerin, die, wie der Beklagte nicht bestritten hat, wegen ihres Gesundheitszustandes' nicht arbeitsfähig ist und für ein minderjähriges Kind zu sorgen hat, auch bei Berücksichtigung des Grund-satses der Cieichberechtigung der Geschlechter nicht anders als hach den §§ 58, 59 EheG Unterhalt zu leisten haben (vgl, Bo Reinicke'IDRiZ 1958, 43? Auf Grund dieser Feststellungen ist das Berufungsgericiit zu dem Ergebnis gelangt, daß in dem Scheidungsurteil beide Parteien als gl eich schuldig hätten bezeichnet werden müssen, Pie Klägerin habe ■ diesächliche Unrichtigkeit des Scheidungs;: urteils gekannto Wenn sie trotzdem ein darauf beruhendes vünterhaitsurteil erwirkt und vollstreckt habe und nunmehr noch, eine Erhöhung der Unterhaltsrente beanspruche,' seien .erscheinen' ließ en« 'Eine sittenwidrige Schädigung durch den Gebrauch des unrichtigen ; Urteils sei somit nach § 826 BGB zu bejahen, und es sei die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugebenV { b) Per' Beurteilung mag' die in dem angefochtenen Urteil ver/retene Auffassung zugrunde gelegt werden, daß es bei einer Berücksichtigung der von dem Berufungsgericht für erwiesen gehaltenen Ehebrüche der' Klägerin 'und' der Umstände, unter denen diese zu einem Teil erfolgt sein sollen, zu einer Scheidung aus-Jj dem gleichen Verschulden beider Parteien gekommen wäre, selbst wenn die neuerdings ebenfalls als erwiesen angesehenen, weiteren^ ehebrecherischen Beziehungen des Beklagten zu der Zeugin Ml in Rechnung gestellt worden, wären» HinzuwepLsen ist freilich darauf, daß es für die Präge des überwiegenden Verschuldens . nichtUur auf die Schwere' der beiderseitigen Verfehlungen als solcher, sondern auch darauf ankommt, in welchem Maße sie für die Zerrüttung ursächlich gewesen sind,(Urteil des Senats iYomU'iU'Möi U 953 IV ZR 5/53)< Aber auch wenn man davon ehs-'I geht, daß die Ehe der Parteien aus beiderseitigem gleichen Verschulden zu scheiden gewesen wäre, so ist daraus nicht zu ■folgern!;, Scheidungsprozeß von sich aus Eheverfehlilmgen zu offen--hären,, das im Schuld sprach unrichtige Sehe i dungs urteil durch Ift positive Handlungen arglistig erschlichen hat* Anscheinend ist ;= das Berufungsgericht davon ausgegangen,:daß dies nicht der \ fall gewesen sei * Vielmehr hat es -ahgenörnmeh, die Klägerin habe in sittenwidriger Weise wissentlich von Idem unrichtigen vif Urteil Gebrauch1 gemacht % daraus hat es eine Schadensersatzpflicht der Klägerin hergeleitet0 hie in dem angef6cht:eherityvif|. ch ad enser r: ht zuroruchs Das Berufungsgericht geht auch richtig davon 'aus, daß eine derartige Möglichkeit, abgesehen von den Fällen, in denen das rechtskräftige Urteil durch unlauteres Verhalten erschlichen .verden äst, nur besteht, wenn dem von dem Urteil Gebrauch machenden Teil die Unrichtigkeit bekannt ist und besondere Umstände hinzutre-ten, die die Ausnutzung des Urteile als sit widrig erscheinen lassen (B.GZ i 55, 55, 60; 156, 265, 269; 16 287;, 290 ? die Ausnutzung ei nes enrich tigen Bcheidung.rurtoils sitt widrig ist, nicht in dem Inhalt der beanstandeten Entscheidung und auch nicht in deren Ausnutzung allein gefunden werden5 sie müssen vielmehr zu beidern hinzukommem Nach der Ansicht des Berufungsgerichts liegt nun der von der Klägerin begangene Sittenverstoß allein darin, daß sie auf Grund des Scheiclungsurteils" gegen den Beklagten ein Urteil ..auf Zahlung von Unterhalt 'erwirkte, daß sie es vollstreckte f-und daß sie später noch darüber hinausgehende Unterhaltslei-■stungen begehrte! Diese Ansicht kann nicht gebilligt werden; Hält man es für ausreichend, daß die besonderen Umstände' in Handlungen liegen, die zu der normalen und üblichen Ausnutzung eines Scheidungsurteils gehören, sc müßte das dazu führen., Dabei ist aber, da Beeinträchtigungen der Rechtssicherheit Und des Rechtsfriedens soweit wie möglich verhütet werden müssen, ein solcher Anspruch nur ganz ausnahmsweise und nur dann zu .gewähren, wenn es nach den gesamten Umständen in besonders hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich wäre, die Ausnutzung des unrichtigen Urteils zuzulassen, so daß Demgegenüber der. langen’ brauchen es nicht äuszuschließch, daß sie trotzdem ; von der überwiegenden Schuld des Beklagten an der Zerrüttung der Ehe loberzeugt gewesen ist (Urteil des Senats vom 1 io Mai :95k IV ZR '5/5ö)o Auch darüber fehlt es in dem Berufungs~ ur bei 1 i:n ausre:i.cilenden Erörtorungen«, Bic b 1 oße Eestste 111mg, die Klägerin habe gewußt., Schließlich is"' in einem Kall wie dom vorliegenden zu berücksichtigen;, caß bei einer Scneidung ■aas beiderseitigem gleichen Verschulden der Ehegatte, der sich nicht selbst zu un'ierija 1 ban vermag; gegen den anderen nach § 60 EheG- einen Ansrrach aui die Leistung eines Beitrages zu seinem Unterhalt habe;: ha um Mrglieberu.ni.se würde der a r b e i i s un fähigen Klägerin reran die Eeststellung des überwiegenden Verschuldens des Beklagten wegfiele, ein Recht auf Unterhalt gemäß § 60 EheG zustehen, so daß ihr, selbst wenn die Ausnutzung des Scheidungsurteils sittenwidrig sein sollte, nicht ohne weiteres alle Unterlialtsansprüche abzusprechen wären* Zur Abweisung ist die Widerklage jedoch nicht reif.Da das Berufungsge'richt den Sachverhalt nicht unter den richtigen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und es ’deshalb möglicherweise auchl1 unterlassen hat, den Parteien gemäß § 139 ZPO die: erforderlichen Hinweise zu geben, ist nicht von vornherein a us z us eh ließen, daß die Voraussetzungen für einen 'Anspruch des Beklagten nach § 826 BGB noch, large tan Beklagten hin auch das Verhalten der Klägerin im Pcheidung's-pu ozeß zu untersuchen und zu prüfen haben, ob sie etwa das Scheidungsurteil durch positive irreführende Handlungen erschlichen hat oder ihre in dem'Scheidungsprozeß gezeigte Handlungsweise so nahe an der Grenze des Irreführens und Erschleichen« liegt, daß es als ein besonderer Umstand auf-gefaßt werden mußte, der die Zulassung der Verwertung des Scheidungsurteils als unerträglich und damit sittenwidrig c) Weitere1 Voraussetzung für einen nach §'826 BGB beste-' Eilenden Anspruch des Beklagten ist die Feststellung,- daß die Klägerin die von dem Beklagten behaupteten Ehebrüche begangen hato Zu der Rüge der Revision, diese Feststellung sei rechtlich nicht einwandfrei erfolgt, ist zu bemerken;i Wenn mit Recht an die Voraussetzungen, unter denen die Wirkungen rechtskräftiger Urteile allenfalls beseitigt werden können, strenge Anforderungen gestellt werden, so bedeutet das entgegen der Auffassung der Revision nicht, daß die , Feststellung der zugrunde liegenden Tatsachen in anderer Weise als sonst zu erfolgen hätte0 Erwiesen ist eine Tatsache in jedem Fall nur dann, wenn der .Richter auf Grund des .Ergebnisses der Verhandlung und der Beweisaufnahme die Überzeugung erlangt/hat <, paß. Bah ■schließt nicht aus, daß die Art der von dem Beklagten gegen die Klägerin bei ihrer Vernehmung angegeben hatte, sie habe einen Schlaganfall erlitten und sei mit Angina pectoris behaftet und könne sich an die den Beweisgegenstand bildenden Vorgänge nicht mehr erinnern, nochmals vernommen und dem Zeugen Voigt gegenübergestellt werden sollte, stand im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts (Urteil des Senats vom 18» Februar 19 54 - IV ZR 126/55 -•)'« Pie Begründung ccr Abi eh- . Dabei mußte das Berufungsgericht jedoch berücksichtigen1, daß der Zeuge die Aussage über seine Beziehungen zu der Klägerin nicht nur dann! i> 51) °" Immerhin ist'zu betonen, daß bei der Verwertung einer nach § 384 Hr0 2 ZPO berechtigten Zeugnisverweigerung, wenn sonst keine Tatsachen von einigem Gewicht für die .durch das Zeugnis unter Beweis gestellte Behauptung .sprechen,'' Zurückhaltung geboten ist, und daß deutlich hierauszustellen ist, inwiefern die anderen von dem Gericht herange-" zogenen Umstände zur Stützung seiner aus der Aussageverwei-/gerung gezogenen Schlüsse geeignet sind„ Pa das Berufungsgericht über -die Art der Beziehungen, die die Klägerin vor 1 ihrer Ehe zu dem Zeugen Graurock hatte, und auch über den .Inhalt des von ihr verfaßten Briefes keine‘näheren Pestsiel-, i langen getroffen hat,wird die wirkliche Bedeutung dieser Umstände im Rahmen der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung nicht recht erkennbar0

Zitierte Normen: § 826 BGB § 264 ZPO § 58 EheG § 826 BGB
BGBBerufungsgerichtParteiAusnutzungEheZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Pur^die_Amtlichfe Sammlung^'	1
U V :Gefiötzi: . BGB § 326 /Fa/s "lElae(L §§, 58, SC» ; ZPO' :§ 322: : lpchtssatzp;::a)' ; Die Ausnutzung eines:im Schuld sprach der SaöhB
läge nicht entsprechenden.; jedoch nicht erschlichenen Scheidungsurteils zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen vermag nur dann einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zu begründen, wenn feststeht, daß die von dem Urteil Gebrauch machende Partei wegen ihrer eigenen unberücksichtigt gebliebenen Verfehlungen dentschuld spruch im Ergebnis wirklich für 'anrichtig hält, und wenn zu der Ausnutzung weitere, nicht schon in dieser oder dem Inhalt der Entscheidung liegende Umstände hinzutreten., die die Zulassung der Verwertung ‘des Urteils in besonders hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich machen«
b) Bestreitet der für überwiegend schuldig erklärte Ehemann unter Berufung auf § 826 BGB seine auf '§ 58 EheG beruhende Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt' an die Ehefrau mit der Begründung, die Ehe hätte ausigleichem Verschulden beider Parteien geschieden werden müssen, so kaiin es von Bedeutung sein,.daß für ihn auch in diesem Pall unter Umständen nach § 60 EheG-eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung besteht/.
e) Mit einer auf dieBehauptung sittenwidriger Aus-p : nutzung eines Vollstrockungstitels gestützten Klage kann nicht begehrt werden, die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig zu erklären; der Antrag muß vielmehr etwa dahin gehen, die beklagte Partei ziv verurteilen, die Zwangsvollstrcckung aus ,dem Titel zu unterlassen und diesen herauszugeben« ■’
tung ihm zur' Unehre gereichen oder die Gefahr straf-, gerichtlicher '-Verfolgung zuziehen würde, wenn sie in; einem bestimmten Sinne erfolgen würde, überhaupt keine Auskunft zu er toi Ion, auch wenn die wahrheitsgemäße .-Aussage dem Zeugen keine Unehre bringen 'Oder die Gefahr, strafgerichtlicher Verfolgung nicht hervorrufen w ürde«
Ein Zeuge braucht auf solche Prägen,, deren Beantwort-
LG- Braunschweig
OLG- Braunschweig
i
II. IK 307/57
Yerkündet am 5 c. März 1958
Schorm, Justizangest*
als Urkundsbeamter der G-eschäf tsstplle	.
v tr ,.r ..	-'"7v..:l	m; H a m t.e n - d e s ; "V o 1 k e s
der .Frau Kläpe A| straße
 In dem Rechtsstreit gebe EHÜ in Bl
 lg. IC
. .	Klägerin? Widerbeklagte
'und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Dr»
in.
g eg e n
den Stadtkassendirektor Hermann A] RiflBMfctraße BR
in Bl
: Br o z e ß "b e v o 11 mä cht lg t e r s
Beklagten, Widerkläger und Revisionsbeklagten?
Rechtsanwalt
 hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung ,voni 28o Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br. von Werner,
 Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt;	.	1
•t ,;Auf die -Revision der Klägerin wird das Urteil des 111 Zivilsenats des Oberlandcsgorichts in Braunschweig vom ?.8o Mai .1957 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der .Revision, an den 2* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen„
Von Rechts wegen

/' if' '':•////
IW« ..
Tatbestand
 Sie Parteien gingen am 260 August 1939 die Ehe ein Aus dieser ist ein am 16o- September: 1941 geborener Sohn hervorgegangen.f: Auf die Klage des jetzigen Beklagten, und eile Widerklage der jetzigen Klägerin wurde die Ehe durch
i
Urteil des Landgerichts in Braunschweig fom 24« November 1950 aus dem Verschulden beider Parteien unter überwiegen der ‘Schuld des Ehemannes geschiedene In dem Urteil, das rechtskräftig geworden ist, wird -äusgef ührt;
Lie jetzige Klägerin habe durch Unpünktlichkeit zu ehelichen Auseinandersetzungen Anlaß gegeben, sie habe sich ihre Hausarbeit mangelhaft eingeteilt und deshalb für ihren Ehemann keine Zeit gehabt und ihm kein behagliches Heim bereitet* sie sei überheblich und rechthaberisch gewesen* habe ihren Ehemann beschimpft und den Ehezwist auch nach außen laut werden lassen* in alledem liege zusammengenommen eine so schwere schuldhafte Eheverfehlung, daß die Ehe dadurch hoffnungslos zerrüttet worden sei« Der jetzige Beklagte habe mit Era	ß i—i und Er au Ursula BIBI die
 Ehe ' gebrochen ^unaßsich^ gegenüber Er au. Anneliese HflHi nicht korrekt 'verhalten 5 außerdem, sei er gegen die jetzige Klägerin wiederholt tätlich gewordene Bei der Häufung schwerster Eheverfehlungen auf seiner Seite.trage er bei .der Abwägung des beiderseitigen:Verschuldens die überwiegende Schuld„
■kt EDur oh; Ur’tei 1 des Amtsgerichts1 in Braunschweig .vorn ; "\2o November ßßl'951 wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin vom IE? Märze 1951 ab. eine •monatliche Unterhalts'^ rente von' 120 ßUl/I zu.zahlen r.tlit ihren weitergehenden AnsprÜc
3
7
v -•
wurde die Klägerin* die eine Mena is rente von 140 T>;/ veri eng I: hatte j abgewiesenl Auch önr-ses Urteil hat Rechisk■nft crlurgU
Ule Klägerin hat geltend gemocht, samt der YeiMründurg los Urteils des Amtsgorie"!Us hatter; sich die aliger einer, ho bench a It tings ko s ten wesentlich crash:, und arch die ini s ;;ung:s ■ fä.hl.gkel t des Boh] arten sol larfc)]. go mit Geholtserb Uku'ogoy ve:c-binUonor B rdf order argen sowie Urdclge dos V/eg'falls früherer finsrziol,lor Belastungen gestiegen» Sie selbst sei herz- ur.cl gallon!oilone! und deshalb nicht arbeitsfähige Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Rente um 80 DK erhöht werden müsse.
Nachdem der Rechtsstreit mit Rücksicht auf die von-dem Beklagten erhobene Widerklage von dem Amtsgericht; bei dem er zunächst anhängig gewesen war. an das Landgericht verwiesen weiden war, hat die Klägerin im ersten Rechtszug beantragt, das Urteil des Amtsgerichts in Braunschweig .vom "Us, November 1951 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen., mit Wirkung vom
16., Mäi 1955 ah sie außer dem "bisher festgesetzten Unterhalts..
betrag von monatlich 120 DM"'jaden Monat weitere 80 DU ein.....■
schließlich der von dem Beklagten, am 1 c, Juni 1955 anerkannten 20 UM zu zahlen5	2
Der"Beklagte hat beantragt, die Klage absuweiseni
 Außerdem, hat er Widerklage erhoben mit dem Antrag., dir-, fwangs voll s tre ckung aus dem Ur toi 1 des Amtsgerichts in
 Broun s ohevoig vor:	U- November "gun fin- uns ulus sl g zu erklären.
Er hal in Abrede L;esielli. daß die von der Kläger.'.' vorgebrachten Gründe eine Erhöhung der ünterha 1tsr ente rock 8-
!if
 fertigten* Ferner hat er behauptet«, er habe erst nach dem Abschluß des« Ehescheidungsrechtsstreits erfahren, daß die Klägerin während der Ehe mit dem Gastwirt Ernst und dem kaufmännischen Angestellten Gerhard	Ehebruch
 begangen habe«. Wenn ihm das seinerzeit bekannt gewesen und von ihm vorgetragen worden wäre, wäre die Ehe nicht aus seinem überwiegenden Verschulden, auf das sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin stütze, sondern mindestens aus dem gleichen Verschulden beider Parteien geschieden worden* Dessen Sei sich die Klägerin bewußt gewesen*
Die Klägerin hat beantragt, die .Widerklage abzuweisen'.
Sie hat die von dem Beklagten behaupteten ehebrecherischen Beziehungen bestritten;,
Das:Landgericht hat wie folgt erkannt2
"Unter entsprechender Abänderung des Urteils des Amtsgerichts, Braunschweig vom 12 «i 11 o 1951 , * = « * wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin ««v mit Wirkung vom 7*6*1955 nunmehr eine monatliche .„«; Unterhaltsrente von 165 DM^zu zahlen*
Die weitergehende Klage wird abgewiesen, ebenso ,
1,	die	Widerklage«
ff
o o o r. •
Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, .das Urteil des Landgerichts aufzuheben, die Klage in vollem
l	1
Umfang abzuweisen und nach dem Antrag der Widerklage zu. erkennen«
1
)
-• 5 >•.
Die Klägerin hat '|Lra zweiten Rechtszug' ergänzend "vörg'etra^ gen, sie .habe nach dem Abschluß des Ihescheidungsprozesses erfe reu, daß der Beklagte während des Bestehens der Ehe der Parkt ei ehr auch mit'Krau "Elisabeth MffMMl' ehebrecherische Beziehüh- • gen unterhalten habe » Selbst wenn sich geringfügige Belastungen der Klägerin ergeben sollten, würde das Gericht in dem Scheidungsprozeß unter Berücksichtigung des1langjährigen Ehebruchs des Beklagten mit Brau MiflBBP doch zu einer Feststellung; von dessen überwiegender Schuld gekommen, sein» ,
Bas Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts .% geändert, die Klage in vollem Umfang abgewiesen und auf die Widerklage die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts in Braunschweig vorn '12c- November 1951 für unzulässig erklärto
'BB0MB. « BmP^BSM
Mit der Revision will die Klägerin erreichen, daß das : Urteil des Landgerichts wiederhergSstellt wirdl	'•
Rer Beklagte beantragt, die Revision, zurückzuweison.
I
E nts eher d ungs gründe
I»
'Die in § 546 Abs« "1 ZPO bestimmte Revisionssumrae ist erreicht» Ber Wert des B es chw erd e ge gens tand e s bemißt sich gemäß §.9 ZPO nach dem 12 Vß-fachen Jahresbetrag der lUnter-haltsrente, die der Klägerin durch das Urteil des Landgerichts5' zuerkannt norden ist«: Labei müssen hier der Gegenstand der
i
Klage, soweit er noch im Streit ist, und der Gegenstand der Widerklage zus ammenge rechne t werden ('Stein/J onas/ßc.hönke ZPO 18c Äuflc § 546 Anm0 V 2) „ JTs ergibt sich als Beschwerde'-wert, soweit, es sich um die Zulässigkeit der .Revision horde'It, ein Betrag von 24c750 DM»
IIo
I
j
Io Die Klägerin begehrt eine Erhöhung des Unterhalts, der ihr durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts in Braunschweig vom,12« November 195! zuerkannt ist, im Wege der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO* Der Beklagte verlangt die-Beseitigung seiner Verurteilung zur Unterhältszahlung mit deriBegrundung, daß ihm ein dahingehender Anspruch nach § 826 BGB'"'zusteh'e o 'Die Widerklage des' Beklagten betrifft mithin eine von. ihm geltend gemachte materiellrechtliche Forderung; es handelt sich hei ihr nicht um eine prozessuale.. Gestaltungsklage nach den §§ 323 oder 767 ZPO-, Bedenklich ist-deshalb der Antrag des Beklagten, dem das Berufungsgericht stattgegeben hat, durch eine rechtsgestaltende Entscheidung die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts für unzulässig zu erklären® Zwar hat die Rechtsprechung bisweilen auch dann, wenri auf Grund des § 826 BGB die "Beseitigung,der Folgen eines rechtskräftigen Urteils oder eines vollstreckbaren Vergleichs verlangt wurde, den Antrag. die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, nicht beanstandet (EGZ 155, '55, 56 5 156, 265, 271 • OLG IJamborg JW '.908, 2809); richtig muß der Antrag jodoch etwa dahin gehen, die beklagte Partei zu. verurteilen, 'die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil zu unterlassen und den vollstreckbaren 'Titel herauszugeben (EG JW 1934, 613; BGHZ 13, 71),- las Berufungsgericht hätte
 den Beklagten hinwirken müssen« Die Widerklage ist deshalb nicht als unzulässig abzuweisen, vielmehr ist dem Beklagten Gelegenheit zu geben, seinen Antrag vor dem Berufungsgericht,' an das der Rechtsstreit ohnehin zurückverwiesen werden muß , richtig zu stellen« Soweit man darin eine Klageänderung sehen wollte, würde.sie' jedenfalls als sachdienlich zuzulassen sein (§264 ZPO)«
2o Die Anträge der Parteien, insbesondere derjenige des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des ' Amtsgerichts für unzulässig zu-erklären, könnten jedoch Anlaß dazu geben, die Krage' zu prüfen, ob etwa eine Änderung des in dem Unterhaltsprozeß ergangenen Urteils - deshalb in
 Betracht käme, weil nach dem Eintritt der {Rechtskraft dieser
1	■	■	I
Entscheidung das der. Gleichberechtigung der Geschlechter ent-
gegonsteilende Recht außer Kraft getreten ist« Es ist umstritten, ob auch die Vorschriften des Ehegesetzes an dem Verfas- • suhgsgrundsatz der Gleichberechtigung zu messen sind, oder ob dem die Vorschriften des Art« 1’ Abs« .1 Satz 3, Abs« 2 des •'Überleitungsverträges vom 30« März .1955 (BGBl II, 405) ent-gegenstehen« In einer Entscheidung des Senats ist sie offengelassen worden (BG-HZ 21, 301, '304)« Auch der Gesetzgeber "des Gleichberechtigungsgesetzes hat zu ihr nicht Stellung-genommen und die Frage der Rechtsprechung überlassen (B ■« Reinicke 1TJW 1957, 934, 938 und BRiZ «958, 43, 45; Finkre MDR 1957, 449)«
Der 1« Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat cs ebenfalls da-hinstehen lassen, ob Besatzungsrecht allgemein dem Grundgesetz; unterworfen ist (BGHSt 9, 114, 115)«	;	:	. •
• /•(Der. Frage braucht fauch, hier nicht nachgegangen, zu werden« Denn selbst wenn man annehmen wollte, daß die seiner-
zeit für die Verurteilung des Beklagten maßgebenden §§ '.33, 59 EheG' ietzi äurcii(iäen Glcichkerech/tigungsgrundsa1:a gewisse .Änderungen erfahren, hälfen und gegebenenfalls solche Gehetzes— änderrungen gegenüber dem früher ergangenen Unterhaltsürteil in dem vorliegenden Rechtsstreit 'geltend gemacht werden könnten? so ist doch nicht erstchtlieh, daß sich das im Verhältnis zwischen den Parteien in irgendeiner Weise auswirken würdeo Unter den gegebenen Umständen würde der an der Sehet- v dung für überwiegend schuldig erklärte? ein festes(Einkommen beziehende Beklagte-der im Jahre 1909 geborenen Klägerin, die, wie der Beklagte nicht bestritten hat, wegen ihres Gesundheitszustandes' nicht arbeitsfähig ist und für ein minderjähriges Kind zu sorgen hat, auch bei Berücksichtigung des Grund-satses der Cieichberechtigung der Geschlechter nicht anders als hach den §§ 58, 59 EheG Unterhalt zu leisten haben (vgl,
 Bo Reinicke'IDRiZ 1958, 43? 45)« Der Beklagte hat in dieser:.; Richtung n.lcht's vorgetragen, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte.
5c b) Tn dem angefochtenen urteil wird festgestellt, daß während des Bestehens der Ehe der Parteien der Beklagte 'Sich
'	Vgl	o	,	'
a ü ß e r : d e n i n d e m. S ch e i d ün g s ur teil festges t o 111 e n .Eh e b r ü c h e n eines .^weiteren Ehebruchs mit Er au. Elisabeth IdiflMHP schuldlgf ■gemacht habe, daß aber auch die Klägerin di.c Ehe gebrochen habet Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen,idaß .die Klägerin in der Zeit nach dem Ende dos Krieges mit dem Gastwirt Ernst G-—M—i die Ehe gebrochen1 hat und daß sie,'' die Klägerin, iif. der Zeit vom (Februar bis zu dem J'uni 1941,,
als sie selbst schwanger und der Beklagte zu dem Wehrdienst ein-...
gezogen war, mit dem damals 16 .Jahre alten kaufmännischen Enge stellten Gerhard V WRm- dreimal geschlechtlich verkehrt hat
. =6;
Auf Grund dieser Feststellungen ist das Berufungsgericiit zu dem Ergebnis gelangt, daß in dem Scheidungsurteil beide Parteien als gl eich schuldig hätten bezeichnet werden müssen,
 Pie Klägerin habe ■ diesächliche Unrichtigkeit des Scheidungs;: urteils gekannto Wenn sie trotzdem ein darauf beruhendes vünterhaitsurteil erwirkt und vollstreckt habe und nunmehr noch, eine Erhöhung der Unterhaltsrente beanspruche,' seien
i
damit besondere Umstände gegeben, die die Ausnutzung des S che id (ungs urteils als '■'.■sittenwidrig .erscheinen' ließ en« 'Eine sittenwidrige Schädigung durch den Gebrauch des unrichtigen ; Urteils sei somit nach § 826 BGB zu bejahen, und es sei die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugebenV
* •• • . .■■■■• ; .
{ b) Per' Beurteilung mag' die in dem angefochtenen Urteil ver/retene Auffassung zugrunde gelegt werden, daß es bei einer Berücksichtigung der von dem Berufungsgericht für erwiesen gehaltenen Ehebrüche der' Klägerin 'und' der Umstände, unter denen diese zu einem Teil erfolgt sein sollen, zu einer Scheidung aus-Jj dem gleichen Verschulden beider Parteien gekommen wäre, selbst wenn die neuerdings ebenfalls als erwiesen angesehenen, weiteren^ ehebrecherischen Beziehungen des Beklagten zu der Zeugin Ml in Rechnung gestellt worden, wären» HinzuwepLsen ist freilich darauf, daß es für die Präge des überwiegenden Verschuldens . nichtUur auf die Schwere' der beiderseitigen Verfehlungen als solcher, sondern auch darauf ankommt, in welchem Maße sie für die Zerrüttung ursächlich gewesen sind,(Urteil des Senats iYomU'iU'Möi U 953 IV ZR 5/53)< Aber auch wenn man davon ehs-'I geht, daß die Ehe der Parteien aus beiderseitigem gleichen Verschulden zu scheiden gewesen wäre, so ist daraus nicht zu ■folgern!;, daß die Klägerin auf Grund des .im Schuldspruch uh~ riehtigeh ■Scheidungsurteils keine Unterhaltsansprüche geltend ;|
VAU;:";;:;'' d» ÄS ^ I i	,	l	'r	.'V'«S
_________/
f' ■	■	■
machen dürfte* In der .angefochtenen Entscheidung finden sich 1 1 keine Angaben darüber, oh die Klägerin, die nicht verpflichtet ; war, im. Scheidungsprozeß von sich aus Eheverfehlilmgen zu offen--hären,, das im Schuld sprach unrichtige Sehe i dungs urteil durch Ift positive Handlungen arglistig erschlichen hat* Anscheinend ist ;= das Berufungsgericht davon ausgegangen,:daß dies nicht der \ fall gewesen sei * Vielmehr hat es -ahgenörnmeh, die Klägerin habe in sittenwidriger Weise wissentlich von Idem unrichtigen vif Urteil Gebrauch1 gemacht % daraus hat es eine Schadensersatzpflicht der Klägerin hergeleitet0 hie in dem angef6cht:eherityvif|. Urteil darüber enthaltenen rechtlichen Ausführungen tragen !f jedoch die Entscheidung nicht*..!./
Entgegen den im Schrifttum geltend gemachten Bedenken (Baumbach/Lauterbach ZPO 25° Ahfl» Einf. vor § 322 Aura,, 6 C,
I)f Rosenberg Zivilprozeßrecht 7° Aufl* § 157? Go Reinicke RJW 1952, 3; ist daran festzuhalten, daß in besonderen Ausnahme-''
i	.i
fällen auch der, Ausnutzung eines nicht erschlichenen, xifern wirke! liehen Sachverhalt jedoch nicht gerecht werdenden rechtskräf-tigen Sehe 1 duh gs urteils einschließlich des in. ihm enthaltenen,' an der Rechtskraft teilnehmenden Schuld Spruchs auf Grund des § 826 BGB entgegengetreten werdeA kann* Die Vorschrift des § 826 BGB soll, wie ihre Entstehungsgeschichte zeigt, auch-ermöglichen,- die sittenwidrige Ausübung einer formalen Befugnis zu verhindern (RGZ. 155, 55, 58)* Es ist daher 'nicht anzunehmen, claß die besonderen der Beseitigung rechtskräftiger Urteile dienenden prozessualen Vorschriften die Anwendung einer so grundlegenden Bestimmung ausnahmslos ausschließen, wenn die sittenwidrige Schadenszufügung in der Ausnutzung eines rechtskräftigen Erkenntnisses liegt* Die'folgen cor Rechtskraft können ’ aber /durch d i er Zulas sung - eine n ■ ! ch ad enser r: ht zuroruchs
 Das Berufungsgericht geht auch richtig davon 'aus, daß eine derartige Möglichkeit, abgesehen von den Fällen, in denen das rechtskräftige Urteil durch unlauteres Verhalten erschlichen .verden äst, nur besteht, wenn dem von dem Urteil Gebrauch machenden Teil die Unrichtigkeit bekannt ist und besondere Umstände hinzutre-ten, die die Ausnutzung des Urteile als sit widrig erscheinen lassen (B.GZ i 55, 55, 60; 156, 265, 269; 16 287;, 290 ? 165, 26, 28» 168, i, 12; BGH III0 ZS ITJW 1951 , 759 sowie Urteile des hier erkennenden Senats BGoZ 15 71, 72,
BGB 5 826 /Fa/ Hr. 5, urteil vom 15, mal 7715 - IV ZE 5/53 offengelassen in dem Urteil des 07 ZS der; BGH Um ZPO § 322
Nr' i0) Dabei dürfen aber die besonderen umstände, unter
!
cienon. die Ausnutzung ei nes enrich tigen Bcheidung.rurtoils sitt widrig ist, nicht in dem Inhalt der beanstandeten Entscheidung und auch nicht in deren Ausnutzung allein gefunden werden5 sie müssen vielmehr zu beidern hinzukommem
 Nach der Ansicht des Berufungsgerichts liegt nun der von der Klägerin begangene Sittenverstoß allein darin, daß sie auf Grund des Scheiclungsurteils" gegen den Beklagten ein Urteil ..auf Zahlung von Unterhalt 'erwirkte, daß sie es vollstreckte f-und daß sie später noch darüber hinausgehende Unterhaltslei-■stungen begehrte! Diese Ansicht kann nicht gebilligt werden; Hält man es für ausreichend, daß die besonderen Umstände' in Handlungen liegen, die zu der normalen und üblichen Ausnutzung eines Scheidungsurteils gehören, sc müßte das dazu führen., daß der an dar Scheidung für allein dar iforwieg'md schuldig
I
erklärte Ehegatte sich den unterhaltsre'chtlichen .Folgen des Urteilsauäspruchs schon dann entziehen könnte <, wenn er nach- , trägüch die sachliche Unrichtigkeit des Schuld sprach,s na'cli-zuweisen vermöchte<, Diese Rechtsansicht kann nicht richtig teiiio Denn damit würde .das Institut''.der Rechtskraft aus gehöhltj die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Eintritt des Rechtsfriedenp in untragbarer Weise in Frage gestellte.'Es kann deshalb nicht davon abgegangen werden, daß' aus einem nicht erschlichenen rechtskräftigen Urteil, auch wenn es' der wirklichen Sachlage erheblich widerspricht und dieser Widerspruch dep durch" das Urteil Begünstigten bekannt iht, in der Regel alle sich daraus ergebenden Folgerungen, gezogen
 werden, dürfen,,und zwar-selbst dann, wenn daraus fortlaufende.
.1 "V	:	-	..V;.-,
Zablungsverpf riohturigeny-nie sich auf feine längere Zeit er s trek
 ken, abgeleitet werden (RGZ 165, 26, 28; Urteil des; Senats El BGB § 826 /Ra/ Nrt 3)« Nur sofern zu der Ausnutzung des Urteils weitere Umstände hinzutreten, die diese Ausnutzung 1 Unsittlich machen, kommt ein Anspruch des Benachteiligten nach § 886 BGB in Frage». Dabei ist aber, da Beeinträchtigungen der Rechtssicherheit Und des Rechtsfriedens soweit wie möglich verhütet werden müssen, ein solcher Anspruch nur ganz ausnahmsweise und nur dann zu .gewähren, wenn es nach den gesamten Umständen in besonders hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich wäre, die Ausnutzung des unrichtigen Urteils zuzulassen, so daß Demgegenüber der. Grundsatz' der Rechtskraft zurücktreten muß» Dafür, daß die Sachlage so gestaltet sei, ergeben, aber die getroffen en Festste Hungen nichts » fUgbgfv:;' g ■. e g'g.ffU':.
Außerdem würde der Klägerin in subjektiver Hinsicht nachgewiesen werden müssen, daß sie bei der Ausnutzung des
•>Bcheicvungöurt-ei Is de.ssen Schuldspruch wirklich im Ergebnis" für unrichtig’'gehalten ha im Von ihr begangene, {in dem Seheidurge--
Prozeß jedoch nicht zur Sprache gekommene schwere mheverfeh^
. • • • ! s ■; .
langen’ brauchen es nicht äuszuschließch, daß sie trotzdem ; von der überwiegenden Schuld des Beklagten an der Zerrüttung der Ehe loberzeugt gewesen ist (Urteil des Senats vom 1 io Mai :95k IV ZR '5/5ö)o Auch darüber fehlt es in dem Berufungs~ ur bei 1 i:n ausre:i.cilenden Erörtorungen«, Bic b 1 oße Eestste 111mg, die Klägerin habe gewußt., daß das Scheidungsurteil im Schuld-, aus spruch wegen Vcrschvve:i gern; ihrer Ehebrüche nicht habe zurre ii on können.. genügt nicht -
Schließlich is"' in einem Kall wie dom vorliegenden zu berücksichtigen;, caß bei einer Scneidung ■aas beiderseitigem gleichen Verschulden der Ehegatte, der sich nicht selbst zu un'ierija 1 ban vermag; gegen den anderen nach § 60 EheG- einen Ansrrach aui die Leistung eines Beitrages zu seinem Unterhalt habe;: ha um Mrglieberu.ni.se würde der a r b e i i s un fähigen Klägerin
I
bier. reran die Eeststellung des überwiegenden Verschuldens des Beklagten wegfiele, ein Recht auf Unterhalt gemäß § 60 EheG zustehen, so daß ihr, selbst wenn die Ausnutzung des Scheidungsurteils sittenwidrig sein sollte, nicht ohne weiteres alle Unterlialtsansprüche abzusprechen wären*
Zur Abweisung ist die Widerklage jedoch nicht reif.
Da das Berufungsge'richt den Sachverhalt nicht unter den richtigen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und es ’deshalb möglicherweise auchl1 unterlassen hat, den Parteien gemäß § 139 ZPO die: erforderlichen Hinweise zu geben, ist nicht von vornherein a us z us eh ließen, daß die Voraussetzungen für einen 'Anspruch des Beklagten nach § 826 BGB noch, large tan
■bj'
' , : '
/. ■;/, ... , '
>
werden,, Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang gegebenenfalls auf etwaige entsprechende Behauptungen., des. Beklagten hin auch das Verhalten der Klägerin im Pcheidung's-pu ozeß zu untersuchen und zu prüfen haben, ob sie etwa das Scheidungsurteil durch positive irreführende Handlungen erschlichen hat oder ihre in dem'Scheidungsprozeß gezeigte Handlungsweise so nahe an der Grenze des Irreführens und Erschleichen« liegt, daß es als ein besonderer Umstand auf-gefaßt werden mußte, der die Zulassung der Verwertung des Scheidungsurteils als unerträglich und damit sittenwidrig
l
erscheinen ließe„■
c) Weitere1 Voraussetzung für einen nach §'826 BGB beste-' Eilenden Anspruch des Beklagten ist die Feststellung,- daß die Klägerin die von dem Beklagten behaupteten Ehebrüche begangen hato Zu der Rüge der Revision, diese Feststellung sei rechtlich nicht einwandfrei erfolgt, ist zu bemerken;i
Wenn mit Recht an die Voraussetzungen, unter denen die Wirkungen rechtskräftiger Urteile allenfalls beseitigt werden können, strenge Anforderungen gestellt werden, so bedeutet das entgegen der Auffassung der Revision nicht, daß die , Feststellung der zugrunde liegenden Tatsachen in anderer Weise als sonst zu erfolgen hätte0 Erwiesen ist eine Tatsache in jedem Fall nur dann, wenn der .Richter auf Grund des .Ergebnisses der Verhandlung und der Beweisaufnahme die Überzeugung erlangt/hat <, paß. die Tatsache sich ereignet* habe $ von mehr ;Ocier weniger sprengen Anforderungen, die an die Beweisführung;
''.. zu stellen ■ seien/ läßlusich nicht sprechen. Bah ■schließt nicht aus, daß die Art der von dem Beklagten gegen die Klägerin
15
I
erhobenen Vorwürfe und die Ergebnisse der Beweisaufnahme eine sorgfältige.Prüfung und Würdigung der ganzen Verhältnisse und der -Persönlichkeiten der Ehebruchszeugen unerläßlich machten,,
, -	.1
Was die Ehebrüche.be trifft, 'die die Klägerin mit dem Zeugen Voigt begangen haben soll, so ist von der Revision kein begründeter Angriff erhoben worden»
Pie Revision kann nämlich nicht damit gehört werden, die Feststellung der von der Klägerin mit diesem Zeugen begangenen Ehebrüche sei deswegen verfahrensrechtlich/nicht einwandfrei erfolgt, weil der Antrag der Klägerin auf nochmalige Vernehmung der Zeugin Meunter Gegenüberstellung mit dem‘Zeugen Vfflgglfc übergangen worden sei» Ob die Zeugin McgpHMHI die. bei ihrer Vernehmung angegeben hatte, sie habe einen Schlaganfall erlitten und sei mit Angina pectoris behaftet und könne sich an die den Beweisgegenstand bildenden Vorgänge nicht mehr erinnern, nochmals vernommen und dem Zeugen Voigt gegenübergestellt werden sollte, stand im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts (Urteil des Senats vom 18» Februar 19 54 - IV ZR 126/55 -•)'« Pie Begründung ccr Abi eh- . nung einer weiteren Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht ist zwar, was diesen Beweisantrag betrifft, ungenau, da hier nicht öur'ch Dritte weitergegebene angebliche Äußerungen des Voigt,’ an der Sache sei nichts daran, unter Beweis gestellt waren, sondern eine angebliche dahin gehende Äußerung des Zeugen Voigt, die er in Gegenwart der Zeugin Mefgpüüfe an die Klägerin selbst gerichtet haben solltet Aber das ange-fochtene Urteil läßt ersehen, daß das Berufungsgericht der
I-
16
durch andere Umstände bestätigten eidlichen Aussage des	,
Zeugen V0HH über seinen dreimaligen Geschlechtsverkehr mit der Klägerin Ientscheidende Bedeutung beigemessen und deshalb auch eine nochmalige Vernehmung•der Zeugin McfgpHIAMP als überflüssig angesehen hat«. Das ist aus Uechtsgründen ‘ nicht angreifbare
M ' -	-	I
'Es ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich.y daß das : Berufungsgeriöht sich bei der Beurteilung der Aussageverwei-V ii ge rung durch den. Zeugen ( —Wl einen Rechtsverstoß hätte zuschulden kommen lassen, der'zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müßtet wenngleich in dieser Hinsicht gewisse Bedenken bestehen»
.;U:V::t■>■■ iJi-v=.'u:-; vt'V'--’. U '
Es unterlag zwar der freien Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ^welche Schlüsse aus der nach § 384 Nr» 2 ZPO i berechtigten Aussageverweigerung des Zeugen GtflHMHfli in’Verbindung mit Öen sonstigen Umständen zu ziehen vlfaren. Dabei mußte das Berufungsgericht jedoch berücksichtigen1, daß der Zeuge die Aussage über seine Beziehungen zu der Klägerin nicht nur dann! verweigern durfte, wenn er bei wahrheitsgemäßer Bekundung Tatsachen mitteilen mußte, die ihm zur Unehre gereichten oder die für ihn die Gefahr strafgerichtlicher Ver~ f'olgung herbeiführten, sondern auch dann, wenn er die Präge 1 nach ehebrecherischem oder ehewidrigem Umgang mit der Klägerin verneinen konnte» Ein Zeuge brau,eilt auf solche Prägen, deren Beantwortung, wenn sie in einem bestimmten Sinne erfol- ' gen würde, ihm Unehre bringen oder ihn der Gefahr strafge- ' ' .ri ehrlicher Verfolgung aussetzen würdeÜberhaupt keine' Aus- . -kunft zu erteilen, gleichgültig, wie seine Aussage zu lauten t
i
=: 17
hat (RGWarn 1 919 i:r„ 1 25 ,j -.145; 1920 Hr, 212i‘:.G *ERR 1.933,
: ITr	'	oöblicn 1 keine 1 duqr'eXcjiG;Anlia 11 s punJcte ;da-
xi'-pj,- daß dar; Beinifungcgorichtsich- (1 io"5 von 0 obideni Partei--’
■ em in.- ■ dem .Rechtsstreit vertretene gegenteilige falsche Rechtsansichi zu eigen gemacht hat und vom fehlerhaften rechtlichen Erwägungen bei der Würdigung der Zeugnisverweigerung ausgegangen ist, bei der die gesamten«Verhältnisse und die Erfahrung des Lebens, wann in derartigen Pallen die . Aussage verweigert zu werden pflegt, zu berücksichtigen waren • (BayObLGZ 195"! i> 51) °" Immerhin ist'zu betonen, daß bei der Verwertung einer nach § 384 Hr0 2 ZPO berechtigten Zeugnisverweigerung, wenn sonst keine Tatsachen von einigem Gewicht für die .durch das Zeugnis unter Beweis gestellte Behauptung .sprechen,'' Zurückhaltung geboten ist, und daß deutlich hierauszustellen ist, inwiefern die anderen von dem Gericht herange-" zogenen Umstände zur Stützung seiner aus der Aussageverwei-/gerung gezogenen Schlüsse geeignet sind„ Pa das Berufungsgericht über -die Art der Beziehungen, die die Klägerin vor 1 ihrer Ehe zu dem Zeugen Graurock hatte, und auch über den .Inhalt des von ihr verfaßten Briefes keine‘näheren Pestsiel-, i langen getroffen hat,wird die wirkliche Bedeutung dieser Umstände im Rahmen der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung nicht recht erkennbar0
■:P-'	)-'v	mVr.1	■ - :	.
.ln der neuen Verhandlung, die vor dem Berufungs-	' 4
gerieht stattfindeh muß, wird Gelegenheit bestehen, den Sachverhalt: neu zu prüfen und zu würdigen, auch soweit es • auf die [nachträglich vorgebrachten Eheverfehlungen der Klägerin ankommen sollte*	i
■h§
••• j'A ■'	.. -v:'	• ••	v	:	•’
1	i	^
•jap,’.:'• :: J.v ä . , -i ■ ,i •	“• 18 - , . | i' ‘ fi | III.
Das ahgefochtene Urteil mußte deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen wordene. Es erschien angebracht, von der in'. § 565 Absa 1 Satz 2 ZPO gegebenen Befugnis Gebrauch zu machen Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch über die Klage9 soweit sie noch anhängig ist, zu befinden haben» l-yhihi'hh'fl r" j.ü	bf;■;	f u5.h':V;-ri 'l'- h vhh'-V
Äscher ■	Johannsen	v0	Werner
 Wüsienbera	Wilden
n*-' •	
m;	‘ ' 1
BKv.	
Hfe’	I *
^y'\	•	•	>	-	.	•	,