Der im Jahre 1896 geborene Kläger war praktischer Tierarzt in KflHBB* Seit dem Jahre 1924 wurde er auf dem Städtischen Scblachthcf in der Regel zweimal wöchent lieh an den Hauptschiachttagen zur Aushilfe bei der Fleischbeschau hinzugezogen® Diese Tätigkeit nahm ihn etwa 10 bis 12 Stunden wöchentlich in Anspruch« Hierfür erhielt er eine Stundenvergütung, die ursprünglich 3«- RM und seit dem Jahre 1929 4>- RM die Stunde betrug und von ihm der Beklagten jeweils am Monatsende in Rechnung gestellt wurde® Er ist im Jahre 1936 nach England ausgewandert und dort freiberuflich als Tierarzt tätige Der Kläger hat von der Beklagten die Zahlung eines Ruhegehalts als Veterinärrat vom 1.April 1951 ab verlangt. Auch die Berufung des Klägers, mit der er hilfsweise beantragt hat, ihm die Rechtsstellung und Besoldung nach § 9 OTGöD zu gewähren und-ihm von dem in § 21 Abs 2 BWGöD genannten Zeitpunkt an die dort genannten Leistungen zu erbringen, bis dahin aber mindestens monatlich 150.- DM, hatte keinen Erfolg* I» Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Eigenschaft eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne des BWGöD abgesprochen« Es sieht in der Beschäftigung des Klägers auf dem Städtischen Schlachthof an wöchentlich zweimal 5 bis 6 Stunden nicht ein Beamtenver-hältniSo Es hat ihm lediglich die «Chance” zugebilligt, einmal bei der Besetzung einer freiwerdenden Veterinärratsstelle berücksichtigt zu werden, ohne daß jedoch für nebenamtliche Aushilfstierärzte eine Überführung in das Beamtenverhältnis vorgesehen gewesen wäre* Auch die Eigenschaft eines Angestellten oder Arbeiters hat das Berufungsgericht verneint, weil der Kläger hauptamtlich einen freien Beruf ausgeübt habe, nur in beschränktem Umfang zur Aushilfe auf dem Schlachthof tätig gewesen sei und der Sozialversicherungspflicht nicht unterlegen habe« Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht nur eine freiberufliche Tätigkeit des Klägers angenommen und ihm die Eigenschaft eines Angestellten des öffentlichen Dienstes abgesprochen habe. Entscheidend sei, ob der Kläger durch seine Tätigkeit als Aus-hilfstierarzt in ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zu der Beklagten getreten sei* Dies sei aber zu bejahen, Auch die nichtbeamteten Fleischbesehautierärzte stünden in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis« Hierfür sei der Umföng ihrer Beschäftigung nicht entscheidend* Im übrigen habe das Berufungsgericht aber auch nicht berücksichtigt, daß die Tätigkeit des Klägers sich auch auf Vertretung der beamteten Tierärzte in Urlaubsund Krankheitsfällen erstreckt habe« Die Tätigkeit des Klägers auf dem Städtischen Schlachthof Auch auf § 21 Abs 3 BWGöB ließe sich ein Versorgungsanspruch nicht stützen« Denn diese Bestimmung setzt, wie sich aus den Worten "im Verlaufe ihrer Beschäftigung” ergibt, einen Portbestand des Beschäftigungsverhältnisses voraus (vgl Anders Anm 4 zu § 21 BWGöD)* Nun bestimmt allerdings § 5 Abs 1 Nr 3 BWGöD, daß bei Angestellten und Arbeitern allgemein a) bei Entlassung, b),»..t und c) bei Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis, obwohl die Voraussetzungen dafür bei Anwendung rechtsstaatlicher Grundsätze Vorlagen, Wiedergutmachung zu gewähren ist* Das Gesetz will also bereits in dem gegenüber einer Entlassung weniger schweren Pall der Aufrechterhaltung eines Dienstverhältnisses ohne Übernahme in das Beamtenverhältnis wegen der Ablehnung einer solchen Übernahme eine Wiedergutmachung gewähren* Dann Könnte es dem Sinn und Zweck des BWGÖD entsprechen, diesen Pall dem Pall gleich zu behandeln, daß der Angestellte oder Arbeiter ohne die Schädigung einen Anspruch auf Versorgung und Ruhelohn nach § 21 • Aber auch ein solcher Anspruch, für den die tat*-sächlichen Grundlagen, insbesondere die voraussichtliche Überführung in das Beamtenverhältnis - das Berufungsgericht bezeichnet sie lediglich als nicht unwahrscheinlich - bisher nicht festgestellt worden sind,muß daran scheitern, daß der freiberufliche Tierarzt durch eine Aushilfstätigkeit bei der Fleischbeschau noch nicht zu einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne der §§ 1, 2 BWGöD geworden ist«, Wenn nämlich § 2 BWGöD von Beamten, Angestellten und Arbeitern sowie im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn stehenden Personen spricht, so hat es damit grundsätzlich nur solche Personen im Auge, die im wesentlichen ihre gesamte Arbeitskraft ihrem Dienstherrn zur Verfügung stellen (vgl auch § 6?
Für das Nachschlagewerk • •• 1 • r+ ,.,r • Nicht für die Amtliche Sammlung 2545 066 Gesetze BWGöD §§ 21, 2, 5 Ahs 1 Ziffer 3c, 21 a Rechtssatzs Einen Wiedergutmachungsanspruch auf Versorgung oder ’Ruhelohn haben nur solche durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigte Personen, die im wesentlichen ihre gesamte Arbeitskraft ihrem Dienst-herra zur Verfügung gestellt haben. Aktenzeichens IV ZR 307/56 ' Urteil des BGH vom 10oApril 1957 OLG Karlsruhe IV ZH 207/56 0“53/55 “ Verkündet am 10»April 1957 Romacker,Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Na men des Volkes ) In dem Ent Schädigungsrechts st re it des Tierarztes Br.Moritz Rdo iMiMA, Klägers und Revisionsklägers, gegen die Stadt vertreten durch ihren-Oberbürgermeister , 1 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte? Rechtsanwälte Br. hat der IV Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf d[ie mündliche Verhandlung vom 1C „April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br Werner und Wilden für Recht erkannt 2 Bie Revision gegen das Urteil des Ehtschä-digungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 14 c November 1956 wird zurückgewi e sen * Bie außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen» Im übrigen ist das Verfahren gebührend und auslagenfrei» I Von Rechts wegen - 2 Tatbestand« + nt mrmmn* mm* ** Der im Jahre 1896 geborene Kläger war praktischer Tierarzt in KflHBB* Seit dem Jahre 1924 wurde er auf dem Städtischen Scblachthcf in der Regel zweimal wöchent lieh an den Hauptschiachttagen zur Aushilfe bei der Fleischbeschau hinzugezogen® Diese Tätigkeit nahm ihn etwa 10 bis 12 Stunden wöchentlich in Anspruch« Hierfür erhielt er eine Stundenvergütung, die ursprünglich 3«- RM und seit dem Jahre 1929 4>- RM die Stunde betrug und von ihm der Beklagten jeweils am Monatsende in Rechnung gestellt wurde® Die Tätigkeit am Schlachthof hat der Kläger wegen-seiner jüdischen Abstammung mit dem 31«März 1933 aufgeben müssen. Er ist im Jahre 1936 nach England ausgewandert und dort freiberuflich als Tierarzt tätige Der Kläger hat von der Beklagten die Zahlung eines Ruhegehalts als Veterinärrat vom 1.April 1951 ab verlangt. Die Beklagte hat eine solche Zahlung abgelebnt* . i weil zwischen dem Kläger und ihr kein Dienstverhältnis bestanden habe® Die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers, mit der er hilfsweise beantragt hat, ihm die Rechtsstellung und Besoldung nach § 9 OTGöD zu gewähren und-ihm von dem in § 21 Abs 2 BWGöD genannten Zeitpunkt an die dort genannten Leistungen zu erbringen, bis dahin aber mindestens monatlich 150.- DM, hatte keinen Erfolg* Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter® Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzu-% weisen. Ent s o he i duiijg s gründe?, I» Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Eigenschaft eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne des BWGöD abgesprochen« Es sieht in der Beschäftigung des Klägers auf dem Städtischen Schlachthof an wöchentlich zweimal 5 bis 6 Stunden nicht ein Beamtenver-hältniSo Es hat ihm lediglich die «Chance” zugebilligt, einmal bei der Besetzung einer freiwerdenden Veterinärratsstelle berücksichtigt zu werden, ohne daß jedoch für nebenamtliche Aushilfstierärzte eine Überführung in » das Beamtenverhältnis vorgesehen gewesen wäre* Auch die Eigenschaft eines Angestellten oder Arbeiters hat das Berufungsgericht verneint, weil der Kläger hauptamtlich einen freien Beruf ausgeübt habe, nur in beschränktem Umfang zur Aushilfe auf dem Schlachthof tätig gewesen sei und der Sozialversicherungspflicht nicht unterlegen habe« Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht nur eine freiberufliche Tätigkeit des Klägers angenommen und ihm die Eigenschaft eines Angestellten des öffentlichen Dienstes abgesprochen habe. Entscheidend sei, ob der Kläger durch seine Tätigkeit als Aus-hilfstierarzt in ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zu der Beklagten getreten sei* Dies sei aber zu bejahen, Auch die nichtbeamteten Fleischbesehautierärzte stünden in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis« Hierfür sei der Umföng ihrer Beschäftigung nicht entscheidend* Im übrigen habe das Berufungsgericht aber auch nicht berücksichtigt, daß die Tätigkeit des Klägers sich auch auf Vertretung der beamteten Tierärzte in Urlaubsund Krankheitsfällen erstreckt habe« Die Tätigkeit des Klägers auf dem Städtischen Schlachthof - 4 ~ / sei dieselbe gewesen wie die eines beamteten Tierarztes, er habe deshalb genau dem gleichen Weisungsrecht der Beklagten wie ein beamteter Tierarzt unterlegen, Bas würde auch die vom Kläger beantragte, aber zu Unrecht vom Berufungsgericht unterlassene nochmalige Vernehmung des Zeu-' gen MaflBHfe ergeben. Im übrigen wäre die Chance für den Kläger, beamteter- Tierarzt zu werden, sehr erheblich gewesen, was schon die Tatsache beweise, daß dies sein* Nachfolger geworden sei^ Bern Kläger sei daher eine Rechtsstellung zu gewähren, die seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis ent spre che* II; Bie Rügen der Revision greifen nicht durch* Ber Kläger hat seinen Wohnsitz vor dem 24=Mai 1949 im Ausland genommen und England, wo er sich auf hält, unterhält diplomatische Beziehungen mit der Beutsehen Bundesrepublik* Infolgedessen kann dem Kläger entsprechend <den§§ 1 und 3 BWGöB Ausl Wiedergutmachung gewährt werden, falls die Voraussetzungen der §§ 1, 2 und 5 bis 34 BWGÖB vorliegen* Es kann dahinstehen, wie die Tätigkeit des Klägers ■ auf dem Schlachthof in Karlsruhe zu werten ist* insbesondere ob es sich bei dieser, wie die Beklagte es meint, um eine freiberufliche Tätigkeit gehandelt hat, bei der der Kläger Weisungen der Beklagten nicht unterworfen war oder ob der Kläger - da er unstreitig niemals Beamter im Bienste der Beklagten gewesen ist - als nicht-beamteter Pleischbeschautierarzt zu der Beklagten in einem BienstVerhältnis gestanden hat (vgl hierzu BGHZ 22, 246 ff ^249 f%J, wo übrigens das Verhältnis der nicht beamteten Ärzte nur als ein öffentlich-rechtliches Verhältnis bezeichnet wird, und die dort aufgeführte Literatur und Rechtsprechung)« Benn auch wenn man ein Bienstverhältnis bejaht, so ergeben sich daraus noch nicht Versorgungsansprüche des Klägers * Als Aushilfstierarzt auf dem Schlachthof stand dem Kläger unstreitig ein vertraglicher Anspruch auf Versorgung nach beamt enr echt liehen Grundsätzen oder auf Ruhelohn nicht zu* Auch würde er, solange er nur Aushilfs- ' tierarzt war, einen solchen Anspruch nicht erlangt haben.» Entsprechend dem § 21 Abs 2 BWGöD hätte er daher lediglich einen Anspruch auf Wiederanstellung (vgl auch Bundesverwaltungsgericht in RzW 56, 62^, Blessin-Wilden Anm 6 und Anders Anm 3 zu § 21 BWGöD) o Auch auf § 21 Abs 3 BWGöB ließe sich ein Versorgungsanspruch nicht stützen« Denn diese Bestimmung setzt, wie sich aus den Worten "im Verlaufe ihrer Beschäftigung” ergibt, einen Portbestand des Beschäftigungsverhältnisses voraus (vgl Anders Anm 4 zu § 21 BWGöD)* Nun bestimmt allerdings § 5 Abs 1 Nr 3 BWGöD, daß bei Angestellten und Arbeitern allgemein a) bei Entlassung, b),»..t und c) bei Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis, obwohl die Voraussetzungen dafür bei Anwendung rechtsstaatlicher Grundsätze Vorlagen, Wiedergutmachung zu gewähren ist* Das Gesetz will also bereits in dem gegenüber einer Entlassung weniger schweren Pall der Aufrechterhaltung eines Dienstverhältnisses ohne Übernahme in das Beamtenverhältnis wegen der Ablehnung einer solchen Übernahme eine Wiedergutmachung gewähren* Dann Könnte es dem Sinn und Zweck des BWGÖD entsprechen, diesen Pall dem Pall gleich zu behandeln, daß der Angestellte oder Arbeiter ohne die Schädigung einen Anspruch auf Versorgung und Ruhelohn nach § 21 • Abs 1 BWGöD haben würde (vgl hierzu Bundesverwaltungs- CQ gericht in RzW 55, 310 , Anders Anm 3 Cc a*E» zu § 5 und Anm 4 Abs 1 zu § 21 BWGÖD)* . jmnt Aber auch ein solcher Anspruch, für den die tat*-sächlichen Grundlagen, insbesondere die voraussichtliche Überführung in das Beamtenverhältnis - das Berufungsgericht bezeichnet sie lediglich als nicht unwahrscheinlich - bisher nicht festgestellt worden sind,muß daran scheitern, daß der freiberufliche Tierarzt durch eine Aushilfstätigkeit bei der Fleischbeschau noch nicht zu einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne der §§ 1, 2 BWGöD geworden ist«, Wenn nämlich § 2 BWGöD von Beamten, Angestellten und Arbeitern sowie im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn stehenden Personen spricht, so hat es damit grundsätzlich nur solche Personen im Auge, die im wesentlichen ihre gesamte Arbeitskraft ihrem Dienstherrn zur Verfügung stellen (vgl auch § 6? Abs 2?§ 66 Deutsches Beamtengesetz, § 111 Abs 1 Hr 2 Bundesbeamtengesetz sowie § 37 Abs 2, 3»DV-BEG), Hierzu gehören jedoch nicht Personen, die dies in e inem derart beschränkten Umfang getan haben, wie es bei dem Kläger der Fall gewesen ist, selbst wenn man dabei gelegentliche Urlaubs- oder Krankheitsvertre-tungen berücksichtigt* Aus diesem Grunde ist auch der vom Kläger hilfsweise gestellte Antrag auf Zahlung einer Vergütung gemäß § 21 a BWGöD nicht begründet. Die Frage, ob dem Kläger Zahlungsansprüche auf' Grund des BEG zustehen, bedarf keiner Entscheidung,da für solche Ansprüche die Beklagte nicht passiv legitimiert wäre* Das Berufungsgericht hat somit zu Recht die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche abgelehnt. Seine Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 225 BEG, § 97 ZPO zurückzuweisen, Schmidt Ascher Bundesrichter Johannsen ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Schmidt v ^Werner ‘ Wilden ff