Rechtssatz: Auch bei anlagebedingten Leiden eines Verfolgten bedarf es einer Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursachten Schaden und dem heutigen Gesundheitsschaden; es besteht hierbei keine gesetzliche Viermutung, daß die Gewaltmaßnahmen das anlagebedingte Leiden ausgelbst oder verschlimmert und dadurch verursacht haben« Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29«Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr„Kregel Dr«v, Werner und Wüstenberg für Recht erkannt: Das Qberlandesgericht hat auf Grund der vorliegenden medizinischen Gutachten festgestellt, daß die Ei*werbsfähigkeit des Klägers heute um 40 v.H. gemindert sei. Leiden jedoch eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit zur Folge gehabt hätten« Während der Haft hätten sich Angstzustände, eine psychogen bedingte Atemnot und eine Haftpsychose eingestellt« Heute leide der Kläger an depressiven Verstimmungen, einer allgemeinen psychischen Labilität, einem labilen Überblutdruck und an einer Vergrößerung der linken Herzkammer« Feststellungen darüber, ob, für welchen Zeitraum und in welchem Maße die während der Haft aufgetretenen GesundheitsSchädigungen die späteren Krankheitserscheinungen verursacht haben, sind vom Berufungsgericht ausdrücklich nicht für erforderlich gehalten worden , Das Berufungsgericht ist, soweit dies die Uz’teilsgründe erkennen lassen, der folgenden Rechtsauffassung: Wenn Krankheitserscheinungen während der Haftzeit aufgetreten seien und diese entsprechend der Vermutung des § 15 Abs 1 Satz 2 BEG als durch die Haft verursacht zu gelten hätten, dann seien nach § 4 der 2 o DV-BEG auch anlagebedingte Leiden grundsätzlich als durch die Verfolgung verursacht anzusehen', ohne daß es hierzu eines Beweises bedürfe, ob sie durch die Verfolgung ausgelöst oder verschlimmert worden seien«. nur für tatsächlich durch die Verfolgung angerichtete Schäden, nicht aber für Schäden, die nichts mit der Verfolgung zu tun haben, gewährt werden kann und daß* grundsätzlich nach § 83 Abs 1 BEG von A.mts wegen alle hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erheblichen Beweise zu erheben sind« Hierbei greifen allerdings, wenn Ermittlungen zu keinem zweifelsfreien Ergebnis führen, zugunsten des Verfolgten Beweiserleichterungen Platz, wie sie sich aus Be- Vielmehr bedarf es hierfür stets einer Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem ?>ährend oder unmittelbar nach der Haft aufgetretenen und dem heute vorhandenen Gesundheitsschaden, wobei es allerdings entsprechend dem § 1 der 2. Diese Leiden.treten in der Regel unabhängig von der Einwirkung eines Dritten auf, so daß eine Entschädigung für sie entsprechend dem Grundsatz des § 3 Abs 3 BEG nicht zu gewähren wäre. von einer Entschädigung auszuschließen, sondern in derartigen Fällen besteht auch zwischen der Einwirkung und dem Auftreten oder der Erscheinungsform des Leidens ein adäquater Zusammenhang, der eine Entschädigung rechtfertigt, wenn die äußere Einwirkung eine Verfolgungsraaßnah-me war* Dies klarzustellen ist der Zweck und Sinn des § 4 der 2« DV-BEG, nicht wird jedoch durch ihn eine Vermutung geschaffen, daß ein durch Gewaltmaßnahmen verursachter Gesundheitsschaden auch ein anlagebedingtes Leiden ausgelöst oder verschlimmert und dadurch verursacht hat* - Infolgedessen hätte das Berufungsgericht nicht die Präge offenlassen dürfen, ob und inwieweit die heute vorhandenen gesundheitlichen Schäden des Klägers auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen sind. Rechtsirrtümlich würde es auch sein, die vor Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung vorhanden gewesenen Gesundheitsschäden schon auf Grund des § 4 der 2„- DV-BEG als unbeachtlich anzusehen, da entsprechend dem § 1 Abs 1 BEG nur der durch die Verfolgung verursachte Schaden und daher bei einem vor der Verfolgung vorhanden gewesenen Gesundheitsschaden nur die durch die Verfolgung eingetretene Verschlimmerung zu entschädigen ist (vgl auch § 5 2.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2474 062 Gesetz: 2. LV-BEG §§ 2 und 4 Rechtssatz: Auch bei anlagebedingten Leiden eines Verfolgten bedarf es einer Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursachten Schaden und dem heutigen Gesundheitsschaden; es besteht hierbei keine gesetzliche Viermutung, daß die Gewaltmaßnahmen das anlagebedingte Leiden ausgelbst oder verschlimmert und dadurch verursacht haben« Aktenzeichen: IV ZR 307/55 Urteil des BGH vom 7« März 1956 OLG Neustadt a'.d.W. IT ZB 307/55 Verkündet am 7. März 1956 Schorm, Justizangest« als Urkund's beamt er der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Wiederaufbau, dieses vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen als Vertreter des Landesinteresses, Mainz, Aliceplatz 4? Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters R< nwalt gegen den Anton weg #, Kläger. Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29«Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr„Kregel Dr«v, Werner und Wüstenberg für Recht erkannt: Das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstr« vom 8« Juli 1955 wird aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen o Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestands Der im Jahre 1894 geborene Kläger, der seit dem Jahre 1920 linksgerichteten Parteien angehört und sich im Jahre 1944 in einer Widerstandsgruppe betätigt hat, ist wegen des Verdachts des Hochverrats in der Zeit vom 22, April 1944 bis 9« April 1945 in Haft gewesene Hierfür hat er eine EntSchädigung erhalten* / Der Kläger behauptet, er habe sich infolge der Haft einen Gesundheitsschaden zugezogen und sei dadurch um 40 VoHo in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Er verlangt die Zahlung einer dieser Erwerbsminderung entsprechenden Geldrente vom 10. April 1945 ab. Die Entschädigungsbehörde und das Landgericht haben ihm die geforderte Bente versagt, weil seine verfol-gungsfcedingte Erwerbsminderung nur 20 v.H, betrage. Das Oberlandesgericht hat dagegen den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat die Revision zugelassen. Mit dieser erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Ents che idungsgründe 2 Das Qberlandesgericht hat auf Grund der vorliegenden medizinischen Gutachten festgestellt, daß die Ei*werbsfähigkeit des Klägers heute um 40 v.H. gemindert sei. Vor seiner Verhaftung habe der Kläger an neurasthe-nischen und vasomotorischen Störungen sowie an einer angina pectoris und Hypotonie gelitten, ohne daß diese ~ 3 ~ Leiden jedoch eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit zur Folge gehabt hätten« Während der Haft hätten sich Angstzustände, eine psychogen bedingte Atemnot und eine Haftpsychose eingestellt« Heute leide der Kläger an depressiven Verstimmungen, einer allgemeinen psychischen Labilität, einem labilen Überblutdruck und an einer Vergrößerung der linken Herzkammer« Feststellungen darüber, ob, für welchen Zeitraum und in welchem Maße die während der Haft aufgetretenen GesundheitsSchädigungen die späteren Krankheitserscheinungen verursacht haben, sind vom Berufungsgericht ausdrücklich nicht für erforderlich gehalten worden , Das Berufungsgericht ist, soweit dies die Uz’teilsgründe erkennen lassen, der folgenden Rechtsauffassung: Wenn Krankheitserscheinungen während der Haftzeit aufgetreten seien und diese entsprechend der Vermutung des § 15 Abs 1 Satz 2 BEG als durch die Haft verursacht zu gelten hätten, dann seien nach § 4 der 2 o DV-BEG auch anlagebedingte Leiden grundsätzlich als durch die Verfolgung verursacht anzusehen', ohne daß es hierzu eines Beweises bedürfe, ob sie durch die Verfolgung ausgelöst oder verschlimmert worden seien«. Die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen sind begründet« Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß eine Entschädigung nach dem BEG. nur für tatsächlich durch die Verfolgung angerichtete Schäden, nicht aber für Schäden, die nichts mit der Verfolgung zu tun haben, gewährt werden kann und daß* grundsätzlich nach § 83 Abs 1 BEG von A.mts wegen alle hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erheblichen Beweise zu erheben sind« Hierbei greifen allerdings, wenn Ermittlungen zu keinem zweifelsfreien Ergebnis führen, zugunsten des Verfolgten Beweiserleichterungen Platz, wie sie sich aus Be- * 4 * Stimmungen wie denen des § 83 Abs 2 BEG, des § 2 der 1« DV-BEG, § 1 der 2» DV-BEG und aus gesetzlichen Vermutungen wie denen der §§ 1 Abs 3 Satz 2, 14 Abs 1 Satz 2 BEG, § 4 der 2. DV-BEG ergeben. - Die Präge, inwieweit eine heute vorhandene Krankheit ser sehe inung eines Verfolgten auf Verfolgungsmaß- • nahmen zurückzuführen ist. wird sich nicht immer mit Sicherheit aufklären lassen. Für diese Fälle gilt daher nlcfcsb die Vermutung des § 15 Abs 1 Satz 2 BEG, derzufolge ein während der Freiheitsentziehung oder in unmittelbarem Anschluß daran - d.i. nach § 3 der 2. DV-BEG innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Beendigung - eingetretener Gesundheitsschaden als verfolgungsbedingt zu gelten hat. Diese Vermutung gehtraber, wie dies § 2 Satz 2 der 2. DV-BEG ausdrücklich klarstellt, nicht so weit, daß auch der heutige Gesundheitszustand auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen ist. Vielmehr bedarf es hierfür stets einer Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem ?>ährend oder unmittelbar nach der Haft aufgetretenen und dem heute vorhandenen Gesundheitsschaden, wobei es allerdings entsprechend dem § 1 der 2. DV-BEG genügt, daß der Zusammenhang wahrscheinlich ist. Nun gibt es Leiden, die anlagebedingt sind, d.h. die auf einer besonderen Veranlagung des von ihnen Betroffenen beruhen. Diese Leiden.treten in der Regel unabhängig von der Einwirkung eines Dritten auf, so daß eine Entschädigung für sie entsprechend dem Grundsatz des § 3 Abs 3 BEG nicht zu gewähren wäre. Da jedoch derartige Leiden auch durch äußere Einwirkungen zur Auslösung gebracht oder verschlimmert werden können, würde es nicht allein unbillig sein, sie stets - 5 ~ von einer Entschädigung auszuschließen, sondern in derartigen Fällen besteht auch zwischen der Einwirkung und dem Auftreten oder der Erscheinungsform des Leidens ein adäquater Zusammenhang, der eine Entschädigung rechtfertigt, wenn die äußere Einwirkung eine Verfolgungsraaßnah-me war* Dies klarzustellen ist der Zweck und Sinn des § 4 der 2« DV-BEG, nicht wird jedoch durch ihn eine Vermutung geschaffen, daß ein durch Gewaltmaßnahmen verursachter Gesundheitsschaden auch ein anlagebedingtes Leiden ausgelöst oder verschlimmert und dadurch verursacht hat* - Infolgedessen hätte das Berufungsgericht nicht die Präge offenlassen dürfen, ob und inwieweit die heute vorhandenen gesundheitlichen Schäden des Klägers auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen sind. Rechtsirrtümlich würde es auch sein, die vor Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung vorhanden gewesenen Gesundheitsschäden schon auf Grund des § 4 der 2„- DV-BEG als unbeachtlich anzusehen, da entsprechend dem § 1 Abs 1 BEG nur der durch die Verfolgung verursachte Schaden und daher bei einem vor der Verfolgung vorhanden gewesenen Gesundheitsschaden nur die durch die Verfolgung eingetretene Verschlimmerung zu entschädigen ist (vgl auch § 5 2. DV-BEG sowie die Ausführungen von Blessin-Wilden hierzu). Aus diesen Gründen mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Vornahme der hiernach erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. V v iisk / ) / /S Sicht unerwähnt bleiben möge, daß - worauf der Kläger zu Becht hingev/iesen hat - das angefochtene Urteil im übrigen auch an dem Mangel leidet, daß es das Gutachten der vor dem Berufungsgericht gehörten Sachverständigen und die Aussage des vernommenen sachverständigen Zeugen nicirc im Zusammenhang wiedergibt (vgl die in MBB 1955, 92 abgedruckte Entscheidung des Senats IV- ZR 98/54)..) Bie Kostenentscheidung beruht auf § 87 BEG. Schmidt Ascher Kregel VoYferner Wüstenberg