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BGH · IV ZR 306/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 306/65

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten-, das Vorbringen des Klägers bestritten und vorgetragen, der Kläger habe sie mißhandelt; er unterhalte ehewidrige Beziehungen zu Karin die er nach der Schei- Das Landgericht Duisburg hat einen Auflage- und üeweisbeschluß erlassen, jedoch vor Durchführung der Beweisaufnahme auf einen am 12. Auf eine Anfrage des Landgerichts vom 19« August 1961, ob sich die Parteien versöhnt hätten, teilte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit, daß die Parteien nach verzogen seien. Kläger sein Begehren auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten» Kr hat sich darauf berufen, daß das Verfahren, das vor dem Landgericht in Luisburg anhängig gewesen sei, zu keinem Endurteil geführt habe, weil sich die Parteien ausgesöhnt hätten» Das damalige Verfahren sei aber inhaltlich nur ein Vorläufer des neuen Scheidungsrechtsstreits gewesen» Das Landgericht hat das Verfahren auf die Dauer von 6 Monaten gemäß § 620 ZPO ausgesetzt. Die Beklagte hat ihren Antrag auf Abweisung der Klage aufrecht erhalten und im Wege der Widerklage die Feststellung beantragt, daß sie zu dem Getrenntleben berechtigt sei« Der Kläger hat gebeten, die Widerklage abzuweisen Das Landgericht hat die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten geschieden und die Widerklage abgewiesen Mit der Berufung hat die Klägerin ihren Antrag au Abweisung der Klage weiterverfolgt, nicht dagegen dio Widerklage« Vorsorglich hat sie gebeten, die Mitschuld des Klägers auszusprechen« Das Verfahren vor dem Landgericht in Duisburg ruhe seit der Aussetzung. Er hat die Einrede der Rechtshängigkeit als nicht begründet angesehen, da das Verfahren vor dem Landgericht Duisburg tatsächlich beendet und seine Wiederaufnahme im Hinblick auf die zwischenzeitliche Aussöhnung der Parteien nicht möglich sei. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage als unzulässig ab-gewiesen. Das Berufungsgericht hat den durch die Erhebung ie; ex'sten Klage eingeleiteten Scheidungsrechtsstreit als noch beim Landgericht Duisburg rechtshängig angesehen, hierin ein dem neuen Verfahren entgegenstehendes, von amtswegen zu berücksichtigendes Prozeßhindernis erblickt und demgemäß die Klage als unzulässig abgewiesen. Durch die Erhebung der ernten Klage wurde der Schoidungsrechtsstreit beim Landgericht Duisburg gemäß § 263 Abs« 1 ZPO rechtshängig« Nach Abs« 2 lir« Nach Absatz 3 der Vorschrift können derartige Einreden nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache dann noch geltend gemacht werden, wenn sie solche sind, auf die der Beklagte nicht wirksam verzichten kann« von amtswegen zurberücksichtigeri ist«, Hach der späteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 160, 338, 344) und auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (LM VAG § 21 Hr. 2) ist die Tatsache der anderweitigen Rechtshängigkeit bei allen Streitsachen, also nicht nur in Ehesachen, von amtswegen zu beachten» Der Auffassung, daß die anderweitige Rechtshängigkeit ein unverzichtbares Prozeßhindernis darstellt und zur Abweisung der Klage durch Prozeßurteil führen muß, hat sich auch das Schrifttum angeschlossen (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9« Aufl«, § 98 I und m -S» 481, 483 - i Stein/Jonas/Schönke/Pohle, 18. Hier hat, entgegen der Meinung der Revision, das Berufungsgericht rechtlich zutreffend den Scheidungs-rechtsstreit als noch beim Landgericht Duisburg rechts-hängig angesehen und die Voraussetzungen, unter denen eine solche Rechtshängigkeit nicht zu beachten ist, verneint» Die Rechtshängigkeit wurde durch die vom Landgericht ausgesprochene Aussetzung des Rechtsstreit gemäß § 620 ZPO nicht beseitigt» Insoweit kann nichts anderes gelten als in den Fällen der Unterbrechung oder der Aussetzung des Verfahrens nach der Schutzverordnung vom 4» Dezember 1943 (vgl» dazu das o. Hier haben wohl die Parteien das Verfahren vor dem Landgericht Duisburg nicht weiterbetrieben. Im übrigen kann, entgegen der Meinung der Revision, nicht gesagt werden, daß auch die Beklagte den Willen hatte, den Rechtsstreit als erledigt anzusehen, obwohl der Kläger'die Klage noch nicht zurückgenommen hatte« Ihr im zweiten Verfahren ausgesprochener Hinweis auf die Versöhnung diente ersichtlich lediglich dem Ziel, die Abweisung der Klage zu erreichen« Die Revision meint weiter, hier sei nicht zu befürchten, daß durch das Weiterbetreiben des ersten Rechtsstreits seitens der einen oder der anderen Partei Schwierigkeiten, insbesondere rechtlich unklare Ver hältnisse, entstehen könnten. Der Kläger konnte folglioh durch die Erhebung der zweiten Scheidungsklage beim Landgericht Regensburg die einmal begründete und durch den Wohn-sitzweohsol nicht weggefallene Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg nicht beseitigen, also nicht eine neue Nach allem hat das Berufungsgericht mit Recht die Klage als unzulässig abgewiesen. Entgegen der Meinung der Revision können der Beklagten die Kosten des zweiten Rechtszugs nicht deshalb auferlegt werden, weil sie erst in diesem Rechtszug die Einrede der Rechtshängigkeit erhoben hat. Die Beklagto bat, ebenso wie der Kläger, bereits im ersten Rechtszug auf das Verfahren vor dem Landgericht Duisburg hingewiesen. Das Landge-rieht hätte daher von sich aus, auch ohne eine Einrede seitens der Beklagten, die Tatsache der anderweitigen Rechtshängigkeit prüfen und die Klage als unzulässig abweisen müssen.

Zitierte Normen: § 606 ZPO § 40 ZK § 97 ZPO
ParteiRechtshängigkeitLandgerichtZPOKlägerDuisburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 306/65	URTEIL	Verkündet	am
8. März 1967 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Max L
sHD-äflHP-Straßefli
- Prozeßbevollmächtigteri
'Oberpfolz,
 Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Elisabeth L
Am
 geb, M
Prozeßbevollmächtigter?
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Vrüstenberg, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20o September 1965 wird zu-rüekgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien haben am 25» Juli 1957 vor dem Standesbeamten in DflSHI^Mitte geheiratet. Der Kläger ist am 1923 geboren, die Beklagte am	1927»
Aus der Ehe sind die Kinder Axel, geb.	19f8,
und Astrid, geb. am	1959»	hervorgegangen.
Seit der Eheschließung lebten die Parteien zunächst in	Mit	Klage	vom	27»	September i960, ein gegan-
gen beim Landgericht Duisburg am 28. September I960 und der Beklagten zugestellt am 3® Oktober I960, hat der Kläger die Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte sei drogensüchtig, habe ihn im Trancezustand bce:hirjit
 
und tätlich angegriffen sowie Arzt-Rezept-Blocks ge-fälscht« Außerdem unterhalte sie unerlaubte Beziehungen zu einem Arzt«
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten-, das Vorbringen des Klägers bestritten und vorgetragen, der Kläger habe sie mißhandelt; er unterhalte ehewidrige Beziehungen zu Karin	die	er	nach der Schei-
dung heiraten wolle.
Das Landgericht Duisburg hat einen Auflage- und üeweisbeschluß erlassen, jedoch vor Durchführung der Beweisaufnahme auf einen am 12. Dezember I960 eingegtn-genen Antrag des Klägers mit Beschluß vom 25. Januar
1961	das Verfahren gemäß § 620 ZPO auf die Dauer von
6 Monaten ausgesetzt, weil die Möglichkeit einer Aus~ söhnung bestehe. Auf eine Anfrage des Landgerichts vom 19« August 1961, ob sich die Parteien versöhnt hätten, teilte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit, daß die Parteien nach	verzogen	seien.
Auf Grund dieser Mitteilung wurde am 9. Oktober 1961 die Kostenbehandlung und das Weglegen der Akten verfügt. Der als Armenanwalt beigeordnete Prozeßbevollmächtigte der Beklagten rechnete am 8. Juni 1962 gegenüber dem Landgericht seine Armenanwaltsgebühren ab; der Proseßbevollmächtigte des Klägers erv/irkte am 14. Juni
1962	gegen den Kläger einen Beschluß des Urkundgbeacten der Geschäftsstelle des Landgerichts Duisburg geir.üß
§ 19 RAGebQ.
Mit Klage vom 24. Februar 1965, eingegangen beim Landgericht Regensburg am 25. Februar 1965 und der Be» klagten zugestellt am 1. März 1965, wiederholte der
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Kläger sein Begehren auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten» Kr hat sich darauf berufen, daß das Verfahren, das vor dem Landgericht in Luisburg anhängig gewesen sei, zu keinem Endurteil geführt habe, weil sich die Parteien ausgesöhnt hätten» Das damalige Verfahren sei aber inhaltlich nur ein Vorläufer des neuen Scheidungsrechtsstreits gewesen»
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte sei tablettensüchtig» Im Trancezustand sei sie gegen ihn ausfällig und beleidigend geworden» Sie habe einen Selbstmordversuch unternommen und habe sich am 28» Januar 1963 in die Heil- und Pflegeanstalt Regensburg begeben müssen» Nach der Entlassung aus der Anstalt am 6» Februar 1963 sei es zwar bis zu dem 16» Februsr 1963 noch zu dem ehelichen Verkehr gekommen. Es sei ihm aber keine andere Möglichkeit geblieben, als dem Verlangen der Beklagten nachzageben. Trotzdem habe sie ihn am 16. Februar 1963 erneut beleidigt und beschimpft. Außerdem habo sie ihm unbegründete Eifersuchtsszenen gemacht und durch zahlreiche Telefonanrufe seinem Ansehen im Betrieb geschadet» Erst am 14. Februar 1963 habe er durch die behandelnde Ärztin erfahren, daß die Beklagte als "Psychopath-Süchtige" praktisch unheilbar sei»
Der Kläger hat beantragt, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat das Vorbringen des Klägers bestritten»
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aber auch ihrerseits vorgetragen, sie hätten sich nach Einreichung der Klage beim Landgericht Luisburg wieder versöhnt«
Das Landgericht hat das Verfahren auf die Dauer von 6 Monaten gemäß § 620 ZPO ausgesetzt. Während der Aussetzung des Verfahrens kam es zwischen den Parteien zu dem letzten ehelichen Verkehr, und zwar nach der Bar-Stellung des Klägers Ende Januar 1964, nach der Darstellung der Beklagten am 28. Februar 1964«
Im März 1964 hat der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens beantragt«
Die Beklagte hat ihren Antrag auf Abweisung der Klage aufrecht erhalten und im Wege der Widerklage die Feststellung beantragt, daß sie zu dem Getrenntleben berechtigt sei«
Ilu* Recht zu dem Getrenntleben hat sie daraus her“ geleitet, daß der Kläger intime Beziehungen unterhalte habe« Auch habe er gegen sie unwahre Anschuldigungen vorgebracht«
Der Kläger hat gebeten, die Widerklage abzuweisen
 Das Landgericht hat die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten geschieden und die Widerklage abgewiesen
 Mit der Berufung hat die Klägerin ihren Antrag au Abweisung der Klage weiterverfolgt, nicht dagegen dio Widerklage« Vorsorglich hat sie gebeten, die Mitschuld des Klägers auszusprechen«
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Sie hat geltend gemacht, der Klage stehe die Ein~ rede der Rechtshängigkeit entgegen. Das Verfahren vor dem Landgericht in Duisburg ruhe seit der Aussetzung.
Es sei noch anhängig, da die Klage nicht zurückgenom-men worden sei.
Der Kläger hat die Zurückweisung der Berufung beantragt. Er hat die Einrede der Rechtshängigkeit als nicht begründet angesehen, da das Verfahren vor dem Landgericht Duisburg tatsächlich beendet und seine Wiederaufnahme im Hinblick auf die zwischenzeitliche Aussöhnung der Parteien nicht möglich sei. Die früheren Vorwürfe, insbesondere der Vorwurf der 'Tabletten-Süchtigkeit, seien nicht mehr Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Die Fortsetzung des früheren Verfahrens würde ;jeder Prozeßökonomie zuwiderlaufen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage als unzulässig ab-gewiesen. Es hat ferner zur Klarstellung die Widerklage abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszugs hat es gegeneinander aufgehoben; die Kosten des Berufungsverfahrens hat es dem Kläger auferlegt.
Mit der vom Oberlandesgerieht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die WiederherStellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet»
Das Berufungsgericht hat den durch die Erhebung ie; ex'sten Klage eingeleiteten Scheidungsrechtsstreit als noch beim Landgericht Duisburg rechtshängig angesehen, hierin ein dem neuen Verfahren entgegenstehendes, von amtswegen zu berücksichtigendes Prozeßhindernis erblickt und demgemäß die Klage als unzulässig abgewiesen.
Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden«
Durch die Erhebung der ernten Klage wurde der Schoidungsrechtsstreit beim Landgericht Duisburg gemäß § 263 Abs« 1 ZPO rechtshängig« Nach Abs« 2 lir«
* dieser Vorschrift hat die Rechtshängigkeit die Wirkung, daß der Gegner die Einrede der Rechtshängigkeit erheben kann, wenn während ihrer Dauer eine der Parteien die Streitsache anderweit anhängig macht« Diese Einrede ist gemäß § 274 Abs» 1 in Verb« m« Abs« 2 Nr. 4 ZPO eine prozeßhindernde Einrede. Nach Absatz 3 der Vorschrift können derartige Einreden nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache dann noch geltend gemacht werden, wenn sie solche sind, auf die der Beklagte nicht wirksam verzichten kann«
Das Reichsgericht hat bereits in den Entscheidungen RGZ 104, 155, 156, 158 und HRR 1937, 1259 ausgesprochen, daß in Ehesachen eine bereits eingetretene Rechtshängig
 
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von amtswegen zurberücksichtigeri ist«, Hach der späteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 160, 338, 344) und auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (LM VAG § 21 Hr. 2) ist die Tatsache der anderweitigen Rechtshängigkeit bei allen Streitsachen, also nicht nur in Ehesachen, von amtswegen zu beachten» Der Auffassung, daß die anderweitige Rechtshängigkeit ein unverzichtbares Prozeßhindernis darstellt und zur Abweisung der Klage durch Prozeßurteil führen muß, hat sich auch das Schrifttum angeschlossen (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9« Aufl«, § 98 I und m -S» 481, 483 - i Stein/Jonas/Schönke/Pohle, 18. Aufl.,
ZPO § 263 Anm. III 2 und - für Ehesachen - § 615 Anm.
II 1 b; Wieczorek, ZPO, § 263 Anm. C I a; Baumbacb/lau-terbach, 29. Aufl., § 263 Anm. 4 A und C und § 274 Anm.
5). Es besteht kein Anlaß, von dieser Auffassung abzu- . gehen. In Ehesachen ist dabei zu beachten, daß nach der o. a. Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 104, 155 ff durch die Erhebung einer Scheidungsklage der Bestand der Ehe in seinem ganzen Umfang ergriffen und rechtshängig wird. Es kommt folglich nicht darauf an, ob in einer später erhobenen Klage das Scheidungsbegehren auf andere Vorgänge gestützt wird, als sie dem ersten Verfahren zugrunde liegen. Die Einrede der Rechtchängig-keit setzt allerdings nach der Rechtsprechung des Senats (BGIIZ 4, 314, 322 und LH ZPO § 263 Nr. 7) voraus, daß in einem anderen, geordneten und funktionierenden /erfahren zur Sache tatsächlich entschieden werden kann.
Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so liegt der innere Rechtsgrund für diese Einrede nicht vor. Der Senat hat daher in den beiden vorerwähnten üi't eilen mit Rücksicht auf die Besonderheiten der dort gegebenen Sachverhalte (Rechtshängigkeit eines Scheidungs-
 
anspruchs vor einem Breslauer Gericht bzw. einem englichen Gericht1» die Einrede nicht durchgreifen lassen»
Hier hat, entgegen der Meinung der Revision, das Berufungsgericht rechtlich zutreffend den Scheidungs-rechtsstreit als noch beim Landgericht Duisburg rechts-hängig angesehen und die Voraussetzungen, unter denen eine solche Rechtshängigkeit nicht zu beachten ist, verneint» Die Rechtshängigkeit wurde durch die vom Landgericht ausgesprochene Aussetzung des Rechtsstreit gemäß § 620 ZPO nicht beseitigt» Insoweit kann nichts anderes gelten als in den Fällen der Unterbrechung oder der Aussetzung des Verfahrens nach der Schutzverordnung vom 4» Dezember 1943 (vgl» dazu das o. a» Senatsurteil BGHZ 4, 314, 317 und BayObLGZ 1 Jir» 33)»
Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Rechtshängigkeit des beim Landgericht Duisburg schwebenden Scheidungsrechtsstreits nicht etwa dadurch beendet worden ist, daß die Sechsmonatefrist ab-gelaufen war, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten auf eine Anfrage des Gerichts die Verlegung des Ytohnsi mitteilte und schließlich beide Prozeßbevollmächtigte ihre Gebühren abrechneten» Die Mitteilung des Prozeßbevollmächtigten stellt nur eine ausweichende Antwort auf die Anfrage des Gerichts dar, ob sich die Parteien ausgesöhnt hätten» Die Mitteilung der Wohnsitzverlegun ist im übrigen deshalb unbeachtlich, weil dieser ümsta gemäß § 263 Abs« 2 Br» 2 ZPO die einmal begründete Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg nicht berührt he* Es fehlt hier, wie das Berufungsgericht zutreffend aus geführt hat, an einer gegenüber dem Landgericht Duisbu abgegebenen Erklärung der Klagerücknahme seitens des
 Klägers und der Zustimmung hierzu seitens der Beklagten« Den im gegenwärtigen Rechtsstreit von den Parteien vor dem Landgericht Regensburg abgegebenen Erklärungen, daß sie sich wieder versöhnt hätten, kommt hinsichtlich des ersten Verfahrens deshalb keine Bedeutung zu, weil diese Erklärungen nicht gegenüber dem Landgericht Duisburg abgegeben worden sind« Ein etwaiger Wille, den Rechtsstreit zu beenden ist nur von Bedeutung, wenn eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Gericht, bei dem der Rechtsstreit schwebt, abgegeben wird« Dies ist hier nicht geschehen« Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß Beginn und Ende der Rechtshängigkeit klare Sachverhalte erfordern, die keinen Zweifel an der Rechtshängigkeit des Verfahrens aufkommen lassen. Hier haben wohl die Parteien das Verfahren vor dem Landgericht Duisburg nicht weiterbetrieben. Dadurch ist zwar ein Stillstand des Verfahrens eingetreten« Dieser Stillstand war jedoch ohne Einfluß auf die Rechtshängigkeit. Im übrigen kann, entgegen der Meinung der Revision, nicht gesagt werden, daß auch die Beklagte den Willen hatte, den Rechtsstreit als erledigt anzusehen, obwohl der Kläger'die Klage noch nicht zurückgenommen hatte« Ihr im zweiten Verfahren ausgesprochener Hinweis auf die Versöhnung diente ersichtlich lediglich dem Ziel, die Abweisung der Klage zu erreichen«
Die Revision meint weiter, hier sei nicht zu befürchten, daß durch das Weiterbetreiben des ersten Rechtsstreits seitens der einen oder der anderen Partei Schwierigkeiten, insbesondere rechtlich unklare Ver
 hältnisse, entstehen könnten. Die Revision übersieht dabei, daß es 3edo der beiden Parteien in der Hand hätte, den ersten Rechtsstreit weiter zu betreiben« Die Einrede der Rechtshängigkeit dient, v;io das Bundesarbeitsgericht (BAG AP ZPO § 263 Nr. 2) unter Hinweis auf Rosenberg (aaO S. 481) dargelegt hat, dem Zweck, doppelte und widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, den Beklagten vor der Durchführung mehrerer sachlich identischer und gleichzeitiger Prozesse zu schützen sowie die unnötige Anrufung der Gerichte zu verhindern« Der in der Regelung zutage tretende Gesichtspunkt der Prozeßökonomie greift durch, solange -wie hier - eine der Parteien die rechtliche Möglichkeit hat, die Aufnahme des ersten Rechtsstreits, hier des Verfahrens vor dem Landgericht in Duisburg, zu betreiber Die vom Gesetzgeber im Interesse der Prozeßökonomie getroffene Regelung kann auch dann nicht außer acht gelassen werden, wenn im Einzelfall das zweitangegangene Gericht sich bereits - rechtsfehlerhaft - einer sachlich Nachprüfung des Klagebegehrens unterzogen hat, wie hier das Landgericht Regensburg. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß der Gerichtsstand in Ehesachen ein ausschließlicher ist (§ 606 Abs. 1 ZPO)» eine Gerichtsstand Vereinbarung der Parteien folglich gemäß § 40 Abs. 2 ZK ausscheidet und die einmal begründete Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg nach der gleichfalls im Interesse der Prozeßökonoraie getroffenen Regelung des § 263 Abs. < Nr. 2 ZPO durch Wohnsitzwochsei der Parteien nicht berührt worden ist. Der Kläger konnte folglioh durch die Erhebung der zweiten Scheidungsklage beim Landgericht Regensburg die einmal begründete und durch den Wohn-sitzweohsol nicht weggefallene Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg nicht beseitigen, also nicht eine neue
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Zuständigkeit des Landgerichts Regensburg schaffen, solange das erste Verfahren nicht beendet war. Auch dieser Gesichtspunkt verwehrt es hieraus prozeßökonomischen Gründen das erste Verfahren unbeachtet zu lassen.
Nach allem hat das Berufungsgericht mit Recht die Klage als unzulässig abgewiesen.
Auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung der Revision können der Beklagten die Kosten des zweiten Rechtszugs nicht deshalb auferlegt werden, weil sie erst in diesem Rechtszug die Einrede der Rechtshängigkeit erhoben hat. Die Beklagto bat, ebenso wie der Kläger, bereits im ersten Rechtszug auf das Verfahren vor dem Landgericht Duisburg hingewiesen. Das Landge-rieht hätte daher von sich aus, auch ohne eine Einrede seitens der Beklagten, die Tatsache der anderweitigen Rechtshängigkeit prüfen und die Klage als unzulässig abweisen müssen. Daher besteht kein Anlaß, die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts zu ändern.
Aus diesen Gründen muß die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Ascher	Raske	Wüstenberg
 Dr. Graf
 von der Mühlen