Zur Wahrung der Frist des § 210 BEG kann es genügen, wenn die eingereichte Klageschrift zwar eine nähere Begründung vermissen läßt und auch den Bescheid der Entschiidigungsbehörde nicht in Bezug nimmt, durch ihren Antrag aber erkennen läßt, aus welchen Gründen und in welcher Höhe Entschädigung begehrt wird. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9* April 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision^ an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bezirk Teplitz-Schönau, in der heutigen Tschechoslowakei (Böhmen) geborene Kläger war Funktionär der Sozialdemokratischen Partei« Er verließ im Jahre 1938 die Tschechoslowakei} weil er befürchtete, von den Nationalsozialisten wegen seiner politischen Tätigkeit verfolgt zu werden, und begab sich erst nach Finnland, später nach Schweden, wo er seit August 1941 lebt« Mit Bescheid vom 20, April 1961 hat die Landesrentenbehörde den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Kapitalentschädigung und Hente abgelehnt, weil die bei ihm festzustellenden Gesundheitsschäden nicht auf die Verfolgung zurückgeführt werden könnten. gegen das Land Nordrhein-Westfalen, Beklagte, vertreten durch die Landesrentenbehörde Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger wegen Schadens an Körper und Gesundheit unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und unter Zugrundelegung einer Erwerbsminderung von 100# und eines Hundertsatzes von 70 v.H. 250 DM Rente monatlich zu zahlen. Auf den gleichzeitig erfolgten Hinweis de3 Vorsitzenden der Kammer, daß dio Klagevoraussetzungen nicht erfüllt seien, hat der Kläger mit dem am 15» August 1961 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten "zur Begründung der Klage* vorgotragen, der von ihm gestellte Antrag sei seiner Ansicht nach hinreichend bestimmt, auch habe er '’naturgemäß" stillschweigend auf die Entschädigungsakten des beklagten Landes Bezug genommen. In einem späteren Schriftsatz hat der Kläger das Pehlen einer Klagehegründung in der ersten Eingabe darauf zurückgeführt, daß ihm die Landesrentenbehörde die Akten nicht so rechtzeitig übersandt habe, daß auf die darin befindlichen Gutachten hätte eingegangen werden können» Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens an Körper und Gesundheit unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und unter Zugrundelegung einer Erwerbsminderung von 100 $> und eines Hundertsatzes von 70 v.H» ab 1» Januar 1941 eine monatliche Rente von 250 DM zu zahlen. Die Entscheidung hängt von der Präge ab, ob es zur Wahrung der Prist des § 210 BEG genügt, wenn die eingereichte Klageschrift zwar eine nähere Begründung vermissen läßt und auch auf den Bescheid der Entschädigungabehörde nicht Bezug nimmt, durch ihren Antrag aber erkennen läßt, aus welchen Gründen und in welcher Höhe Entschädigung begehrt wird. Die teilweise Nachholung der fehlenden Erklärungen wirke in einem Ealle, in dem noch keine Klageschrift mit einem aus sich heraus bestimmbaren Inhalt vorliege, nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der ersten Eingabe dos Klägers zurück. Pür das Gericht bestand also kein Zweifel, daß die zuständige Entschädigungskammer angerufen und ein Anspruch wegen Gesundheitsschadens nach dem BEG gegen das von der Landesrentenbehörde in DQ^BHIM vertretene Land Nordrhein-Westfalen geltend gemacht sein sollte. sofort Aufschluß gab; denn es war nur die eine Gesundheitsschadenssache des Klägers und nur der eine Bescheid vom 20» April 1961 vorhanden» Schwierigkeiten, wie sie sich etwa bei Ansprüchen aus der Person eines Dritten, bei Hinterbliebenenansprüchen aus der Person mehrerer Verfolgter, bei Ansprüchen von Personengemeinschaften, die neben Einzelansprüchen derselben Person stehen, oder bei mehreren Bescheiden über dieselbe Schadensart mit offener Klagefrist ergeben können, bot, wie die Revision mit Recht hervorhebt, dor vorliegende Pall nicht» Vielmehr ließ sich angesichts der genau angegebenen Anschrift des Klägers die Bearbeitungsnummer im Register der Landosrontenbehörde binnen kürzester f'Zeit feststellen» Auch die Nachprüfung, ob die Klage fristgemäß eingereicht worden sei, verzögerte 3ich nicht, da diese Feststellung immer erst aus den Akten der Entschädigungsbehörde getroffen werden kann. Die Nichtangabe des angefochtenen Bescheides und der Mangel einer Begründung in der Klageschrift bedeuteten also angesichts der leichten Auffindbarkeit der Verwaltungsakten weder für das Gericht noch für die Landesrentenbehörde eine ernstliche Unklarheit oder erhebliche Erschwerung. Nach alledem ist auf die Revision des Klägers das angofochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein BEG §§ 209 Aböo 1, 210; ZPO § 253 Aha. 2 Nr. 2 Zur Wahrung der Frist des § 210 BEG kann es genügen, wenn die eingereichte Klageschrift zwar eine nähere Begründung vermissen läßt und auch den Bescheid der Entschiidigungsbehörde nicht in Bezug nimmt, durch ihren Antrag aber erkennen läßt, aus welchen Gründen und in welcher Höhe Entschädigung begehrt wird. BGH, Urt. v. 8. Juli 1964 - IV ZR 306/63 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf IV ZR 306/63 Verkündet am 8. Juli 1964 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Anton H (Schweden), Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Otto in gegen das Land Hordrhein estfalen vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, jtraße Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 1. Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Br. Loewenheim und Pr. Graf für Recht erkannt? Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9* April 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision^ an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Pie Entscheidung ergeht gebühren- und i&uslagenf rei. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Der am 2. November 1900 in K Bezirk Teplitz-Schönau, in der heutigen Tschechoslowakei (Böhmen) geborene Kläger war Funktionär der Sozialdemokratischen Partei« Er verließ im Jahre 1938 die Tschechoslowakei} weil er befürchtete, von den Nationalsozialisten wegen seiner politischen Tätigkeit verfolgt zu werden, und begab sich erst nach Finnland, später nach Schweden, wo er seit August 1941 lebt« Am 28, November 1955 hat er Entschädigung - auch wegen Schadensan Körper und Gesundheit - beantragt. Er hat geltend gemacht, er habe sich durch die schlechten Lebens-bedingungen auf der Flucht und durch das ungewohnte Klima in Finnland schwere Gesundheitsschäden, insbesondere auch eine Tuberkulose, zugezogen. Mit Bescheid vom 20, April 1961 hat die Landesrentenbehörde den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Kapitalentschädigung und Hente abgelehnt, weil die bei ihm festzustellenden Gesundheitsschäden nicht auf die Verfolgung zurückgeführt werden könnten. Der Bescheid ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 3« Mai 1961 zugestellt worden. Am 3. August 1961 ist folgender Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des Klägers beim Landgericht in Düsseldorf eingegangen% "An das Landgericht - Entschädigungskammer - Düsseldorf Mühlenstraße 34 Klage des Herrn Anton BQBHHB/Schweden, Klägers - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Br» und - gegen das Land Nordrhein-Westfalen, Beklagte, vertreten durch die Landesrentenbehörde Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger wegen Schadens an Körper und Gesundheit unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und unter Zugrundelegung einer Erwerbsminderung von 100# und eines Hundertsatzes von 70 v.H. 250 DM Rente monatlich zu zahlen. Begründung wird nachgereicht werden.*' Dieses Schriftstück ist dem beklagten Land am 9- August 1961 zugestellt worden. \ Auf den gleichzeitig erfolgten Hinweis de3 Vorsitzenden der Kammer, daß dio Klagevoraussetzungen nicht erfüllt seien, hat der Kläger mit dem am 15» August 1961 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten "zur Begründung der Klage* vorgotragen, der von ihm gestellte Antrag sei seiner Ansicht nach hinreichend bestimmt, auch habe er '’naturgemäß" stillschweigend auf die Entschädigungsakten des beklagten Landes Bezug genommen. Seine Klagebegründung decke sich mit derjenigen aus dem Verwaltungsvorverfahren. Die dort geltend gemachten Ansprüche verfolge er weiter. Er könne sich "auch heute lediglich" auf den Inhalt der Entschädigungsakten und das darin befindliche Gutachten des Vertrauensarztes beziehen. In einem späteren Schriftsatz hat der Kläger das Pehlen einer Klagehegründung in der ersten Eingabe darauf zurückgeführt, daß ihm die Landesrentenbehörde die Akten nicht so rechtzeitig übersandt habe, daß auf die darin befindlichen Gutachten hätte eingegangen werden können» Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens an Körper und Gesundheit unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und unter Zugrundelegung einer Erwerbsminderung von 100 $> und eines Hundertsatzes von 70 v.H» ab 1» Januar 1941 eine monatliche Rente von 250 DM zu zahlen. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat die Klage als unzulässig angesehen und Ausführungen zur Sache gemacht. Bei den Entschädigungsgerichten hat der Kläger keinen Erfolg gehabt, weil die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben sei. Mit der vom erkennenden Senat zugelaaaenen Revision verfolgt er seinen Entschädigungsanspruch weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründet Die Revision ist begründet. Die Entscheidung hängt von der Präge ab, ob es zur Wahrung der Prist des § 210 BEG genügt, wenn die eingereichte Klageschrift zwar eine nähere Begründung vermissen läßt und auch auf den Bescheid der Entschädigungabehörde nicht Bezug nimmt, durch ihren Antrag aber erkennen läßt, aus welchen Gründen und in welcher Höhe Entschädigung begehrt wird. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts entsprach die am 3. August 1961 beim Landgericht eingegangene Eingabe des Klägers nicht den Anforderungen dos § 253 Abs. 2 ZPO» Vielmehr habe sic lediglich einen Antrag verkörpert, der noch nicht einmal bestimmt gewesen sei, weil es an jeder Angabe darüber gefehlt habe, von welchem Zeitpunkt an die Rente beansprucht worden sei. Die Klageschrift müsse erkennen lassen, was der Kläger wolle und auf welchen Sachverhalt er sein Begehren stütze. Der Kläger habe aber weder auf das Verwaltungsverfahren Bezug genommen, noch den anzufechtenden Bescheid bezeichnet, noch das Aktenzeichen de3 Verwaltungsverfahrens angegeben. Eine stillschweigende Bezugnahme auf die Verwaltungsakten sei sainer Eingabe nicht zu entnehmen. Die teilweise Nachholung der fehlenden Erklärungen wirke in einem Ealle, in dem noch keine Klageschrift mit einem aus sich heraus bestimmbaren Inhalt vorliege, nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der ersten Eingabe dos Klägers zurück. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen 3tand (§§ 209 Abs. 1 BEG, 233 ff ZPO) hätten nicht Vorgelegen. II o Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, erlaubt es § 209 Abs. 1 BEG, wonach die Vorschriften der ZPO für das Verfahren vor den Entschädigungagerichten sinngemäß gelten und besondere Bestimmungen für den Inhalt der Klageschrift nicht vorhanden sind, über Mängel einer Klage hinwegzusehen, die nicht entweder für das Gericht oder das beklagte Land eine erhebliche Erschwerung darsteilen oder die Klarheit der Sachund Rechtslage ernstlich in Präge stelleno Deshalb ist es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 19. Juni 1963 - IV ZR 310/62 LM Nr. 33 zu § 210 BEG 1956 a IM Nr. 60 zu 209 BEG 1956 = RzW 1963» 470 /47l7 Nr. 35) in Entschädigungssaehen hinreichend, wenn der Kläger in der Klageschrift erkennbar zu dem Ausdruck bringt, in welchem Umfang er die Versagung der von ihm geforderten Entschädigung angreifen will. Notwendig ist allerdings, daß aus der Klageschrift in Verbindung mit (dem angefochtenen Bescheid oder) den Akten der Entschädigungsbehörde ersichtlich ist, was mit der Klage erreicht werden soll. Diesen Anforderungen wird, im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts, die Klage noch gerecht. Sic war an die Entschädigungskammer gerichtet, nannte zutreffend den Kläger und das beklagte Land und gab als dioddas beklagte Land vertretende Behörde zutreffend die Landesrentenbehörde in £ul° Bas in der Schrift ent- haltene Klagebegehren war auf die Verurteilung des beklagten Landes zu einer Rente in bestimmter Höhe wegen Gesundheitsschadens gerichtet. Pür das Gericht bestand also kein Zweifel, daß die zuständige Entschädigungskammer angerufen und ein Anspruch wegen Gesundheitsschadens nach dem BEG gegen das von der Landesrentenbehörde in DQ^BHIM vertretene Land Nordrhein-Westfalen geltend gemacht sein sollte. Dieser Behörde konnte das Gericht die Klage zustellen und abwarten, ob sich wogen der Identifizierung der Sache dort Schwierigkeiten ergeben würden. Das war aber nicht der Pall, da das Register der Landesrentenbehörde über alle Einzelheiten sofort Aufschluß gab; denn es war nur die eine Gesundheitsschadenssache des Klägers und nur der eine Bescheid vom 20» April 1961 vorhanden» Schwierigkeiten, wie sie sich etwa bei Ansprüchen aus der Person eines Dritten, bei Hinterbliebenenansprüchen aus der Person mehrerer Verfolgter, bei Ansprüchen von Personengemeinschaften, die neben Einzelansprüchen derselben Person stehen, oder bei mehreren Bescheiden über dieselbe Schadensart mit offener Klagefrist ergeben können, bot, wie die Revision mit Recht hervorhebt, dor vorliegende Pall nicht» Vielmehr ließ sich angesichts der genau angegebenen Anschrift des Klägers die Bearbeitungsnummer im Register der Landosrontenbehörde binnen kürzester f'Zeit feststellen» Auch die Nachprüfung, ob die Klage fristgemäß eingereicht worden sei, verzögerte 3ich nicht, da diese Feststellung immer erst aus den Akten der Entschädigungsbehörde getroffen werden kann. Die Nichtangabe des angefochtenen Bescheides und der Mangel einer Begründung in der Klageschrift bedeuteten also angesichts der leichten Auffindbarkeit der Verwaltungsakten weder für das Gericht noch für die Landesrentenbehörde eine ernstliche Unklarheit oder erhebliche Erschwerung. Vielmehr trat nach Beiziehung der Vorwaltungsakten ohne Verzögerung Klarheit dahin ein, daß mit der Klage der Bescheid vom 20» April 1961 wegen Gesundheitsschadens angefochten sein sollte. Der Richter vermochte aus diesem Bescheid und den Verwaltungsakten zu ersehen, worauf der Kläger seinen Anspruch stützte und was er mit seiner Klage begehrte. Der Umstand, daß der rClageantrag in einem Punkte, nämlich dem dos Rentenbeginns, noch unbestimmt war, ändert hieran nichts» Auch dieser Punkt konnte, gegebenenfalls unter Heranziehung des § 12 BEG, aus den Verwaltungsakten ergänzt werden, was noch bis zu dem Schlüsse dor letzten mündlichen Verhandlung möglich war. III. Nach alledem ist auf die Revision des Klägers das angofochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«. Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Bundesrichter Johannsen und Maaß, die beurlaubt sind, sind ortsabwesend und an der Leistung der Unterschrift verhindert. Ascher Dr. Loewenheim Dr. Graf