Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 23o Januar 1961 den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen abgelehnt, weil die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4 und 160 BEG nicht gegeben seien« Die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbolehrung enthält u« a« den Hinweis: "Die Xlage kann entweder schriftlich durch Einreichung einer Klageschrift oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäfts- Der escheid ist laut einer von dem Postfacharbeiter am 18« Februar 1961 aufgenommenen Zustellungs Richard urkunde an diesem Tage den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin dur Aushändigung an die Gehilfin Eugenie ugestollt den Die se Postzustellungsurkunde ist mit dem Poststempel Heidelberg vom 18« Februar 1961 Die Klägerin hat mit einer am 21„ August 1961 beim Land gericht eingegangenen Klageschrift Klage erhoben und vorgetragen, sie habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis ngehört. Die Klägerin hat ferner im Laufe des ersten Rechtszuges um V/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist gebeten und diesen Antrag damit begründet, daß der zugestellte Bescheid auf dem Büro ihres Frozeßbe-vollmächtigten irrig mit dem Singangsstempel des 22 e Februar 1961 versehen worden seio Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Es hat die Zulässigkeit der Klage, soweit mit ihr Entschädigung für Schaden an Leben begehrt wird, verneint, weil insoweit ein ablehnender Bescheid nicht vorliege und die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nicht gegeben seien übrigen hat es der Klägerin die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt und demgemäß die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig erachtet. Mit der Berufung hat die Klägerin ihre Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper oder Gesundheit weiter verfolgt. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat die Klagefrist des § 2*0 Abs» 2 als gewahrt angesehen« Es ist von der Auffassung wird* Die Belehrung hat es wegen des Hinweis daß die Klage auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden könne, als unrichtig erachtet* Mit Rücksicht hierauf hat eo die Klagefrist als nicht in Lauf gesetzt angesehen* Biese Auf- ung widerspricht, wie die Revision mit Recht geltend macht, der Rechtsprechung des erkennenden Senats* Der Senat hat zwar im Urteil vom 3» Mai 1961 Rz?/ 1961, 416 Nr* 48 ausgesprochen daß in Bntschädigungssachen die Klage nicht durch Brklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erhoben werden Die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung ist eine Prozeß Voraussetzung* Sie ist daher auch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüf Dabei hat das Revisionsgericht den fl ^ Diesen Gegenbeweis hat die Klägerin nach der Überzeugung des Senats nicht erbracht» Der Eingangestempel der Kanzlei, der auf der den Prozeß bevollmächtigten der Klägerin zugestellten Ausfertigung des Bescheides angebracht ist und das Datum "22« Februar 196V* ausweist, ist nicht geeignet, die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde zu entkräften« Dies gilt schon deshalb, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß der Bin-gangsstempel nicht gleich nach Bewirkung der Zustellung, sondern erst später angebracht worden ist« Diese Möglichkeit liegt hier nahe, da nach der eidesstattlichen Erklärung der Gehilfin Eugenie Dennig vom Io« November 1967 (Bl» 15 GA) im Zeitpunkt der Anbringung des Eingengsstempels der Briefumschlag, auf dem der Postbedienstete den Zeitpunkt der Zustellung vermerkt hatte, nicht mehr vorhanden war. Auch durch den auf dem Entwurf des Bescheides angebrachten Vermerk "Abgesandt «« 2o« Februar 196:" wird die Unrichtigkeit des auf^der Postzustellungsurkunde angegebenen Zeitpunkts der Zustellung nicht erwiesen. bereitstehen« Waren diese PoststUcke versandfertig zur Verladung bereitgestellt* so wurden die Tagesstempel auf den nächstfolgenden Absendetag umgestellt* also die vormittags nach 11 »3o Uhr bei der Postabsendestelle einlaufenden Ausgänge schon unter dem Datum des darauf folgenden Montag (hier des 2o„ Februar 1961) abgefertigt* weil sie im allgemeinen erst an jenem Montag zur Post gebracht wurden«. Es besteht jedoch die Möglichkeit* daß an jenem Freitag* dem 17* Februar 1961* der Kurierwagen später als sonst gekommen ist und daher beim Verladen versehentlich die schon mit dem Montags Stempel (2o«Pebruar 1961) abgefertigten Poctstücke mitverladen worden sind«, Daher kann nicht ausgeschlossen werden* daß das Poststück tatsächlich schon am Freitag* dem 17o Februar 1961* am frühen Nachmittag zur Post gegeben wurde« Nach allem ist auch der auf dem Entwurf des Bescheides angebrachte Vermerk nicht geeignet* die Beweiskraft der Nach dem Inhalt der von der Klägerin vorgelegten eidesstattlichen Erklärung der Gehilfin Dennig ist bei Anbringung des Posteingangostempols der Briefumschlag mit dem Vermerk des Postbediensteten über den Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr vorhanden gewesen« Der genaue Zeitpunkt seines Abhandenkommens läßt sich nicht mehr klären« Darauf kommt es auch nicht an« Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Zeitpunkt der I Zustellung festzustellen und festzuhalten« Hierin liegt ein I Verschulden, .das gemäß § 232 Abs« 2 ZPO der Klägerin ansu- I rechnen ist« Es mag offen bleiben, ob bei der Vorlage des I
1-+ A1*. 1/ Hoeppe, Justizangestellte als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Br«, HHH in gegen Frau Irma - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtanwälte und Br hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 9» Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden und Br. Graf für Recht erkannt: ■ Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11„ Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 27» Juni 1962 aufgehoben. Bie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 12«, März 1962 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Aualagen0 Die außergerichtlichen Kosten der beiden Rechtsmittel trägt die Klägerin,, Von Rechts wegen 2 r Tatbestand: Die im Jahre 1905 in Budapest geborene Klägerin heiratete dort im Jahre 1926 den Bankangestellten Paulo B der dem Judentum angehörte* Im Jahre 1956 wanderte das Ehepaar nach Brasilien aus» Ende 1957 verstarb der Ehemann« Die Klägerin hat Entschädigungsansprüche geltend gemacht und zur Begründung vorgetragen, sie sei in Ungarn nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen und habe während der deutschen Besetzung den Judenstern tragen müssen« Ihr Ehemann habe ab 1944 Zwangsarbeit leisten müssen und sei dabei erkrankt« Auf diese Erkrankung sei sein Tod ■ zurückzuführen« Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 23o Januar 1961 den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen abgelehnt, weil die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4 und ■ ■ 160 BEG nicht gegeben seien« Die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbolehrung enthält u« a« den Hinweis: "Die Xlage kann entweder schriftlich durch Einreichung einer Klageschrift oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäfts- ■ stelle des Gerichts erhoben werden«" Der escheid ist laut einer von dem Postfacharbeiter am 18« Februar 1961 aufgenommenen Zustellungs Richard urkunde an diesem Tage den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin dur Aushändigung an die Gehilfin Eugenie ugestollt den Die se Postzustellungsurkunde ist mit dem Poststempel Heidelberg vom 18« Februar 1961 13 Uhr zurückgegangen« Jedoch befindet sich auf dem Entwurf des Bescheides folgender mit einem Handzeichen unterschriebener Vermerk; "Abgesandt m A 20 Februar 1961" Die Klägerin hat mit einer am 21„ August 1961 beim Land gericht eingegangenen Klageschrift Klage erhoben und vorgetragen, sie habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis ngehört. Daher sei sie nach § 150 BSG anspruchsberechtigt Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie zu zahlen 1» für Freiheitsschaden eine Entschädigung in Höhe von 1 550 DM; für Gesundheitsschaden eine Kapitalentschädigung von 15 884 DM sowie eine monatliche im in * voraus zahlbare Rente in Höhe von 220 DM f o do Zto Vo Io 1 1 * * o 1953 bis 31 o 12o 1955, 240 DM f 0 do Zto Vo 1 o /i r ' o 1956 bis 31 o 5* *957, 2.76 DM fo do Zto Vo Io 4o 1957 bis 31 o 5* I960, 295 DU fo de Zto Vo Io 6o 1960 bis 51 o 12„ I960, 319 DM fe d„ Zto ab m - > Io 1961 j 3o für Schaden an Leben eine monatliche Rente ab Io Januar 1958«, Die Klägerin hat ferner im Laufe des ersten Rechtszuges um V/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist gebeten und diesen Antrag damit begründet, daß der zugestellte Bescheid auf dem Büro ihres Frozeßbe-vollmächtigten irrig mit dem Singangsstempel des 22 e Februar 1961 versehen worden seio 4 Da P beklagte Land hat Klageabweisung beantragt,, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Es hat die Zulässigkeit der Klage, soweit mit ihr Entschädigung für Schaden an Leben begehrt wird, verneint, weil insoweit ein ablehnender Bescheid nicht vorliege und die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nicht gegeben seien I übrigen hat es der Klägerin die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt und demgemäß die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig erachtet. Mit der Berufung hat die Klägerin ihre Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper oder Gesundheit weiter verfolgt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben«, soweit Uber die vorbezeichneten Ansprüche sowie über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist, und hat in diesem Umfang den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Klagefrist des § 2*0 Abs» 2 als gewahrt angesehen« Es ist von der Auffassung W: > 5 ausgegangen, daß die vorgenannte Frist durch die Zustellung eines Bescheides, der eine unrichtige oder auch nur unvoll- ständige Rechtsmittelbelehrung enthält, nicht in Lcuf ge C! wird* Die Belehrung hat es wegen des Hinweis daß die Klage auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden könne, als unrichtig erachtet* Mit Rücksicht hierauf hat eo die Klagefrist als nicht in Lauf gesetzt angesehen* Biese Auf- fä ü Ü ung widerspricht, wie die Revision mit Recht geltend macht, der Rechtsprechung des erkennenden Senats* Der Senat hat zwar im Urteil vom 3» Mai 1961 IV ZR 247/60 9 LM Nr* IX zu 21 0 BUG 956 Rz?/ 1961, 416 Nr* 48 ausgesprochen daß in Bntschädigungssachen die Klage nicht durch Brklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erhoben werden ■ * kann* Der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene Hinweis war sonach falsch Sin solcher Hinweis, der für die im Ausland lebenden und durch einen, in der Bundesrepublik tätigen Rechts anwalt vertretenen Verfolgten ohnedies praktisch bedeutungslos ist 9 stellt jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 4o Juli 1962 - IV ZB 192/62 , daß so erheblichen Mangel dar , RzW 1962, 521 Nr* 31) kolbco deswegen die Klagefrist nicht zu laufen beginnen konnte* Biese Prist wird vielmehr mit der a Zustellung des Bescheides der Entschädigungsbehörde in Lauf gesetzt ofern, wie hier, die dem Bescheid beigefügto Recht ttelbelohrung, von den untunlichen Hinv ü abgesehen dem Gesetz genügte* Bie Sechsmonatsfrist des 21 0 Abs* 2 BEG kann somit nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Be gründung als gewahrt angesehen werden«-» d Die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung ist eine Prozeß Voraussetzung* Sie ist daher auch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüf Dabei hat das Revisionsgericht den fl ^ 6 maßgebenden Sachverhalt selbständig festzustellen und zu würdigen, ohne an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden zu sein (vgl* BGHZ 4? 389? 396; 6, 369, 370; 7, 280? 284; 30, 112, 114; 31, 279)o a) Es ist daher zunächst der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides festzustellen* Der Bescheid vom 23* Januar 1961 ist ausweislich der vom Postfacharbeiter M am 8 Postzustellungsurkunde an diesem Februar 1961 aufgenomm Tage den Prozeßbevoll ächtigten der Klägerin in d Kanzlei durch Aushändigung an die Gehilfin Eugenie zugestellt worden» Diese Postzustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde im Sinne der § 418 Abs» § 4 *1 418 ZPO» AleL-flolche begründet sie nach ZPC vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache? ss Ortes und der Zeit der insbesondere auch hinsichtlich d Übergabe (KGZ 17 9 4o3 9 4o5 und 411? 413; 133 9 565 ferner HG in HHH 1955 Nr. 1695s Wieczorek 9 ZPO , 567; 19o Anm. B und $ 418 Anm» Ala; Stein/Jonas/Schönke/Pohle 9 ZPO 191 * Jedoch ist nach § 418 Abs» 2 ZPO dör Gegenbeweis Anm» der Unrichtigkeit des angegebenen Zeitpunkts zulässig Das selbe gilt hinsichtlich des auf der Postzustellungsurkunde angebrachten Poststempel am 18» Februar 1961 - 9 der bezeugt? daß die Urkunde 2 3 Uhr an das Landgericht zurückge gangen ist» ■ Diesen Gegenbeweis hat die Klägerin nach der Überzeugung des Senats nicht erbracht» Der Eingangestempel der Kanzlei, der auf der den Prozeß bevollmächtigten der Klägerin zugestellten Ausfertigung des Bescheides angebracht ist und das Datum "22« Februar 196V* l ausweist, ist nicht geeignet, die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde zu entkräften« Dies gilt schon deshalb, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß der Bin-gangsstempel nicht gleich nach Bewirkung der Zustellung, sondern erst später angebracht worden ist« Diese Möglichkeit liegt hier nahe, da nach der eidesstattlichen Erklärung der Gehilfin Eugenie Dennig vom Io« November 1967 (Bl» 15 GA) im Zeitpunkt der Anbringung des Eingengsstempels der Briefumschlag, auf dem der Postbedienstete den Zeitpunkt der Zustellung vermerkt hatte, nicht mehr vorhanden war. Auch durch den auf dem Entwurf des Bescheides angebrachten Vermerk "Abgesandt «« 2o« Februar 196:" wird die Unrichtigkeit des auf^der Postzustellungsurkunde angegebenen Zeitpunkts der Zustellung nicht erwiesen. Dem Vermerk kommt nur interne Bedeutung zu« Er besitzt also nicht die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde« Aus der dienstlichen Äußerung des beim Wiedergutmachungsdezernat des Rogierungs- Präsidenten in Köln beschäftigten Regierungsangestellten Yfilhelm vom 7« Mai 1963 (Bl« 43 SA) geht hervor, daß trotz des Absendevermerks "2o« Februar 1967" die Möglichkeit nicht auszuschlicßen ist, daß die Ausfertigung des Bescheides bereits 3 Tage vorher, nämlich am Freitag, de>n 17» Februar 1967 , zur Post gegeben wurde« Nach der glaubwürdigen Schildei'twiJ des Angestellten, der auch zu der fraglichen Zeit häufig auf der Postabcendectelle des Wiedergutmachungsdezernates ■ mitgearbeitet hatto, wurde jeweils an den Freitagen, also auch am 17» Februar 1961, die bis etwa 11«3o Uhr aus den Teildezernaten bei der Postabsendestelle eingebende Post mit dem Absendestempel des Freitag versehen« Die abgehendo Post mußte zu dem Verladen in den regelmäßig gegen 12 Uhr kommenden 8 Kurierv/agen, dör vor dem Dienstgebäude nur kurz parken durfte? bereitstehen« Waren diese PoststUcke versandfertig zur Verladung bereitgestellt* so wurden die Tagesstempel auf den nächstfolgenden Absendetag umgestellt* also die vormittags nach 11 »3o Uhr bei der Postabsendestelle einlaufenden Ausgänge schon unter dem Datum des darauf folgenden Montag (hier des 2o„ Februar 1961) abgefertigt* weil sie im allgemeinen erst an jenem Montag zur Post gebracht wurden«. Es besteht jedoch die Möglichkeit* daß an jenem Freitag* dem 17* Februar 1961* der Kurierwagen später als sonst gekommen ist und daher beim Verladen versehentlich die schon mit dem Montags Stempel (2o«Pebruar 1961) abgefertigten Poctstücke mitverladen worden sind«, Daher kann nicht ausgeschlossen werden* daß das Poststück tatsächlich schon am Freitag* dem 17o Februar 1961* am frühen Nachmittag zur Post gegeben wurde« Nach allem ist auch der auf dem Entwurf des Bescheides angebrachte Vermerk nicht geeignet* die Beweiskraft der > Postzustellungsurkunde zu entkräften« Der Senat hält es daher nicht für erwiesen* daß der Bescheid vom 23«. Januar 1961 entgegen dem Inhalt der Post-zustellungsurkunde nicht am 18«, Februar 196% sondern erst später zugestellt worden ist« b) BEG den Die Klägerin hat somit die Klagefrist des 21o Abs, 2 at« Die vorsorglich erbetene Wiedereinsetzung in origen Stand gegen die Versäumung dieser t kann der Sachen auch gegen die Versäumung der Klagef Klägerin nicht erteilt werden« Zwar kann in Entschädigungs-* rist die W'ieder- einsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden« Die Vorau etzungen für eine Wiedereinsetzung sind hier jedoch nicht s s «i* gegeben, da der Sachverhalt nicht aasreicht, um einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233. ZPO bejahen zu können« Nach dem Inhalt der von der Klägerin vorgelegten eidesstattlichen Erklärung der Gehilfin Dennig ist bei Anbringung des Posteingangostempols der Briefumschlag mit dem Vermerk des Postbediensteten über den Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr vorhanden gewesen« Der genaue Zeitpunkt seines Abhandenkommens läßt sich nicht mehr klären« Darauf kommt es auch nicht an« Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (IM Nr« 34 und 58 zu § 233 ZPO und IM Nr« 5 zu § 232 (Ca) ZPO) muß ein Rechtsanwalt die Prüfung und Berechnung der für die Einlegung eines Rechtsmittels vorgesehenen Prist selbst vornehmen« Im Rahmen dieser Prüfung muß er den Zeitpunkt der Zustellung einer Entscheidung selbst feststellen und durch ■ einen Vermerk aktenkundig machen* Dies gilt auch in Entschädi-gungsoachen (ifö Nr« 7 zu § 98 BEG 1953)0 Dabei kann es keinen Unterschied macheii, ob es sich um die V/ahrung einer Rechtsmittel friot oder um die Wahrung der Klagefrist handelt« I Der mit der Bearbeitung der Sache befaßte Prozeßbevoll- I mächtigte der Klägerin hat es unterlassen.« den Zeitpunkt der I Zustellung festzustellen und festzuhalten« Hierin liegt ein I Verschulden, .das gemäß § 232 Abs« 2 ZPO der Klägerin ansu- I rechnen ist« Es mag offen bleiben, ob bei der Vorlage des I Urteils an den Prozeßbcvollmächtigten der mit dem Zustellungs'-! vermerk versehene Briefumschlag, dessen Aufbewahrung nach der I Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 12op 243? 248; JV/ I 1914? 771 ? 772) zu dem Zwecke der Ausschließung von Irrtümern I über den Zeitpunkt der Zustellung geboten ist, noch vorhanden I und beigefügt war« War dies der Pall, so war der Prozeßbe— I vollmächtigte in der Lage, den wahren Zeitpunkt der ZustellungI zu erkennen und aktenkundig zu machen und damit die richtige I Berechnung der Frist sicherzustellen» War aber der Umschlag bereits zu dem Zeitpunkt<> in dem der Bescheid dem Prozeßbe vollmächtigten vorgelegt wurde9 nicht mehr vorhanden-, so durfte sich der Prozeßbevollmächtigte nicht auf den EingangsStempel der Kanzlei verlassen» Sr hätte vielmehr bei Fehlen des Briefumschlags und damit des Vermerks nach der Hechtspreehung des Reichsgerichts (JW 193"? 9 2365 Nr 9 de sich der erkennen de Senat anschließt« zuverlässige Erkundigungen Uber den Zeit 9 punkt der Zustellung oinziehen 9 Z B bei der Entschädigung s behörde rückfragen müssen. Dies ist ersichtlich nicht geschehen Aus diesen Gründen kann der Klägerin die erbetene Wieder einsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist nicht erteilt werden» 3o Bie Klage ist somit verspätet und daher unzulässig» Bes-halb muß der Revision des beklagten Landes stattgegeben-, das angefochtene Urteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt werden» Bie Kostenentscheidung folgt aus §§ 9* ? 97 ZPO«, § 225 Abs» * BEG» Ascher Raske Johannsen Wilden Br » Gra f