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BGH · IV ZR 306/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 306/60

, Unter hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 3» Mai 1961 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Maaß, Wilden, Br Loewenheim und Br» Graf für Recht erkannt: Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der 953 die vom Kläger beantragte Entschädigung für Scha im beruflichen tkom mit der Begründung abgelehnt, daß er im Jahre 1945 in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrt und erst im Jahre 1947 nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibung ausgewandert sei. Gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde hat der Kläger Klage erhoben und beantragt das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine monatliche Rente von 2oo DM ab 1. Das Landgericht hat der Klage entsprochen.Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos. Der Kläger beantragt, die Revision des beklagten Landes zurü ck zuwei s en. 1. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger im Jahre 1939 aus der Tschechoslowakei ausgewandert ist. Das ist möglich, auch wenn er dabei den Gedanken nicht aus dem Auge verliert, nach dem Ende der Verfolgungs-zeit wieder in die alte Heimat zurückzukehren. Auf eine solche Änderung der politischen Verhältnisse hat er allein regelmäßig keinen Einfluß; es ist für ihn nicht abzusehen, in welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen ihm eine 1 BVFG des Bundesverwaltungsgerichts wird zur Begründung eines Wohnsitzes als ausreichend angesehen, daß sich jemand an einem Ort unter Umständen niederläßt, die darauf hinweisen, der Aufenthalt solle sich über längere Zeit erstrecken und sein Ende jedenfalls nicht sicher abzusehen sei Da der Kläger seine Heimat auch aus Gründen rassischer Verfolgung verlassen hat Zutreffend ist das Berufungsgericht auch der Auffassung, daß der Kläger seine Vertriebeneneigenschaft nicht durch seine Rückkehr in die Tschechoslowakei im Jahre 1945 nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wieder verloren hat. Nach den verfahrensrechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht auf Grund eigenen Entschlusses, sondern als Soldat, der über seinen Aufenthaltsort nicht frei verfügen konnte, in seine frühere Heimat gekommen. Es ist daher bei den besonderen Umständen des Falles nicht über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein nach den §§ 15o ff BEG Denn der Kläger hat seine Auswanderung niemals rückgängig gemacht und hat sich in der Tschechoslowakei nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft nur vorübergehend aufgehalten. . Senats kann aber der Sinngehalt dieser Vorschrift nur sein, daß es für die Berechtigung zur Entschädigung wegen Schadens 1 BVFG umschriebenen Tatbestände der Verfolgte zu den Vertriebenen zu rechnen ist, daß äber Ansprüchi auf Entschädigung wegen der Entrichtung von Sonderabgaben und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nur solchen die Auffassung vertreten, daß ein Verfolgter für den Bereich des 1 B.SG wegen eines Schadens im beruflichen Fort kommen nicht anspruchsberechtigt sei, wenn in seiner Heimat aer die Deutschen zwar allgemein vertrieben worden seien, Verfolgte aber selbst, wenn er nicht früher ausgew^ndert wäre, von dieser allgemeinen Vertreibung aus in seiner Person liegenden Gründen nicht erfaßt worden wäre. 5. Im vorliegenden Falle ist der Kläger, der nach seiner Auswanderung im Jahre 1939 im November 1945 in die Tschechoslowakei zurückgekehrt ist, von der allgemeinen Vertreibung Es spricht auch nichts dafü daß der Kläger, der Angehöriger der tschechischen Befreiung armee und als Soldat dieser Armee von England in die Tschec Slowakei zu dem Zwecke der Demobilisierung vorübergehend zurüc gekehrt war, von der allgemeinen Vertreibung der Deutschen hätte erfaßt werden können, zu demal er in London verheiratet war, dort seinen Wohnsitz hatte und dorthin nach seiner De- Auch der Kläger hat keir Behauptungen darüber aufgestellt, daß er im Zuge der allgemeinen Vertreibung die Tschechoslowakei verlassen mußte, Die Behauptung, daß er nur deshalb von der allgemeinen Vertreibung ausgenommen worden sei, weil er schwer erkrankt se hat der Kläger erstmals im Revisionsrechtszug aufgestelltj mit dieser Behauptung kann er daher nicht gehört werden,

Zitierte Normen: § 1 BVFG § 91 ZPO
VertreibungLandEnglandGrundTschechoslowakeiWohnsitzKlägerHeimat

Volltext der Entscheidung

IV ZR 306/60 Verkündet am
 Io. Mai 1961
Justizangestellter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 amen
des
 Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in
X
*
Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 in
gegen
 den Büroangestellten Robert Felix
S
9
Street
9
NW
, *
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwälte Bruno
 Dr. Bernd
 und Klaus
t *
, Unter
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd
 liehe Verhandlung vom 3» Mai 1961 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Maaß, Wilden,
 Br
Loewenheim und Br» Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des öberlandesgerichts
 in Köln vom 7» Juli i960 aufgehoben.
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der
1»
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8. Bezember 1959 geändert: Bie Klage wird abgewiesen
 Entschädigungskammer des j-andgerichts in Köln vom
 Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei} die
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außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger»
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der am 3. Mai 1898 geborene Kläger ist Jude«, Seit dem
 ahre 1921 war er
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Kaufmann in B
tig. Im Mai 1939
ist er über Italien nach Frankreich ausgewandert. Ende 1939
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trat er in die tschechische Auslandsarmee ein und kam
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er 194o nach England. Im Jahre 1945 kehrte er al
 dat in die Tschechoslowakei zurück. Im Dezember 1945 erhielt er Urlaub und heiratete in London eine Engländerin Im Juni 1946 wurde der Kläger dann in Prag demobilisiert
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r wollte sofort nach England zurückkehren, erkrankte aber
 schwer und kehrte erst im Jahre 1947 nach einem langen
 Sanatoriumsaufenthalt nach England zurück. Im Oktober 1949
.
hat der Kläger die britische Staatsangehörigkeit erworben.
■
Er ist zur Zeit als Büroangestellter in einem Londoner Warenhaus tätig. Nach dem Urteil des Vertrauensarztes der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in London ist er
 eit dem 1. Januar 1954 in seinem Beruf
 cht mehr als
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arbeitsfähig.
Der Regierungspräsident hat durch den Bescheid vom
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Sentemb
953 die vom Kläger beantragte Entschädigung
 für Scha
 im beruflichen
 tkom
mit der Begründung
 abgelehnt, daß er im Jahre 1945 in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrt und erst im Jahre 1947 nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibung ausgewandert sei.
Gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde
 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt
 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen
 Schadens im beruflichen Fortkommen eine monatliche Rente von 2oo DM ab 1. Januar 1954 zu zahlen.
3

Das Landgericht hat der Klage entsprochen.Die Berufung
 des beklagten Landes blieb erfolglos. Mit der vom erkennenden
 Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land sei-
■
l
nen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
■
■
Der Kläger beantragt, die Revision des beklagten Landes zurü ck zuwei s en.
Sntscheidungsgründe^
Die Revision des beklagten Landes ist begründet
1. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger im Jahre 1939 aus der
 Tschechoslowakei ausgewandert ist. Denn der Kläger hat die-
ses
 Land in der Absicht verla
 in einem anderen Lande eine
 neue Heimat zu finden. Dieser rechtlichen Würdigung steht nicht entgegen, daß der Kläger beim Verlassen seiner Heimat
 im Jahre 1939 beabsichtigt haben
 ag
9
bei einer Änderung
 der politischen Verhältnisse in seinem Heimatlande dorthin zurückzukehren. Sin solcher Wille schließt die Annahme nicht
 aus, daß der Verfolgte im Aufnahmeland einen Wohnsitz begründet. Das ist möglich, auch wenn er dabei den Gedanken nicht aus dem Auge verliert, nach dem Ende der Verfolgungs-zeit wieder in die alte Heimat zurückzukehren. Auf eine solche Änderung der politischen Verhältnisse hat er allein regelmäßig keinen Einfluß; es ist für ihn nicht abzusehen,
 in welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen ihm eine
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Rückkehr möglich sein wird. Bei einer solchen Lage der tatsächlichen Verhältnisse richtet sich der Verfolgte in dem Aufnahmeland nicht von vornherein auf eine zeitlich be-grenzte Aufenthaltsdauer ein. Das genügt, um die Begrün-
dung eines Wohnsitzes annehmen zu können. Auch in der
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- 4
Rechtsprechung zu
1 BVFG des Bundesverwaltungsgerichts
 wird zur Begründung eines Wohnsitzes als ausreichend angesehen, daß sich jemand an einem Ort unter Umständen niederläßt, die darauf hinweisen, der Aufenthalt solle sich über längere Zeit erstrecken und sein Ende jedenfalls
 nicht sicher abzusehen
 sei
(BVerwG in NJW i960, 736 Nr.18)
Der
 Annahme der Auswanderung steht im vorliegenden Falle
 auch nicht entgegen, daß sich der Kläger in Frankreich der tschechoslowakischen Auslandsarmee anschloß. Auch wenn die Ziele dieser Armee naturgemäß auf eine Änderung
 der Machtverhältnisse in der Tschechoslowakei und auf die
■
Ermöglichung der Rückkehr ihrer früheren Staatsbürger ge-
richtet waren, so war doch durchaus ungewiß, ob und wann dieses Ziel erreicht werden würde. Da der Kläger
 seine
Heimat auch aus Gründen rassischer Verfolgung verlassen
 hat
7
ist er als Vertriebener im Sinne des § 15o BEG in
 Verbindung mit § 1 BVFG anzusehen.
2
Zutreffend ist das Berufungsgericht auch der Auffassung,
 daß der Kläger seine Vertriebeneneigenschaft nicht durch
■
seine Rückkehr in die Tschechoslowakei im Jahre 1945 nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wieder verloren hat. Nach den verfahrensrechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht auf Grund eigenen Entschlusses, sondern als Soldat, der über seinen Aufenthaltsort nicht frei verfügen konnte, in seine frühere Heimat gekommen. Wenn das Berufungsgericht auf Grund der getroffenen Feststellungen der
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daß der Kläger spätestens seit seiner ^eirat
 einen Wohnsitz bei seiner Ehefrau in London hatte und daß er niemals die Absicht hatte, diesen Wohnsitz aufzugeben und sich wieder in der Tschechoslowakei niederzulassen,
 so bestehen
 hiergegen keine
 chtlichen Bedenken
 Wenn das
 Berufungsgericht bei der Würdigung der Handlungsweise des
 Klägers dessen tatsächliche Angaben, die mit dem Inhalt

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der Akten übereinstimmen
 gefolgt
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 so ist dies eben
 falls nicht zu beanstanden. Danach wurde der Kläger im
 Jahre 1946, nachdem er im Dezember 1945 während eines Ur-
■
laubs in London seine englische Frau geheiratet hat, in Prag
 demobilisiert. Seiner Absicht,
 sofort
nach England zurück
 zukehren, stand seine schwere Erkrankung und sein langer Sanatoriumsaufenthalt entgegen, so daß er erst im Herbst 194? die Rückreise nach England antreten konnte. Es ist daher bei den besonderen Umständen des Falles nicht über die
 Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein nach den §§ 15o ff BEG
.
Entschädigungsberechtigter 3eine Entschädigungsberechtigung dadurch wieder verliert, daß er nach vollzogener Auswanderung in seine alte Heimat zurückkehrt. Denn der Kläger hat seine Auswanderung niemals rückgängig gemacht und hat sich in der Tschechoslowakei nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft nur vorübergehend aufgehalten.
3
Gleichwohl steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch
 wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht zu, weil
154 Abs. 1 Satz 2 BEG bestimmten besonderen Vor
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aussetzungen dieses Anspruchs nicht gegeben sind. Nach dem
■
Wortlaut der genannten Vorschrift hängt der Anspruch des Vertriebenen wegen Schadens im beruflichen Fortkommen davon
 ab, daß er vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland
■
ausgewandert ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des
.
Senats kann aber der Sinngehalt dieser Vorschrift nur sein,
 daß es für die Berechtigung zur Entschädigung wegen Schadens
.
an Körper, Gesundheit und Freiheit zwar gleichgültig ist
7
nach welchem der in
1 BVFG umschriebenen Tatbestände der
 Verfolgte zu den Vertriebenen zu rechnen ist, daß äber Ansprüchi auf Entschädigung wegen der Entrichtung von Sonderabgaben
 und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nur solchen
■
Verfolgten zustehen, die zw den Vertriebenen auf Grund des
1 Abs
2 Nr
1 BVFG gehören
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4
Diese Vorschrift enthält eine Fiktion. Danach sollen
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chtqstellung als Vertriebener und die damit
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denen Rechtsvorteile demjenigen nicht versagt werden, der
 erlangt hat, weil er vor der all
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 deshalb nicht
 gemeinen Vertreibung unter dem Druck nationalsozialistischer
■
Verfolgungsmaßnahraen ausgewandert ist. Andere Hinderungsgründe
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für den Erwerb der Vertriebeneneigenschaft als die verfolgungsbedingte Auswanderung werden durch die Fiktion der
 genannten Bestimmung nicht beseitigt. Aus d
Grunde hat
 der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 21
15o BEG 1956
Ok
 tober 1959 - IV ZR 1o6/59
LM Nr. 3 zu
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I960, 35 Hr
29
7
die
 Auffassung vertreten, daß ein
 Verfolgter für den Bereich des
154 B
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dann nicht als Ver
 triebener angesehen werden könne, wenn er ohne die Emigra
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aus dem Land, das er verlas
 hatte, nicht ver
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 trieben worden wäre. In Übereinstimmung mit dieser Auffassung
t in den
 cheidungen vom
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Juli
96o
IV ZR 64/6
9
vom 23« November 19
IV ZR 157/60
und vom 25. Ja
961
IV ZR 2o2/6o
ausgeführt worden, daß ein Verfolgter nach
s 154 Abs
1 B.SG wegen eines Schadens im beruflichen Fort
 kommen nicht anspruchsberechtigt sei, wenn in seiner Heimat
 aer
die Deutschen zwar allgemein vertrieben worden seien, Verfolgte aber selbst, wenn er nicht früher ausgew^ndert wäre, von dieser allgemeinen Vertreibung aus in seiner Person
 liegenden Gründen nicht erfaßt worden wäre. Hierauf beruht
 auch die Entscheidung vom 19«April
961
IV ZR 147/6o
9
in der sich der erkennende Senat mit der gegen seine Recht
 sprechung im Schrifttum vorgebrachten Kritik auseinand
 gesetzx hat
 Auch nach erneuter *rüfung sieht der Senat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu ändern,
5. Im vorliegenden Falle ist der Kläger, der nach seiner
■
Auswanderung im Jahre 1939 im November 1945 in die Tschechoslowakei zurückgekehrt ist, von der allgemeinen Vertreibung

7
der Deutschen aus diesem Staat nicht betroffen worden. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorn Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt und dem gesamten Akteninhalt, der ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils Gegenstar der mündlichen Verhandlung war. Es spricht auch nichts dafü daß der Kläger, der Angehöriger der tschechischen Befreiung armee und als Soldat dieser Armee von England in die Tschec Slowakei zu dem Zwecke der Demobilisierung vorübergehend zurüc gekehrt war, von der allgemeinen Vertreibung der Deutschen hätte erfaßt werden können, zu demal er in London verheiratet
 war, dort seinen Wohnsitz hatte und dorthin nach seiner De-
■
mobilisierung zurückkehren wollte. Auch der Kläger hat keir Behauptungen darüber aufgestellt, daß er im Zuge der allgemeinen Vertreibung die Tschechoslowakei verlassen mußte,
■ ■
Die Behauptung, daß er nur deshalb von der allgemeinen Vertreibung ausgenommen worden sei, weil er schwer erkrankt se hat der Kläger erstmals im Revisionsrechtszug aufgestelltj mit dieser Behauptung kann er daher nicht gehört werden,
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 225 Abs. 1 BE
§ 91 ZPO.
Ascher Maaß Wilden Dr.Loewenheim Dr, Graf