, Unter hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 3» Mai 1961 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Maaß, Wilden, Br Loewenheim und Br» Graf für Recht erkannt: Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der 953 die vom Kläger beantragte Entschädigung für Scha im beruflichen tkom mit der Begründung abgelehnt, daß er im Jahre 1945 in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrt und erst im Jahre 1947 nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibung ausgewandert sei. Gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde hat der Kläger Klage erhoben und beantragt das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine monatliche Rente von 2oo DM ab 1. Das Landgericht hat der Klage entsprochen.Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos. Der Kläger beantragt, die Revision des beklagten Landes zurü ck zuwei s en. 1. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger im Jahre 1939 aus der Tschechoslowakei ausgewandert ist. Das ist möglich, auch wenn er dabei den Gedanken nicht aus dem Auge verliert, nach dem Ende der Verfolgungs-zeit wieder in die alte Heimat zurückzukehren. Auf eine solche Änderung der politischen Verhältnisse hat er allein regelmäßig keinen Einfluß; es ist für ihn nicht abzusehen, in welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen ihm eine 1 BVFG des Bundesverwaltungsgerichts wird zur Begründung eines Wohnsitzes als ausreichend angesehen, daß sich jemand an einem Ort unter Umständen niederläßt, die darauf hinweisen, der Aufenthalt solle sich über längere Zeit erstrecken und sein Ende jedenfalls nicht sicher abzusehen sei Da der Kläger seine Heimat auch aus Gründen rassischer Verfolgung verlassen hat Zutreffend ist das Berufungsgericht auch der Auffassung, daß der Kläger seine Vertriebeneneigenschaft nicht durch seine Rückkehr in die Tschechoslowakei im Jahre 1945 nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wieder verloren hat. Nach den verfahrensrechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht auf Grund eigenen Entschlusses, sondern als Soldat, der über seinen Aufenthaltsort nicht frei verfügen konnte, in seine frühere Heimat gekommen. Es ist daher bei den besonderen Umständen des Falles nicht über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein nach den §§ 15o ff BEG Denn der Kläger hat seine Auswanderung niemals rückgängig gemacht und hat sich in der Tschechoslowakei nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft nur vorübergehend aufgehalten. . Senats kann aber der Sinngehalt dieser Vorschrift nur sein, daß es für die Berechtigung zur Entschädigung wegen Schadens 1 BVFG umschriebenen Tatbestände der Verfolgte zu den Vertriebenen zu rechnen ist, daß äber Ansprüchi auf Entschädigung wegen der Entrichtung von Sonderabgaben und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nur solchen die Auffassung vertreten, daß ein Verfolgter für den Bereich des 1 B.SG wegen eines Schadens im beruflichen Fort kommen nicht anspruchsberechtigt sei, wenn in seiner Heimat aer die Deutschen zwar allgemein vertrieben worden seien, Verfolgte aber selbst, wenn er nicht früher ausgew^ndert wäre, von dieser allgemeinen Vertreibung aus in seiner Person liegenden Gründen nicht erfaßt worden wäre. 5. Im vorliegenden Falle ist der Kläger, der nach seiner Auswanderung im Jahre 1939 im November 1945 in die Tschechoslowakei zurückgekehrt ist, von der allgemeinen Vertreibung Es spricht auch nichts dafü daß der Kläger, der Angehöriger der tschechischen Befreiung armee und als Soldat dieser Armee von England in die Tschec Slowakei zu dem Zwecke der Demobilisierung vorübergehend zurüc gekehrt war, von der allgemeinen Vertreibung der Deutschen hätte erfaßt werden können, zu demal er in London verheiratet war, dort seinen Wohnsitz hatte und dorthin nach seiner De- Auch der Kläger hat keir Behauptungen darüber aufgestellt, daß er im Zuge der allgemeinen Vertreibung die Tschechoslowakei verlassen mußte, Die Behauptung, daß er nur deshalb von der allgemeinen Vertreibung ausgenommen worden sei, weil er schwer erkrankt se hat der Kläger erstmals im Revisionsrechtszug aufgestelltj mit dieser Behauptung kann er daher nicht gehört werden,
IV ZR 306/60 Verkündet am Io. Mai 1961 Justizangestellter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle amen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes vertreten durch den Regierungspräsidenten in X * Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br in gegen den Büroangestellten Robert Felix S 9 Street 9 NW , * Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwälte Bruno Dr. Bernd und Klaus t * , Unter hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 3» Mai 1961 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Maaß, Wilden, Br Loewenheim und Br» Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des öberlandesgerichts in Köln vom 7» Juli i960 aufgehoben. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der 1» m 8. Bezember 1959 geändert: Bie Klage wird abgewiesen Entschädigungskammer des j-andgerichts in Köln vom Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei} die ■ außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger» Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der am 3. Mai 1898 geborene Kläger ist Jude«, Seit dem ahre 1921 war er 1 Kaufmann in B tig. Im Mai 1939 ist er über Italien nach Frankreich ausgewandert. Ende 1939 it Sol- trat er in die tschechische Auslandsarmee ein und kam d er 194o nach England. Im Jahre 1945 kehrte er al dat in die Tschechoslowakei zurück. Im Dezember 1945 erhielt er Urlaub und heiratete in London eine Engländerin Im Juni 1946 wurde der Kläger dann in Prag demobilisiert m m r wollte sofort nach England zurückkehren, erkrankte aber schwer und kehrte erst im Jahre 1947 nach einem langen Sanatoriumsaufenthalt nach England zurück. Im Oktober 1949 . hat der Kläger die britische Staatsangehörigkeit erworben. ■ Er ist zur Zeit als Büroangestellter in einem Londoner Warenhaus tätig. Nach dem Urteil des Vertrauensarztes der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in London ist er eit dem 1. Januar 1954 in seinem Beruf cht mehr als 4o v H arbeitsfähig. Der Regierungspräsident hat durch den Bescheid vom 24 Sentemb 953 die vom Kläger beantragte Entschädigung für Scha im beruflichen tkom mit der Begründung abgelehnt, daß er im Jahre 1945 in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrt und erst im Jahre 1947 nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibung ausgewandert sei. Gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde hat der Kläger Klage erhoben und beantragt das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine monatliche Rente von 2oo DM ab 1. Januar 1954 zu zahlen. 3 Das Landgericht hat der Klage entsprochen.Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land sei- ■ l nen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. ■ ■ Der Kläger beantragt, die Revision des beklagten Landes zurü ck zuwei s en. Sntscheidungsgründe^ Die Revision des beklagten Landes ist begründet 1. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger im Jahre 1939 aus der Tschechoslowakei ausgewandert ist. Denn der Kläger hat die- ses Land in der Absicht verla in einem anderen Lande eine neue Heimat zu finden. Dieser rechtlichen Würdigung steht nicht entgegen, daß der Kläger beim Verlassen seiner Heimat im Jahre 1939 beabsichtigt haben ag 9 bei einer Änderung der politischen Verhältnisse in seinem Heimatlande dorthin zurückzukehren. Sin solcher Wille schließt die Annahme nicht aus, daß der Verfolgte im Aufnahmeland einen Wohnsitz begründet. Das ist möglich, auch wenn er dabei den Gedanken nicht aus dem Auge verliert, nach dem Ende der Verfolgungs-zeit wieder in die alte Heimat zurückzukehren. Auf eine solche Änderung der politischen Verhältnisse hat er allein regelmäßig keinen Einfluß; es ist für ihn nicht abzusehen, in welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen ihm eine ■ ■ i1 1 Rückkehr möglich sein wird. Bei einer solchen Lage der tatsächlichen Verhältnisse richtet sich der Verfolgte in dem Aufnahmeland nicht von vornherein auf eine zeitlich be-grenzte Aufenthaltsdauer ein. Das genügt, um die Begrün- dung eines Wohnsitzes annehmen zu können. Auch in der ."W - 4 Rechtsprechung zu 1 BVFG des Bundesverwaltungsgerichts wird zur Begründung eines Wohnsitzes als ausreichend angesehen, daß sich jemand an einem Ort unter Umständen niederläßt, die darauf hinweisen, der Aufenthalt solle sich über längere Zeit erstrecken und sein Ende jedenfalls nicht sicher abzusehen sei (BVerwG in NJW i960, 736 Nr.18) Der Annahme der Auswanderung steht im vorliegenden Falle auch nicht entgegen, daß sich der Kläger in Frankreich der tschechoslowakischen Auslandsarmee anschloß. Auch wenn die Ziele dieser Armee naturgemäß auf eine Änderung der Machtverhältnisse in der Tschechoslowakei und auf die ■ Ermöglichung der Rückkehr ihrer früheren Staatsbürger ge- richtet waren, so war doch durchaus ungewiß, ob und wann dieses Ziel erreicht werden würde. Da der Kläger seine Heimat auch aus Gründen rassischer Verfolgung verlassen hat 7 ist er als Vertriebener im Sinne des § 15o BEG in Verbindung mit § 1 BVFG anzusehen. 2 Zutreffend ist das Berufungsgericht auch der Auffassung, daß der Kläger seine Vertriebeneneigenschaft nicht durch ■ seine Rückkehr in die Tschechoslowakei im Jahre 1945 nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wieder verloren hat. Nach den verfahrensrechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht auf Grund eigenen Entschlusses, sondern als Soldat, der über seinen Aufenthaltsort nicht frei verfügen konnte, in seine frühere Heimat gekommen. Wenn das Berufungsgericht auf Grund der getroffenen Feststellungen der ■■■ A icht st daß der Kläger spätestens seit seiner ^eirat einen Wohnsitz bei seiner Ehefrau in London hatte und daß er niemals die Absicht hatte, diesen Wohnsitz aufzugeben und sich wieder in der Tschechoslowakei niederzulassen, so bestehen hiergegen keine chtlichen Bedenken Wenn das Berufungsgericht bei der Würdigung der Handlungsweise des Klägers dessen tatsächliche Angaben, die mit dem Inhalt •f B der Akten übereinstimmen gefolgt st so ist dies eben falls nicht zu beanstanden. Danach wurde der Kläger im Jahre 1946, nachdem er im Dezember 1945 während eines Ur- ■ laubs in London seine englische Frau geheiratet hat, in Prag demobilisiert. Seiner Absicht, sofort nach England zurück zukehren, stand seine schwere Erkrankung und sein langer Sanatoriumsaufenthalt entgegen, so daß er erst im Herbst 194? die Rückreise nach England antreten konnte. Es ist daher bei den besonderen Umständen des Falles nicht über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein nach den §§ 15o ff BEG . Entschädigungsberechtigter 3eine Entschädigungsberechtigung dadurch wieder verliert, daß er nach vollzogener Auswanderung in seine alte Heimat zurückkehrt. Denn der Kläger hat seine Auswanderung niemals rückgängig gemacht und hat sich in der Tschechoslowakei nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft nur vorübergehend aufgehalten. 3 Gleichwohl steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht zu, weil 154 Abs. 1 Satz 2 BEG bestimmten besonderen Vor die m aussetzungen dieses Anspruchs nicht gegeben sind. Nach dem ■ Wortlaut der genannten Vorschrift hängt der Anspruch des Vertriebenen wegen Schadens im beruflichen Fortkommen davon ab, daß er vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ■ ausgewandert ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des . Senats kann aber der Sinngehalt dieser Vorschrift nur sein, daß es für die Berechtigung zur Entschädigung wegen Schadens . an Körper, Gesundheit und Freiheit zwar gleichgültig ist 7 nach welchem der in 1 BVFG umschriebenen Tatbestände der Verfolgte zu den Vertriebenen zu rechnen ist, daß äber Ansprüchi auf Entschädigung wegen der Entrichtung von Sonderabgaben und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nur solchen ■ Verfolgten zustehen, die zw den Vertriebenen auf Grund des 1 Abs 2 Nr 1 BVFG gehören 6 4 Diese Vorschrift enthält eine Fiktion. Danach sollen ai O chtqstellung als Vertriebener und die damit rbun denen Rechtsvorteile demjenigen nicht versagt werden, der erlangt hat, weil er vor der all sie alle deshalb nicht gemeinen Vertreibung unter dem Druck nationalsozialistischer ■ Verfolgungsmaßnahraen ausgewandert ist. Andere Hinderungsgründe 0 für den Erwerb der Vertriebeneneigenschaft als die verfolgungsbedingte Auswanderung werden durch die Fiktion der genannten Bestimmung nicht beseitigt. Aus d Grunde hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 21 15o BEG 1956 Ok tober 1959 - IV ZR 1o6/59 LM Nr. 3 zu RzYi I960, 35 Hr 29 7 die Auffassung vertreten, daß ein Verfolgter für den Bereich des 154 B TT" dann nicht als Ver triebener angesehen werden könne, wenn er ohne die Emigra X 4* aus dem Land, das er verlas hatte, nicht ver tion spä trieben worden wäre. In Übereinstimmung mit dieser Auffassung t in den cheidungen vom 3 Juli 96o IV ZR 64/6 9 vom 23« November 19 IV ZR 157/60 und vom 25. Ja 961 IV ZR 2o2/6o ausgeführt worden, daß ein Verfolgter nach s 154 Abs 1 B.SG wegen eines Schadens im beruflichen Fort kommen nicht anspruchsberechtigt sei, wenn in seiner Heimat aer die Deutschen zwar allgemein vertrieben worden seien, Verfolgte aber selbst, wenn er nicht früher ausgew^ndert wäre, von dieser allgemeinen Vertreibung aus in seiner Person liegenden Gründen nicht erfaßt worden wäre. Hierauf beruht auch die Entscheidung vom 19«April 961 IV ZR 147/6o 9 in der sich der erkennende Senat mit der gegen seine Recht sprechung im Schrifttum vorgebrachten Kritik auseinand gesetzx hat Auch nach erneuter *rüfung sieht der Senat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu ändern, 5. Im vorliegenden Falle ist der Kläger, der nach seiner ■ Auswanderung im Jahre 1939 im November 1945 in die Tschechoslowakei zurückgekehrt ist, von der allgemeinen Vertreibung 7 der Deutschen aus diesem Staat nicht betroffen worden. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorn Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt und dem gesamten Akteninhalt, der ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils Gegenstar der mündlichen Verhandlung war. Es spricht auch nichts dafü daß der Kläger, der Angehöriger der tschechischen Befreiung armee und als Soldat dieser Armee von England in die Tschec Slowakei zu dem Zwecke der Demobilisierung vorübergehend zurüc gekehrt war, von der allgemeinen Vertreibung der Deutschen hätte erfaßt werden können, zu demal er in London verheiratet war, dort seinen Wohnsitz hatte und dorthin nach seiner De- ■ mobilisierung zurückkehren wollte. Auch der Kläger hat keir Behauptungen darüber aufgestellt, daß er im Zuge der allgemeinen Vertreibung die Tschechoslowakei verlassen mußte, ■ ■ Die Behauptung, daß er nur deshalb von der allgemeinen Vertreibung ausgenommen worden sei, weil er schwer erkrankt se hat der Kläger erstmals im Revisionsrechtszug aufgestelltj mit dieser Behauptung kann er daher nicht gehört werden, « Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 225 Abs. 1 BE § 91 ZPO. Ascher Maaß Wilden Dr.Loewenheim Dr, Graf