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BGH · IV ZR 306/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 306/59

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsminieterium der Finanzen Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Selbst wenn diese Auskunft ihn jedoch nicht betreffe, spreche das Beweisergebnis gegen ihn; denn jedenfalls fehle sein Name in den Begistrierungsunterlagen des DP-Lagers LHm/Lfll Dieses aus Urkunden gewonnene Beweisergebnis zu entkräften, seien die von ihm Überreichten eidesstattlichen Versicherungen, auch die im Berufungsrechtszuge von ihm beigebrachten, nicht geeignet, möchten auch die Angaben der Zeugen mit dem Inhalt der sie betreffenden -ant-schädigungsakten übereinstimmen. Sollten die auf diesem Bilde dargestellten Gebäude tatsächlich zu dem DP-Lager gehört haben, so könne daraus allenfalls gefolgert werden, daß der Kläger sich im August 1946 dort einmal - vielleicht einen Tag - aufgehalten habe. Januar 1947 nicht im DP-Lager LfllHBAlHl gewesen, unter Verstoß gegen prozessuale Vorschriften und allgemeine Denkgesetze getroffen, sie wendet sich jedoch nur gegen die nach den §§ 2o9 Abs. 1 BEO, 549 Abs.1, 561 Abs. 2 ZPO einer Nachprüfung im Revisionsrechtszuge nicht zugängliche tatsächliche BeweisWürdigung durch das Berufungsgericht. meint aber, das Oberlandesgericht habe nicht feststellen dürfen, daß der Kläger für Juli 1946 im DP-Lager A^HB/ Österreich registriert gewesen sei, ohne sich mit der im BerufUngsrechtszuge eingereichten eidesstattlichen Erklärung des Zeugen 6. Es hat hervorgehoben, auch bei Auswertung der vom Kläger im Berufungsrechtszuge beigebrachten Beweismittel habe nicht als erwiesen angesehen werden können, daß der Kläger sich am 1*Januar 1947 in einem in Bayern gelegenen DP-Lager aufgehalten habe* Es hat sich ferner mit der Frage beschäftigt, ob die öuchdienstauskunft den Kläger betreffe, und zur Bejahung auf die - auch von der Revision hervorgehobene - Übereinstimmung des Haftweges in der Auskunft und in der Darstellung des Klägers hingewiesen. Damit verstößt das Urteil des Oberlande sgerichts nicht gegen prozessuale Vorschriften oder allgemeine Denkgesetze und kann daher von der Revision nicht mit Erfolg angegriffen werden. Hinzu kommt der Hinweis des Oberlandesgerichts, es bleibe bei seiner Auffassung auch dann, wenn man von der Auskunft des Suchdienstes überhaupt absehe, da das Fehlen des Namens des Klägers in den Registrierungsunterlagen des DP-Lagers LflBHHp/LJBi in jedem Falle zu beachten sei. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die vom Kläger iberreichten eidesstattlichen Versicherungen seien, auch wenn lie Angaben der Zeugen mit dem Inhalt der sie betreffenden ^ntSchädigungsakten übereinstimmten, nicht geeignet, den Umstand zu entkräften, daß der Name des Klägers in den Regi-itrierungsunt er lagen des Lagers fehle. Januar 1947, da es Ln August 1946 aufgenommen sein solle; sollten die im Bild gezeigten Gebäude zu dem DP-Lager LflBB/Iifll gehört haben, do könne daraus allenfalls gefolgert werden, daß der Kläger in August 1946 sich dort einmal - vielleicht nur einen Tag -äufgehalten habe. Die Revision meint, im Zusammenhang mit den vorgenannten drei Zeugenerklärungen habe das Oberlandesgericht dieses Lichtbild als zusätzliches Indiz dafür würdigen müssen, 3aß die Angaben des Klägers der Wahrheit entsprächen. diesem Punkte ist die Auffassung des Berufungsurteils frei von Verstößen gegen das Gesetz und die allgemeine Logik, rechtlich möglich und mit einem lediglich auf Beanstandung der tatrichterlichen Beweis wiirdigühg beschränkten Angriff der Revision nicht umzustoßen.

AufenthaltNameDP-LagerOberlandesgerichtZeugeKlägerAuskunftRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 306/59
Verkündet an 4* Mai i960
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem SntSchädigungsrechtsstreit
 des	s	1	,	RtHIHIBHIIHimiiHIB
Israel«
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	in
 gegen den Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsminieterium der Finanzen
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. April i960 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Jo-hannsen, Br. v. Werner und Br» Loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Mai 1959 wird zurückgewiesen.
Die Rntscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der jüdische Kläger hat I08OO DM Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für 12 Monate mit folgender Begründung begehrt:
Er sei im April 1944 in DflBBb (Ungarn) verhaftet und bis April 1945 im dortigen Gefängnis oowie in den Konzentrationslagern ASM,	(Frankreich),	XMHP und
aMBB festgehalten worden. Am 1. Januar 1947 habe er sich im DP-Lager LflBHB/LflB befunden.
Die Entschädigungsbehörde hat keinen Bescheid erteilt, ln den Vorinstanzen hat der Kläger keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Da sich das beklagte Land, trotz Hinweises auf die Folgen der Säumnis in der Ladung, in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht hat vertreten lassen, ist gemäß § 2o9 Abs. 5 So 2 BSG auf die einseitige Verhandlung des Klägers zu entscheiden.
Die Revision ist nicht begründet.
1. Las Oberlandesgericht hat ausgeführt:
Das beklagte Land sei nicht passiv legitimiert, da der Kläger sich am 1. Januar 1947 nicht in einem daselbst be-
 
legenen DP-Lager aufgehalten habe.
Die Behauptung des Klägers, er habe sich an diesem Tage im IB-lager Lflbefunden, sei widerlegt; denn in den Unterlagen über die dort zahlreich vorgenommenen Registrierungen sei sein Name nicht enthalten. Diesen Umstand habe er, obwohl ihn bereits das Landgericht hierauf hingewiesen habe, nicht erklären können. Außerdem sei er, ohne dieses erwähnt zu haben, für Juli 1946.im DP-Lager AfliB/ Österreich registriert worden. Zwar besage das nichts für seinen Aufenthalt am 1. Januar 1947, bedeute aber ein Abweichen seiner Darstellung von der Wahrheit. Daß die hierüber erteilte Auskunft ihn betreffe, sei angesichts der Übereinstimmung des Haftverlaufs, wie er ihn und wie ihn die Auskunft schildere, anzunehmen, obwohl Unterschiede in der Schreibweise des Namens und in dem Datum des Geburtstages bestünden. Selbst wenn diese Auskunft ihn jedoch nicht betreffe, spreche das Beweisergebnis gegen ihn; denn jedenfalls fehle sein Name in den Begistrierungsunterlagen des DP-Lagers LHm/Lfll Dieses aus Urkunden gewonnene Beweisergebnis zu entkräften, seien die von ihm Überreichten eidesstattlichen Versicherungen, auch die im Berufungsrechtszuge von ihm beigebrachten, nicht geeignet, möchten auch die Angaben der Zeugen mit dem Inhalt der sie betreffenden -ant-schädigungsakten übereinstimmen. Das eingereichte Lichtbild besage, da es angeblich im August 1946 aufgenommen sei, nichts über den Aufenthalt des Klägers am 1. Januar 1947. Sollten die auf diesem Bilde dargestellten Gebäude tatsächlich zu dem DP-Lager	gehört	haben,	so könne
 daraus allenfalls gefolgert werden, daß der Kläger sich im August 1946 dort einmal - vielleicht einen Tag - aufgehalten habe.
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4 -
Die Anstellung weiterer Ermittlungen verspreche keinen Erfolg. Der Kläger werde von den Zeugen
 zeichnet. Hierüber erneut beim Internationalen Suchdienst
 nicht geboten, da der Kläger sich im fintschädigungsverfahren Sapuczan genannt habe und daraus zu folgern sei, er habe sich auch zur Zeit der Verfolgung so bezeichnet.
Lasse sich somit die Passivlegitimation des beklagten Landes nicht nachweisen, so bedürfe es keiner Erörterung, ob und inwieweit die Haft des Klägers belegt sei.
2» Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
Die Revision meint, das Oberlandesgericht habe seine Feststellung, der Kläger sei am 1. Januar 1947 nicht im DP-Lager LfllHBAlHl gewesen, unter Verstoß gegen prozessuale Vorschriften und allgemeine Denkgesetze getroffen, sie wendet sich jedoch nur gegen die nach den §§ 2o9 Abs. 1 BEO, 549 Abs. 1, 561 Abs. 2 ZPO einer Nachprüfung im Revisionsrechtszuge nicht zugängliche tatsächliche BeweisWürdigung durch das Berufungsgericht.
a) Die Revision räumt ein, es sei ''nahezu unbegreiflich ”, daß keine Erklärung des Klägers zu der von ihm selbst beigebrachten Bescheinigung des Internationalen Suchdienstes vom 25o Mai 1957 vorliege, wonach der Verfolgte sich im Juli 1946 im DP-Lager A®BR/Österreich befunden habe, während die eidesstattliche Erklärung des Klägers vom 3* Februar 1956 dahin gehe, er sei im Mai 1946 in LMHW/LflM angekommen. Sie
 sondern mit So
 oder Sop
 des Roten Kreuzes in A
 
meint aber, das Oberlandesgericht habe nicht feststellen dürfen, daß der Kläger für Juli 1946 im DP-Lager A^HB/ Österreich registriert gewesen sei, ohne sich mit der im BerufUngsrechtszuge eingereichten eidesstattlichen Erklärung des Zeugen	6. Mai 1958 auseinanderzusetzen
 und der Frage nachzugehen, ob die Suchdienstauskunft vom 23° Mai 1957 zur Frage der Inhaftierung und des Aufenthalts des Verfolgten den Kläger betreffe oder sich auf - vielleicht mehrere - andere Personen beziehe. Das Oberlandesgericht hat sich jedoch mit allen diesen Punkten auseinandergesetzt. Es hat hervorgehoben, auch bei Auswertung der vom Kläger im Berufungsrechtszuge beigebrachten Beweismittel habe nicht als erwiesen angesehen werden können, daß der Kläger sich am 1*Januar 1947 in einem in Bayern gelegenen DP-Lager aufgehalten habe* Es hat sich ferner mit der Frage beschäftigt, ob die öuchdienstauskunft den Kläger betreffe, und zur Bejahung auf die - auch von der Revision hervorgehobene - Übereinstimmung des Haftweges in der Auskunft und in der Darstellung des Klägers hingewiesen. Es hat sich auch mit der von der Revision besonders erörterten verschiedenartigen Schreibweise des Namens des Klägers in dessen Angaben und in der Auskunft des Suchdienstes und mit den Verschiedenheiten im Datum des Geburtstages des Klägers auseinandergesetzt und auageführt, es bleibe trotz dieser Umstände bei seiner Auslegung. Damit verstößt das Urteil des Oberlande sgerichts nicht gegen prozessuale Vorschriften oder allgemeine Denkgesetze und kann daher von der Revision nicht mit Erfolg angegriffen werden. Hinzu kommt der Hinweis des Oberlandesgerichts, es bleibe bei seiner Auffassung auch dann, wenn man von der Auskunft des Suchdienstes überhaupt absehe, da das Fehlen des Namens des Klägers in den Registrierungsunterlagen des DP-Lagers LflBHHp/LJBi in jedem Falle zu beachten sei.
 
Id) Die Revision wendet sich ferner gegen die Annahme ies angefochtenen Urteils, der Kläger habe nichts vorzubrin-jen vermocht, was die Tatsache seiner Nichtregistrierung im jßger Landsberg erklären könnte. 3ie meint, das Oberlandes-•ericht habe den Kläger damit überfordert und zu Unrecht aus (en Erklärungen dreier Zeugen über den Aufenthalt des Klägers .n Landsberg nicht die erforderlichen, ihm günstigen Schlüsse gezogen. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die vom Kläger iberreichten eidesstattlichen Versicherungen seien, auch wenn lie Angaben der Zeugen mit dem Inhalt der sie betreffenden ^ntSchädigungsakten übereinstimmten, nicht geeignet, den Umstand zu entkräften, daß der Name des Klägers in den Regi-itrierungsunt er lagen des Lagers	fehle. Auch diese
 Auffassung ist rechtlich möglich und ohne Verletzung des Prozeßrechts oder der allgemeinen Logik vertretbar; die Revision unternimmt nur einen erfolglosen Angriff gegen die tat-.'ichterliche Beweiswürdigung.
d) Das gleiche gilt von den Ausführungen der Revision zu len vom Kläger in der Berufungsinstanz vorgelegten Lichtbild.
Das Oberlandesgericht hat dargelegt, dieses Bild besage lichts zu dem Aufenthalt des Klägers am 1. Januar 1947, da es Ln August 1946 aufgenommen sein solle; sollten die im Bild gezeigten Gebäude zu dem DP-Lager LflBB/Iifll gehört haben, do könne daraus allenfalls gefolgert werden, daß der Kläger in August 1946 sich dort einmal - vielleicht nur einen Tag -äufgehalten habe. Die Revision meint, im Zusammenhang mit den vorgenannten drei Zeugenerklärungen habe das Oberlandesgericht dieses Lichtbild als zusätzliches Indiz dafür würdigen müssen, 3aß die Angaben des Klägers der Wahrheit entsprächen. Auch in
 
diesem Punkte ist die Auffassung des Berufungsurteils frei von Verstößen gegen das Gesetz und die allgemeine Logik, rechtlich möglich und mit einem lediglich auf Beanstandung der tatrichterlichen Beweis wiirdigühg beschränkten Angriff der Revision nicht umzustoßen.
3, Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers mit der sich aus den §§ 2o9 Abs« 1, 225 Abs« 1 BSG, 97 Abs«, 1 ZPO ergebenden Kbstenfolge zurückzuweisen
 Ascher Raske Johannsen v, Werner Dr«Loewenheim