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BGH

Gericht: BGH

Pie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei, Pie außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragt der Kläger, Von Rechts wegen Der Kläger ist Jude, Er wanderte mit seiner nioht-jüdischen Ehefrau im April 1937 von Berlin-Wilmersdorf nach Zürich aus. Das beklagte hand hat die Kosten der Auswanderung von Berlin hach Zürich bezahlt, lehnt jedoch die Bezahlung der weiteren Kosten für die Reise von Zürieh nach Bew York ab. Io Pie Ausführungen des bereits am 30* Mai 1956, also vor Erlaß des BEG (1956) ergangenen Urteils des Kammergerichts , der Klageanspruch könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil durch die Kosten der Reise von Zürich nach New York nicht das im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31.-. Solange das BErgU galt, konnte der Anspruc) auf Ersatz der durch eine Auswanderung entstandenen notwendigen Aufwendungen nur auf § 23 BErgG gestützt werden, und nach dieser Vorschrift war Voraussetzung, daß der Verfolg- ^ te an seinem im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31s Dezember 1937 belogenen Vermögen schwer geschädigt war-, § 57 BE Cr, der jetzt die alleinige rechtliche Grundlage der Entscheidung bildet, kennt diese räumliche Beschränkung nicht mehre Der Anspruch auf Ersatz der notwendigen, durch die Auswanderung oder Ausweisung entstandenen Aufwendungen besteht, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 37 BEI gegeben sind, jetzt vielmehr, ohne daß es darauf ankommt, mit welchen Mitteln der Kläger diese Aufwendungen bestritten hat, 2c Das Kammergerieht verneint im übrigen den Klageanspruch, weil die Weiterreise von Zürich nach New York nicht mehr auf der gegen den Kläger bis zu dem Jahre 1937 gerichteten Verfolgung beruht habe, der '.Machtbereich des Na~-tionalSozialismus habe an der deutsch-schweizerischen Grenze geendet. Die Weiterreise sei auf einen fast drei Jahre nach der Auswanderung von Berlin nach Zürich neu gefaßten Entschluß des Klägers zurückzuführen„ Dem Kläger möge geglaubt werden, daß er befürchtet habe, Hitler würde auch die Schweiz besetzen und die Judenverfolgung auf die in der Schweiz wohnenden Juden aüsdehnenj diese Befürchtung sei jedoch unbegründet gewesen. V Es mag dahinstehen, ob die Meinung des Berufungsgerichts, die Weiterreise des Klägers von Zürich nach Wew-York beruhe nicht mehr auf der gegen ihn bis zu dem Jahre 1937 in Deutschland gerichteten Verfolgung, zutreffend ist oder nicht c- Es bedarf auch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob der Zusammenhang zwischen der Verfolgung des Klägers in Deutschland und seiner Flucht nach den Vereinigten Staaten adäquat ist oder nicht, Der geltend gemachte Anspruch scheitert vielmehr bereits daran, daß die den Anspruch des Klägers als Spezialvorschrift nunmehr ausschließlich regelnde Bestimmung des § 57 Abs 1 BEG nicht die Erstattung aller Kosten anordnet, die durch die verfclgungs-bedingte Flucht aus Deutschland entstanden sind, sondern nach ihrem eindeutigen Wortlaut dem Verfolgten, der aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG in der Zeit vom 30, Januar ,1933 bis zu dem 8,Mai 1945 'raus dem Reichsgebiet” nach dem Stande vom 31« Dezember ■ 1937 *’ausgewandert” ist oder ausgewiesen worden ist. nur einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen gibt, die durch die ”Au sw and e rung ” oder Äu sw e i sung ent s t and en s ind, Bei der Entscheidungwelche Kosten danach erstattungsfähig sind, ist von dem Begriff der Auswanderung auszugehen. Diese Voraussetzungen sind im Ralle des Klägers erfüllt, da dieser im Jahre 1937 von Berlin-Wilmersdorf, seinem letzten Wohnsitz, ausgewandert ist, Zu prüfen bleibt, wann die Auswanderung beendet ist, Dies ist nicht schon dann anzunehmen. so schwerwiegend die Gründe für die Weiterreise auch gewesen sein mögenc Dem Anspruch auf Erstattung dieser weiteren Aufwendungen steht der Umstand zwingend entgegen, daß der Kläger nicht mehr in Verfolg seines ursprünglichen Auswanderungsplanessondern auf Grund eines neuen Entschlusses die Schweiz verlassen und sich nach New York begeben hat.

Zitierte Normen: § 1 BEG
KostenLandZürichAufwendungAnspruchAuswanderungSchweizKläger

Volltext der Entscheidung

IV^ZR 306/56
Verkündet 2-t 6 Protokoll am 6-, Mär2 1957
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
2439 21
Im N a me n des Volkes
 ln dem Entsohädigungsrechtsstreit
 des^hemaligen K'aufmanna—Leo van p
»Park
 Wese, 10YW I,Y, (üSATT •	Klägers , und Revisionsklägers
- ?rozeßbevollmächt igters Rechtsanwalt
 gegen
das Land B e r 1 i n , vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin?
Beklagten und Revisionsbeklagten prozeßbevo 11 rnächtigter § Rechtsanwalt
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6, Mars 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt., der: Bundesrichter Ascher, RaskeÄ Johannsen und Wilden
 für Recht erkannt*
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 13c Zivilsenat des Kammergeriehts in Berlin vom 30 c Mai 1956 wird zurückgewiesen0
Pie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei, Pie außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragt der Kläger,
 Von Rechts wegen
 Der Kläger ist Jude, Er wanderte mit seiner nioht-jüdischen Ehefrau im April 1937 von Berlin-Wilmersdorf nach Zürich aus. wo er bis zu dem Frühjahr 1940 verblieb„ Zu
 dieser Zei
 verließ er seinen Aufenthaltsort in der
 Schweiz und reiste in die UBA, wahrend seine Ehefrau in Zürich surückbliebo Am 25,. April 1940 traf der Kläger in New York ein, wo er heute noch; wohnt,. ,
Das beklagte hand hat die Kosten der Auswanderung von Berlin hach Zürich bezahlt, lehnt jedoch die Bezahlung der weiteren Kosten für die Reise von Zürieh nach Bew York ab.
Mit der Klage nimmt der Kläger das beklagte Land auf Bezahlung dieser Kosten in Höhe von 945.— DM in Anspruch o
Das Landgericht in Berlin hat die Klage durch Erteil vom 28, Februar 1956 abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist durch Erteil des Kammergerichts in Berlin vorn? 301 Mai ,19.56 zurückgewiäsen worden.
Mit der vom Kammergerieht zugelassenen Revision folgt der Kläger seinen Klageanspruch weitei%
Das beklagte Land bittet, die Revision des Klägers zurückzuweiseno
 En t s c he i d ung sgrund e g
Die Revision des Klägers ist nicht begründet..
- %
Io Pie Ausführungen des bereits am 30* Mai 1956, also vor Erlaß des BEG (1956) ergangenen Urteils des Kammergerichts , der Klageanspruch könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil durch die Kosten der Reise von Zürich nach New York nicht das im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31.-. Dezember 1937 belegene Vermögen des Klägers geschädigt worden sei. können die Entscheidung allerdings nicht tragen., Solange das BErgU galt, konnte der Anspruc) auf Ersatz der durch eine Auswanderung entstandenen notwendigen Aufwendungen nur auf § 23 BErgG gestützt werden, und nach dieser Vorschrift war Voraussetzung, daß der Verfolg- ^ te an seinem im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31s Dezember 1937 belogenen Vermögen schwer geschädigt war-,
§ 57 BE Cr, der jetzt die alleinige rechtliche Grundlage der Entscheidung bildet, kennt diese räumliche Beschränkung nicht mehre Der Anspruch auf Ersatz der notwendigen, durch die Auswanderung oder Ausweisung entstandenen Aufwendungen besteht, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 37 BEI gegeben sind, jetzt vielmehr, ohne daß es darauf ankommt, mit welchen Mitteln der Kläger diese Aufwendungen bestritten hat,
2c Das Kammergerieht verneint im übrigen den Klageanspruch, weil die Weiterreise von Zürich nach New York nicht mehr auf der gegen den Kläger bis zu dem Jahre 1937 gerichteten Verfolgung beruht habe, der '.Machtbereich des Na~-tionalSozialismus habe an der deutsch-schweizerischen Grenze geendet. Die Weiterreise sei auf einen fast drei Jahre nach der Auswanderung von Berlin nach Zürich neu gefaßten Entschluß des Klägers zurückzuführen„ Dem Kläger möge geglaubt werden, daß er befürchtet habe, Hitler würde auch die Schweiz besetzen und die Judenverfolgung auf die in der Schweiz wohnenden Juden aüsdehnenj diese Befürchtung sei jedoch unbegründet gewesen. Die irrige Annahme einer drohen-
den Verfolgung rechtfertige aber keine Entschädigung des daraus entstandenen Schadens, Der Kläger könne auch nicht geltend machen, daß er sieh ohne die verfolgungsbedingte Auswanderung in die Schweiz nicht zu der späteren Übersiedlung nach New York entschlossen hätte* Nach der grundsätzlichen Entscheidung des BGH vom 21c Dezember 1955 (abgedruckt in EzW 1956,, 81 ) könne der Verfolgte nur Entschädigung verlangen-,r weim der Schaden in adäquatem Kausalzusammenhang mit der Verfolgung stehe0 Im Zeitpunkt der Auswanderung des Klägers aus Beutsehland sei jedoch auch für einen optimalen Beobachter nicht erkennbar gewesen, daß der Kläger sich auf Grund eines neuen Entschlusses drei Jahre später in die ESA begeben würdet ebenso wenig sei erkennbar gewesen,' daß der Kläger diesen Entschluß auf . Grund /'der irrigen Annahme einer .bevorstehenden militärischen Besetzung der Schweiz durch die KS-Machthaber fassen würde *
Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind auf jeden Pall im Ergebnis unbegründet.
V Es mag dahinstehen, ob die Meinung des Berufungsgerichts, die Weiterreise des Klägers von Zürich nach Wew-York beruhe nicht mehr auf der gegen ihn bis zu dem Jahre 1937 in Deutschland gerichteten Verfolgung, zutreffend ist oder nicht c- Es bedarf auch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob der Zusammenhang zwischen der Verfolgung des Klägers in Deutschland und seiner Flucht nach den Vereinigten Staaten adäquat ist oder nicht, Der geltend gemachte Anspruch scheitert vielmehr bereits daran, daß die den Anspruch des Klägers als Spezialvorschrift nunmehr ausschließlich regelnde Bestimmung des § 57 Abs 1 BEG nicht die Erstattung aller Kosten anordnet, die durch die verfclgungs-bedingte Flucht aus Deutschland entstanden sind, sondern
 nach ihrem eindeutigen Wortlaut dem Verfolgten, der aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG in der Zeit vom 30, Januar ,1933 bis zu dem 8,Mai 1945 'raus dem Reichsgebiet” nach dem Stande vom 31« Dezember ■ 1937 *’ausgewandert” ist oder ausgewiesen worden ist. nur einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen gibt, die durch die ”Au sw and e rung ” oder Äu sw e i sung ent s t and en s ind, Bei der Entscheidungwelche Kosten danach erstattungsfähig sind, ist von dem Begriff der Auswanderung auszugehen. Unter -Auswanderung ist regelmäßig die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts im Heimatland und die Begründung eines neuen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts in einem Bande zu verstehen, das der Auswanderer sich als Zu-
fluchtsland erwählt hat. Voraussetzung für den Ersatzanspruch ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 57 Abs 1 BEG zunächst in zeitlicher Beziehung. daß der Ver-folgte in der Zeit vom 30, Januar 1933 bis zu dem 80 Mai 1945
ausgewandert ist, sowie in räumlicher Beziehung, daß die Auswanderung aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31 - Dezember 1937 stattgefunden hat. Diese Voraussetzungen sind im Ralle des Klägers erfüllt, da dieser im Jahre 1937 von Berlin-Wilmersdorf, seinem letzten Wohnsitz, ausgewandert ist, Zu prüfen bleibt, wann die Auswanderung beendet ist, Dies ist nicht schon dann anzunehmen. wenn der Verfolgte die deutschen Grenzen überschritten hat - Die Auswanderung ist vielmehr erst dann beendet, wenn er den Ort •
seines neuen Wohnsitzes oder Aufenthalts im Auswandsrungs-land erreicht bat (vgl Blessin-Wilden 3EG 2, Aufl Anm 3 zu §57)7 Nicht ist erforderlich, daß der Auswanderer den Wohn-
sitz oder Aufenthaltsort im Auswanderungsland- unmittelbar erreicht, Nicht selten sind die Palle, in denen der Auswan-
derer den Ort seiner Wahl aus -Transportgründen oder im Hinblick auf Einwanderungsschwierigkeiten nur auf Umwegen über ein anderes Land oder mehrere andere Länder erreichen konn-
te , Häufig war der Verfolgte auch gezwungen, kürzeren oder längeren Zw i sobenaufenthalt zu nehmen, um beispielsweise den Eingang von Einwanderungspapieren oder den Erhalt von Heilmitteln ab zuwarten.« In allen diesen Fällen hangt der Umfang der zu erstattenden Aufwendungen davon ab, welches Land der Verfolgte als Auswanderungs1and erwählt hatte. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß der Kläger als Auswahderungsland die Schweis und als Ort seiner Niederlassung Zürich erwählt hatte. Dorthin hatte er seine IO Zimmereinriehtung transportieren lassen und mit seiner Frau Wohnung.-, .genommen* Mit Recht hat daher . die Entseliädigüngsbehö'3|de dem Kläger nur die Kosten der Auswanderung von Berlin nach Zürich vergütete Wenn der Kläger im Frühjahr 1940 von Zürich nach lew York weitergereist ist ? so stellt diese Reisd;.-keinen Teil seiner Auswanderung mehr dar. so schwerwiegend die Gründe für die Weiterreise auch gewesen sein mögenc Dem Anspruch auf Erstattung dieser weiteren Aufwendungen steht der Umstand zwingend entgegen, daß der Kläger nicht mehr in Verfolg seines ursprünglichen Auswanderungsplanessondern auf Grund eines neuen Entschlusses die Schweiz verlassen und sich nach New York begeben hat. Dies ist entscheidende DalS der Kläger, wie er geltend macht, ursprünglich nach den Vereinigten Staaten hatte auswandern wollen, steht dieser rechtlichen Beurteilung seines Anspruchs nicht ent-
gegen., da er nach seinen eigenen Erklärungen diesen plan im Jahre 1937 aufgegeben hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 ZPO und 225 Abs 1 BEG-,
Schmidt Ascher Bundesrichter Rakse Johannsen Wilde
 ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben o •
Schmidt