* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 306/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 306/55

Die Entschädigungsbehörde hat durch Beschluß vom 24« Februar 1954 eine Geschädigtenrente abgelehnt, da die gesetzlich erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit nichb erreicht sei, Gegen diesen Beschluß hat der Kläger bei der Entschädigungskammer des Landgerichts Klage erhoben und beantragte 1, Bie vom Berufungsgericht zugelassene Revision ist formund fristgerecht eingelegt, Burch die von Amts wegen erfolgte Zustellung des BerufungsUrteils, das ohne Es hätte zunächst entsprechend der Vorschrift des § 310 Abs 2 ZPO an Stelle der sonst für ein Urteil vorgeschrie-benen Verkündung die Urteilsformel den Parteien von Amts wegen zugestellt werden müssen, Liese Zustellung wird durch die des vollständigen Urteils ersetzt. 2o Unbegründet ist die Verfahrensrüge der'Revision, das Berufungsgericht habe die Bescheide des Sonderhilfsausschusses vom 17» Juni 1949 und vom 10, Uärz 1950 sowie das in dem Verfahren vor dem Kreissonderhilfsausschuß erstattete Gutachten des Arztes Lr,Brat verwertet, obwohl auf die Entschädigungsakten über den Kläger ilr 7004 59 im Tatbestand des Berufungsurteils nicht Bezug genommen worden sei. Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist die Akte Nr 700459 der Entschädigungsbehörde Oldenburg Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor diesem Gericht gewesen, sie ist also ordnungsgemäß in den Rechtsstreit eingeführt» Lamit sind auch die Akten der Eutschädigungsbehörde zu dem Bestandteil der Prozeßakten geworden, das Berufungsgericht durfte sie verwerten, ohne daß die Frage entschieden zu werden braucht, ob die Bezugnahme auf eine Urkunde im Tatbestand überhaupt erforderlich war» wenn in den Entscheidungsgründen die Urkunde verwertet worden ist. Beruht der Gesundheitsschaden auf der Verschlimmerung eines anlagebedingten Leidens - hier des Nervenleidens des Klägers -, dann kann eine Rente auf Grund des § 15 Abs 2 Nr 2 BEG nur bewilligt werden, wenn die durch die Verschlimmerung bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Verfolgten mindestens 30 # beträgt. März 1950 bereits eine Rente wegen Gesundheitsschadens auf der Grundlage einer Erwerbsminderung von 40 zuerkannt worden ist, wäre die Abweisung der Klage nur unter den Voraussetzungen des § 96 BEG gerechtfertigt. Biese Vorschrift ist eine Verfahrensvorschrift, sie gilt daher auch insoweit, als der Bescheid sich auf die Rente für die Zeit vor dem 1. Mai 1955 IV ZE 4/55 und 54/55)o Aus dem angefochtenen Urteil läßt sich aber nicht hinreichend deutlich ersehen, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 96 BEG zu dem Nachteil des Klägers erfüllt sind. Der Berufungsrichter führt aus, der Kreissonderhilfsausschuß habe in seinem Bescheid trotz des abweichenden Gutachtens des Amtsarztes die Erwerbsminderung wegen Verschlimmerung des Nervenleidens des Klägers auf 40 bemessen, Sowohl Br, Brat in seinen Gutachten vom 11, Mai 1953 und 24® Juli 1954 wie auch das Landeskrankenhaus in in seinem Gutachten vom 7, Juni 1955 kämen zu dem Ergebnis, daß die Verschlimmerung des Nervenleidens eine einmalige, nicht richtunggebende gewesen und daß sie jetzt bei wohlwollender Beurteilung nur noch mit 20 i zu bewerten sei, Bamit stehe fest, daß die von dem Ausschuß anerkannte Verschlimmerung eines anlagebedingten Nervenleidens abgeklungen und unter den Mindestsatz von 30 i MdE gesunken sei, der (nach § 3 SHG!; die Voraussetzung für die Zahlung einer Rente sei. Bas Berufungsgericht scheint davon auszugehen, wie sich aus diesen Barlegungen ergibt, daß eine Rente dann in Wegfall komme oder sich mindere, wenn der jetzige Grad der Erwerbsminderung gegenüber dem in dem früheren Bescheid festgestellten niedriger sei, Bas ist nicht richtig. Wie der Senat in dem oben erwähnten Urteil vom 5» Februar 1955 IV ZR 218/54 ausgeführt hat, sind bei der Anwendung des § 96 BEG die gegenwärtigen Umstände nicht mit den in dem früheren Bescheid festgestellten, sondern mit den damals wirklich vorhandenen zu vergleichen. Da sich im vorliegenden Pall aus dem Bescheid nicht einwandfrei ergibt, daß der zugrunde gelegte Sachverhalt richtig ist, mußte geprüft werden, wie hoch in dem der Feststellung des rechtskräftigen Bescheides zugrunde liegenden Zeitpunkt die tatsächliche Erwerbsminderung des Klägers durch die Verschlimmerung seines Hervenleidens und/oder sonstiger durch die Verfolgung erlittener Gesundheits-schäden war, Ergibt diese Untersuchung, daß diese Minderung der Erwerbsfähigkeit damals auch nur weniger als 30 $ betrug, wofür gewisse Umstände sprechen, dann wäre gegenüber dem damaligen Zustand keine wesentliche Änderung eingetreten, Für eine Aufhebung des früheren Benten-bescbeids wären die nach § 96 BEG notwendigen Bedingungen nicht gegeben.

Zitierte Normen: § 15 BEG § 310 ZPO § 101 BEG
VerschlimmerungBEGRenteBeschlußKlägerBescheidRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2*?4 067
Gesetzs BEG § 15* 2. DVO z BEG §§ 4, 5
Rechtssatzs Iht ein anlagebedingtes Leiden durch Verfolgungsmaßnahmen verschlimmert worden, so gilt nur diese Verschlimmerung als Verfolgungsschadeno Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 BEG besteht nur, wenn die Verschlimmerung die Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 v.H. beeinträchtigt hat.
Aktenzeichens IV ZR 306/55
Urteil des BGH vom 29. Februar 1956	OLG Oldenburg
IV ZK 306/53
Verkündet am 29« Februar 1956 Schorm, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1 )
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in W(
des Rentners Alfred I» straße
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
das Land Hiedersachsen, vertreten durch den Hiedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßfcevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
bat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher» Br.Kregel, Br.v*Werner und Y/üstenberg
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das den Parteien am 14. Juli 1955 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldbgc) aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der am	1695 in Chemnitz geborene Kläger
 wurde im März 1954 wegen angeblicher Vorbereitung zu dem Hochverrat für drei Tage in Schutzhaft genommen und nach seiner Darstellung während dieser Zeit mißhandelt, Ferner war er seiner .Angabe nach vom 6„ Dezember 1934 bis zu dem 19o Juni 1935 wegen Vorbereitung zu dem Hochverrat in Untersuchungshaft, Et hat behauptet, er habe durch die Haft eine Magenerkrankung und eine dauernde Nervenentzündung davongetragen«, Außer einem Antrag auf Haftentschädigung - für die oben erwähnte Schutzhaft und für die in dem Hochverratsverfahren erlittene Untersuchungshaft - hat er einen Antrag auf Bewilligung einer Geldrente wegen des erlittenen GesundheitsSchadens gestellt« Uber letzteren Antrag ist zunächst durch einen Bescheid des Kreissonderhilfsausschusses Wilhelmshaven vom 17* Juni/ll, Juli 1949 dahin entschieden worden, daß dem Kläger eine Geschädigtenrente von 50 c,o bewilligt wurde, obwohl der Amtsarzt bei der vorangegangenen Untersuchung das Vorliegen eines Personenschadens verneint hatte. Auf Grund einer Beschwerde des Beauftragten des öffentlichen Interesses hat der Ausschuß durch Beschluß vom 3* August 1949 den ersten Bescheid aufgehoben und am 10, März 1950 dem Kläger eine Geschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 fb bewilligt, weil sich der Kläger eine Verschlimmerung der vorhandenen nervösen Anlage durch die starken Belastungen während der Haftzeit zugezogen habe«, Sowohl der Beschwerdeführer als der Kläger erkannten diesen Beschluß an0 Nachdem eine Nachuntersuchung ergeben hatte, daß die Verschlimmerung des vorhandenen Leidens durch die Haft mit höchstens 20 zu bewerten sei, ordnete der Kreisson-derhilfsausschuß durch Beschluß vom 4» Juni 1953 an, daß die Zahlung der Heute einzustellen sei. Gegen diesen Be-
~ 3 -
Schluß hat nunmehr der Kläger Beschwerde eingelegt, Uber die vor dem 1, Oktober 1955 nicht mehr entschieden wurde.
Die Entschädigungsbehörde hat durch Beschluß vom 24« Februar 1954 eine Geschädigtenrente abgelehnt, da die gesetzlich erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit nichb erreicht sei, Gegen diesen Beschluß hat der Kläger bei der Entschädigungskammer des Landgerichts Klage erhoben und beantragte
1, den Bescheid des KSHA vom 4«. Juni 1953 und den Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 24« Februar 1954 aufzuheben,
2„ den Beklagte! zur Zahlung einer Rente von monatlich 101,25 BM ab 1. Juni 1953 bzw, von 125,- DM ab 1. Oktober 1953>
hilfsweise, ab *1, November 1953 mit einem Fra.uen-Zuschlag zu verurteilen»
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers blieb erfolglos, Bas Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, Ber Kläger hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt, mit der er eine Verurteilung des Beklagten nach dem Antrag der Klage erstrebt. Vorsorglich hat er um V/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine etwaige Versäumung der Revisionsfrist gebeten» Ber Beklagte bittet, die Revision zuriiekzuwei-sen.
aantscheidungsgründe $
1, Bie vom Berufungsgericht zugelassene Revision ist formund fristgerecht eingelegt, Burch die von Amts wegen erfolgte Zustellung des BerufungsUrteils, das ohne
 
«r
f
mündliche Verhandlung ergangen war, ist die dreimonatige ;	Kevisionsfrist nicht in Lauf gesetzt worden (Beschluß des
 Senats vom 23- Uärz 1955 IV ZK 69/55 HJW BzW 1955 S 224).
Es hätte zunächst entsprechend der Vorschrift des § 310 Abs 2 ZPO an Stelle der sonst für ein Urteil vorgeschrie-benen Verkündung die Urteilsformel den Parteien von Amts wegen zugestellt werden müssen, Liese Zustellung wird durch die des vollständigen Urteils ersetzt. Um die dreimonatige Kevisionsfrist in Lauf zu setzen, hätte es einer weiteren Zustellung bedurft, die nicht erfolgt ist, Lurch die am 28, Oktober 1955 eingegangene Revision ist die Prist gewahrt, Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ihre Versäumung bedarf es nicht.
2o Unbegründet ist die Verfahrensrüge der'Revision, das Berufungsgericht habe die Bescheide des Sonderhilfsausschusses vom 17» Juni 1949 und vom 10, Uärz 1950 sowie das in dem Verfahren vor dem Kreissonderhilfsausschuß erstattete Gutachten des Arztes Lr,Brat verwertet, obwohl auf die Entschädigungsakten über den Kläger ilr 7004 59 im Tatbestand des Berufungsurteils nicht Bezug genommen worden sei. Lie Verwertung dieser. Urkunden sei nach § 128 und § 286 ZPO unzulässig. Las trifft nicht zu.
Las Urteil des Berufungsgerichts ist ohne mündliche Verhandlung ergangen, dieses Verfahren ist nach § 101 Abs 3 BEG zulässig. Ergeht eine Entscheidung aber ohne mündliche Verhandlung, so kann ihre Grundlage nicht das mündliche Vorbringen, sondern naturgemäß nur der Inhalt der Akten sein. Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist die Akte Nr 700459 der Entschädigungsbehörde Oldenburg Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor diesem Gericht gewesen, sie ist also ordnungsgemäß in den Rechtsstreit eingeführt» Lamit sind auch die Akten der Eutschädigungsbehörde zu dem Bestandteil der Prozeßakten geworden, das Berufungsgericht durfte sie verwerten,
 ohne daß die Frage entschieden zu werden braucht, ob die Bezugnahme auf eine Urkunde im Tatbestand überhaupt erforderlich war» wenn in den Entscheidungsgründen die Urkunde verwertet worden ist.
3c Rechtsirrtumsfrei ist auch die Auslegung, die der Berufungsrichter den §§ 4 und 5 der 2, BVO z. BEG gegeben hat. Beruht der Gesundheitsschaden auf der Verschlimmerung eines anlagebedingten Leidens - hier des Nervenleidens des Klägers -, dann kann eine Rente auf Grund des § 15 Abs 2 Nr 2 BEG nur bewilligt werden, wenn die durch die Verschlimmerung bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Verfolgten mindestens 30 # beträgt. Bas ergibt sich aus § *5 der 2. BVO z. BEG. Aus § 4 kann für anlagebedingte Leiden nichts Gegenteiliges entnommen werden. Biese Vorschrift klärt nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Beiden, obwohl es anlagebedingt ist, trotzdem als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht zu gelten hat. Hat eine solche das Leiden nicht ausgelöst, sondern nur verschlimmert, dann besteht der Verfolgungsschaden nur in der Verschlimmerung,- auch für sie gilt aber § 5 aaO.
4o Ba dem Kläger durch rechtskräftigen Bescheid'des Kreissonderhilfsausschusses vom 10. März 1950 bereits eine Rente wegen Gesundheitsschadens auf der Grundlage einer Erwerbsminderung von 40 zuerkannt worden ist, wäre die Abweisung der Klage nur unter den Voraussetzungen des § 96 BEG gerechtfertigt. Biese Vorschrift ist eine Verfahrensvorschrift, sie gilt daher auch insoweit, als der Bescheid sich auf die Rente für die Zeit vor dem 1. November 1953 bezieht« Ihrer Anwendung steht auch nicht entgegen, daß der Erlaß des Bescheides vom 10. März 1950 und der Eintritt der Rechtskraft vor dem
 
Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes liegt, Bas hat der Senat in seinem Urteil vom 5» Februar 1955 IV ZR 218/54 (I#M Hr 1 zu 5 96 BE&) ausführlich dargelegt und den hier eingenommenen Standpunkt auch in späteren Urteilen festgehalten (Urteile vom 25. Mai 1955 IV ZE 4/55 und 54/55)o Aus dem angefochtenen Urteil läßt sich aber nicht hinreichend deutlich ersehen, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 96 BEG zu dem Nachteil des Klägers erfüllt sind.
Der Berufungsrichter führt aus, der Kreissonderhilfsausschuß habe in seinem Bescheid trotz des abweichenden Gutachtens des Amtsarztes die Erwerbsminderung wegen Verschlimmerung des Nervenleidens des Klägers auf 40 bemessen, Sowohl Br, Brat in seinen Gutachten vom 11, Mai 1953 und 24® Juli 1954 wie auch das Landeskrankenhaus in in seinem Gutachten vom 7, Juni 1955 kämen zu dem Ergebnis, daß die Verschlimmerung des Nervenleidens eine einmalige, nicht richtunggebende gewesen und daß sie jetzt bei wohlwollender Beurteilung nur noch mit 20 i zu bewerten sei, Bamit stehe fest, daß die von dem Ausschuß anerkannte Verschlimmerung eines anlagebedingten Nervenleidens abgeklungen und unter den Mindestsatz von 30 i MdE gesunken sei, der (nach § 3 SHG!; die Voraussetzung für die Zahlung einer Rente sei.
Bas Berufungsgericht scheint davon auszugehen, wie sich aus diesen Barlegungen ergibt, daß eine Rente dann in Wegfall komme oder sich mindere, wenn der jetzige Grad der Erwerbsminderung gegenüber dem in dem früheren Bescheid festgestellten niedriger sei, Bas ist nicht richtig. Wie der Senat in dem oben erwähnten Urteil vom 5» Februar 1955 IV ZR 218/54 ausgeführt hat, sind bei der Anwendung des § 96 BEG die gegenwärtigen Umstände nicht mit den in dem
 früheren Bescheid festgestellten, sondern mit den damals wirklich vorhandenen zu vergleichen. Hur wenn dieser Vergleich ergibt, daß eine wesentliche Besserung des Leidens (vgl § 27 der 1, DV B3SG) eingetreten ist, kann die Bente herabgesetzt werden oder gänzlich in Wegfall kommen. Da sich im vorliegenden Pall aus dem Bescheid nicht einwandfrei ergibt, daß der zugrunde gelegte Sachverhalt richtig ist, mußte geprüft werden, wie hoch in dem der Feststellung des rechtskräftigen Bescheides zugrunde liegenden Zeitpunkt die tatsächliche Erwerbsminderung des Klägers durch die Verschlimmerung seines Hervenleidens und/oder sonstiger durch die Verfolgung erlittener Gesundheits-schäden war, Ergibt diese Untersuchung, daß diese Minderung der Erwerbsfähigkeit damals auch nur weniger als 30 $ betrug, wofür gewisse Umstände sprechen, dann wäre gegenüber dem damaligen Zustand keine wesentliche Änderung eingetreten, Für eine Aufhebung des früheren Benten-bescbeids wären die nach § 96 BEG notwendigen Bedingungen nicht gegeben. Da das Berufungsurteil nicht hinreichend erkennen läßt, ob der Berufungsrichter diese dem Gesetz entsprechenden Gesichtspunkte beachtet hat, war wie geschehen zu erkennen,
 Schmidt . Ascher Kregel v,Werner Wüstenberg