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BGH · IV ZR 305/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 305/65

Der IV o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19° April 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden, Dr0 Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt} Der Kläger hat behauptet, er sei durch nationalsozialistische Maßnahmen gehindert worden, die Mittelschule zu besuchen, und habe wegen solcher Maßnahmen auch seine Absicht, technischer Zeichner zu werden, nicht verwirklichen können« Da er aus Verfolgungsgründen einen geringerwerfigen Beruf habe ergreifen müssen, als er beabsichtigt habe, stehe ihm Entschädigung für Ausbildungsschaden in Höhe von 5oOOO,— DM zu« ner Arbeitskraft geschädigt worden ist„ Nach § 115 Abs» 1 BEG gilt als Berufsschäden in diesem Sinne auch der Schaden, den der Verfolgte in seiner vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung erlitten hat. Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht sei von dieser Rechtsprechung des Senats abgewiohen» Bas ist indessen nicht der Pall» Die Revision hat geltend gemacht, der Kläger habe in seinem Schriftsatz vom 25» Juni 1964 (Bl. 38, 39 GA) vorgetragen, von den Herren der Berufsberatung und seinem dort beisitzenden Volksschullehrer Josef RflHIBsei ihm die Weiterbildung in der Mittelschule wegen seiner jüdischen Abstammung versperrt worden» Wenn der Kläger es daraufhin unterlassen habe, sich um die Aufnahme in eine Mittelschule zu bemühen, weil ihm dies wegen der Stellungnahme der Berufsberatung aussichtslos erschienen 3ei, so könne ihm deshalb eine Entschädigung wegen Ausbildungsschadens nicht versagt werden<> Es sei ihm nicht zuzu demuten gewesen, sich um die Aufnahme in eine Mittelschule zu bemühen, nachdem ihm von der Berufsberatung unter Mitwirkung seines Volksschullehrers RflHHl die Weiterbildung in der Mittelschule versperrt worden seio Hätte er gleichwohl diesen Versuch unternommen und wäre es ihm sogar gelungen, eine Mittelschule zu finden, die ihn aufgenommen hätte, so wäre dies auch dem Volksschullehrer EflHHPbekannt geworden o Der Kläger hätte sich dann der Gefahr besonderer Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, weil er sich der Maßnahme der Berufsberatung, die der nationalsozialistischen Ideologie entsprochen habe, widersetzt hättec Die Revision Ubersieht, daß nach den von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger erst nach Beendigung seines Besuches der Volksschule im Jahre 1940 mit der Berufsberatung in Berührung gekommen ist. Damals kam für ihn ein Übergang in die Mittelschule nicht mehr in Frageo Das wäre nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und nach dem eigenen Vortrag des Klägers vielmehr im Jahre 1936, nämlich nach der Absolvierung von vier Volksschuljahren, in Betracht gekommen0 Y/enn der Kläger damals davon abgesehen hat, einen Antrag auf Übernahme in eine Mittelschule zu stellen, so kann er hieraus keinen Entschädigungsanspruch herlei-ten» Er hätte behaupten müssen, er habe zu dieser Zeit davon abgesehen, sich um die Zulassung zur Mittelschule zu bemühen, weil er aus Verfolgungsgründen mit einer Abweisung habe rechnen müssen» Eine derartige Behauptung hat der Kläger nicht aufgestellt» Die Revision hat vielmehr den Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 25• Juni 1964 (Bl» 38, 39 GA) mißverstanden» Der Kläger hat hier nicht, jedenfalls nicht eindeutig und mit bestimmten Angaben, behauptet, zu der Zeit, als der Übergang zur Mittelschule für ihn in Frage kam, nämlich im Jahre 1936, sei ihm von den Herren der Berufsberatung oder seinem Volksschullehrer Josef BflHBKdie Weiterbildung in der Mittelschule wegen seiner jüdischen Abstammung versperrt worden* Entgegen dem Vortrag des Klägers stand, wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, im Jahre 1936 dem Besuch der Mittelschule durch ihn weder tatsächlich noch rechtlich ein Hindernis entgegen; der Besuch solcher Schulen ist nach diesen Feststellungen den jüdischen Mischlingen erst durch den Erlaß des Reichserziehungsministers vom 20o Juli 1942 untersagt worden,, In Wahrheit aber hat der Kläger, wie das Berufungsgericht feststellt, im Jahre 1936 überhaupt keinen ernsthaften Versuch unter« r >mmen, in eine Mittelschule Überzuwechselno

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
I vj
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 305/65	URTEIL	Verkündet	am
26o April 1967 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Konditors Joseph Theodor
 Street, Hl
3
- prozeßbevollraächtigter*
Klägers und Revisionsklägers9
Rechtsanwalt
 gegen
das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 13,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Lr»
o
- Prozeßbevollmächtigter:
“ 2 •*"'
Der IV o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19° April 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden, Dr0 Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt}
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 80 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/töain vom 17°'November 1964 wird zurückgewiesen»
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen*
Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger»
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der am HHHP 1925 geborene Kläger besuchte bis 1940 die Volksschule und erlernte dann bei dem Bäckermeister Friedrich VflHHi ia das Bäckerhanawerko Im Jahre 1942 legte er die Gesellenprüfung ab* Nach dem Krieg trat er in den Po-liseidienst ein und wanderte 1948 nach den USA aus, wo er seitdem in	4HHP)	als	Konditor	tätig
- 3 “
ist« Sein Vater Adolf Btf), der Jude im Sinne der Nürnberger Gesetze war, wurde 1941 in das Konzentrationslager Auschwitz deportiert und kam dort am 21o Dezember 1943 um«
Der Kläger hat behauptet, er sei durch nationalsozialistische Maßnahmen gehindert worden, die Mittelschule zu besuchen, und habe wegen solcher Maßnahmen auch seine Absicht, technischer Zeichner zu werden, nicht verwirklichen können« Da er aus Verfolgungsgründen einen geringerwerfigen Beruf habe ergreifen müssen, als er beabsichtigt habe, stehe ihm Entschädigung für Ausbildungsschaden in Höhe von 5oOOO,— DM zu«
Mit seinem Entschädigungsbegehren hat der Kläger bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt« Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt er es weiter« Das beklagte Band bittet um Zurückweisung der Revision«
Ent sehe idungsgrunde:
Die Revision ist nicht begründet«
I,
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, wenn der Kläger, wie er behaupte$ den Besuch der mittleren Schule tatsächlich erstrebt hätte, wäre er in eine solche, wie er im Berufungsverfahren selbst erwähne.
spätestens nach vier Jahren Volksschulbesuches, also 1936, übergewechselto Entgegen seinem Vortrag hätte dem damals weder rechtlich noch tatsächlich ein Hindernis im Wege gestandene Auch im Jahre 1940, als er die Volksschule verlassen habe, wäre es ihm noch gesetzlich erlaubt und auch tatsächlich möglich gewesen, in eine höhere oder eine Mittelschule einzutreten* Der Besuch dieser Schulen sei den jüdischen Mischlingen erst durch Erlaß des Reichserziehungsministers vom 20o Juli 1942 untersagt worden* Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger 17 Jahre alt gewesen und hätte die Mittelschulausbildung, wie er selbst sage, schon beendet gehabt* Mit seinem Einwand, der Besuch von Mittelschulen sei den Mischlingen schon vor 1942, wenn auch nicht durch staatliche Anordnung verboten, so doch durch Übergriffe und Terrormaßnahmen einzelner betont nationalsozialistischer Lehrer erschwert worden, könne der Kläger nicht gehört werden* Dieser Einwand wäre allenfalls beachtlich, wenn der Kläger auf diese Weise am Besuch einer Mittelschule gehindert oder wenn er von keiner der vielen Mittelschulen der Stadt Erankfurt/Main aus Verfolgungsgründen aufgenommen worden wäre, obwohl er sich um die Aufnahme ernsthaft bemüht hätte* In Wahrheit habe der Kläger weder 1936 noch 1940 irgendeinen ernsthaften Versuch unternommen, in eine Mittelschule überzuwechseln* Von einem Ausschluß des Klägers von der. vorberuflichen Ausbildung könne keine Rede sein*
Ob er nach der Absolvierung der Volksschule im Jahre 1940 durch seine jüdische Abstammung gehindert
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gewesen sex, sich als technischer Zeichner ausbilden zu lassen, sei zweifelhaft« Es erscheine wenig glaubhaft, daß ihm der Berufsberater des Arbeitsamtes, wie er zuletzt vorgetragen habe, erklärt habe, technischer Zeichner könne er als Halbjude nicht mehr werden, ihm stehe nur noch ein Handwerksberuf offen« Möglicherweise habe sich der Berufsberater von kriegswirtschaftlichsbedingten Erwägungen leiten lassen und sei vom Kläger mißverstanden worden o Auch wenn aber unterstellt werde, der Kläger habe 1940 nur den Beruf eines Bäckers, nicht aber den eines technischen Zeichners erlernen dürfen, so scheitere sein Entschädigungsanspruch daran, daß es an einer wirtschaftlichen Schädigung des Klägers fehle} denn der Beruf des Bäckers stehe dem des technischen Zeichners gleich«
Entschädigung könne dem Kläger auch nicht dafür zuerkannt werden, daß er aus seinem Bex'uf vex*~ drängt worden sei oder trotz abgeschlossener Berufsausbildung keine dementsprechende Erwerbstätig« koit habe aufnehmen können« In dieser Richtung habe der Kläger keine tatsächlichen Angaben gemacht und hätten die angestellten Ermittlungen nichts Ausreichendes ergeben« Die in dieser Beziehung bestehende Beweislosigkeit gehe zu Lasten des Klägers«
IIo
 Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision haben keinen Erfolg«
Gemäß § 65 BEG liegt ein Schaden im beruflichen Fortkommen vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung sei-
ner Arbeitskraft geschädigt worden ist„ Nach § 115 Abs» 1 BEG gilt als Berufsschäden in diesem Sinne auch der Schaden, den der Verfolgte in seiner vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung erlitten hat. Hach der Rechtsprechung des Senats (RzW I960, 402	Nr»	70)
erfordert der Begriff des Ausschlusses von der erstrebten Ausbildung nicht, daß auf den Verfolgten ein unmittelbarer Swang ausgeübt worden ist. Es kann vielmehr genii gen, daß der Verfolgte von vornherein davon abgesehen hat, sich um die Zulassung zu einer bestimmten Berufsausbildung (oder vorberuflichen Ausbildung) zu bemühen, weil er aus Verfolgungsgründen mit einer Abweisung rechnen mußte»
Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht sei von dieser Rechtsprechung des Senats abgewiohen» Bas ist indessen nicht der Pall»
Die Revision hat geltend gemacht, der Kläger habe in seinem Schriftsatz vom 25» Juni 1964 (Bl.
 38, 39 GA) vorgetragen, von den Herren der Berufsberatung und seinem dort beisitzenden Volksschullehrer Josef RflHIBsei ihm die Weiterbildung in der Mittelschule wegen seiner jüdischen Abstammung versperrt worden» Wenn der Kläger es daraufhin unterlassen habe, sich um die Aufnahme in eine Mittelschule zu bemühen, weil ihm dies wegen der Stellungnahme der Berufsberatung aussichtslos erschienen 3ei, so könne ihm deshalb eine Entschädigung wegen Ausbildungsschadens nicht versagt werden<> Es sei ihm nicht zuzu demuten gewesen, sich um die Aufnahme in eine Mittelschule zu bemühen, nachdem ihm von der Berufsberatung unter Mitwirkung seines Volksschullehrers RflHHl
 die Weiterbildung in der Mittelschule versperrt worden seio Hätte er gleichwohl diesen Versuch unternommen und wäre es ihm sogar gelungen, eine Mittelschule zu finden, die ihn aufgenommen hätte, so wäre dies auch dem Volksschullehrer EflHHPbekannt geworden o Der Kläger hätte sich dann der Gefahr besonderer Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, weil er sich der Maßnahme der Berufsberatung, die der nationalsozialistischen Ideologie entsprochen habe, widersetzt hättec
 Die Revision Ubersieht, daß nach den von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger erst nach Beendigung seines Besuches der Volksschule im Jahre 1940 mit der Berufsberatung in Berührung gekommen ist. Damals kam für ihn ein Übergang in die Mittelschule nicht mehr in Frageo Das wäre nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und nach dem eigenen Vortrag des Klägers vielmehr im Jahre 1936, nämlich nach der Absolvierung von vier Volksschuljahren, in Betracht gekommen0 Y/enn der Kläger damals davon abgesehen hat, einen Antrag auf Übernahme in eine Mittelschule zu stellen, so kann er hieraus keinen Entschädigungsanspruch herlei-ten» Er hätte behaupten müssen, er habe zu dieser Zeit davon abgesehen, sich um die Zulassung zur Mittelschule zu bemühen, weil er aus Verfolgungsgründen mit einer Abweisung habe rechnen müssen» Eine derartige Behauptung hat der Kläger nicht aufgestellt» Die Revision hat vielmehr den Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 25• Juni 1964 (Bl» 38, 39 GA) mißverstanden» Der Kläger hat hier nicht, jedenfalls nicht eindeutig und mit bestimmten Angaben, behauptet, zu der Zeit, als der Übergang zur Mittelschule für ihn in Frage kam,
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nämlich im Jahre 1936, sei ihm von den Herren der Berufsberatung oder seinem Volksschullehrer Josef BflHBKdie Weiterbildung in der Mittelschule wegen seiner jüdischen Abstammung versperrt worden* Entgegen dem Vortrag des Klägers stand, wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, im Jahre 1936 dem Besuch der Mittelschule durch ihn weder tatsächlich noch rechtlich ein Hindernis entgegen; der Besuch solcher Schulen ist nach diesen Feststellungen den jüdischen Mischlingen erst durch den Erlaß des Reichserziehungsministers vom 20o Juli 1942 untersagt worden,, In Wahrheit aber hat der Kläger, wie das Berufungsgericht feststellt, im Jahre 1936 überhaupt keinen ernsthaften Versuch unter« r >mmen, in eine Mittelschule Überzuwechselno
IIIo
 Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen lassen, ist aus den vorge« nannten Gründen die Revision des Klägers mit der
 sich aus den §§ 209 Atos0 1, 22$ Abs» ? BEG, 97 Abs«, 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurUc kzuw eisen«,
Raske	Johannsen
 Wilden
Dr* Loewenheim
 von der Mühlen