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BGH

Gericht: BGH

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein EheG § 48 Abs. 2 Grundsätze für die Abwägung der von beiden Ehegatten schuldhaft gesetzton Zerrüttungsursaehen, wenn der eine Ehegatte den anderen gekränkt und lieblos behandelt und dadurch dessen eheliche Gesinnung beeinträchtigt hat, und wenn der andere dieses Vorhalten zu dem Anlaß genommen hat, sich von der Ehe loszusagen, obwohl er die ihm von dom Ehepartner bereiteten Enttäuschungen hätte überwinden müssen. Sie habe sich schließlich entschlossen, sich für einen gewissen Zeitraum von dem Beklagten zu trennen, wobei sie die Hoffnung gehabt habe, daß die ehelichen Beziehungen sich im Laufe der Zeit wieder bessern würden« Diese Hoffnung habe sich jedoch nicht erfüllt. 2. Nicht nachprüfbar ist ferner die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als 3 Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet sei (§ 48 Abs. 1 EheG). Zwar hat das Berufungsgericht zur Frage der unheilbaren Zerrüttung zunächst nur ausgeführt, es sei überaus unwahrscheinlich, daß sich die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft wieder erreichen lasse. Später hat das Oberlandesgericht aber mehrfach von der endgültigen Zerrüttung der Ehe und dem Entschluß der Klägerin gesprochen, sich endgültig von dem Beklagten zu trennen. 3. In dem angefoohtenen Urteil heißt es, die endgültige Zerrüttung der Ehe sei jedenfalls überwiegend von der Klägerin verschuldet worden (§48 Abs. 2 EheG), weil sie am 1. Ihr Vorbringen, den Beklagten treffe wegen seines lieblosen Verhaltens die Schuld an der Zerrüttung der Ehe, finde im Beweisergebnis keine hinreichende Grundlage, wie sich aus den Feststellungen zu dem Scheidungsanspruch nach § 43 EheG ergebe. Es lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagte der Klägerin für ihren erst wesentlich später gefaßten Entschluß, sich endgültig von ihm zu trennen, einen beachtenswerten Grund gegeben habe. Bei der Behandlung des Hauptantrags der Klägerin, die Ehe aus dem Verschulden des Beklagten zu scheiden, wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, die von dem Beklagten einge-räumten beleidigenden Äußerungen könnten bei verständiger Würdigung der von ihm geschilderten Umstände, unter denen eie gefallen seien, nicht als für die Scheidung ausreichende schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 43 EheG angesehen werden. Bioso tatsächliche Vermutung ist aber schon dann entkräftet, wenn eine Sachlage dargetan und wahrscheinlich gemacht ist, für die der angeführte Erfahrungssatz keine Geltung beanspruchen kann; dann hat der beklagte Ehegatte wieder die volle Beweislast dafür, daß der Kläger die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hebe (Urtoil des Senats vom 3» November 1965 _ IV ZR 249/64 -).. Es ist deshalb erforderlich, daß den Behauptungen der Klägerin über dio Gründe für die von ihr vollzogene Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und für den von ihr gefaßten Entschluß, sich von dem Beklagten endgültig zu trennen, nachgegangen wird. Wenn sich ergibt, daß die Klägerin sich durch das Verhalten des Beklagten gekränkt und enttäuscht fühlen konnte und dieses Verhalten eine erhebliche Belastung für die Ehe darstellte, so ist damit noch nicht gesagt, daß die Klägerin sich von der Ehe lossagen durfte. Wenn ein Ehegatte gegenüber diesen Porderungen versagt und Vorfehlungen des anderen, denen gegenüber er Nachsicht üben müßte, zu dem Anlaß nimmt, sich endgültig von der Ehe abzuwenden, so kann trotz der schweren Belastungen, denen der Ehepartner die Ehe schuldhaft ausgesetzt hat, die Abwendung selbst schuldhaft sein, und es kann gerade sie die entscheidende Zerrüttungsursache sein, so daß dann dem sich abv/endenden Ehegatten die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe beigemessen werden muß (Urteile IM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 61, 62). Bor von dem Senat für die Bewertung der verschiedenen Zerrüttungs-ursaohen hervorgehobene Grundsatz, es komme darauf an, ob die Ehe ohne die Verfehlung des klagenden Ehegatten voraussichtlich Bestand gehabt hätte oder vermutlich in absehbarer Zeit auch dann gescheitert wäre, kann bei einer Sachlago, wie sie hier zu beurteilen ist, nicht oder nur beschränkt angewendet werden. Erheblich könnte es nur sein, sofern in dem bisherigen Verlauf der ^he eine solche von dem beiderseitigen Verschulden unabhängige Wesensverschiedenheit der Eheleute und ihre damit im Zusammenhang stehende Unfähigkeit, sich einander anzupassen und miteinander eine vertrauensvolle Gemeinschaft zu halten, hervorgotretcn wäre, daß schon wegen dieser Wesensverqchiedenheit mit einem Scheitern der Ehe in absehbarer Zeit auch dann hätte gerechnet werden müssen, wenn die Klägerin zunäohst noch an der Ehe festgehalten hätte• Nach alledem bedarf die Präge, ob die Klägerin die Zerrüttung tyer Ehe überwiegend verschuldet hat, einer nochmaligen Prüfung, so daß schon aus diesem Grunde das angefoch-tene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an d(is Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß. Aber auch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß dem Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, nicht abgesprochen werden könne (§ 48 Abs. 2 EheG), halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der der Scheidung widersprechende Ehegatte ist an die Ehe gebunden, wenn in ihm trotz der Enttäuschungen und des beides, das ihm der andere an der Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend schuldige Teil zugefügt hat, ein Restbestand an ehelioher Gesinnung erhalten geblieben ist, der dasMlowüßtsein einer in gewissem Umfang noch weiter bestehenden Mitverantwortung für das Schicksal des Ehepartners hat bestehen lassen und der es bewirkt, daß in ihm, soviel auch xo verschüttet sein mag, die Möglichkeit einer inneren Wiederbegegnung mit dem Ehepartner erhalten geblieben ist. Freilich hat der klagende Ehegatto die Beweislast dafür, daß bei dem Beklagten keine Bindung an die Ehe oder keine zu demutbare Fortsetzungsbereitschaft in diesem Sinne vorhanden ist, so daß es zu Lasten des Klägers geht, wenn weder das Fehlen der Bindung noch der Fortsetzungsbereitschaft festgestellt werden kann. Die Klägerin hat vorgetragen und in das Wissen mehrerer Zeugen gestellt, der Beklagte habe, nachdem das die Scheidungsklage abweisende Urteil des Landgerichts ergangen sei, am 16.

Zitierte Normen: § 43 EheG
EheGehelichenBerufungsgerichtGemeinschaftEheEhegatteKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
 EheG § 48 Abs. 2
Grundsätze für die Abwägung der von beiden Ehegatten schuldhaft gesetzton Zerrüttungsursaehen, wenn der eine Ehegatte den anderen gekränkt und lieblos behandelt und dadurch dessen eheliche Gesinnung beeinträchtigt hat, und wenn der andere dieses Vorhalten zu dem Anlaß genommen hat, sich von der Ehe loszusagen, obwohl er die ihm von dom Ehepartner bereiteten Enttäuschungen hätte überwinden müssen.
BGH, Urt. v. 19. Januar 1966 - IV ZR ?o5/64 - OJG 5{£I5ter
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES	VOLKES
ZR 305/64 URTEIL	Verkündet am 19.Januar 1966 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf dio mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, WUstenberg, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23* September 1964 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am	1922	geborene	Klägerin	war	in erster
-*he mit einem Fabrikanten verheiratet. Die Ehe, aus der die Klägerin einen Sohn hat, wurde durch den Tod des Ehemannes aufgelöst.
Am 15♦ April 1955 ging die Klägerin mit dem am m 191o geborenen Beklagten die Ehe ein. Auch aus dieser Ehe ist ein am 28. September 1956 geborener Sohn hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr der Parteien fand im August 1959 statt. Seit dem 1* Februar i960 leben die Parteien getrennt.
Die Klägerin begehrt die Scheidung der Ehe. Sie hat die Klage im ersten Rechtszug auf § 48 EheG gestützt und vorge tragen:
 
. E9 sei zwischen ihr und dem Beklagten wiederholt zu Auseinandersetzungen über wirtschaftliche Angelegenheiten gekommen. Dabei habe der Beklagte sie mehrfach schwer beleidigt. Auch in Gegenwart anderer Personen habe er beleidigende Äußerungen gegen sie gebraucht. Infolge dieser Ausoinan-
*
der8etzungen und der überaus starken matoriel-Üen Einstellung dos Beklagten habe sich das eheliche Verhältnis zunehmend verschlechtert. Einen von Einern Kuraufenthalt in Bad Wildungen an den Kläger gerichteten "Brief vom 1. Dezember 1959» in dem sie sich um eine Klärung der eholichen Zerwürfnisse bemüht habe, habe der Kläger unbeantwortet gelassen. Auch nach ihrer Rückkehr habe er sie bei einer Aussprache gekränkt.
Sie habe sich schließlich entschlossen, sich für einen gewissen Zeitraum von dem Beklagten zu trennen, wobei sie die Hoffnung gehabt habe, daß die ehelichen Beziehungen sich im Laufe der Zeit wieder bessern würden« Diese Hoffnung habe sich jedoch nicht erfüllt. Die Ehe sei unheilbar zerrüttet.
Auch der Beklagte habe keine Bindung an die Ehe mehr. Er habe während der Trennung keine Bereitschaft gezeigt, die eholichen Beziehungen wieder herzustellcn. Pür das gemeinsame Kind würde sich eine Scheidung nicht nachteilig auswirken.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat der Scheidung widersprochen und in Abrede gestellt, daß die Ehe unheilbar zerrüttet sei. Die Klägerin habe für die von ihr herbeigeführte Trennung keinen triftigen Grund gehabt. Sie hätte deshalb, so meint der Beklagte, den ersten Schritt zur Wiederherstellung normaler ehelicher Beziehungen tun müssen. Die ihm von der Klägerin vorgeworfenen beleidigenden Äußerungen hat der Beklagte zu dem großen Teil bestritten, teilweise jedoch eingeräumt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und ihr Scheidungsbegoh-ren nunmehr in erster Linie auf § 43 EheG, hilfsweise auf § 48 EheG gestützt.
 
Sie hat beantragtdie Ehe aus dem Verschulden des Beklagten, hilfsweise, sie ohne Schuldausspruch zu scheiden.
Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfcweiso, die Klägerin für mitschuldig zu erklären.
Das Oborlandesgerieht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision will die Klägerin erreichen, daß die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden wird.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe.:,
1.	In dem angefochtenen Urteil wird zunächst ausgeführt, daß die Klägerin die Scheidung nicht nach § 43 EheG verlangen könne. Insoweit unterliegt das Urteil des Berufungsgerichts nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da die Revision allein nach Maßgabe des § 547 Abs. 1 ZP'J statthaft ist.
2.	Nicht nachprüfbar ist ferner die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als 3 Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet sei (§ 48 Abs. 1 EheG). Zwar hat das Berufungsgericht zur Frage der unheilbaren Zerrüttung zunächst nur ausgeführt, es sei überaus unwahrscheinlich, daß sich die Wiederherstellung einer dem Wesen der
 Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft wieder erreichen lasse. Später hat das Oberlandesgericht aber mehrfach von der endgültigen Zerrüttung der Ehe und dem Entschluß der Klägerin gesprochen, sich endgültig von dem Beklagten zu trennen. Der Zusammenhang der Urteilsgründc ergibt daher, daß das Beru-
 
fungsgericht die unheilbare Zerrüttung der Ehe festgeetellt hat.
3.	In dem angefoohtenen Urteil heißt es, die endgültige Zerrüttung der Ehe sei jedenfalls überwiegend von der Klägerin verschuldet worden (§48 Abs. 2 EheG), weil sie am 1. Februar i960 die Trennung von dem Beklagten herbeigeführt und in der folgenden Zeit eine Wiederherstellung der Ehegemeinschaft abgelehnt habe. Ihr Vorbringen, den Beklagten treffe wegen seines lieblosen Verhaltens die Schuld an der Zerrüttung der Ehe, finde im Beweisergebnis keine hinreichende Grundlage, wie sich aus den Feststellungen zu dem Scheidungsanspruch nach § 43 EheG ergebe. Im übrigen könne für den Zeitpunkt der Trennung keine unheilbare Ehezerrüttung angenommen werden. Es lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagte der Klägerin für ihren erst wesentlich später gefaßten Entschluß, sich endgültig von ihm zu trennen, einen beachtenswerten Grund gegeben habe. Bei dio-ser Sachlage trage die Klägerin die Verantwortung für die endgültige Zerrüttung der Ehe, da sie ohne hinreichenden Grund die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft verweigere.
Bei der Behandlung des Hauptantrags der Klägerin, die Ehe aus dem Verschulden des Beklagten zu scheiden, wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, die von dem Beklagten einge-räumten beleidigenden Äußerungen könnten bei verständiger Würdigung der von ihm geschilderten Umstände, unter denen eie gefallen seien, nicht als für die Scheidung ausreichende schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 43 EheG angesehen werden. Die weiteren von der Klägerin behaupteten Beleidigungen seien nicht bewiesen; zu dem Teil könnten sie schon ihrem Inhalt nach nicht als schwere Eheverfehlungen betrachtet werden.
Hit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht seine Feststellung, die Klägerin treffe die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Eho, nicht rechtlich einwandfrei begründet.
Für diese Feststellung kommt es nicht entscheidend darauf an, daß die von dem Beklagten begangenen ehewidrigen Handlungen nicht als schwere Eheverfehlungen zu bewerten sind. Trotzdem
 
sind sie entsprechend ihrer Bedeutung für die Ehozerrüttung zu berücksichtigen; insofern kann allerdings die Schwere einer begangenen Verfohlung erheblich sein 'Urteil des Senats IM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 61). Ferner dürfen Bhewidrigkeiten dos Beklagten, die er beging, bevor die Klägerin die häusliche Gemeinschaft aufgab, nicht schon deshalb außer Betracht bleiben, v/eil die Ehe zur Zeit der Trennung noch nicht unheilbar zerrüttet v/ar, denn solche Ehcv/idrigkeiten können die eheliche Gesinnung der Klägerin beeinträchtigt und dazu boigetragen haben, daß oio die Trennung vollzog, und daß es schließlich zu der unheilbaren Ehezerrüttung kam.
Ein Urteil darüber, ob der klagende Ehegatte die unheilbare Zerrüttung ganz oder tiberwiegend verschuldet hat, kann nur gewonnen werden, wenn der gesamte Verlauf und die Entwicklung der Ehe und die in ihr wirksam gewordenen Umstände, die zu der Zerrüttung boigotragen haben, weitgehend aufgeklärt werden«, Zwar kann daraus, daß die Klägerin die häusliche Gemeinschaft aufgehoben und sich dadurch äußerlich ins Unrecht gesetzt hat, nach der Lebenserfahrung die tatsächliche Vermutung herzuleiten sein, daß in diesem Verhalten die von ihr schuldhaft gesetzte entscheidende Ursache für die eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe liege. Bioso tatsächliche Vermutung ist aber schon dann entkräftet, wenn eine Sachlage dargetan und wahrscheinlich gemacht ist, für die der angeführte Erfahrungssatz keine Geltung beanspruchen kann; dann hat der beklagte Ehegatte wieder die volle Beweislast dafür, daß der Kläger die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hebe (Urtoil des Senats vom 3» November 1965 _ IV ZR 249/64 -).. Es ist deshalb erforderlich, daß den Behauptungen der Klägerin über dio Gründe für die von ihr vollzogene Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und für den von ihr gefaßten Entschluß, sich von dem Beklagten endgültig zu trennen, nachgegangen wird. Bas Berufungsgericht hätte sich mit dem Vortrag der Klägerin eingehender auseinandersetzen und angebotene Bewoiso, soweit die Klägerin ein ehewidrigos Vorhalten des Beklagten subotantiiert behauptet hatte, erheben müssen. Ea konnte auch geboten sein, die näheren Umotände auf-
 
zuklären, unter denen sich Vorfälle abspielten, die als solche nicht bestritten sind, deren Einzelheiten aber von den Parteien verschieden dargestellt werden.
V
Wenn sich ergibt, daß die Klägerin sich durch das Verhalten des Beklagten gekränkt und enttäuscht fühlen konnte und dieses Verhalten eine erhebliche Belastung für die Ehe darstellte, so ist damit noch nicht gesagt, daß die Klägerin sich von der Ehe lossagen durfte. Wie der erkennende Senat wiederholt hervorgehoben hat, sind beide Eheleute verpflichtet, sich auch unter Opfern und Verzichten um die Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft zu bemühen und naoh bestem Vermögen zu versuchen, Enttäuschungen, die ihnen der Ehepartner im Verlauf der Ehe bereitet hat, zu überwinden. Pie Ehe verlangt von federn Ehegatten, auch erheblicho charakterliche Mängel des Ehepartners und Belastungen, die der Ehe durch seine Eigenart und sein-wenn auch schuldhaftes Verhalten auferlegt werden, weitgehend zu tragen. Wenn ein Ehegatte gegenüber diesen Porderungen versagt und Vorfehlungen des anderen, denen gegenüber er Nachsicht üben müßte, zu dem Anlaß nimmt, sich endgültig von der Ehe abzuwenden, so kann trotz der schweren Belastungen, denen der Ehepartner die Ehe schuldhaft ausgesetzt hat, die Abwendung selbst schuldhaft sein, und es kann gerade sie die entscheidende Zerrüttungsursache sein, so daß dann dem sich abv/endenden Ehegatten die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe beigemessen werden muß (Urteile IM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 61, 62). Ob aber der Abwendung diese Bedeutung beizulegen ist, kann nur auf Grund einer umfassenden und sorgfältigen Abwägung dor boiderseits schuldhaft gesetzten ZerrüttungsurBachen beurtoilt werden.
Bei dieser Abwägung kommt es darauf an, ob die schuldhafte Handlungsweise des klagenden oder die des beklagten Ehegatten die größere Bedeutung für die eingetreteno unheilbare Ebezer-rüttung hat. Wenn hier die schuldhafte Handlungsweise auf dor Soite des Beklagten darin liegt, daß or die Klägerin gekränkt und lieblos behandelt und ihrem Verlangen nach Überwindung
 einer materialistischen Lebensauffassung und nach Herstellung einer geistigen Gemeinschaft nicht das Verständnis entgegengebracht hat, das sie von ihm erwarten durfte, wenn aber andererseits das Verschulden der Klägerin darin zu finden ist, daß sie die ihr vom Beklagten bereiteten Enttäuschungen noch nicht zu dem Anlaß nehmen durfte, sich von der Ehe }oszu-sagen, so wird dafür, ob die Klägerin die überwiegende Schuld an der Zorrüttung hat, die Schwere des Versagens jedes Ehegatten eine maßgebliche Rolle spielen. Bonn je schwerer sich der Beklagte verfehlt und je tiefer er dadurch die Klägerin verletzt hat, um so mehr hat er schuldhaft deren eheliche Gesinnung beeinträchtigt und die Ehe belastet; um so eher wird demgegenüber das in dem Zurückweichen vor der Belastung und dem Abwenden von der Ehe zu dem Ausdruck kommende Versagen der Klägerin zurücktreten. Jo mehr dagegen die Verfehlungen des Beklagten es für die Klägerin als zu demutbar und um der Ehe willen als notwendig erscheinen ließen, sie hinzunohmen und an den erfahrenen Enttäuschungen die Ehe nicht scheitern zu lassen, um so größeres Gewicht wird der schuldhaften Abwendung der Klägerin für die Zerrüttung beizu demessen sein. Bor von dem Senat für die Bewertung der verschiedenen Zerrüttungs-ursaohen hervorgehobene Grundsatz, es komme darauf an, ob die Ehe ohne die Verfehlung des klagenden Ehegatten voraussichtlich Bestand gehabt hätte oder vermutlich in absehbarer Zeit auch dann gescheitert wäre, kann bei einer Sachlago, wie sie hier zu beurteilen ist, nicht oder nur beschränkt angewendet werden. Keinesfalls darf unterstellt werden, daß der eine oder andere Ehegatte, wenn die Eheleute beieinander geblieben wären, weiterhin wie bisher schuldhaft die Ehe belastet hätte, und daß die Ehe daran schließlich doch gescheitert wäre, denn nioht begangene, sondern nur bei oinem hypothetischen Eheverlauf angenommene schuldhafte Handlungen bilden, wie nicht näher begründet zu werden braucht, keine geeignete Urteilsgrundlage, und es geht auch nicht an, von vornherein zu unterstellen, daß ein Ehegatte sioh im weiteren Verlauf seiner Ehe nicht gewandelt und Schwächen und Fehler,
 
mit denen er dem anderen das Leben schwer gemacht hat, nicht abgelegt hätte. Erheblich könnte es nur sein, sofern in dem bisherigen Verlauf der ^he eine solche von dem beiderseitigen Verschulden unabhängige Wesensverschiedenheit der Eheleute und ihre damit im Zusammenhang stehende Unfähigkeit, sich einander anzupassen und miteinander eine vertrauensvolle Gemeinschaft zu halten, hervorgotretcn wäre, daß schon wegen dieser Wesensverqchiedenheit mit einem Scheitern der Ehe in absehbarer Zeit auch dann hätte gerechnet werden müssen, wenn die Klägerin zunäohst noch an der Ehe festgehalten hätte•
Nach alledem bedarf die Präge, ob die Klägerin die Zerrüttung tyer Ehe überwiegend verschuldet hat, einer nochmaligen Prüfung, so daß schon aus diesem Grunde das angefoch-tene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an d(is Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß. Auf die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen einzelnen verfahrensrechtlichen Rügen braucht nicht eingegangen zu werden.
4.	Aber auch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß dem Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, nicht abgesprochen werden könne (§ 48 Abs. 2 EheG), halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der allein in dem angefochtenen Urtoil enthaltene Hinweis darauf, daß der Beklagte heute noch an der Ehe festhalten wolle, genügt nicht.
Der der Scheidung widersprechende Ehegatte ist an die Ehe gebunden, wenn in ihm trotz der Enttäuschungen und des beides, das ihm der andere an der Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend schuldige Teil zugefügt hat, ein Restbestand an ehelioher Gesinnung erhalten geblieben ist, der dasMlowüßtsein einer in gewissem Umfang noch weiter bestehenden Mitverantwortung für das Schicksal des Ehepartners hat bestehen lassen und der es bewirkt, daß in ihm, soviel auch
 xo
verschüttet sein mag, die Möglichkeit einer inneren Wiederbegegnung mit dem Ehepartner erhalten geblieben ist. Bei dem widersprechenden Ehegatten muß ferner die Bereitschaft vorhanden sein, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, sofern das in einer seiner Stellung als Ehegatten entsprechenden Weise geschehen würde.
Freilich hat der klagende Ehegatto die Beweislast dafür, daß bei dem Beklagten keine Bindung an die Ehe oder keine zu demutbare Fortsetzungsbereitschaft in diesem Sinne vorhanden ist, so daß es zu Lasten des Klägers geht, wenn weder das Fehlen der Bindung noch der Fortsetzungsbereitschaft festgestellt werden kann. Aber darüber läßt sich ein Urteil erst gewinnen auf Grund einer eingehenden Würdigung aller in dom Verfahren hervorgetretenen Umstände, die für oder gegen die Bindung oder die Fortsetzungsbereitschaft sprechen können.
Eine solche Würdigung ist erst möglich, nachdem den in dieser Riohtung erheblichen Beweisanträgen der Parteien natihgegangen ist.
Die Klägerin hat vorgetragen und in das Wissen mehrerer Zeugen gestellt, der Beklagte habe, nachdem das die Scheidungsklage abweisende Urteil des Landgerichts ergangen sei, am 16. Dezember 1963 gesagt, er habe den Prozeß gewonnen, denke aber nicht daran, wieder mit seiner Frau zusammenzuziehen und sioh ihrer Diktatur zu beugen. Von Bedeutung kann ferner die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin sein, der Beklagte habe einmal erklärt, es soi ihm völlig gleichgültig, was aus der Klägerin werde, er werde sehen, daß er das Kind bekomme, dafür sei ihm jedes Mittel und jeder Weg recht. Bie Rüge dor Revision, daß die für diese Behauptungen angebotenen Beweise hätten erhoben werden müssen, ist begründet. Erst wenn fosteteht, ob und unter welchen Umständen und in welchen Zusammenhängen der Beklagte derartige Äußerungen getan hat, kann unter Berücksichtigung seines gesamten sonstigen fostgestellten Verhaltens und seiner sonstigen Erklärungen abschließend darüber befunden werden.
 
ob der Nachwois dafür erbracht ist, daß ihm die Bindung an die Ehe oder eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlt.
Auch aus diosen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzu-heben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen.
Baske Johannen Bundesrichter Br. Graf von der Mühlen
 Wüstenberg ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben -
Baske