hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske? Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des > 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt a«d« Y/einstraße vom 1« Dezember 1961 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen, Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen, 1942 sei er dort erneut festgenommen und in das Lager gebracht worden Bei einem Partisanenaufstand sei er am 29o August 1944 befreit den Anschlie habe er sich in d eckt Nach der Befreiung durch die Russen im April 1945 habe er hat den Antrag abgelehnt, weil der Kläger nicht vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sei« Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewifrsen. 154 BEG- verneint weil die Deportierung gc des Klägers nach Polen keine Auswanderung sei und der Klag t im Mai 1945 nach dem Beg der allgemeinen Vertreibung ausgewandert sei Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der er den Klageanspruch weiter Er beantragt Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht«, Das beklagte Land hat sich Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen Die Revision ist begründet daß also Anspruchsgrundlage nur die Bestimmungen der zr, der Anspruch des Klägers auf Ent~ Schädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen also gemäß § 154 BEG davon abhängt9 daß der Kläger vor der allge das meinen Vertreibung in der ständigen Rechtsprechung Ausland ausgewandert ist» Dach des erkennenden Senats (vgl Urteil vom 3. 2» Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger das spätere Vertreibungsgebiet nicht schon dadurch ,,verlassen,,5 daß er im Herbst 1939 nach und von dort im Januar ?94o Denn zu letzterer gehört«, daß der Verfolgte seinen bisherigen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus eigenem Entschluß auf gibt«, um anderwärts eine neue Heimat zu finden (Urteil des erkennenden Senats vom 22. die Auswanderung des Klägers im Jahre 1945 seine Vertrie-beneneigenschaft im Sinne des § 1 Abs«, 2 Nr«, 1 BEG schon deshalb nicht begründen lcann9 weil hierzu gehört«, daß die Auswanderung unter dem Druck der Verfolgung stattgefunden Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht die Frage, ob der Kläger seinen Wohnsitz in während de so schon ifgegeben begeben hat«, t im 3erufungsurteil aus in damalige Slowakei also in ein Vertreibungsgebiet«, zurückgekehrt, Danit habe er die "Vertreibungsgebiete" nicht endgültig verlassen Der Umstand«, daß im Jahre daß die Vorschrift des so schränkte man die Bedeutung der Vorschrift zu üngunsten der Verfolgt einer dem Zweck und Sinn des BEG zuwider lauf enden Y/eise ein.-. Nach der in dieser Entscheidung vertretenen Auffassung des Senats wird somit der Anspruch-des Verfolgten aus den Ver troibungegebieten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht dadu sich also nicht in seinen Hoimatstaat begeben hat Biese Rechtsprechung hat der Senat in einem v;eiteren Urteil vom 2. ausgeführt* daß ein Verfolgter9 der aus dem Protektorat (Pr in die Slowakei geflohen ist. Ausland ausgewandert ist, da die Slowakei damals ein selbständiger Staat war* Weiter ist in der Entscheidung dargelegt, daß der Verfolgte durch die Auswanderung aus dem Protektorat der späteren allgemeinen Vertreibung aus diesem Gebiet entgangen ist, wie dies der Senat zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 154 BEG Da das Berufungsgericht über die Frage ursprünglichen Wohnsitz in ob der Erblasser seinen durch seine Übersiedlung nach aufgehoben hat
Verkündet am 24. April 1963 Hoeppe? Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen de® ü Volke® u In dem Entschädigungsrechtsstreit des Kaufmannes Jakob •r (f rüher L - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers? Rechtsanwalt m gegen das Land Rheinland-Pfalz? vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz? Aliceplatz .4? . Beklagten und Revisionsbeklagten? hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske? wilden? I)r« Loowenheim und Dr« Graf ♦ für Recht erkannt: * Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des > 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt a«d« Y/einstraße vom 1« Dezember 1961 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen, * Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen, ♦ Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der am 1916 in (CSR) geborene jüdische Kläger gehört nach seiner Darstellung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an» Sr hat mit einem am 5« Februar 1958 beim Bezirksamt für Wiedergut machung in Koblenz eingegangenen Antrag und mit einem weiteren, am 11. September 1958 beim Bezirksamt für Y/iedcrgutmachung in Neustadt a d Weinstraße eingegangenen n nt g einen Anspruch auf Sntschädigung für Schad im b uflichen Fortkommen angemeldet und zur Begründung vor zusammen mit seinem getragen: Sr habe in Vater und seine Bruder eine Kartonagenfabrik betrieben , Oktober 1939 In der Zeit vom 16, September 1939 bis 28 sei er von der SS in einem Gefängnis in Prag festgehalten worden. Anschliessend sei er in das Lager und im Januar 194o in das verbracht worden. Dort sei er am 6* April 194o befreit worden. Dann habe er sich nach begeben. Am 18 Augu s o 1942 sei er dort erneut festgenommen und in das Lager gebracht worden Bei einem Partisanenaufstand sei er am 29o August 1944 befreit den Anschlie habe er sich in d Wäldern ve v» eckt Nach der Befreiung durch die Russen im April 1945 habe er G ch zur A uswanderung nach Palästina entschlossen .0 weil er nicht unter einem kommunistischen Regime habö-* leben wollen und weil er erneute Verfolgungen befürchtet habe. Nach kurzem Aufenthalt in habe er sich nach Budapest begeben, dann im August 1945 nach Österreich und im Oktober 1945 nach Italien, Im Mai 1946 sei er in Palästina * eingewandert, * ♦ 3 Die iäntschädigungsbehörde in Neustadt a«do Weinstraße * hat den Antrag abgelehnt, weil der Kläger nicht vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sei« Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens im beruflichen Fortkommen '‘ocooo DM zu zahlen«. Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewifrsen. Es hat nur den bei der Sntschädigungsbehörde in Neustadt a« d Weins trai3e *1 September 1958 eingegangenon Antrag beachtet und am j demgemäß die Anmeldung als verspätet angesehen«, Vorsorglich hat es auch die Voraussetzungen des 154 BEG- verneint weil die Deportierung gc des Klägers nach Polen keine Auswanderung sei und der Klag t im Mai 1945 nach dem Beg der allgemeinen Vertreibung ausgewandert sei Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der ♦ er den Klageanspruch weiter Er beantragt Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht«, Das beklagte Land hat sich Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen Die Revision ist begründet A Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen.. daß also Anspruchsgrundlage nur die Bestimmungen der zr, n a •49 ff BEG in Betracht ko ? der Anspruch des Klägers auf Ent~ Schädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen also gemäß § 154 BEG davon abhängt9 daß der Kläger vor der allge das meinen Vertreibung in der ständigen Rechtsprechung Ausland ausgewandert ist» Dach des erkennenden Senats (vgl Urteil vom 3. Oktober 1962 - IV ZE 68/62 24 9 RzW 1963, 76 Dr mit weiteren Nachweisen) können nur Verfolgte» die Ver- triebene im Sinne des i Abs 2 Nr«, 1 BVPGr sind,, Entschüdi gung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gemäß § 154 BEG verlangen,, An dieser auch im Schrifttum vertretenen Auf fassung (vglo und § 153 Anm, Blcsain/Ehrig/Wilden 3® Aufl» BEG § 154 Anm o 3 9 van Dam Loos BEG 154 Anm. 5 und § 153 A , i nm hält der Senat fest Der Verfolgte muß somit nach dem 3o0 Januar 50 die in Ab c\ A aes des BVFG genannten Gebiote verlassen und seinen Wohnsitz im Ausland genommen haben,, weil aus Gründen der politischen Gegnerschaft gegen den RationalSozialismus oder aus Gründen der Rasse des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewalt maßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten» 2» Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger das spätere Vertreibungsgebiet nicht schon dadurch ,,verlassen,,5 daß er im Herbst 1939 nach und von dort im Januar ?94o in das Gh^^P verbracht worden ist» Diese Auffassung begegnet keinen rechtlichen Bedenken«, Eine zwangsweise Verbringung an einen anderen Ort kann nicht einer Auswanderung gloichgesetzt werden«. Denn zu letzterer gehört«, daß der Verfolgte seinen bisherigen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus eigenem Entschluß auf gibt«, um anderwärts eine neue Heimat zu finden (Urteil des erkennenden Senats vom 22. J’ebruar 1961 - XV ZR 256/6o Xää Hr. 2 zu § 154 3S& 1956 = RzW 1961, 324 Nr. 35). 4 3<> Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen.«, da£ die Auswanderung des Klägers im Jahre 1945 seine Vertrie-beneneigenschaft im Sinne des § 1 Abs«, 2 Nr«, 1 BEG schon deshalb nicht begründen lcann9 weil hierzu gehört«, daß die Auswanderung unter dem Druck der Verfolgung stattgefunden * hat«, der Kläger aber zu einer 2eit ausv;anderte? da nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen nicht mehr zu befürchten waren (vgl«, das vorerwähnte Senatsurteil vom 22, Februar 1961), Von dieser Auffassung abzugehen«, besteht kein Anlaß, 4 Da s Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht die Frage, ob der Kläger seinen Wohnsitz in während de s thalts in oder dadurch hat S> daß er sich im April 194o nach offen gelassen. Der Kläger sei ausgeführt«, von ?> so schon ifgegeben begeben hat«, t im 3erufungsurteil aus in damalige Slowakei also in ein Vertreibungsgebiet«, zurückgekehrt, Danit habe er die "Vertreibungsgebiete" nicht endgültig verlassen Der Umstand«, daß im Jahre 41 9 94o zu dem Protektorat Böhmisch y• en 9 abe zur selbständigen Slowakei gehört habe, sei unerheblich o Da &s gesamte Gebiet der damals geteilten xs Tschechoslowakei sei als einheitliches Vertrei bungsgebiet u betrachten. Bine Wohnsitzverlegung innerhalb dieses Gebietes würde eine Vertreibung aus der Tschechoelov# nach dem Kriege nicht gehindert haben f • * :* « 6 Mit Recht wendet sich die Revisi gegen diese Auf f ung des Berufungsgerichts* Der erkennend C! enat ha bereits im Urteil vom 24, November 1961 - IV ZR 135/61 p LM Nr 4 zu 154 BEG 1956 * RzW 1962. 224 Nr o 23 ausge sprochen. daß die Vorschrift des 154 Abs, 1 Satz 2 BEG als Anspruchsvorauscetzung allein die Auswanderung in d QS Ausland verlangt* jedoch nicht die Auswanderung in ein Gebiet* das im Zuge der späteren- Entwicklung nicht zu dem Vcrtroibungs ebiot geworden ist. Legte man 154 Abs, 1 S 2 BEG dahin au o p daß d cs « Anspruch wegen Berufsschadens nur d zu be jähen wenn der Verfolgte in ein Gebiet außerhalb de° l ’ ; kJ O kJ Vertreibungsgebietes ausgewandert ist. so schränkte man die Bedeutung der Vorschrift zu üngunsten der Verfolgt einer dem Zweck und Sinn des BEG zuwider lauf enden Y/eise ein.-. Nach der in dieser Entscheidung vertretenen Auffassung des Senats wird somit der Anspruch-des Verfolgten aus den Ver troibungegebieten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht dadu v» ch ausgeschlossen daß er aus den Gebieten w 1 r> die er vor der allgemeinen Vertreibung ausgewandert ist* später im Zuge der allgemeinen Vertreibung vertrieben worden ist. Bor Senat hat demgemäß den in § 154 BEG vorgesehenen Anspruch b ei einem Verfolgten* der nach der Besetzung des Sudetenlandes von dort nach Prag übergesiedelt und hier bis Kriegsende täti S gev ist 9 unter der Voraussetzung bejaht, daß d Verfolgte im Zeitpunkt der Übersiedlung nicht tschechoslowa kiseher Staatsangehöriger wa ? sich also nicht in seinen Hoimatstaat begeben hat Biese Rechtsprechung hat der Senat in einem v;eiteren Urteil vom 2. Mai 1962 - IV ZR 12/62 (nicht veröffentlicht) aufrecht erhalten. Er hat in diesem Urteil im Anschluß an die Entscheidung vom 24* November 96 ausgeführt* daß ein Verfolgter9 der aus dem Protektorat (Pr in die Slowakei geflohen ist. im Sinne des § 154 BEG in da» C2 7 Ausland ausgewandert ist, da die Slowakei damals ein selbständiger Staat war* Weiter ist in der Entscheidung dargelegt, daß der Verfolgte durch die Auswanderung aus dem Protektorat der späteren allgemeinen Vertreibung aus diesem Gebiet entgangen ist, wie dies der Senat zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 154 BEG > 1 BVFG’ verlangt, und daß in Verbindung mit Abs 2 Nr seine gewonnene Rechtsstellung nicht deshalb beeinträchtigt wird, weil er im Zuge der späteren politischen Entwicklung auch im Zufluchtsland der Vertreibung zu dem Opfer gefallen ist oder zu dem Opfer gefallen wäre 5 <7* Das Urteil des Berufungsgerichts, das auf einer rechtsirrtümlichen Auslegung des 15 Abs 1 Satz 2 BEG in Verbindung mit § Abs 2 Nr BVPG beruht, muß daher aufgehoben werden. Da das Berufungsgericht über die Frage ursprünglichen Wohnsitz in ob der Erblasser seinen durch seine Übersiedlung nach aufgehoben hat 9 wie auch über die A i\nc' u pruchsborechtigung des tigen Voraussetzungen der keine Feststellungen « getroffen hatP muß der Rechtsstreit zur weiteren tat-richterlichen Klärung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden* Ascher Raske Wild en Dr* Loewenheim Er, Graf