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BGH

Gericht: BGH

hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske? Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des > 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt a«d« Y/einstraße vom 1« Dezember 1961 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen, Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen, 1942 sei er dort erneut festgenommen und in das Lager gebracht worden Bei einem Partisanenaufstand sei er am 29o August 1944 befreit den Anschlie habe er sich in d eckt Nach der Befreiung durch die Russen im April 1945 habe er hat den Antrag abgelehnt, weil der Kläger nicht vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sei« Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewifrsen. 154 BEG- verneint weil die Deportierung gc des Klägers nach Polen keine Auswanderung sei und der Klag t im Mai 1945 nach dem Beg der allgemeinen Vertreibung ausgewandert sei Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der er den Klageanspruch weiter Er beantragt Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht«, Das beklagte Land hat sich Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen Die Revision ist begründet daß also Anspruchsgrundlage nur die Bestimmungen der zr, der Anspruch des Klägers auf Ent~ Schädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen also gemäß § 154 BEG davon abhängt9 daß der Kläger vor der allge das meinen Vertreibung in der ständigen Rechtsprechung Ausland ausgewandert ist» Dach des erkennenden Senats (vgl Urteil vom 3. 2» Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger das spätere Vertreibungsgebiet nicht schon dadurch ,,verlassen,,5 daß er im Herbst 1939 nach und von dort im Januar ?94o Denn zu letzterer gehört«, daß der Verfolgte seinen bisherigen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus eigenem Entschluß auf gibt«, um anderwärts eine neue Heimat zu finden (Urteil des erkennenden Senats vom 22. die Auswanderung des Klägers im Jahre 1945 seine Vertrie-beneneigenschaft im Sinne des § 1 Abs«, 2 Nr«, 1 BEG schon deshalb nicht begründen lcann9 weil hierzu gehört«, daß die Auswanderung unter dem Druck der Verfolgung stattgefunden Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht die Frage, ob der Kläger seinen Wohnsitz in während de so schon ifgegeben begeben hat«, t im 3erufungsurteil aus in damalige Slowakei also in ein Vertreibungsgebiet«, zurückgekehrt, Danit habe er die "Vertreibungsgebiete" nicht endgültig verlassen Der Umstand«, daß im Jahre daß die Vorschrift des so schränkte man die Bedeutung der Vorschrift zu üngunsten der Verfolgt einer dem Zweck und Sinn des BEG zuwider lauf enden Y/eise ein.-. Nach der in dieser Entscheidung vertretenen Auffassung des Senats wird somit der Anspruch-des Verfolgten aus den Ver troibungegebieten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht dadu sich also nicht in seinen Hoimatstaat begeben hat Biese Rechtsprechung hat der Senat in einem v;eiteren Urteil vom 2. ausgeführt* daß ein Verfolgter9 der aus dem Protektorat (Pr in die Slowakei geflohen ist. Ausland ausgewandert ist, da die Slowakei damals ein selbständiger Staat war* Weiter ist in der Entscheidung dargelegt, daß der Verfolgte durch die Auswanderung aus dem Protektorat der späteren allgemeinen Vertreibung aus diesem Gebiet entgangen ist, wie dies der Senat zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 154 BEG Da das Berufungsgericht über die Frage ursprünglichen Wohnsitz in ob der Erblasser seinen durch seine Übersiedlung nach aufgehoben hat

VertreibungBEGBerufungsgerichtAuswanderungKlägerverfolgt

Volltext der Entscheidung

Verkündet am
24. April 1963
Hoeppe? Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Namen
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In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Kaufmannes Jakob
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- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers? Rechtsanwalt
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gegen
 das Land Rheinland-Pfalz?
vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz? Aliceplatz .4?
. Beklagten und Revisionsbeklagten?
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* April 1963 unter Mitwirkung des
 Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske? wilden? I)r« Loowenheim und Dr« Graf
♦
für Recht erkannt:
*
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des > 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt a«d« Y/einstraße vom 1« Dezember 1961 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen
 Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen,
*
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,
♦
Von Rechts wegen

2
Tatbestand:
Der am
1916 in
(CSR)
geborene jüdische Kläger gehört nach seiner Darstellung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an» Sr hat mit
 einem am 5« Februar 1958 beim Bezirksamt für Wiedergut machung in Koblenz eingegangenen Antrag und mit einem weiteren, am 11. September 1958 beim Bezirksamt für
Y/iedcrgutmachung in Neustadt a
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Weinstraße eingegangenen
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g einen Anspruch auf Sntschädigung für Schad
 im
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uflichen Fortkommen angemeldet und zur Begründung vor
 zusammen mit seinem
 getragen: Sr habe in
 Vater und seine

Bruder eine Kartonagenfabrik betrieben
, Oktober 1939
In der Zeit vom 16, September 1939 bis 28
sei er von der SS in einem Gefängnis in Prag festgehalten
 worden. Anschliessend
 sei
er in das Lager
 und im
 Januar 194o in das
 verbracht worden. Dort sei
 er am 6* April 194o befreit worden. Dann habe er sich nach
 begeben. Am 18
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1942 sei er dort erneut
 festgenommen und in das Lager
 gebracht worden
 Bei
einem Partisanenaufstand sei er am 29o August 1944 befreit
 den
Anschlie
 habe er sich in d
Wäldern ve
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eckt
 Nach der Befreiung durch die Russen im April 1945 habe
 er
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uswanderung nach Palästina entschlossen
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weil er
 nicht unter einem kommunistischen Regime habö-* leben wollen und weil er erneute Verfolgungen befürchtet habe. Nach
 kurzem Aufenthalt in
 habe er sich nach Budapest begeben, dann im August 1945 nach Österreich und
 im Oktober 1945 nach Italien, Im Mai 1946 sei er in Palästina
*
eingewandert,
*
♦
3
Die iäntschädigungsbehörde in Neustadt a«do Weinstraße
*
hat den Antrag abgelehnt, weil der Kläger nicht vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sei«
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt

das
 beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens im beruflichen Fortkommen '‘ocooo DM zu zahlen«.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewifrsen. Es hat nur den bei der Sntschädigungsbehörde in Neustadt a«
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*1
September 1958 eingegangenon Antrag beachtet und
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demgemäß die Anmeldung als verspätet angesehen«, Vorsorglich
 hat es auch die Voraussetzungen
 des
154 BEG- verneint
 weil die Deportierung
 gc
des Klägers nach Polen keine
 Auswanderung
sei und der Klag
t im Mai 1945 nach dem Beg
 der allgemeinen Vertreibung ausgewandert
 sei
Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben
 Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision
 verfolgt der
♦
er den Klageanspruch weiter
 Er beantragt Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht«,
Das beklagte Land hat sich
 Revisionsrechtszug nicht
 vertreten lassen
 Die Revision ist begründet
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Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen..
daß also Anspruchsgrundlage nur die Bestimmungen der
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BEG in Betracht ko
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der Anspruch des Klägers auf Ent~
Schädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen also gemäß § 154 BEG davon abhängt9 daß der Kläger vor der allge
 das
meinen Vertreibung in der ständigen Rechtsprechung
 Ausland ausgewandert ist» Dach
 des erkennenden Senats
(vgl
 Urteil vom 3. Oktober 1962 - IV ZE 68/62
24 9
RzW 1963, 76 Dr mit weiteren Nachweisen) können nur Verfolgte» die Ver-
triebene im Sinne des
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Abs
2 Nr«, 1 BVPGr sind,, Entschüdi
 gung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gemäß § 154 BEG verlangen,, An dieser auch im Schrifttum vertretenen Auf
 fassung (vglo
 und § 153 Anm,
 Blcsain/Ehrig/Wilden 3® Aufl» BEG § 154 Anm
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 Loos
BEG
154 Anm. 5 und § 153
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der Senat fest
 Der Verfolgte muß somit nach
 dem 3o0 Januar

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 Gebiote verlassen und seinen Wohnsitz im Ausland genommen haben,, weil aus Gründen der politischen Gegnerschaft gegen
 den RationalSozialismus oder aus Gründen der Rasse

des
 Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewalt maßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten»
2» Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger das spätere Vertreibungsgebiet nicht schon dadurch
,,verlassen,,5 daß er im Herbst 1939 nach	und von
 dort im Januar ?94o in das Gh^^P	verbracht worden ist»
Diese Auffassung begegnet keinen rechtlichen Bedenken«, Eine zwangsweise Verbringung an einen anderen Ort kann nicht einer Auswanderung gloichgesetzt werden«. Denn zu letzterer gehört«, daß der Verfolgte seinen bisherigen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus eigenem Entschluß auf gibt«, um anderwärts eine
 neue Heimat zu finden (Urteil des erkennenden Senats vom 22. J’ebruar 1961 - XV ZR 256/6o Xää Hr. 2 zu § 154 3S&
1956 = RzW 1961, 324 Nr. 35).
4
3<> Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen.«, da£
die Auswanderung des Klägers im Jahre 1945 seine Vertrie-beneneigenschaft im Sinne des § 1 Abs«, 2 Nr«, 1 BEG schon deshalb nicht begründen lcann9 weil hierzu gehört«, daß die
 Auswanderung unter dem Druck der Verfolgung stattgefunden
*
hat«, der Kläger aber zu einer 2eit ausv;anderte? da nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen nicht mehr zu befürchten waren (vgl«, das vorerwähnte Senatsurteil vom 22, Februar 1961), Von dieser Auffassung abzugehen«, besteht
 kein Anlaß,
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daß er sich im April 194o nach
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 die "Vertreibungsgebiete" nicht endgültig verlassen
 Der
Umstand«, daß im Jahre
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zu dem Protektorat
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 zur selbständigen Slowakei
 gehört habe, sei unerheblich
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 Tschechoslowakei sei als einheitliches Vertrei
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u betrachten. Bine Wohnsitzverlegung innerhalb
 dieses Gebietes würde eine Vertreibung aus der Tschechoelov#
nach dem Kriege nicht gehindert haben
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Mit Recht wendet sich die Revisi
 gegen diese Auf
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 bereits im Urteil vom 24, November 1961 - IV ZR 135/61
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Ausland verlangt* jedoch nicht die Auswanderung in ein Gebiet*
das im Zuge der späteren- Entwicklung nicht zu dem Vcrtroibungs

ebiot geworden ist. Legte man
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Anspruch wegen Berufsschadens nur d
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wenn der Verfolgte in ein Gebiet außerhalb de°
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Vertreibungsgebietes ausgewandert ist. so schränkte man die
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 einer dem Zweck und Sinn des BEG zuwider lauf enden Y/eise ein.-.
Nach der in dieser Entscheidung vertretenen Auffassung
 des
Senats wird
 somit der Anspruch-des Verfolgten aus den Ver
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 im beruflichen Fortkommen
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daß er aus den Gebieten
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 er vor der allgemeinen Vertreibung ausgewandert ist* später im Zuge der allgemeinen Vertreibung vertrieben worden ist.
Bor Senat hat demgemäß den in § 154 BEG vorgesehenen Anspruch
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ei einem Verfolgten* der nach der Besetzung des
 Sudetenlandes
von dort nach Prag übergesiedelt und hier bis Kriegsende
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unter der Voraussetzung bejaht, daß d
Verfolgte im Zeitpunkt der Übersiedlung nicht tschechoslowa
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sich also nicht in seinen
 Hoimatstaat begeben hat
 Biese Rechtsprechung hat der Senat
 in einem v;eiteren Urteil vom 2. Mai 1962 - IV ZR 12/62 (nicht veröffentlicht) aufrecht erhalten. Er hat in diesem
 Urteil im Anschluß an die Entscheidung vom 24* November
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ausgeführt* daß ein Verfolgter9 der aus dem Protektorat (Pr
 in die Slowakei geflohen ist. im Sinne des § 154 BEG in
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Ausland ausgewandert ist, da die Slowakei damals ein selbständiger Staat war* Weiter ist in der Entscheidung dargelegt, daß der Verfolgte durch die Auswanderung aus
 dem Protektorat der späteren allgemeinen Vertreibung aus diesem Gebiet entgangen ist, wie dies der Senat zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 154 BEG
> 1 BVFG’ verlangt, und daß
 in Verbindung mit
 Abs
2 Nr
 seine gewonnene Rechtsstellung nicht deshalb beeinträchtigt wird, weil er im Zuge der späteren politischen Entwicklung auch im Zufluchtsland der Vertreibung zu dem Opfer gefallen ist oder zu dem Opfer gefallen wäre
5
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Das Urteil des Berufungsgerichts, das auf einer
 rechtsirrtümlichen Auslegung des
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Abs
1 Satz 2 BEG
in Verbindung mit §
Abs
2 Nr
BVPG beruht, muß daher
 aufgehoben werden. Da das Berufungsgericht über die Frage
 ursprünglichen Wohnsitz in
 ob der Erblasser seinen
 durch seine Übersiedlung nach
 aufgehoben
hat
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wie auch über die
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pruchsborechtigung des
 tigen Voraussetzungen der
 keine Feststellungen
«
getroffen hatP muß der Rechtsstreit zur weiteren tat-richterlichen Klärung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden*
Ascher
 Raske
Wild en
 Dr* Loewenheim
 Er, Graf