Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3- Mai 1961 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Maaß, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. September i960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von Rechts wegen rin gegen diesen Bescheid erhobene Klage, mit der sie die Gewährung einer Kapitalentschädigung, einer Rentennachzahlung, einer laufenden monatlichen Rente und eines Heilverfahrens beantragt hat, blieb erfolglos. Sie führt entsprechend dem von der Klägerin gestellten Antrag zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. 1. Das Berufungsgericht geht bei seiner klagabweisenden Entscheidung davon aus, daß ein Entschädigungsanspruch wegen Gesundheits- und Kör^erschadens nach § 28 BEG nur zu bejahen , wenn der Schaden, für den Entschädigung verlangt werde, sei ursächlich auf eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne der §§ 1 und 2 BEG zurückzuführen sei. daß der Kausalzusammenhang zwischen der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme und dem jetzt bestehenden Leiden nur dann wahrscheinlich sei, wenn mehr für als gegen diesen Zusammenhang spreche. den Begriff der Wahrscheinlichkeit ausgelegt, ln einer nicht veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senats vom 5 BEG 1956, Stellung genommen und in Über einstimmung mit dem Berufungsurteil festgestellt, daß der Leitsatz zu dieser Entscheidung die Rechtsauffassung des Senats zur Frage der Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges nicht richtig wiedergibt. September 19579 auf die es für die Tragweite der Entscheidung allein ankommt, ergibt sich zweifelsfrei, daß nach der Auffassung des Senats die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhanges nur zu bejahen ist, wenn mehr für als gegen diesen Zusammenhang spricht. Auch nach nochmaliger Prüfung hält der Senat an seiner Auffassung über die Bedeutung und Tragweite des Begriffs der Wahrscheinlichkeit im Sinne des Auch das Gutachten der Universität Heidelberg, auf dem die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht, geht, wie im rufungsurt Das Berufungsgericht führt in diesem rechtlichen Zusammenhang aus, die Vermutung des Gesetzes beziehe sich nur darauf, daß die während der Freiheitsentziehung oder im unmittelbaren Anschluß daran eingetretene Körper- oder Gesundheitsschädigung eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme sei, nicht aber auch darauf, daß ein heute festgestellte Körper- oder Gesundheitsschaden mit der damals erlittenen Schädigung im ursächlichen Zusammenhang stehe. dens nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BEG zu Gunsten des Verfolgten bestehende Vermutung sich nur darauf bezieht, daß die während der Freiheitsentziehung oder im un-mittelbaren Anschluß daran eingetretene Körper- oder Gesundheitsschädigung eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne der §§ 1 und 2 BEG ist. An dieser rechtlichen Auf fassung zur Bedeutung und Tragweite der Vermutung im Sinne des § 28 Abs. 2 BEG ist festzuhalten as Berufungsgericht übersieht jedoch bei seiner ^rüiung der Anwendbarkeit der Vermutung, daß die Kläger nach dem Attest des Br. Koch in Ludwigshafen vom 29. 6 de Tatbestandes des Urteils) Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, nach dem Ergebnis einer am 28. 2. DV-BSG als verfolgungsbedingtes Leiden, so be schränkt sich die rechtliche Prüfung der Verfolgungsbedingt heit des jetzigen Leidens der Klägerin nur noch auf die Frage ob sehen dem heute festgestellten Leiden und dem in der Untersuchung am 28. Das hat das Berufungsgericht verkannt; auch das Gutachten der Universität Heidelberg, auf dem das Urteil des Berufungs gericht beruht, hat diese Frage unberücksichtigt en. s Gutachten erwägt zwar, daß die Klägerin durch die Ver folgung und bei den Verhören schweren seelischen Belastungen ausgesetzt war, geht aber daran vorüber, daß die hochgradige Nervosität der Klägerin und ihre auf die vorangegangene Inhaftierung zurückzuführenden Zwangsvorstellungen nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Bundesent-Schädigungsgesetzes darstellen. Die Frage, ob das zur Zeit bestehende Leiden der Klägerin mit dem am 28. Aus diesem Grunde ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und und den Feststellungen über das heutige meiden der Klägerin eine Bejahung des ursächlichen Zusammenhanges naheliegt, so werden gleichwohl die hierfür notwendigen Feststellungen nur auf Grund eines Sachverständigengutachtens getroffen Bei der erneuten Prüfung und Entscheidung ist zu be achten, daß die Vermutung des 28 Abs« 2 BEG widerlegbar ist, Bas Berufungsgericht hat die Präge, ob die Vermutung mit Hücksicht auf die Feststellungen des Gutachtens der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik der Universität Heidelberg als widerlegt anzusehen ist, zwar geprüft, eine Entscheidung über diese Frage jedoch nicht getroffen. Die Feststellung der Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit eines anderen Ursachenzusammenhanges reicht zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG nicht aus. Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
IV ZR
o
Verkündet am 1o• Mai 1961
Justizangestellter U rkund s be amt e r der Geschäftsstelle
I m
N amen
des
V o 1 k e s
In dem Entschädigungsrechtsstreit
der Frau Magdalena
H
geb.
Klägerin und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigter
Rechtsanwalt
m
gegen
das Land
vertreten durch den Leiter des Amts für Wiedergutmachung
und verwaltete Vermögen in M
platz
9
Prozeßbevollmächtigter!
Beklagten und Revisionsbeklagten,
Rechtsanwalt Prhr. v.
in
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3- Mai 1961 unter Mitwirkung des Senats
Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Maaß, Wilden,
Dr. Loewenheim und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstr. vom 3o. September i960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die am 21. April 19o5 in Bad Dürkheim geborene, früher in Ludwigshafen/Rhein wohnhaft gewesene Klägerin leistete nach der Machtübernahme des Nationalsozialismus als Sozial-
■
demokratin Kurierdienste zwischen in Deutschland gebliebenen und emigrierten Mitgliedern der SPD. Am 25. November 1953
wurde sie unter dem Verdacht, hochverräterische und aus
*
dem Ausland eingeführte Zeitschriften verbreitet zu haben,
verhaftet, in das Gefängnis in Prankenthal/Pfals eingelie-
■
■
fert und bis zu dem 2. Februar 1934 in Haft gehalten. Anschlies
send emigrierte sie in das Saargebiet und später nach Frank-
*
reich, wo sie vorübergehend in einem Flüchtlingslager in Toulouse untergebracht war. Im Jahre 1936 wanderte sie nach Schweden aus, wo sie auch jetzt noch ansässig ist.
Im September 1954 hat die Klägerin beantragt, ihr Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit zu gewähren Sie hat vorgetragen, daß sie an Psychoneurose und Gelenkrheumatismus leide; diese Krankheiten seien auf die erlittene nationalsozialistische Verfolgung zurückzuführen.
Das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neustadt/Weinstr.
hat d
ntrag der Klägerin durch den Bescheid vom 1. Juni 1959
t der Begründung abgelehnt, daß nach dem von
der Behörde eingeholten ärztlichen Gutach
das Medizinal
rats Dr. Lotz die jetzigen Gesundheitsschäden der Klage
durch die Verfolgung weder worden seien. Die von der
rsacht noch verschlimmert
%
rin gegen diesen Bescheid
erhobene Klage, mit der sie die Gewährung einer Kapitalentschädigung, einer Rentennachzahlung, einer laufenden monatlichen Rente und eines Heilverfahrens beantragt hat, blieb
erfolglos. Die von der Entschädigungskammer eingeholten
■
ärztlichen Obergutachten der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik sowie der Medizinischen Klinik der Universität
3
Heidelberg kamen in Übereinstimmung mit dem Gutachten des
Medizinalrats Er. Lotz gleichfalls zu einer Verneinung
■
des Kausalzusammenhanges.
Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche wegen der von ihr behaupteten
Psychoneurose weiter.
■
Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entschei dungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt entsprechend dem von der Klägerin gestellten Antrag zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung.
1. Das Berufungsgericht geht bei seiner klagabweisenden Entscheidung davon aus, daß ein Entschädigungsanspruch wegen
Gesundheits- und Kör^erschadens nach § 28 BEG nur zu bejahen
, wenn der Schaden, für den Entschädigung verlangt werde,
sei
ursächlich auf eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne der §§ 1 und 2 BEG zurückzuführen sei. An einer
solchen Feststeilbarkeit
des
ursächlichen Zusammenhangs
■
■
fehle es im vorliegenden Falle. Zwar sei es nach der in
28 Abs. 1 Satz 2 BEG getroffenen gesetzlichen Regelung
■
nicht erforderlich, daß der Kausalzusammenhang mit Sicher heit festgestellt werden könne. Vielmehr genüge nach der
genannten Vorschriit zur grundsätzlichen Bejahung der Anspruchsberechtigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
■
4
Zusammenhanges. Hieran fehle es jedoch nach dem Gutachten
■
der Psychiatrischen und der Neurologischen Klinik der Universität Heidelberg, dem das Gericht beitrete, im vorliegenden
Falle. Diese Ausführungen sind rechtsirrtumsfrei. Das Beru-
■
fungsgericht hat insbesondere den Begriff der "Wahrschein-
lichkeit0 des Kausalzusammenhanges im Sinne des
28
Abs. 2 BSG nicht verkannt. Zutreffend legt das Berufungs
gericht die rechtliche Bedeutung dieses Begriffs dahin aus
7
daß der Kausalzusammenhang zwischen der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme und dem jetzt bestehenden Leiden nur dann wahrscheinlich sei, wenn mehr für als gegen diesen Zusammenhang spreche. In diesem Sinne hat auch der erkennende Senat
p
den Begriff der Wahrscheinlichkeit ausgelegt, ln einer nicht veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senats vom
15- Februar 1961
IV ZR 218/6o - hat der Senat auch zu
seinem Urteil vom
5
September 1957 - IV ZR 156/57
7
LM Nr
3 zu
5 BEG 1956, Stellung genommen und in Über
einstimmung mit dem Berufungsurteil festgestellt, daß der Leitsatz zu dieser Entscheidung die Rechtsauffassung des
Senats zur Frage der Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges nicht richtig wiedergibt. Aus den Entscheidungsgründen
■
des Urteils vom 25. September 19579 auf die es für die Tragweite der Entscheidung allein ankommt, ergibt sich zweifelsfrei, daß nach der Auffassung des Senats die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhanges nur zu bejahen ist, wenn mehr für als gegen diesen Zusammenhang spricht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung vom 15. Februar 1961 Bezug genommen. Auch nach nochmaliger Prüfung hält der Senat an seiner Auffassung über die Bedeutung und Tragweite des Begriffs der Wahrscheinlichkeit im Sinne des
28 BEG fest. Auch das Gutachten der Universität Heidelberg,
auf dem die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht, geht,
wie im
rufungsurt
{i
mit Recht ausgeführt worden ist, von
diesem Vvahrscheinlichkeitsbegriff aus
5
2
Das Urteil beruht jedoch insoweit auf einem entsehei
dungserheblichen Rechtsirrtum, als es die Vermutung des
m
28 Abs. 2 BEG zu Gunsten der Klägerin für nicht anwendbar hält. Das Berufungsgericht führt in diesem rechtlichen Zusammenhang aus, die Vermutung des Gesetzes beziehe sich nur darauf, daß die während der Freiheitsentziehung oder im
unmittelbaren Anschluß daran eingetretene Körper- oder
Gesundheitsschädigung eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme sei, nicht aber auch darauf, daß ein heute festgestellte Körper- oder Gesundheitsschaden mit der damals erlittenen Schädigung im ursächlichen Zusammenhang stehe. Auch wenn also die Klägerin, was ihr ohne weiteres geglaubt werden könne, zur
R
Zeit der Verfolgung schweren seelischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, vermöge dies nicht die Vermutung zu begründen, daß der jetzt bei ihr bestehende gesundheitliche Dauerschaden (Psychoneurose) eine Folge der damaligen Belastungen sei. Da hier, so beendet das Berufungsgericht seine
Ausführungen zu dieser rechtlichen Frage
d
Vermutung nicht
gelte, bedürfe es nicht der weitergehenden Prüfung, ob die Vermutung durch das Obergutachten der Psychiatrischen und Neurotischen Klinik der Universität Heidelberg widerlegt
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
■
Grundsätzlich ist es allerdings zutreffend, daß die für den
■
Bereich der Entschädigungsansprüche wegen Gesundheitsscha-
■
dens nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BEG zu Gunsten des Verfolgten bestehende Vermutung sich nur darauf bezieht, daß die während der Freiheitsentziehung oder im un-mittelbaren Anschluß daran eingetretene Körper- oder Gesundheitsschädigung eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme
im Sinne der §§ 1 und 2 BEG ist. Die Vermutung erstreckt sich
.
jedoch nicht darauf, daß der heute festgestellte Körper-
■
und Gesundheitsschaden mit der damals erlittenen Schädigung
6
in ursächlichem Zusammenhang steht. Das hat der erkennende
Senat bereits in der in einem ande
rechtlichen Zusammen
hang zitierten Entscheidung vom 25. September 1957 (siehe unter 1.) zu dem Ausdruck gebracht. An dieser rechtlichen Auf
fassung zur Bedeutung und Tragweite der Vermutung im Sinne
des § 28 Abs. 2 BEG ist festzuhalten
as Berufungsgericht
übersieht jedoch bei seiner ^rüiung der Anwendbarkeit der
Vermutung, daß die Kläger
nach dem Attest des Br. Koch
in Ludwigshafen vom 29. Juli
957
das als Bestandteil der
Akten der Entschädigungsbehörde (Bl. 35 EA) ausweislich des Tat
beStandes des Berufungsurteils (Bl
6 de
Tatbestandes des
Urteils) Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, nach dem Ergebnis einer am 28. Februar 1934 vorgenommenen Untersuchung hochgradig nervös war und den behandelnden Arzt in der Hauptsache wegen nervöser Herzbeschwerden konsultiert hat. Nach dem Inhalt der ärztlichen Bescheinigung litt die Klägerin
vor allem unter Zwangsvorstellungen von der vorausgegangenen
■
Inhaftierung. Da die Klägerin nach den I?e st Stellungen des Berufungsgerichts am 2. Februar 1934 aus der Haft entlassen
worden war,
t ihr Gesundheitsschaden nach der Bescheinigung
des behandelnden'Arztes Br. Koch im unmittelbaren Anschluß
an die
Freiheitsentziehung festgestellt worden. Denn nach
§ 2 der 2. DV-BSG gilt der Verfolgte als im unmittelbaren Anschluß an die Freiheitsentziehung oder Deportation geschädigt, wenn der Schaden an Körper oder Gesundheit innerhalb von 8 Monaten nach Beendigung der Deportation oder der Freiheitsentziehung in Erscheinung getreten ist. Gilt aber danach das am 28. Februar 1934 festgestellte beiden der Klä
gerin nach den Vorschriften der
28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG und
§ 2 der
2. DV-BSG als verfolgungsbedingtes Leiden, so be
schränkt sich die rechtliche Prüfung der Verfolgungsbedingt
heit des jetzigen Leidens der Klägerin nur noch auf die
Frage
ob
sehen dem heute festgestellten Leiden und dem
in der Untersuchung am 28. Februar 1934 festgestellten Ge
■
sundheitsschaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht
7
Das hat das Berufungsgericht verkannt; auch das Gutachten der Universität Heidelberg, auf dem das Urteil des Berufungs
gericht beruht, hat diese Frage unberücksichtigt
en.
Da
s Gutachten
erwägt zwar, daß die Klägerin durch die Ver
folgung und bei den Verhören schweren seelischen Belastungen ausgesetzt war, geht aber daran vorüber, daß die hochgradige Nervosität der Klägerin und ihre auf die vorangegangene Inhaftierung zurückzuführenden Zwangsvorstellungen nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Bundesent-Schädigungsgesetzes darstellen. Die Frage, ob das zur Zeit bestehende Leiden der Klägerin mit dem am 28. Februar 1934 festgestellten Leiden in adäquatem Kausalzusammenhang steht, ist
nach alledem unter Berücksichtigung der zu Gunsten der Klä-
■
gerin bestehenden Vermutung vom Berufungsgericht neu zu
■
prüfen. Aus diesem Grunde ist das Urteil des Berufungsgerichts
aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und
■ .
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Y/enn auch bei einem Vergleich zwischen den damals über
den Gesundheitsschaden der Klägerin getroffenen Feststellungen
■
und den Feststellungen über das heutige meiden der Klägerin eine Bejahung des ursächlichen Zusammenhanges naheliegt, so werden gleichwohl die hierfür notwendigen Feststellungen
nur auf Grund eines Sachverständigengutachtens getroffen
■
■
werden können, wobei dem Berufungsgericht die Art und Weise,
in der es sich die Grundlagen für eine erneute Prüfung
■
und Entscheidung verschaffen will, zu überlassen ist. Das
■ •
Berufungsgericht hat daher insbesondere auch darüber zu entscheiden, ob es ein weiteres Sachverständigengutachten einholen oder die Universität Heidelberg unter Hinweis auf die veränderte Rechtslage zur Ergänzung des abgegebenen Gutachtens auffordern will.
8
3.
Bei der erneuten Prüfung und Entscheidung ist zu be
achten, daß die Vermutung des
28 Abs« 2 BEG widerlegbar
ist, Bas Berufungsgericht hat die Präge, ob die Vermutung mit Hücksicht auf die Feststellungen des Gutachtens der
Psychiatrischen und Neurologischen Klinik der Universität Heidelberg als widerlegt anzusehen ist, zwar geprüft,
eine Entscheidung über diese Frage jedoch nicht getroffen.
■
Bei der nachzuholenden Entscheidung ist davon auszugehen, daß zur Widerlegung der Vermutung die sichere Feststellung eines anderen Ursachenzusammenhanges erforderlich ist. Die
Feststellung der Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit eines
anderen Ursachenzusammenhanges reicht zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG nicht aus.
4
Kommt das Berufungsgericht im Zuge seiner
teren
Feststellungen zu dem Ergebnis, daß das leiden der Klägerin durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verschlimmert
worden
t
so
t für di
der Anwendung des
3
Abs. 2 der 2. DV-BEG darauf hinzuweisen, daß eine richtupg
weisende Verschlimmerung eines Leidens auch dann anzunehmen
sses Leiden progredient verschlechtert hat
ist
wenn sich di
Der Begriff der richtungweisenden Verschlechterung erfordert daher nicht in jedem Falle, daß sich die Richtung des Leidens verändert hat,
■
Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ascher Maaß Wilden Dr.Loewenheim Dr. Graf