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BGH · rv ZH 305/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: rv ZH 305/58

Die Voraussetzungen des § 43 Ahs. 1 Satz 2 1 BEG liegen vor, wenn ein Volksdeutscher im Gegensatz zu anderen Angehörigen seiner Volksgruppe die deutsche Staatsangehörigkeit nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum nicht erhalten hat und es dadurch ermöglicht worden ist, daß ein ausländ ; discher Staat-ihm unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grunde Sätze die Freiheit entzogen hat, , % * in Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt BttKB in hat der IV« Zivilsenat des" Bimdesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenteil Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, V7üstenberg und Dr« loewenheim erkannt, den Antrag auf Leistung einer weitergehenden Entschädigung jedoch abgewieseno Der Kläger hat Klage erhoben, mit der er eine Entschädigung wegen Freiheitsschadens auch für die nachfolgende Zeit bis zu dem 80 Mai 1945 verlangt» Er hat vorgetragen, bei der Entlassung aus dem Lager sei ihm und den mit ihm zugleich entlassenen Personen verboten worden, nach Deutschland oder Österreich zurückzukehren$ man'habe ihnen vielmehr gesagt, sie sollten nach Bußland gehen* Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger, auf den die VorausSetzungen des § 160 Abs. 2 Satz 1 BEG zutreffen, sei durch nationalsozialistische« Gew^lt'maßnah- * x jnon gezwungen worden, als Jude einige Monate in der*Nähe^ •/* I* Diesen Sachverhalt hat das Berufungsgericht dahin gewürdigt, daß zwischen der von dem Kläger in Rußland erlittenen Freiheitsentziehung und den gegen ihn wegen seiner jüdischen Abstammung ergriffenen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ein adaauater Kausalzusammenhang besteheo- Der Xlager habe deshalb, so meint das Berufungsgericht, wegen des von ihm erlittenen Freiheitsschadens einen Anspruch auf Entschädigung nach § 43 Abs«. 1 Satz 1 BEG auch, soweit ihn in Rußland die Freiheit entzogen worden seio Diese Rechtsansicht widerspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der wegen einer Freiheitsentziehung, die ein ausländischer Staat vorgenommen hat, nur dann ein Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens besteht, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs» 1 Satz 2 Nr» 1 oder 2.BEG vorliegeno Der Senat hat diese Auffassung in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 5« Dezember 1958 IV ZE 141/58 nochmals eingehend begründet und dabei bereits die Ausführungen berücksichtigt, die' in dem hier angefochtenen urteil des Oberlandesgerichts in Köln enthalten sindo 2* Wegen der in Rußland erlittenen Freiheitsentziehung kann der Kläger mithin unabhängig davon, ob zwischen ihr und den dem Kläger zugefügten nationalsozialistischen Gewaltiraßnahmen ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht, keine Entschädigung nach § 43 Abs* 1 Satz 1 BEG erhalten* Die Voraussetzungen des § 43 Abs* 1 Satz 2 Kr* 2 BEG liegen ebenfalls nicht vor, da die russische Regierung von der nationalsozialistischen deutschen Regierung nicht zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist* Es kann jedoch noch nicht abschließend entschieden werden, ob ein Entschädigungsanspruch nach § 43 Abs* 1 Satz 2 Er* 1 BEG besteht. In dem erwähnten Urteil des Senats vom 5* Dezember 1958 ist ausgeführt, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen können, wenn ein Volksdeutscher die deutsche Staatsangehörigkeit nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum im Gegensatz zu den anderen Angehörigen seiner Volksgruppe nicht erhalten hat und dadurch die ausländische Freiheitsentziehung ermöglicht worden is.to Äug den Feststellungen des Berufungsurteils ist nicht ersichtlich, oh der Kläger den deutschen Volkstum angehört hat; wenn das Berufungsgericht zu diesem Punkt keine Ermittlungen angestellt hat, was es bei der von ihm vertretenen Auslegung des § A3 Abs* 1 S. laß vom 25o November 1939 und spater in der angeführten Verordnung zun Ausdruck gekommen sind, als deutscher Staatsangehöriger zu behandeln gewesen wäre, wenn das nicht seine Zugehörigkeit zun Judentum verhindert hatte« Ware der Kläger deutscher Staatsangehöriger geworden, so hätte das Deutsche Reich ihn, wenn es ihn schon in rechtswidriger Weise zu dem überschreiten der deutsch-russischen Demarkationslinie zwang, gegenüber den russischen Maßnahmen seinen Schutz nicht vorenthalten dürfen« Es ist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß der Kläger dann bis zu dem Ausbruch des deutsch-russischen Krieges in Rußland nicht unter Mißachtung7rechtsstaatlicher Grundsätze der Freiheit beraubt worden wäre« In diesem Falle wäre für eine in Rußland unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgte Freiheitsentziehung nach § 43 Abs« 1 Satz 2 :ir« 1 3EG Entschädigung zu leisten«

Zitierte Normen: § 209 BEG
FreiheitsentziehungFreiheitEntschädigungBEGBerufungsgerichtKläger®

Volltext der Entscheidung

2544 O/'Q
ITachschlagev/e rks ja . Amtliche Sammlung; nein
BEG- §
43
Die Voraussetzungen des § 43 Ahs. 1 Satz 2	1	BEG	liegen
 vor, wenn ein Volksdeutscher im Gegensatz zu anderen Angehörigen seiner Volksgruppe die deutsche Staatsangehörigkeit nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum nicht erhalten hat und es dadurch ermöglicht worden ist, daß ein ausländ ; discher Staat-ihm unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grunde Sätze die Freiheit entzogen hat,	,	%	*
BGH, u*rt. 7. 22. April 1959 -
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IV ZB 305/58
Verkündet 22« April 1959 Justizangestellter fc.'Äls Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
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Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Uordrhein-«estfalen, vertreten durch den Regierungs-
präsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- ProzeBbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr«
gegen
 den Buchbinder David K
B/W,
in
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt BttKB in
 hat der IV« Zivilsenat des" Bimdesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenteil Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, V7üstenberg und Dr« loewenheim
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für Recht erkannts
 Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 18« September 1958 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, ' an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
•
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der in Grfmmp geborene Kläger ist Jude» Er wohnte nach dem ersten Y/eltkrieg in Österreich» Damals besaß er die polnische Staatsangehörigkeit» Diese wurde ihm im Jahre 1938 aberkannt, so daß er alsdann staatenlos war»
Am 27 o Oktober 1939 wurde der Kläger von seinem damalig gen Wohnort	aus	mit vielen anderen Juden nach	in
 der 25fähe von	verbracht, wo sie unter Bewachung ein
 Lager aufbauen mußten» Ende Januar/Anfang Februar 1940 wurde der Kläger mit anderen entlassen» Etwa zwei bis drei Wochen später überschritt er bei	die	damalige	deutsch-
russische Demarkationslinie» Von den Hussen wurde er verhaftet und in verschiedenen Lagern bis 1947 festgehalten.
Jetzt lebt der Kläger wieder in wfgp. Durch Urkunde».	—
vom 1?o April 1952 wurde ihm die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen»
Der Kläger begehrt Entschädigung wegen Schadens an Freiheit» Die Entschädigungsbehörde hat ihm für die Zeit vom 27 o Oktober 1939 his zu dem 15» Februar 1940	450 DM zu-
erkannt, den Antrag auf Leistung einer weitergehenden Entschädigung jedoch abgewieseno
 Der Kläger hat Klage erhoben, mit der er eine Entschädigung wegen Freiheitsschadens auch für die nachfolgende Zeit bis zu dem 80 Mai 1945 verlangt» Er hat vorgetragen, bei der Entlassung aus dem Lager	sei	ihm und
 den mit ihm zugleich entlassenen Personen verboten worden, nach Deutschland oder Österreich zurückzukehren$ man'habe ihnen vielmehr gesagt, sie sollten nach Bußland gehen*
Der Klager hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 9 »300 DM zu zahlen.
Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zu-inickgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Der Klager beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe $
I«
Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu der er unter Hinweis auf § 209 Abs. 3 BEG rechtzeitig geladen worden ist, nicht vertreten lassen. Es ist deshalb nach dieser Vorschrift auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung des beklagten Landes unter Berücksichtigung des schriftsätzlichen Vorbringens des Klägers entschieden worden.

II.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger, auf den die VorausSetzungen des § 160 Abs. 2 Satz 1 BEG zutreffen, sei durch nationalsozialistische« Gew^lt'maßnah- * x jnon gezwungen worden, als Jude einige Monate in der*Nähe^ •/*
der damaligen deutsch-russischen Demarkationslinie Zwangsarbeit zu leisten; danach sei er von den dortigen deutschen Gewalthabern seinem Schicksal überlassen Y/orden mit dem strengen, durch Androhung des Erschießens für den Pall der Zuwiderhandlung eingeschärften Verbot, nach Deutschland zurückzukehreno In der dadurch für ihn eingetretenen Rotund Zwangslage habe er trot2 des fehlenden Passes und der dv.rch seine Staatenlosigkeit bedingten Schutzlosigkeit die nahe russische Grenze überschritten, wodurch er jedoch nicht die Freiheit erlangt, sondern erneute Inhaftierung und Freiheitsentziehung erfahren habe«.
I* Diesen Sachverhalt hat das Berufungsgericht dahin gewürdigt, daß zwischen der von dem Kläger in Rußland erlittenen Freiheitsentziehung und den gegen ihn wegen seiner jüdischen Abstammung ergriffenen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ein adaauater Kausalzusammenhang besteheo- Der Xlager habe deshalb, so meint das Berufungsgericht, wegen des von ihm erlittenen Freiheitsschadens einen Anspruch auf Entschädigung nach § 43 Abs«. 1 Satz 1 BEG auch, soweit ihn in Rußland die Freiheit entzogen worden seio
 Diese Rechtsansicht widerspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der wegen einer Freiheitsentziehung, die ein ausländischer Staat vorgenommen hat, nur dann ein Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens besteht, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs» 1 Satz 2 Nr» 1 oder 2.BEG vorliegeno Der Senat hat diese Auffassung in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 5« Dezember 1958 IV ZE 141/58 nochmals eingehend begründet und dabei bereits die Ausführungen berücksichtigt, die' in dem hier angefochtenen urteil des Oberlandesgerichts in Köln enthalten sindo
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Daran ist restzuhalten«, Auch die Ausführungen der schriftlichen Revisionsbeantwortung- geben keine Veranlassung, das Gesetz anders auszulegen<, Zu ihnen ist nur zu bemerken;
Die Erwägungen, die der Entscheidung des Senats vom 2, «füll 1958 XV ZR 326/57 (RzW 1958, 4-00) zugrunde liegen, sind von der Revisionserwiderung ebenso wie in der Veröffentlichung Ez\7 1958, 384 mißverstanden worden, wenn behauptet wird, der Senat habe die Argumentation aus der Entstehungsgeschichte beisoitegeschoben und das offenkundig vom Gesetzgeber Gewollte als eine bei der Urteilsfindung nicht zu beachtende Meinung gewürdigt«, In jenem urteil sind die bei der Entstehung des Gesetzes in den gesetzgebenden Körperschaften geäußerten Auffassungen gerade deshalb wiedergegeben worden, weil der Senat derartigen Äußerungen allgemein für die-Auslegung des Bundesentschädigungsgesetzes erhebliche Bedeutung beimißt; es war daher geboten, sie auch in dieser grundlegenden Entscheidung nicht zu übergehen« Daraus aber ergab sich die Notwendigkeit, klarzustellen, daß das Gesetz durch die einschränkende Passung, die ihm gegeben worden ist, weitergehenden Zielsetzungen, für die durch die nationalsozialistische Politik schlechthin ausgelösten ausländischen Freiheitsentziehungen Entschädigung zu gewähren, nicht Rechnung getragen hat, und daß unter diesen Umständen den bei der Beratung und Begründung des Gesetzes abgegebenen Erklärungen, soweit sie etwa als in diese Richtung gehend zu verstehen seien, gegenüber der insoweit eindeutigen Gesetzesfassung keine verbindliche Kraft zukommen könne* Dagegen vermag die Entstehungsgeschichte maßgeblich zur Auslegung des § 43 Abs* 1 BEG beizutragen» soweit die Gesetzesfassung Zweifel offen läßt* Die Heranziehung der Entstehungsgeschichte bestätigt aber die von
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dem Senat vertretene Auslegung* Der Gesetzesvorschlag des Bundesrats sollte, wie auch die Revisionserwiderung einräumt, bewirken, daß Auslandshaft nur unter den in ihm ausgestellten besonderen Voraussetzungen entschädigt würde* Es trifft nicht zu, daß der Vorschlag des Bundesrats im laufe des Gesetzgobungsverfahrens in dieser Hinsicht geändert worden sei. Die Änderungen der Formulierung, die der Entwurf erfahren hat, rechtfertigen entgegen der Auffassung der SeVisionserwiderung diese Annahme nicht angesichts der Begründungen; die den geänderten Vorschlägen gegeben worden sind und angesichts des. Umstandes, daß die Vorschrift sonst in sich widerspruchsvoll geworden wäre*
2* Wegen der in Rußland erlittenen Freiheitsentziehung kann der Kläger mithin unabhängig davon, ob zwischen ihr und den dem Kläger zugefügten nationalsozialistischen Gewaltiraßnahmen ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht, keine Entschädigung nach § 43 Abs* 1 Satz 1 BEG erhalten* Die Voraussetzungen des § 43 Abs* 1 Satz 2 Kr* 2 BEG liegen ebenfalls nicht vor, da die russische Regierung von der nationalsozialistischen deutschen Regierung nicht zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist* Es kann jedoch noch nicht abschließend entschieden werden, ob ein Entschädigungsanspruch nach § 43 Abs* 1 Satz 2 Er* 1 BEG besteht.
In dem erwähnten Urteil des Senats vom 5* Dezember 1958 ist ausgeführt, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen können, wenn ein Volksdeutscher die deutsche Staatsangehörigkeit nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum im Gegensatz zu den anderen Angehörigen seiner Volksgruppe nicht erhalten hat und dadurch die ausländische Freiheitsentziehung ermöglicht worden is.to
 
Äug den Feststellungen des Berufungsurteils ist nicht ersichtlich, oh der Kläger den deutschen Volkstum angehört hat; wenn das Berufungsgericht zu diesem Punkt keine Ermittlungen angestellt hat, was es bei der von ihm vertretenen Auslegung des § A3 Abs* 1 S. 2 aaO auch nicht brauchte so liegt doch die Annahme, daß das der Pall gewesen sei, nicht fern* Bann aber kann es auf der Zugehörigkeit des Klägers sum Judentum beruhen, daß er nach der deutschen Besetzung Polens nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat* Hach § 6 des Erlasses über Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 8* Oktober 1939 (BGBl I 2042; ab ge druckt bei Lichter, Staatsangehörigkeitsrecht 2« Auf 1<>
So 293) sollten die Bewohner deutschen oder artverwandten Blutes der eingegliederten Gebiete deutsche Staatsangehörige nach Maßgabe näherer Vorschriften und die Volksdeutschen dieser Gebiete Reichsbürger nach Kaßgabe des Reichsbürgergesetzes werden® In dem Runderlaß betr® Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in den in das Deutsche Reich eingegliederten Ostgebieten vom 25o November 1939 (luJdBliV 2385, Lichter aaO) wurde dann vorbehaltlich einer abschließenden gesetzlichen Regelung u®ao bestimmt, daß mit Wirkung vom 260 Oktober 1939 diejenigen deutschen Volkssugehörigen deutsche Staatsangehörige seien, die nach dem Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit staatenlos gewesen seien und an diesem Zeitpunkt zu den Bewohnern des Großdeutschen Reiches gehört hätten® Die vorgesehene abschließende Regelung enthielt die Verordnung über die deutsche Volksliste*- und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eirgeglicderten Ostgebieten von 4»Iuürz 1941, geändert durch VO vom 31® Januar 1942 (RGBl 1941 I, 118, 1942 I, 51; Lichter S. 297), die jedoch erst ergangen ist, als der Kläger sich bereits auf russischem Gebiete befand. Jedenfalls ist es möglich, daß er entsprechend den Grundsätzen, wie sie schon in dem Runder-
 
laß vom 25o November 1939 und spater in der angeführten Verordnung zun Ausdruck gekommen sind, als deutscher Staatsangehöriger zu behandeln gewesen wäre, wenn das nicht seine Zugehörigkeit zun Judentum verhindert hatte« Ware der Kläger deutscher Staatsangehöriger geworden, so hätte das Deutsche Reich ihn, wenn es ihn schon in rechtswidriger Weise zu dem überschreiten der deutsch-russischen Demarkationslinie zwang, gegenüber den russischen Maßnahmen seinen Schutz nicht vorenthalten dürfen« Es ist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß der Kläger dann bis zu dem Ausbruch des deutsch-russischen Krieges in Rußland nicht unter Mißachtung7rechtsstaatlicher Grundsätze der Freiheit beraubt worden wäre« In diesem Falle wäre für eine in Rußland unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgte Freiheitsentziehung nach § 43 Abs« 1 Satz 2 :ir« 1 3EG Entschädigung zu leisten«
Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit der Sachverhalt in der bezeichneten Richtung geprüft wird«
Ascher Raske Johännsen Wüstenberg DroDoewenheim
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