Tatbestands Der am 6, Oktober 1904 geborene Kläger isi deutscher Staatsangehörigerf Er hatte seinen Wohnsitz in Hamburg, Im Jahre 3.934 wurde er von den Sondergerichten Altona^ und Hamburg au Zuchthausstrafen verurteilt, die er bis 4. : Der Klager verlangt von dem beklagten Land Soforthilfe für; Rückwanderer, weil seine Verbringung nach Buchenwald eine Deportation im Sinne des § 141 BBG gewesen sei-« Das Landgericht hat die Klage angewiesen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen aas landgerichtliche IJrteil surückgewiese^^;ia Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klager seinen Klägantrag weitere Die Beklagte hat gebeten? Die Revision ist unbegründetr Der Kläger hätte nur dann einän Anspruch auf Soforthilfen wenn er durch seine Einliefe rung'- in das Konzentrationslager Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 2> Oktober 1957 - 17 ZH 157/57 (JOT KzW 1957* 413 Er. 34) den Sinngehalt des Begriffs der Deportation untersucht und ist dabei' zu dem Ergebnis gelangt, das Bunde sentschad igungs-gesetz enthalte keine Begriffsbestimmung, daher sei von dem Sprachgebrauch auszugehen, der zu der Zeit geherrscht habe, als § 141. BBG sei wesentlich die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aus deutschen Gebiet in ein Gebiet, das nach allgemeinen Anschauungen damals nicht als deutsches Staatsgebiet betrachtet werde, selbst wenn es von Deutschland zeitweise annektiert oder militärisch besetzt gewesen sei« Daraus ergibt sich, daß die Voraussetzungen des § 111 aeO nicht erfüllt sind, wenn.der Verfolgte in einem 'Konzentrationslager; 'festgehalten worden ist, das sich im Gebiete dos Deutschen Reiches in den Grenzen nach dom Staude vom 31* Dezember 1937 befunden hat. ohne jede Aussicht auf Rückkehr entfernt: werden sollten, begünstigeno Allen diesen Personen ist gemeinsam* daß sie ihre deutsche Heimat aus Ve r f o 1 g urig sgründen verlassen mußten, •sei es, daß sie auswanderteri, ausgewiesen oder deportiert wurden* Da sie nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches in der Regel geneigt waren, isi Ausland zu bleiben, sollte durch § 141 BEG ein Anreiz geschaffen werden, sich in der Bundesrepublik niederzulassen und sich hier eine dauernde Lebensgrundlage zu sehsffen. Mit dieser Zweckbestimmung der Vorschrift des § 14-1 BIG ist es nicht vereinbar, wenn die Revision es für ausreichend ansieht, daß dem Verfolgten im Reichsgebiet die Freiheit entzogen worden sei, Kur wenn der Verfolgte an einen Ort verschickt .wurde, der nach allgeminer Anschauung nicht als zur deutschen Heimat gehörig anzusehen ist, ist das !Tat-bestandsmerkma 1 der Deportation im Sinne des § 141 BIG erfüllte Is ist nicht zu verkennen, daß das Gesetz die deutschen Staats- und Volkszugehörigen, die nach Lagern außerhalb Deutschlands verbracht und dort festgehalten wurden, gegenüber denjenigen, die innerhalb des Reichs inhaftiert waren, begünstigte Dies hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, weil die Ausgewanderten, Ausgewiesenen und Deportierten durch Gewährung einer Sonderhilfe, wie oben ausgeführt- ist, ver-anlaßt werden sollten, nach der'Bundesrepublik zurückzuwandern und hier ihre - dauernde Lebensgrundlage zu finden* Dieser Zweck des § 141 BIG rechtfertigt ihre Bevorzugung/ Wie der Senat in dem erwähnten Urteil vom 2, Oktober 1957 (aaO) ausgeführt hat, kann hierin keine Willkür des Gesetzgebers und kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbe-
•IT in. 305/57- An Stelle. der Verkündung Zuges teilt am 14«' Februar tjÜB, Jus t i z ob ers e kr e tär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle 1958 058 Im ; H a m ö n Ges Volkes ln Gern Entschädlguugsrechtsstreit Ges Heinrich Bsuflpweg Prozeßbwv. Kläger und Revisionsktägers s o.l Imächt igte Re chtsahwälte Sc EfliM, Ha Straße - g s gen die Freie und TIau.se st alt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde9 Amt für Wiedergutmachung in Hamburg 36? Beklagte und Revisionsbeklagte«, hat der IV«- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündlich:* Verhandlung; am 29- Januar 1958 unter Kitwirkung der Bundesrichter Ascher, Johannsen. Br-v «. Werner? Wustenberg und bilden für Recht erkannts« Die Revision des Klägers g-gen das Urteil des 9, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandösg$r ichts zu Hamburg vom 17«. Juli 1957 wird zürückgewisseii, /. Die außefgerichtlichon. Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen;ik ist das Verfahren ge- bühren- und auslageufrei< '■■■'; Von Rechts wegen ■ -'^rr I ...... 2 -v Tatbestands Der am 6, Oktober 1904 geborene Kläger isi deutscher Staatsangehörigerf Er hatte seinen Wohnsitz in Hamburg, Im Jahre 3.934 wurde er von den Sondergerichten Altona^ und Hamburg au Zuchthausstrafen verurteilt, die er bis 4. Januar 1942 verbüßte» Anschließend wurde er; aus nationalsozialistischen Verfolgungsgründen in das Konzentrationslager Buchenwald verbracht und dort big« zu dem Zusammenbruch'• festgefcalten« Hach dem 8, Kai 1945. kehrte er nach Hamburg zurück und wohnt: seither, dort.,: : Der Klager verlangt von dem beklagten Land Soforthilfe für; Rückwanderer, weil seine Verbringung nach Buchenwald eine Deportation im Sinne des § 141 BBG gewesen sei-« Die fntschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt» Der Kläger hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben und beantragt , das beklagte Land zur Zahlung von 6.000?DM Soforthilfe zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage angewiesen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen aas landgerichtliche IJrteil surückgewiese^^;ia Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klager seinen Klägantrag weitere Die Beklagte hat gebeten? die Revision zuritckzuweisen» Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erkläri. Jntschoidu.i£egrUnde;5 ' - Die Revision ist unbegründetr Der Kläger hätte nur dann einän Anspruch auf Soforthilfen wenn er durch seine Einliefe rung'- in das Konzentrationslager 3 Buchenwald als Deportierter im Sinne des § 141 BBG anzusehen. wäre, Dies ist jedoch nicht der Pall * 1/ Das Berufungsgericht geht hei der Bestimmung des 'Begriffs der Deportation vom allgemeinen Sprachgebrauch aus. Bs fuhrt als, dieser verwende den Begriff nur dann, wenn eine . Person zwangsweise aus ihrer Heimafc entfernt werde, Bis Heimat deutscher Staatsangehöriger., die in Deutschland wohnten, seien die Gebiete anzusehen, die 1937 zu dem Deutschen Esich'gehört hätten. Die UnterBringung eines Deutschen in einem Konzentrationslager, das innerhalb des deutschen 'Reichsgebietes lag, sei keine Deportation im Sinne des § 141 BED, 2o) Die sich gegen diese Erwägungen wendenden Rügen der Revision greifen nicht durch. Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 2> Oktober 1957 - 17 ZH 157/57 (JOT KzW 1957* 413 Er. 34) den Sinngehalt des Begriffs der Deportation untersucht und ist dabei' zu dem Ergebnis gelangt, das Bunde sentschad igungs-gesetz enthalte keine Begriffsbestimmung, daher sei von dem Sprachgebrauch auszugehen, der zu der Zeit geherrscht habe, als § 141. BEG-in das Gesetz eingefügt worden sei . Der Senat kommt zu dem Ergebnis, für den Begriff-, der"Deportation im Sinne des § 141. BBG sei wesentlich die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aus deutschen Gebiet in ein Gebiet, das nach allgemeinen Anschauungen damals nicht als deutsches Staatsgebiet betrachtet werde, selbst wenn es von Deutschland zeitweise annektiert oder militärisch besetzt gewesen sei« Daraus ergibt sich, daß die Voraussetzungen des § 111 aeO nicht erfüllt sind, wenn.der Verfolgte in einem 'Konzentrationslager; 'festgehalten worden ist, das sich im Gebiete dos Deutschen Reiches in den Grenzen nach dom Staude vom 31* Dezember 1937 befunden hat. Der Gesetzgeber wollte durch 4 111 32G die Verfolgten, die nach der Absicht der nationalsozialistischen Machthaber für alle Zeiten aus dem deutschen Staatsgebiet 4 ohne jede Aussicht auf Rückkehr entfernt: werden sollten, begünstigeno Allen diesen Personen ist gemeinsam* daß sie ihre deutsche Heimat aus Ve r f o 1 g urig sgründen verlassen mußten, •sei es, daß sie auswanderteri, ausgewiesen oder deportiert wurden* Da sie nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches in der Regel geneigt waren, isi Ausland zu bleiben, sollte durch § 141 BEG ein Anreiz geschaffen werden, sich in der Bundesrepublik niederzulassen und sich hier eine dauernde Lebensgrundlage zu sehsffen. Mit dieser Zweckbestimmung der Vorschrift des § 14-1 BIG ist es nicht vereinbar, wenn die Revision es für ausreichend ansieht, daß dem Verfolgten im Reichsgebiet die Freiheit entzogen worden sei, Kur wenn der Verfolgte an einen Ort verschickt .wurde, der nach allgeminer Anschauung nicht als zur deutschen Heimat gehörig anzusehen ist, ist das !Tat-bestandsmerkma 1 der Deportation im Sinne des § 141 BIG erfüllte Is ist nicht zu verkennen, daß das Gesetz die deutschen Staats- und Volkszugehörigen, die nach Lagern außerhalb Deutschlands verbracht und dort festgehalten wurden, gegenüber denjenigen, die innerhalb des Reichs inhaftiert waren, begünstigte Dies hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, weil die Ausgewanderten, Ausgewiesenen und Deportierten durch Gewährung einer Sonderhilfe, wie oben ausgeführt- ist, ver-anlaßt werden sollten, nach der'Bundesrepublik zurückzuwandern und hier ihre - dauernde Lebensgrundlage zu finden* Dieser Zweck des § 141 BIG rechtfertigt ihre Bevorzugung/ Wie der Senat in dem erwähnten Urteil vom 2, Oktober 1957 (aaO) ausgeführt hat, kann hierin keine Willkür des Gesetzgebers und kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbe- ■C<S>9 handlang im Sinne des Art. 3 G-runaG erblickt morden. Die -Kostenentacheidung beruht auf § 225 Abs» 1 und 97 ZPO o Aeener Johanneen Werner Wiietenberg Wilden