Beklagter und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Baske, Johannsen und Scheffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Der Kläger war nach dem ersten Weltkrieg Geschäftsführer der G^P^-Yertriebsgesellschaft mbH und seit dem Jahre 1935 auch alleiniger persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft Max K^|^ in Berlin* Diese - Gesellschaften vertrieben den bei privaten nnd kommunalen Gaswerken bei der Gasproduktion anfallenden Koks* Die Gaswerke bedienten sich zu dem Absatz ihrer Nebenprodukte, insbesondere also des Kokses der schon seit dem 4 Jahre 1904 bestehenden, aus ihren Beihen gegründeten "Wirtschaftlichen Vereinigung deutscher Gaswerke, G^U^-rSyndikat \Cr in Berlin” (im. G^Hfehat wegen dieses Betrages am 17« August 1942 in den vorbezeichneten Akten Versäumnisurteil genommen und verzichte^auf alle weit ergehenden Ansprüche gegen Pie Ansprüche der G^^^aus dem Arrestbefehl des Landgerichts Berlin vom 9- Februar 42 - Aktenzeichen 210 Q«3«42 - nebst Ergänzungsbeschlüssen werden ausdrücklich aufrecht erhalten. Eine Gewähr für die Güte oder den rechtlichen Bestand der übertragenen Werte, insbesondere insoweit als Pfändungen des Finanzamts Tiergarten in Frage kommen, wird nicht übernommen. VIIIo Pie WV tritt diesem Vergleich bei und überträgt in besonderen Erklärungen der GM|^ die ihr gegen zustehenden Ansprüche effischließlich der zugehörigen Sicherungen insbesondere aus dem Vertrage vom 31«7o/31o8,1940j WV verzichtetihrer-seits ohne weitere Zugeständnisse von auf alle etwaigen eigenen Ansprüche gegen ihn. lin, in ihrer EigenschaiT als Treuhänder aus dem Vertrage vom 31«7*/31«8o1940 treten diesem Vergleich ebenfalls bei und schließen sich den Erklärungen der WV an. 3. in besonderer Urkunde die Rechte an seinem Grundstück in Ber Erschienene zu 1 erkennt die Verpflichtung aus dem Vergleich zur Abtretung der vorbezeichneten Werte im Schätzungsbetrage von 800 000 Reichsmark hierdurch nochmals an und wiederholt die Abtretungserklärungen zu IV, 1 und 2. Pie Beklagte wurde im August 1946 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen* Pie in den Verträgen erwähnte Kunstsammlung des Klägers ist während des Zusammenbruchs im Flakturm Friedrichshain in Berlin verloren gegangen* Gegen Br*T^|^^^ erging ein Versäumnisurteil* wurde nach streitiger Verhandlung durch Urteil vom 11* August 1943 verurteilt, 3*000.000,- Per Kläger hat in einem Rückerstattungsverfahren gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen seiner Sammlung geltend gemacht* Pas Landgericht hat seinen Antrag zurückgewiesen* Pas Kammergericht hat seine Beschwerde zu-r'ickgewiesen, weil einmal der Kläger nicht zu den verfolgten Personen im Sinne der Rückerstattungsänordnung für Berlin (VB1 1949 S 221) gehöre und er zweitens nicht aus politischen Gründen verfolgt worden sei* Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger 6*100,- BM als Teil eines ihm seiner Auffassung nach durch die Beklagte zugefügten Schadens verlangt* Er hat seine Klage auch auf ungerechtfertigte .Bereicherung gestützt. Der Kläger hat Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz seinen Antrag dahin gestellt, dlo Beklagte nach dem Klageantrag zu verurteilen, und zwar in Höhe von Die Beklagte hat .beantragt, die Berufung zurückzuweisen und Widerklage erhoben mit dem Anträge, festzustellen, daß dem Kläger auch über den Klageantrag hinaus keine Ansprüche zustehen. I, Der Kläger hat seinen Klageantrag in erster Linie ä&rauf gestützt, die Beklagte habe seine angeblichen Straftaten nur als Vorwand benutzt, um die Gleichschaltung der G^(^-Vertriebs-Gesellschaften und der WV durchzusetzen, und sie habe in den damaligen Gerichten willige Werkzeuge gefunden. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger habe die Unrichtigkeit des gegen ihn ergangenen Versäumnisurteils vom 17« August 1942 über 1,5 Millionen nicht nachgewiesen. Die Dauer des Strafverfahrens, die Ausschöpfung der Rechtsmittel und die*Begründung des Zivilurteils ließen nicht erkennen, daß diese Urteile untrer Mißbrauch politischer Einflüsse zustandegekommen seien« Ferner spreche die vorzeitige Entlassung des Klägers aus der Strafanstalt und der Umstand, daß ihm im Oktober 1944 die Wehr-würdigkeit wieder verliehen worden sei, gegen eine politische Einflußnahme. Er hat hierzu vorgebrachts Der Se'ptembervergleich sei nach § 313 Satz 1 BGB nichtig, weil er (Kläger) darin die Verpflichtung übernommen habe, die Rechte an seinem cffkrower Grundstück zu übertragen (Nr IV des Vertrages). Dem Kläger stünde also - falls nicht die Beklagte auch den Besitz an dem in der Sowjetzone gelegenen Grundstück verloren hat - nur ein Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks und daneben ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs zu. Dem vom Kläger insoweit erhobenen Anspruch auf Zahlung von 1.100,- DM (Klageantrag zu c) würde es an einer Rechtsgrundlage fehlen. Daß - wie es im Tatbestand des Berufungsurteils heißt - "Die Beklagte - Berlin - aus ihrem Hauptvermögen an die Berliner Gaswerke (G^^p) 3,5 Millionen RM für die Kunstsammlung des Klägers gezahlt hat", kann einen Bereicherungsanspruch nicht rechtfertigen. Der Kläger hat behauptet, der Beklagten sei weiter ein Betrag von 50.000,- RM aus der Verwertung der Inneneinrichtung dieses Hauses zugeflossen. Dies wäre ohne weiteres zu verneinen, wenn man von dem jetzt vom Kläger vorgetragenen Rechtsstandpunkt ausgeht, daß ein Gesamtschuldverhältnis zwischen ihm, und Dr. nicht bestan- Nimmt man dagegen an, daß dieses Gesamtschuldverhältnis bestanden habe, so wäre ein Bereicherungsanspruch des Klägers nur gegeben, wenn und soweit die Beklagte vor dem 1. Nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Kammergerichts hat aber die Beklagte bis zu dem 1. Die Ansprüche wären aber auch unbegründet, wenn die Verträge gültig wären, und zwar aus den für diesen Fall vom Berufungsgericht gemachten zutreffenden Ausführungen* Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, die Parteien hätten bei dem Abschluß der Verträge nicht den Wil-len gehabt, daß die Beklagte die vom Kläger zu erbringenden Leistungen erfüllungshalber erhalten sollte, sondern ihr Wille sei dahin gegangen, die Hingabe der Werte solle an Erfüllungs Statt erfolgen* Diese tatsächliche Feststellung ist in rechtlich unbedenklicher Weise getroffen* Sind aber die vom Kläger gemäß den Verträgen gemachten Leistungen an Erfüllungs Statt erbracht worden, so finden sie ihren Rechtsgrund in dem Vertrag ohne Rücksicht darauf, ob ihr Wert den der Gegenleistung übersteigt* Selbst weun also die Parteien bei Abschluß der Verträge davon ausgegangen sein sollten, daß die Beklagte nur eine Forderung von 1*300.000 RM gegen den Kläger habe, so würde diesem ein Bereicherungsanspruch nicht deswegen zustehen, weil seine Leistungen wertmäßig höher waren als dieser Betrag* Abgesehen hiervon hat das Berufungsgericht ein-* mal festgestellt, daß Gegenstand des Vergleichs vom September 1942 die Ungewißheit über den Wert der vom Kläger hin-g:-ebenen Gegenstände und die damit der Beklagten ermöglichte Deckung ihrer Ansprüche gewesen sei, und daß weiter der spätere, außerordentlich hohe Wert von 3>5 Millionen Es ist nicht klar ersichtlich, ob das Kammergericht mit ?eine±, Darlegung auf Blatt 18 der Urteilsausfertigung der spätere« außerordentlich hohe tfert der Sammlung von 3,5 Millionen sei eine Folge der wirtschaftlichen Entwicklung infolge der Kriegsereignisse” gewesen, eine tateäch-liche Feststellung dahin hat treffen wollen, .die Sammlung habe nach Abschluß der Verträge vom September 1942 und Januar 1943 einen so hohen Wert wirklich erreicht. Die Beklagte hat einen Wert von 3-5 Millionen Reichsmark bestritten, darüber, daß auf Grund der Beweisaufnahme die Behauptung des Klägers über den Wert der Sammlung erwiesen worden sei. Es ist aber bereits oben dar gelegt worden, daß es sich bei der und der Staat Berlin nur um eine einzige Rechtspersönlichkeit handelt, daß also von einer Zahlung nicht die Rede sein könne, sondern nur eine interne Buchung vorliege. rung vor dem Kammergericht bekundet hatte, er habe aus einer nach den früheren Akten gefertigten Zahlenübersicht entnommen, "daß man auf diesen Betrag /nämlich 3,5 Millionen gekommen sei, um mit /Thm^ einen buchmäßig ausgewiese-nen Verlust der G0/^ von ca. Der Kläger sei bei dem Abschluß des Vergleichs davon ausgegangen, die von ihm erbrachten Leistungen seien etwa 800.000,-FJI Außerdem übersieht die Revision, daß die Beklagte erst in dem Vergleich selbst auf eine Zahlung von mehr als 1,5 Millionen RM verzichtet hat. Es wären also den Leistungen des Klägers nicht nur 1,5 Millionen RM, sondern darüber hinaus auch der Betrag gegenüberzustellen, auf die die Beklagte verzichtet hat. Soweit die Ausführungen des Klägers darauf hinaus-laufen, daß ihm gegebenenfalls ein Anfechtungsrecht zustünde - falls nämlich die Beklagte ihn arglistig in dem Glauben belassen hätte, der Wert seiner Leistungen sei nur etwa -300.000»- EM -» könnte die Revision schon deswegen keinen •-rfolg haben, weil dem Kläger bei Richtigkeit der Verträge He Klageansprüche nicht zustehen würden» wie oben ausgeführt worden ist.
^474 056 IV ZR 305/55 Verkündet am 22. Februar 1956 TOst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit ies Dr. Max K n Kfll^^str. . Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Berlin - vertreten durch die Berliner Gaswerke (Gasag) Hauptverwaltung -, Berlin W 15, Lietzenburger Straße 11, Beklagter und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Baske, Johannsen und Scheffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Mai 1955 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen hi » 1 Tatbestands ) Der Kläger war nach dem ersten Weltkrieg Geschäftsführer der G^P^-Yertriebsgesellschaft mbH und seit dem Jahre 1935 auch alleiniger persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft Max K^|^ in Berlin* Diese - Gesellschaften vertrieben den bei privaten nnd kommunalen Gaswerken bei der Gasproduktion anfallenden Koks* Die Gaswerke bedienten sich zu dem Absatz ihrer Nebenprodukte, insbesondere also des Kokses der schon seit dem 4 Jahre 1904 bestehenden, aus ihren Beihen gegründeten "Wirtschaftlichen Vereinigung deutscher Gaswerke, G^U^-rSyndikat \Cr in Berlin” (im. folgenden die "WV” genannt). Generaldirektor der WV war bis zu dem Jahre 1937 der - inzwischen verstorbene - Kaufmann Dr.T^lHIfe" An dem Gesellschaftskapital der Kommanditgesellschaft war wesentlich ein - inzwischen ebenfalls verstorbener - Kaufmann beteiligt, der außerdem einflußreiche Stellungen in ihren Organen innehatte . Auf Grund einer Strafanzeige des damaligen StadtPräsidenten von Berlin, der V^KH^I Berliner ^^A.-G., der A.-&« und des Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Y/V wurde im Jahre 1938 ein Strafverfahren gegen den Kläger, Dr.T^m^ und wegen Betruges und Untreue zu dem Schaden der Lieferwerke in der Abwicklung des Koksvertriebes und der gegenseitigen Abrechnung daraus eingeleitet. Am 15. August 1941 verurteilte das Landgericht in Berlin die drei Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Untreue und gemeinschaftlichen Betruges zu je 5 Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von 300.000,- EM (Kläger), 120.000,- BM (Dr.T^H^^) und .'00,000,- BM Die Angeklagten legten Bevision ein. Der Kläger nahm seine Bevision zurück. Die Bevisionen der beiden andern Angeklagten wurden vom Reichsgericht als offensichtlich unbegründet verworfen«, Der Kläger verbüßte einen Teil seiner Strafe in der Strafanstalt Luckau. Von dort wurde er im Juli 1943 zur Wehrmacht in das Bataillon °99 entlassen. Zu den Geschädigten gehörten auch die Berliner Gaswerke ein* Eigenbetrieb der Beklagten«, Diese er- hob im Jahre 1940 gegen die drei Angeklagten Klage auf .Lrsatz eines Schadens von 500.000,- HM« Später erhöhte sie - entsprechend den Vollstreckungsaussichten - ihre Anträge, und zwar gegen den Kläger auf 1,5 Millionen HM, gegen Dr.T^Ü^ auf 750.000,- HM und gegen auf 3 Liillionen HM. Gegen den Kläger erging am 17. August 1942 ein Versäumnisurteil auf Zahlung von 1.500.000,- RM. P*.3 Urteil wurde rechtskräftig. Ara 4./l5./24o September 1942 schlossen die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits einen privatschriftlichen Vergleich (im folgenden Septembervergleich genannt), der im wesentlichen folgende Bestimmungen enthält: II. K^Mfc erkennt an, der G^flfeRV 1.500.000 zu verschulden. G^Hfehat wegen dieses Betrages am 17« August 1942 in den vorbezeichneten Akten Versäumnisurteil genommen und verzichte^auf alle weit ergehenden Ansprüche gegen III. verpflichtet sich, wegen des Betrages von RM 1.500.000 lediglich das gegenwärtig vorhandene Vermögen von in Anspruch zu nehmen und verzichtet mithin auf die Inanspruchnahme künftigen Vermögenserwerbes durch Kflfe auch wenn und soweit eine Befriedigung der G^^ wegen ihrer anerkannten Forderung in Höhe von RM 1.500.000 aus dem gegenwärtigen Vermögen von nicht möglich ist. n»* • t/ IV . überträgt der 1. die Porzellan- und Kunstsammlung, die sich im Pfändungsbesitz der G0/0 befindet, unter gleichzeitiger Abtretung de^aerausgabeanspruche gegen das Schloß-Museum, den Obergerichtsvollzieher T r ^■■l^JBerlin, sowie gegen die Rechtsanwälte Pr. nnd Dr» F , Berlin. Pie Ansprüche der G^^^aus dem Arrestbefehl des Landgerichts Berlin vom 9- Februar 42 - Aktenzeichen 210 Q«3«42 - nebst Ergänzungsbeschlüssen werden ausdrücklich aufrecht erhalten. 2. seine etwaigen ErstattungsansprUche gegen das Finanzamt Tiergarten wegen zuviel gezahlter bezw. durch Verwertung von Sicherungen beigetriebener Steuern, 3. in besonderer Urkunde die Hechte an seinem Grundstück in S^|^|, Ä nimmt die Abtretung der vorbezeichneten » an. Eine Gewähr für die Güte oder den rechtlichen Bestand der übertragenen Werte, insbesondere insoweit als Pfändungen des Finanzamts Tiergarten in Frage kommen, wird nicht übernommen. VIIIo Pie WV tritt diesem Vergleich bei und überträgt in besonderen Erklärungen der GM|^ die ihr gegen zustehenden Ansprüche effischließlich der zugehörigen Sicherungen insbesondere aus dem Vertrage vom 31«7o/31o8,1940j WV verzichtetihrer-seits ohne weitere Zugeständnisse von auf alle etwaigen eigenen Ansprüche gegen ihn. Pie Hechtsanwälte Pr. und Pr.ld^, Ber- lin, in ihrer EigenschaiT als Treuhänder aus dem Vertrage vom 31«7*/31«8o1940 treten diesem Vergleich ebenfalls bei und schließen sich den Erklärungen der WV an. Am 8, Januar 1943 schlossen die Parteien in der Strafanstalt Luclcau einen Vertrag, dessen für den vorliegenden Rechtsstreit in Betracht kommende Teile wie folgt lauten: "Vor dir dem Unterzeichneten Notar im Bezirk des Kammergerichts zu Berlin, Br*Leonhard sonst in Berlin W 35, A<_ amtierend, welcher sich auf jsrsucnen in die Strafanstalt in Luckau begeben hatte, erschienen heute geschäftsfähig und dem Notar von Person bekannt* -St r. afar 1. der ehemalige Handelsgerichtsrat llax Kzuletzt in Berlin W 35, T^MBBI^straße^PTzur Zeit in der Strafanstalt Luckau, 2. der ^Assessor Ekmar SchiWB^fc in Berlin-Charlottenburg, Str. Nachstehendem handelnd auf Grund von Vollmacht des Herrn Oberbürgermeisters der Reichshauptstadt Berlin vom 24* Bezember 1942 für die Reichshauptstadt Berlin. Bie Erschienenen, und zwar der Erschienene zu 2 namens der Reichshauptstadt Berlin handelnd, erklärten: Zur Beilegung des zwischen der Reichshauptstadt Berlin, Berliner Gaswerke (Gflj^i) und dem Erschienenen zu 1 in den Akten des Landgerichts Berlin 210 0 209.40 anhängigen Rechtsstreites ist ein außergerichtlicher Vergleich vom 4./24. Septo 1942 geschlossen worden. Unter IV des Vergleichs ist folgendes vereinbart* überträgt der G^^ 1. di^Porzellan- und Kunstsammlung, die sich im Pfändungsbesitz der befindet, unter gleichzeitiger Abtretung der Herausgabeansprüche gegen das Schloß-Huseum, den ObergerichtsvollzieherTr^p, Berliruso-wie gegen die Rechtsanwälte Br.R^JP und Br.P4HH|, Berlin. Bie Ansprüche der aus dem Arrestbefehl des Landgerichts Berlin vom 9Februar 42 - Aktenzeichen 210 Q.3.42 - nebst ivrgänzungsbeschlüssen werden ausdrücklich aufrecht erhalten. 2. seine etwaigen Erstattungsansprüche gegen das Finanzamt Tiergarten wegen zuviel gezahlter bezw. durch Verwertung von Sicherungen beigetriebener Steuern.• 3. in besonderer Urkunde die Rechte an seinem Grundstück in Ber Erschienene zu 1 erkennt die Verpflichtung aus dem Vergleich zur Abtretung der vorbezeichneten Werte im Schätzungsbetrage von 800 000 Reichsmark hierdurch nochmals an und wiederholt die Abtretungserklärungen zu IV, 1 und 2. Ber Erschienene zu 2 i i m * \ namens der Reichshauptstadt Berlin handelnd nimmt die Erklärungen des Erschienenen zu 1 und insbesondere die Abtretungserklärungen desselben entgegen. In Erfüllung der unter IV, 3 des Vergleichs enthaltenen Verpflichtung schließen die Erschienenen, und zwar der Erschienene zu 2 namens der Reichshauptstadt Berlin handelnd den nachstehenden Übernahmevertrag, nachdem sie den amtierenden Notar von der Einsicht des Grundbuches entbunden und erklärt hatten, daß sie arischer. Abstammung sind und den Vertrag nicht für einen Juden schließen. § lo Per Erschienene zu 1, nachstehend genannt, überläßt hierdurch das ihm gehörige, im Grundb'uche von Band 0 Blatt Nummer 79 verzeichnete Grund- stück wie es steht und liegt ohne Inneneinrichtung an die Reichshauptstadt Berlin, nachstehend “Berlin" genannt, zu dem Verrechnungspreise von Sechzigtausend Reichsmark; dieser entspricht dem Schätzungswert des Grundstücks. § 3. Per übernahmepreis von 60.000 Reichsmark wird in anteiliger Höhe von 43.000 Reichsmark verrechnet mit einei^gleichhohen Teilbeträge der.Urteilssumme, die an Berlin auf Grund Versäumnisurteils des Landgerichts Berlin vom 17. Aug» 1942 - 210 0 209.40 -verschuldet» § 7. 3um Zweck der Erteilung der Auflassungdes bezeich-neten Grundstücks an Berlin erteilt dem Assessor Ekmar SchflHH) unwiderrufliche und auch über den Tod von hinaus fort bestehende Vollmacht; und zwar untcrBexreiung von den Beschränkungen des § 181 3GB, mit der Maßgabe, daß der Bevollmächtigte befugt ist, alle zun Zwecke der Purchführung des Vertrages und der Auflassung erforderlichen Erklärungen den in Betracht kommenden Behörden und Personen gegenüber im Namen von Kabzugeben und die Vollmacht unter den gleichen Bedingungen auch dritten Personen zu übertragen» to*. Pie Beklagte wurde im August 1946 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen* Pie in den Verträgen erwähnte Kunstsammlung des Klägers ist während des Zusammenbruchs im Flakturm Friedrichshain in Berlin verloren gegangen* Gegen Br*T^|^^^ erging ein Versäumnisurteil* wurde nach streitiger Verhandlung durch Urteil vom 11* August 1943 verurteilt, 3*000.000,- EM an die Beklagte zu zahlen. Per Kläger hat in dem Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten HA Br.B^H^ vom 29* Oktober 1946 der Beklagten mitgeteilt, daß er den Vertrag vom 8* Januar 1943 im Frühjahr 1946 angefochten und daß der Stadtrat der Beklagten daraufhin zugesagt habe, die Umschreibung <?.?s Grundstücks unterbliebe. 0 Per Kläger hat in einem Rückerstattungsverfahren gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen seiner Sammlung geltend gemacht* Pas Landgericht hat seinen Antrag zurückgewiesen* Pas Kammergericht hat seine Beschwerde zu-r'ickgewiesen, weil einmal der Kläger nicht zu den verfolgten Personen im Sinne der Rückerstattungsänordnung für Berlin (VB1 1949 S 221) gehöre und er zweitens nicht aus politischen Gründen verfolgt worden sei* Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger 6*100,- BM als Teil eines ihm seiner Auffassung nach durch die Beklagte zugefügten Schadens verlangt* Er hat seine Klage auch auf ungerechtfertigte .Bereicherung gestützt. Pas Landgericht Berlin in Berlin-Charlottenburg hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz seinen Antrag dahin gestellt, dlo Beklagte nach dem Klageantrag zu verurteilen, und zwar in Höhe von a) 4.000,- BMW als Teilbetrag seiner Ansprüche wegen der Kunstsammlung, L i b) 1.000,- IMW als l'eilbetra^se^er Ansprüche wegen des Hauses T^m^^straße, c) 1,100,“ DMW als Teilbetrag seiner Ansprüche wegen des Grundstücks in ~ 111 “ Die Beklagte hat .beantragt, die Berufung zurückzuweisen und Widerklage erhoben mit dem Anträge, festzustellen, daß dem Kläger auch über den Klageantrag hinaus keine Ansprüche zustehen. Beide Parteien haben beantragt, die Verhandlung über die Widerklage auszusetzen. Das Kammergericht hat durch Teilurteil vom 20. Hai 1955 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung cter Beklagten gemäß seinem in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrag. Die Beklagte bittet, die Revision zurück-si: weisen. Entscheidungsgründe t I, Der Kläger hat seinen Klageantrag in erster Linie ä&rauf gestützt, die Beklagte habe seine angeblichen Straftaten nur als Vorwand benutzt, um die Gleichschaltung der G^(^-Vertriebs-Gesellschaften und der WV durchzusetzen, und sie habe in den damaligen Gerichten willige Werkzeuge gefunden. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger habe die Unrichtigkeit des gegen ihn ergangenen Versäumnisurteils vom 17« August 1942 über 1,5 Millionen nicht nachgewiesen. Dieses Urteil stehe im tatsächlichen Zusammenhang mit dem Strafurteil und dem Urteil gegen Uinoux vom 11. August 1945. Dieser habe die Rechtsmittel gegen das Strafurteil erschöpft. Das Urteil in dem bürgerlichen Hechtsstreit gegen ihn sei nach streitiger Verhandlung ergangen. Die Dauer des Strafverfahrens, die Ausschöpfung der Rechtsmittel und die*Begründung des Zivilurteils ließen nicht erkennen, daß diese Urteile untrer Mißbrauch politischer Einflüsse zustandegekommen seien« Ferner spreche die vorzeitige Entlassung des Klägers aus der Strafanstalt und der Umstand, daß ihm im Oktober 1944 die Wehr-würdigkeit wieder verliehen worden sei, gegen eine politische Einflußnahme. Mit Recht habe daher der in Rechtskraft erwachsene Beschluß der Wiedergutmachungskammer vom I. Liärz 1952 in eingehender Begründung festgestellt, daß der Kläger nicht politischen Verfolgungsmaßnahmen unterworfen gewesen sei. Letzten* Endes beweise die'lange Dauer der Beitreibung, daß gerade keine politischen Machtmittel zugunsten der Beklagten zur Anwendung gekommen seien. Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler. II. Der Kläger hat seinen Klageantrag zweitens darauf gestutzt, daß die Beklagte ungerechtfertigt bereichert sei. Er hat hierzu vorgebrachts Der Se'ptembervergleich sei nach § 313 Satz 1 BGB nichtig, weil er (Kläger) darin die Verpflichtung übernommen habe, die Rechte an seinem cffkrower Grundstück zu übertragen (Nr IV des Vertrages). Der Forrainangel sei auch nicht etwa gemäß § 313 Satz 2 BGB geheilt worden, denn die Auflassung sei ebenfalls nichtig, da er sie wegen widerrechtlicher Drohung angefochten habe. J. •» Träfe dieses Vorbringen zu, wäre die Rechtslage folgende a) Das Eigentum am Grundstück wäre mangels Einigung nicht auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte wäre nur um den Besitz bereichert. Dem Kläger stünde also - falls nicht die Beklagte auch den Besitz an dem in der Sowjetzone gelegenen Grundstück verloren hat - nur ein Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks und daneben ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs zu. Dem vom Kläger insoweit erhobenen Anspruch auf Zahlung von 1.100,- DM (Klageantrag zu c) würde es an einer Rechtsgrundlage fehlen. b) Ähnlich würde es mit der Porzellan- und Kunstsammlung liegen. Die Übereignung wäre nichtig. Da die Sammlung während des Zusammenbruchs verloren gegangen ist, hat die Beklagte auch keinen Besitz mehr. Bereicherungsansprüche des Klägers wären also nicht mehr gegeben. Daß - wie es im Tatbestand des Berufungsurteils heißt - "Die Beklagte - Berlin - aus ihrem Hauptvermögen an die Berliner Gaswerke (G^^p) 3,5 Millionen RM für die Kunstsammlung des Klägers gezahlt hat", kann einen Bereicherungsanspruch nicht rechtfertigen. Denn es handelte sich bei der "G^^f und der Stadt Berlin um dieselbe Rechtspersönlichkeit. Die Sammlung ist also weder übereignet worden (was vielleicht einen Anspruch nach § 816 BGB begründen könnte), noch hat eine Zahlung stattgefunden. Es lag vielmehr nur eine interne Buchung ohne eine VermögensVeränderung^vor. c) Es bliebe somit nur der Klageantrag zu b - Teil^ betrag von 1.000,- DM "wegen des Hauses straße”. Diesem Anspruch liegt folgender Sachver- -11" halt zugrunde $ Dem Kläger gehörte ein Haus in der T^m^straße in Berlin. -Dieses Haus wurde verkauft. Von dem Erlös erhielt die Beklagte am l.Dezem-ber 1944 169.543*93 RM. Der Kläger hat behauptet, der Beklagten sei weiter ein Betrag von 50.000,- RM aus der Verwertung der Inneneinrichtung dieses Hauses zugeflossen. Darüber hat jedoch das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Es ist also nur zu prUfen, ob dem Kläger aus der Leistung der 169*343>93 RM ein Bereicherungsanspruch erwachsen ist. Dies wäre ohne weiteres zu verneinen, wenn man von dem jetzt vom Kläger vorgetragenen Rechtsstandpunkt ausgeht, daß ein Gesamtschuldverhältnis zwischen ihm, und Dr. nicht bestan- den habe. Dann könnte sich der Kläger, der, wie erwähnt, rechtskräftig verurteilt war, der Beklagten 1.500.000,- RM zu zahlen, auf Zahlungen dieser beiden nicht berufen. Nimmt man dagegen an, daß dieses Gesamtschuldverhältnis bestanden habe, so wäre ein Bereicherungsanspruch des Klägers nur gegeben, wenn und soweit die Beklagte vor dem 1. Dezember 1944 auf ihre Schadensersatzforderung von 5.469.043,74 RM mehr als 5*469.043,74’-169.343,93 RM, also mindestens 5.299.699,81 RM erhalten hätte. Nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Kammergerichts hat aber die Beklagte bis zu dem 1. Dezember 1944 nur folgende Beträge auf ihre Ersatzforderung bekommen: 450.000,- RM (von der \7V) ferner - nach der Darstellung des Klägers - 1,8 Millionen Reichsmark von Dr.lF^^SB^ uftd schließlich einige hunderttausend Reichsmark für Rechnung m4H^. 12 - Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche wären also unbegründet, falls die Verträge nichtig oder unwirksam wären« Die Ansprüche wären aber auch unbegründet, wenn die Verträge gültig wären, und zwar aus den für diesen Fall vom Berufungsgericht gemachten zutreffenden Ausführungen* Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, die Parteien hätten bei dem Abschluß der Verträge nicht den Wil-len gehabt, daß die Beklagte die vom Kläger zu erbringenden Leistungen erfüllungshalber erhalten sollte, sondern ihr Wille sei dahin gegangen, die Hingabe der Werte solle an Erfüllungs Statt erfolgen* Diese tatsächliche Feststellung ist in rechtlich unbedenklicher Weise getroffen* Sind aber die vom Kläger gemäß den Verträgen gemachten Leistungen an Erfüllungs Statt erbracht worden, so finden sie ihren Rechtsgrund in dem Vertrag ohne Rücksicht darauf, ob ihr Wert den der Gegenleistung übersteigt* Selbst weun also die Parteien bei Abschluß der Verträge davon ausgegangen sein sollten, daß die Beklagte nur eine Forderung von 1*300.000 RM gegen den Kläger habe, so würde diesem ein Bereicherungsanspruch nicht deswegen zustehen, weil seine Leistungen wertmäßig höher waren als dieser Betrag* Abgesehen hiervon hat das Berufungsgericht ein-* mal festgestellt, daß Gegenstand des Vergleichs vom September 1942 die Ungewißheit über den Wert der vom Kläger hin-g:-ebenen Gegenstände und die damit der Beklagten ermöglichte Deckung ihrer Ansprüche gewesen sei, und daß weiter der spätere, außerordentlich hohe Wert von 3>5 Millionen * Reichsmark nur eine Folge der wirtschaftlichen Entwicklung infolge der Kriegsereignisse gewesen sei« Bereits diese Erwägungen stehen dem Klageanspruch entgegen. 13 Es ist aber auch noch auf folgendes hinzuweisen. Es ist nicht klar ersichtlich, ob das Kammergericht mit ?eine±, Darlegung auf Blatt 18 der Urteilsausfertigung der spätere« außerordentlich hohe tfert der Sammlung von 3,5 Millionen sei eine Folge der wirtschaftlichen Entwicklung infolge der Kriegsereignisse” gewesen, eine tateäch-liche Feststellung dahin hat treffen wollen, .die Sammlung habe nach Abschluß der Verträge vom September 1942 und Januar 1943 einen so hohen Wert wirklich erreicht. Sollte ules der Fall sein, so würde es einer solchen Feststei- [ lung an einer hinreichenden Grundlage fehlen. Die Beklagte hat einen Wert von 3-5 Millionen Reichsmark bestritten, darüber, daß auf Grund der Beweisaufnahme die Behauptung des Klägers über den Wert der Sammlung erwiesen worden sei. enthalten die Entscheidungsgründe nichts. Es könnte also die Feststellung des Kammergerichts nur darauf be- j ruhen, daß es von seiner weiteren Feststellung ausgegangen f ist* "die Beklagte - Berlin - habe aus ihrem Haftvermögen an die Berliner Gaswerke 3,5 Millionen RM I für die Kunstsammlung des Klägers gezahlt". Es ist aber bereits oben dar gelegt worden, daß es sich bei der und der Staat Berlin nur um eine einzige Rechtspersönlichkeit handelt, daß also von einer Zahlung nicht die Rede sein könne, sondern nur eine interne Buchung vorliege. Hinsichtlich dieser Buchung hatte die Beklagte darauf hinge-wiesen, daß der Rechtsanwalt Dr. bei seiner Anhö- rung vor dem Kammergericht bekundet hatte, er habe aus einer nach den früheren Akten gefertigten Zahlenübersicht entnommen, "daß man auf diesen Betrag /nämlich 3,5 Millionen gekommen sei, um mit /Thm^ einen buchmäßig ausgewiese-nen Verlust der G0/^ von ca. 8,8 Millionen aus zügle i c henM. Hit diesem Vorbringen hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen, bevor es den Wert der Sammlung für Ende 1944/Anfang 1945 auf 3,5 Millionen RM ansetzte, ins- 14 WS- i> besondere weil unstreitig der Wert frUher auf nur 640®000,-RM und noch geringer geschätzt worden war. Die Revision rügt weiter» das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob nicht das Festhalten an dem Vergleich aus folgenden Gründen eine unzulässige Rechtsausübung sei. Der Kläger sei bei dem Abschluß des Vergleichs davon ausgegangen, die von ihm erbrachten Leistungen seien etwa 800.000,-FJI wert. Diese Vorstellung habe die Beklagte erkannt und gebilligt. Da die Beklagte auf Ansprüche über 1.500.000,- RM verzichtet habe, habe für den Kläger kein Anlaß bestanden, eine Leistung zu erbringen, die den Wert von 1.500.000,- RM -wesentlich übersteige. Tatsächlich habe er eine Leistung von über 5 Millionen RM erbracht. Beide Parteien hätten sich über die Geschäftsgrundlage im Irrtum befunden. Diese Ausführungen scheitern schon daran, daß ein solcher Irrtum rar dann Vorgelegen haben würde, wenn schon bei Vergleichsabschluß die Sammlung einen weit höheren Wert gehabt hätte, als die Parteien angenommen hätten. Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; es hat im Gegenteil ausgeführt, der spätere außerordentlich hohe Wert von 5,5 Millionen sei "eine Folge der wirtschaftlichen Entwicklung infolge der Kriegsereignissen gewesen. Es. ist also davon ausgegangen, daß ein übermäßig hoher Wert bei Vergleichsabschluß nicht Vorgelegen habe. Außerdem übersieht die Revision, daß die Beklagte erst in dem Vergleich selbst auf eine Zahlung von mehr als 1,5 Millionen RM verzichtet hat. Es wären also den Leistungen des Klägers nicht nur 1,5 Millionen RM, sondern darüber hinaus auch der Betrag gegenüberzustellen, auf die die Beklagte verzichtet hat. Abgesehen von diesen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen sind did rechtlichen Ausführungen der Revision insoweit auch nicht schlüssig. Die Beklagte leitet gar ♦ keine Ansprüche aus dem Vergleich her. Sie weigert sich nur. Ihrerseits noch Zahlungen an den Kläger zu leisten. * Darin liegt eine unzulässige Rechtsausübung um so weniger, als nicht unbeachtet gelassen werden kann, daß die Kunstsammlung inzwischen verloren gegangen ist. Soweit die Ausführungen des Klägers darauf hinaus-laufen, daß ihm gegebenenfalls ein Anfechtungsrecht zustünde - falls nämlich die Beklagte ihn arglistig in dem Glauben belassen hätte, der Wert seiner Leistungen sei nur etwa -300.000»- EM -» könnte die Revision schon deswegen keinen •-rfolg haben, weil dem Kläger bei Richtigkeit der Verträge He Klageansprüche nicht zustehen würden» wie oben ausgeführt worden ist. Die Revision ist daher zurückzuweisen, ohne daß es auf die sonstigen Rügen oder die Präge ankäme, ob die Verträge nichtig oder gültig sind oder ob ein Gesamtschuldverhältnis bestanden hat oder nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Schmidt Ascher Baske Johannsen Scheffler m