Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 3. sion der Beklagten das Berufungsurteil des Kammergerichts vom 10. März 2008 aufgehoben, soweit der Klägerin 4% Zinsen auf die Hauptforderung für die Zeit vom 9. Oktober 2006 übersehen, in dem das Kammergericht abweichend vom ursprünglichen Ausspruch des Berufungsurteils der Klägerin neben 4% Zinsen auf die Hauptforderung für die Zeit vom 9. März 2005 lediglich 8% Zinsen über dem Basissatz für die Zeit ab dem 18. 3 Dies war durch die entsprechende Berichtigung im Tenor und im ersten Absatz (Tz. 1) der Gründe des Senatsbeschlusses vom 5. Es bleibt vielmehr dabei, dass das Berufungsurteil mangels eines entsprechenden Klagantrages nur insoweit aufgehoben worden ist, als der Klägerin vom Berufungsgericht 4% Zinsen aus 2.383.021,81 5 Soweit sie 8% Zinsen über dem Basissatz auch für die Zeit vom 28. März 2005 beansprucht hatte, die ihr nach dem Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 31. Die vom Berufungsgericht zuerkannte Verzinsung zu einem Zinssatz von 4%, die die Klägerin in erster Instanz unmittelbar auf den Versicherungsvertrag (§ 27 Abs. 2 ABGF) gestützt hatte, ist im anderweitigen Antrag auf Verzugszinsen nicht enthalten.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 305/06 BESCHLUSS vom 3. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 3. Juni 2008 beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 5. März 2008 wird dahin berichtigt, 1. dass es eingangs des Beschlusstenors heißen muss: "Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Oktober 2006 in der Fassung des Berichtiqunqsbeschlusses vom 31. Oktober 2006 ..." 2. dass der erste Absatz der Gründe (Tz. 1) lautet: "1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten dagegen wendet, dass das Berufungsgericht der Klägerin die Versicherungsleistung in Höhe von 2.383.021,81 € nebst 8 % Zinsen über dem Basissatz hierauf seit dem 18. März 2005 zugesprochen hat, bleibt das Rechtsmittel erfolglos." Gründe: 1 Der Senat hat auf die - nur in diesem Umfang zugelassene - Revi- sion der Beklagten das Berufungsurteil des Kammergerichts vom 10. Oktober 2002 mit Beschluss vom 5. März 2008 aufgehoben, soweit der Klägerin 4% Zinsen auf die Hauptforderung für die Zeit vom 9. Dezember 2002 bis zu dem 17. März 2005 zugesprochen waren (Senatsbeschluss vom 5. März 2008 Tz 3). 2 1. Er hat bei seiner Entscheidung allerdings den Berichtigungsbeschluss vom 31. Oktober 2006 übersehen, in dem das Kammergericht abweichend vom ursprünglichen Ausspruch des Berufungsurteils der Klägerin neben 4% Zinsen auf die Hauptforderung für die Zeit vom 9. Dezember 2002 bis zu dem 17. März 2005 lediglich 8% Zinsen über dem Basissatz für die Zeit ab dem 18. März 2005 (und nicht - wie ursprünglich tenoriert - seit dem 28. Mai 2003) zuerkannt hatte. 3 Dies war durch die entsprechende Berichtigung im Tenor und im ersten Absatz (Tz. 1) der Gründe des Senatsbeschlusses vom 5. März 2008 nach § 319 Abs. 1 ZPO richtig zu stellen. 4 2. Eine sachliche Änderung der vom Senat im Beschluss vom 5. März 2008 getroffenen Entscheidung ist mit dieser Berichtigung nicht verbunden. Es bleibt vielmehr dabei, dass das Berufungsurteil mangels eines entsprechenden Klagantrages nur insoweit aufgehoben worden ist, als der Klägerin vom Berufungsgericht 4% Zinsen aus 2.383.021,81 € für die Zeit vom 9. Dezember 2002 bis zu dem 17. März 2005 zuerkannt worden waren. 5 Soweit sie 8% Zinsen über dem Basissatz auch für die Zeit vom 28. Mai 2003 bis zu dem 17. März 2005 beansprucht hatte, die ihr nach dem Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 31. Oktober 2006 aberkannt worden sind, hatte sie diese Zinsforderung auf behaupteten Verzug der Beklagten gestützt. Die vom Berufungsgericht zuerkannte Verzinsung zu einem Zinssatz von 4%, die die Klägerin in erster Instanz unmittelbar auf den Versicherungsvertrag (§ 27 Abs. 2 ABGF) gestützt hatte, ist im anderweitigen Antrag auf Verzugszinsen nicht enthalten. Vielmehr handelt es sich insoweit um unterschiedliche Streitgegenstände, von denen die Klägerin einen (die Verzinsung zu 4%) >n der Berufungsinstanz nicht mehr verfolgt hat. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2005 -7 0 197/05 -KG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2006 - 6 U 25/06 -