Der Kläger erhob Klage, In der innerhalb der Klagefrist bei dem Landgericht eingegangenen Klageschrift vom 4, September 1962 beantragte er, unter Aufhebung des Bescheids vom 29o Mai 1962 das beklagte Land zu verurteilen, ihm die Entschädigung gemäß BEG zu gewähren. Nach dem Ablauf der Klagefrist begründete der Kläger sein Klagebegehren, Er führte aus, daß er aus politischen und weltanschaulichen Gründen verhaftet worden sei und dadurch Schaden an Freiheit, Körper, Gesundheit, Eigentum und Vermögen erlitten habe, Ben Klagantrag bestimmte er dahin, daß er eine Haftentschädigung für 31 Monate in Höhe von 4«650,— BM und eine Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit nach einer Einstufung in den gehobenen Bienst und einer Erwerbsminderung von 80 $> verlange, Bas Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen, soweit der Kläger Entschädigung wegen Freiheits-schaden beansprucht, Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil zurückgewiesen. 1» Durch die Zustellung des mit einer hinreichenden Rechtsmittelhelehrung versehenen Bescheids an einen inländischen Vertreter des Klägers , der von dessen im Ausland wohnenden Hauptbevollmächtigten Untervollmacht erhalten hatte, ist die Klagefrist des § 210 Abs * 1 BEG in Lauf gesetzt worden» Es bestehen jedoch Zweifel, ob diese Frist durch die rechtzeitig eingegangene Klageschrift vom 4« September 1962 eingehalten worden ist» Einreichung der Klageschrift für diesen Anspruch die Klagefrist eingehalten v/orden ist« Der Kläger hat in einer von ihm der Entscbädigungsbehbrde vorgelegten eidesstattlichen Erklärung Angaben über den Grund und die Zeit seiner Eesthaltung durch deutsche Dienststellen sowie über die Haftorte und die Durchführung der Freiheitsentziehung gemacht und eine eidesstattliche Erklärung des Deter Sobieski und der Regina Sobieska darüber vorgelegt« Wenn auch der genaue Zeitpunkt der Befreiung aus der Haft nicht angegeben ist, so ergibt sich aus den Erklärungen doch, daß sie etwa zur Zeit des deutschen Zusammenbruchs erfolgt sein muß. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, der Kläger sei nicht wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden. der nationalsozialistischen Polenpolitik vorgegangen« Einen Gegner des Nationalsozialismus als eines innerdeutschen politischen Systems habe man in dem Kläger ersichtlich nicht gesehen« Es sei auch nicht verwiesen, daß der Kläger aus Gründen des Glaubens verfolgt worden sei« Wenn ihm bei späteren Vernehmungen seine Arbeit für die ebenfalls verbotene Caritas vorgehalten worden sei, so habe doch seine Tätigkeit im Rahmen des verbotenen Schulvereins durchaus im Vordergrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe gestanden, abgesehen davon, daß auch hier der formale Verstoß gegen das Betätigungsverbot und nicht das darin liegende Bekenntnis zu einer christlichen Lebensführung den triftigen Anlaß für eine Festnahme hätte bieten können« Kein Anhai tVbestehei dafür,daß der Kläger etwa irrtümlich als politischer Gegner oder seines Glaubens wegen verfolgt worden sei« Es braucht nicht auf die von der Revision erhobenen Einwendungen eingegangen 2U werden, sov/eit mit ihnen geltend gemacht wird, daß das Berufungsgericht den Begriff der politischen Gegnerschaft im Sinne des § 1 Abs« 1 BEG unzutreffend einenge« Es kann auch dahingestellt bleihen, ob das angefoebtene Urteil unangreifbar ist, soweit das Berufungsgericht eine Verfolgung aus Gründen des Glaubens verneint hat« Denn das Berufungsgericht hat die nach der Sachlage gebotene Prüfung unter weiteren rechtlichen Gesichtspunkten unterlassen, so daß das angefochtene Urteil aus diesem Grunde aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß. Der Kläger hat bei seiner Vernehmung angegeben, es sei ihm nach der Festnahme gesagt worden, diese sei deshalb erfolgt, weil er als Lehrer in der heimlichen Schule gearbeitet und durch die Caritas Hilfe geleistet habe. Der Kläger könnte dann unter die Vorschrift des § 1 Abs» 2 Kr« 1 BEG fallen, denn er könnte mit deshalb verfolgt worden sein, weil er sich auf Grund eigener Gewissensentscheidung unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde eingesetzt hätte» Dazu wären in diese Richtung gehende bestimmte Handlungen des Klägers erforderlich (Senatsurteil RzW I960, 111 Wr. 13) , für die es aber genügen würde, daß der Kläger sich in irgend einer Weise an der Organisation oder Vorbereitung der Hilfeleistungen beteiligt hätte» Auch wäre es nicht notwendig, daß diese Handlungen des Klägers im einzelnen den Verfolgern bekannt geworden wären und er wegen konkreter derartiger Handlungen von ihnen zur Rechenschaft gezogen worden wäre. Caritas; -könnten' :ierner: .• An~; ■ Sprüche nach § 1 Abs.3 Kr. 2 BEG begründen, wenn diese Hitarbeit die Unterstützung von Juden, also die Abwehr einer Verfolgung im Sinne des § 1 BEG umschlossen hatte und solche Hilfeleistung für Juden den Verfolgern nicht bekannt geworden war.. War sie dagegen bekannt geworden und mit ein Anlaß für die gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen, so würde es sich um eine Verfolgung des Klägers aus Gründen der Rasse nach § 1 Abs. 1 BEG handeln. Februar 1967 - IV ZR 291/65 - wird ferner dargelegt, daß ein Entschädigungsanspruch auch dann bestehen kann, wenn die Schädigung nicht unmittelbar eine Ge waItmaßnabme im Sinne der §§ 1, 2 BEG darstellt, wenn sie jedoch auf eine aus den Gründen des § 1 Abs. 1 BEG erfolgte Denunziation zurückgeht,die von einer der in § 2 BIG genannten Dienststellen veranlaßt oder gebilligt wurde.
2452 111 <y o BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 3, Hai 1967 Broeske? Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Piotr f ___ ja tan (Schweden) - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen das land N ordrhein-Wes t f a 1 e a5 v e r t r e ten durch den Regierungspräsidenten in Köln,, Beklagten und Revis ionsbeklagten5 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr« u — 2 — Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26 . April 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheiin für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entsohädigungssenate) des Oberlandesgerichts Köln vom 18. August 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1910 in f*1 Polen ge- borene Kläger wurde am 16. Oktober 1942 in Bodz verhaftet und nach vorübergehender Unterbringung in den Gefängnissen von Lodz und Sieradz im Sommer 1943 in das Konzentrationslager Auschwitz und im Mai 1944 in das Konzentrationslager Buchenwald Überführt« Rach seiner Befreiung gelangte er im Juni 1945 nach Schweden. Durch Beschluß der schwedischen Regierung vom 9« Dezember I960 wurde ihm die schwedische Staatsangehörigkeit verliehen. Dev Kläger hat durch einen von ihm selbst Unterzeichneten Formularantrag Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit und wegen Schadens an Freiheit beantragt* In einem um die gleiche Zeit von seinem Bevollmächtigten Unterzeichneten Vordruck sind Ansprüche wegen aller in dem Gesetz angeführten Schadensarten an-gemeldet. Die Entschädigungsbehörde gab dem Kläger durch Schreiben vom 7« Juni 1961 auf, Unterlagen vorzulegen, darunter einen Lebenslauf in Form einer eidesstattlichen Versicherung* lach mehrfachen Bitten um Fristverlängerung und weiteren Mahnungen der Entschädigungsbehörde reichte der Kläger am 12. Januar 1962 eine eidesstattliche Erklärung ein, in der er insbesondere Angaben über seine (Tätigkeit in Polen vor und nach der Besetzung Polens durch die deutschen Truppen, Über die Verhaftung und die Zeit der Festhaltung und über Krankheiten, die er sich damals zugezogen habe, machte; auch legte er die notarielle Erklärung eines Ehepaares aus Lodz vor, in der Angaben über seinen früheren Beruf, seine geheime soziale Tätigkeit nach der deutschen Besetzung, seine Verhaftung und seine Haftzeit enthalten waren* Gleichwohl forderte die Entschädigungsbehörde den Kläger unter dem 13* April 1962 nochmals zur Vorlage der angeforderten Unterlagen bis zu dem 25* Mai 1962 auf mit dem Hinweis, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist nach Aktenlage entschieden werde und der Kläger bei weiterer Untätigkeit mit einer Ablehnung rechnen müsse* La der Kläger nichts von sich hören ließ, lehnte die Entschädigungsbehörde am 29. Mai 1962 den Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Leben, Körper und Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, durch Zahlung von Sonderabgaben pp., im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, auf Zahlung von Soforthilfe für Rückwanderer ab, weil trotz Aufforderung und Mahnung die 0 gestellten Prägen nicht beantwortet und die erbetenen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Der Kläger erhob Klage, In der innerhalb der Klagefrist bei dem Landgericht eingegangenen Klageschrift vom 4, September 1962 beantragte er, unter Aufhebung des Bescheids vom 29o Mai 1962 das beklagte Land zu verurteilen, ihm die Entschädigung gemäß BEG zu gewähren. Weitere Ausführungen behalte er sich vor. Die Begründung des Einspruchs werde in einem besonderen Schriftsatz mit geeigneten Beweisen ausgeführt * Nach dem Ablauf der Klagefrist begründete der Kläger sein Klagebegehren, Er führte aus, daß er aus politischen und weltanschaulichen Gründen verhaftet worden sei und dadurch Schaden an Freiheit, Körper, Gesundheit, Eigentum und Vermögen erlitten habe, Ben Klagantrag bestimmte er dahin, daß er eine Haftentschädigung für 31 Monate in Höhe von 4«650,— BM und eine Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit nach einer Einstufung in den gehobenen Bienst und einer Erwerbsminderung von 80 $> verlange, Bas Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen, soweit der Kläger Entschädigung wegen Freiheits-schaden beansprucht, Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 4.650p— BM als Entschädigung wegen FreiheitsSchadens erreichen, Bas beklagte Land beantragt, die Revision des Klägers zurüekzuweisen. Enta che idungsgrtinde: 1» Durch die Zustellung des mit einer hinreichenden Rechtsmittelhelehrung versehenen Bescheids an einen inländischen Vertreter des Klägers , der von dessen im Ausland wohnenden Hauptbevollmächtigten Untervollmacht erhalten hatte, ist die Klagefrist des § 210 Abs * 1 BEG in Lauf gesetzt worden» Es bestehen jedoch Zweifel, ob diese Frist durch die rechtzeitig eingegangene Klageschrift vom 4« September 1962 eingehalten worden ist» Kach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats wird die Klagefrist nur gewahrt, v/enn der Kläger in der Klageschrift oder in einem anderen in der Klagefrist eingereichten Schriftsatz zweifelsfrei hat erkennen lassen, in welchem Umfang der Bescheid der Entschädigungsbehörde angegriffen wird und was mit der Klage erreicht werden soll? dabei ist eine Bezugnahme auf den Bescheid und die Akten der Entschädigungsbehörde möglich und ein bezifferter Antrag nicht nötig (Urteile RzW 1957, 163 Kr» 41, 203 Kr» 40, 1959, 88 Kr» 42, 1963, 470 Kr» 34, 35, 1964, 518 Kr» 29)» Diese Mindesterfordernisae erfüllt die in der Klagefrist allein eingegangene Klageschrift hinsichtlich eines Teils der durch den Bescheid abgelehnten Ansprüche nicht» Doch hat der Kläger den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit, den er nicht nur durch die Globalanmeidung seines Bevollmächtigten, sondern neben dem Anspruch wegen Gesundheitsschadens durch Unterstreichen der betreffenden Rubriken im Formularantrag persönlich geltend gemacht hat, schon im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde hinreichend bestimmt, so daß durch die Einreichung der Klageschrift für diesen Anspruch die Klagefrist eingehalten v/orden ist« Der Kläger hat in einer von ihm der Entscbädigungsbehbrde vorgelegten eidesstattlichen Erklärung Angaben über den Grund und die Zeit seiner Eesthaltung durch deutsche Dienststellen sowie über die Haftorte und die Durchführung der Freiheitsentziehung gemacht und eine eidesstattliche Erklärung des Deter Sobieski und der Regina Sobieska darüber vorgelegt« Wenn auch der genaue Zeitpunkt der Befreiung aus der Haft nicht angegeben ist, so ergibt sich aus den Erklärungen doch, daß sie etwa zur Zeit des deutschen Zusammenbruchs erfolgt sein muß. Die Entschädigung, auf die der Kläger nach § 43 Abs. 1 Satz 1, § 45 BEG glaubt Anspruch zu haben, läßt sich demnach annähernd berechnen. Darüber, ob die Klagefrist auch eingehalten ist, soweit der Kläger Ansprüche auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens verfolgt, ist hier nicht zu entscheiden, da die Revision allein den Anspruch wegen Ereiheitsschadens betrifft« 2. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, der Kläger sei nicht wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden. Der polnische Schul-verein habe entgegen dem Verbot der deutschen Besatzungsmacht insgeheim nach Direktiven der polnischen Exilregierung in London seine Tätigkeit fortgesetzt, und der Kläger habe mit anderen Vereinsmitgliedern heimlich als Lehrer Unterricht erteilt. Er sei nach einem derartigen Unterricht festgenommen worden, und gleich bei der ersten Vernehmung habe man ihm seine Arbeit für den verbotenen Schulverein vorgehalten. Der Kläger sei wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften der deutschen Besatzungsmacht fest genommen und in Haft gehalten worden. Han sei gegen ihn als Gegner der nationalsozialistischen Polenpolitik vorgegangen« Einen Gegner des Nationalsozialismus als eines innerdeutschen politischen Systems habe man in dem Kläger ersichtlich nicht gesehen« Es sei auch nicht verwiesen, daß der Kläger aus Gründen des Glaubens verfolgt worden sei« Wenn ihm bei späteren Vernehmungen seine Arbeit für die ebenfalls verbotene Caritas vorgehalten worden sei, so habe doch seine Tätigkeit im Rahmen des verbotenen Schulvereins durchaus im Vordergrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe gestanden, abgesehen davon, daß auch hier der formale Verstoß gegen das Betätigungsverbot und nicht das darin liegende Bekenntnis zu einer christlichen Lebensführung den triftigen Anlaß für eine Festnahme hätte bieten können« Kein Anhai tVbestehei dafür,daß der Kläger etwa irrtümlich als politischer Gegner oder seines Glaubens wegen verfolgt worden sei« Es braucht nicht auf die von der Revision erhobenen Einwendungen eingegangen 2U werden, sov/eit mit ihnen geltend gemacht wird, daß das Berufungsgericht den Begriff der politischen Gegnerschaft im Sinne des § 1 Abs« 1 BEG unzutreffend einenge« Es kann auch dahingestellt bleihen, ob das angefoebtene Urteil unangreifbar ist, soweit das Berufungsgericht eine Verfolgung aus Gründen des Glaubens verneint hat« Denn das Berufungsgericht hat die nach der Sachlage gebotene Prüfung unter weiteren rechtlichen Gesichtspunkten unterlassen, so daß das angefochtene Urteil aus diesem Grunde aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß. Der Kläger hat bei seiner Vernehmung angegeben, es sei ihm nach der Festnahme gesagt worden, diese sei deshalb erfolgt, weil er als Lehrer in der heimlichen Schule gearbeitet und durch die Caritas Hilfe geleistet habe. <5£> Die damalige Tätigkeit der Caritas hat der Kläger dahin umschrieben, daß unter anderem den verfolgten Juden geholfen worden sei, so, indem man versucht habe, den im Ghetto befindlichen Personen Kleider und Essen zukommen zu lasseno Er hat ferner erklärt, er und andere Mitglieder des Schulvereins hätten zu verhindern versucht, junge Mädchen aus ihren Familien in Militärbordelle wegzuholen» Wenn dieser Vortrag zutreffen würde und solche Hilfeleistungen mit ein Grund für die Festnahme und Festhaltung des Klägers gewesen sein sollten,so könnten die Voraussetzungen des | 1 BEG in verschiedener Hinsicht gegeben sein, selbst wenn für die Verfolger bei diesen Maßnahmen die sonstige Tätigkeit des Klägers für den Schulverein im Vordergrund gestanden hätte. Der Kläger könnte dann unter die Vorschrift des § 1 Abs» 2 Kr« 1 BEG fallen, denn er könnte mit deshalb verfolgt worden sein, weil er sich auf Grund eigener Gewissensentscheidung unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde eingesetzt hätte» Dazu wären in diese Richtung gehende bestimmte Handlungen des Klägers erforderlich (Senatsurteil RzW I960, 111 Wr. 13) , für die es aber genügen würde, daß der Kläger sich in irgend einer Weise an der Organisation oder Vorbereitung der Hilfeleistungen beteiligt hätte» Auch wäre es nicht notwendig, daß diese Handlungen des Klägers im einzelnen den Verfolgern bekannt geworden wären und er wegen konkreter derartiger Handlungen von ihnen zur Rechenschaft gezogen worden wäre. Es würde ausreichen, wenn die Verfolger allgemein wußten, daß die Caritas den eine Mißachtung der Menschenwürde darstellenden Handlungen der Besatzungsmacht entgegenwirkte, und wenn sie gegen den Kläger vergingen, weil er sich dabei betätigte. Die humanitären Beweggründe für die Handlungsweise der Caritas und des Klä- ~ 9 ~ gera brauchten die Verfolger nicht erkannt zu haben (Urteil des Senats vom 8«, Februar 1967 - IV ZR 291/65.-). Die gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen wegen seiner Mitarbeit.; iii der. Caritas; -könnten' :ierner: .• An~; ■ Sprüche nach § 1 Abs. 3 Kr. 2 BEG begründen, wenn diese Hitarbeit die Unterstützung von Juden, also die Abwehr einer Verfolgung im Sinne des § 1 BEG umschlossen hatte und solche Hilfeleistung für Juden den Verfolgern nicht bekannt geworden war.. War sie dagegen bekannt geworden und mit ein Anlaß für die gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen, so würde es sich um eine Verfolgung des Klägers aus Gründen der Rasse nach § 1 Abs. 1 BEG handeln. In dem bereits angeführten Urteil vom 8. Februar 1967 - IV ZR 291/65 - wird ferner dargelegt, daß ein Entschädigungsanspruch auch dann bestehen kann, wenn die Schädigung nicht unmittelbar eine Ge waItmaßnabme im Sinne der §§ 1, 2 BEG darstellt, wenn sie jedoch auf eine aus den Gründen des § 1 Abs. 1 BEG erfolgte Denunziation zurückgeht,die von einer der in § 2 BIG genannten Dienststellen veranlaßt oder gebilligt wurde. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls zu klären höben, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 160 BIG erfüllt. Ob eine der nach § 1 BEG erforderlichen Anspruchsgrundlagen gegeben ist, wird unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers neu zu prüfen sein. -.. OP -10- 3. Hach § 225 Aba* 1 BUG ist das Verfahren dee Revisionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslageno Raske Wüstenberg Maaß Wilden Br* Loewenheim