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BGH · XV ZR 304/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 304/64

März 1951 geleistet worden sind, können auf eine dem Verfolgten gemäß § 36 BEG für die Zeit vom 1* April 1951 bis zu dem 31. ab Io Dezember 1949 (Bl* 29 der H-Akte)* In Vollzug dieses Urteils erließ die Eigenunfallversicherung des beklagten Landes den Bescheid vom 7. Auf Antrag des Klägers bewilligte das beklagte Land dem Kläger Leistungen nach §§ 28 ff BEG gemäß Bescheid vom 22o September 1959» Neben einer laufenden Rente ab 1» November 1953 und der Heilbehandlung für die als verfolgungsbedingt anerkannten Leiden sprachrdao beklagte Land dem Kläger eine Kapitalentschädigung nur für die Zeit vom io April 1951 bis 31• Oktober 1953 zu. Auf die für diesen Zeitraum berechnete Kapitalentschädigung von 4»501,20 DM rechnete das beklagte Land alle vom 1„ Dezember 1949 bis zu dem 31» Oktober 1953 dem Kläger gezahlten SHRG-Renten zur Höhe von 2.892,20 DM an und zahlte demgemäß nur eine Eest-kapitalentschädigung von 1.609,— DM an ihn aus. Mit der Klage hat der Kläger Berechnung der Leistungen nach einer Einstufung in den mittleren Dienst begehrt und außerdem eine Kapitalentschädigung bereits für die Zeit ab I. Dezember 1949 gezahlten SHRG-Rentenbeträge angerechnet werden, sondern lediglich die in der Zeitspanne vom 1, April 1951 bis zu dem 31. Das Berufungsgericht hat betont, zwischen den Parteien sei nur noch die Frage der Anrechnung von SHRG-Leistungen auf die mit Bescheid vom 22. Mai 1952 sei dem Kläger von diesem Zeitpunkt an eine 25$ige SHRG-Rente zuerkannt worden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welche das beklagte Land als für sein Vorgehen maßgeblich ansehe, betreffe einen anderen Sachverhalt, Denn dort sei die BEG-Kapitalentschädigung bereits ab 1. Im vorliegenden Fall handele es sich also nicht, wie dort, darum, daß für einen kürzeren Zeitraum gewährte höhere SHRG-Leistungen auf die Kapitalentschädigung für einen längeren Zeitraum angerechnet würden. Hach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei in Übereinstimmung mit § 36 BEG festzustellen, daß die dem Kläger zugesprochene Kapitalentschädigung sich lediglich auf April 1951 bis zu dem 31„ Oktober 1953 beziehe« Für die Zeit vorher sei in dem angefochtenen BEG-Bescheid eine mindestens 25#ige verfolgungsbedingte Erwerbsminderung nicht angenommen worden« Auf diese Kapitalentschädigung, welche das beklagte Land in dem angefochtenen Bescheid mit insgesamt 4*501,20 DM festgelegt habe, seien die SHHG-Leistungen, die der Kläger erhalten habe, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BEG anzurechnen. März 1951 habe der Kläger 932,80 DM erhalten, die in keinerlei Beziehung zu der für den Zeitraum vom 1. Der Hinweis des Bundesgerichtshofes, daß für die Anrechnung von Landesrenten auf die nach § 36 BEG zu leistende Kapitalentschädigung die Zeit vor dem 1. Den Urteilen des Bundesgerichtshofes könne nicht entnommen werden, daß die Zeit vor dem 1. April 1951 bewilligt worden sei, könnten auf diese Leistungen nur die für den entsprechenden Zeitraum gewährten SHRG-Rentenbeträge angerechnet werden, nicht aber die für die Zeit davor gezahlten Renten. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, wenn es amiimmt, die von dem beklagten Lande zur Rechtfertigung der vollständigen Anrechnung der SHRG-Renten herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes beträfen einen anderen Sachverhalt, weil dort die BEG-Kapitalentschädigung bereits ab Die Minderung der Erwerbsfähigkeit werde für den Zeitraum ausgeglichen, der mit dem Eintritt dieses Zustandes beginne und mit dem 31, Oktober 1953 ende. Die Kapitalentschädigung werde für einen einheitlichen unteilbaren Zeitraum gewährt, nämlich für die Zeit vom Beginn der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 # bis zu dem 31. Demgemäß ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, die dem Kläger zugesprochene Kapitalentschädigung beziehe sich lediglich auf einen Schadenszeitraum vom 1. Oktober 1953» für die Zeit vorher sei in dem angefochtenen BEG-Bescheid eine mindestens 25#ige verfolgungsbedingte Erwerbsminderung nicht angenommen worden. Das Berufungsgericht begründet diese Auffassung zutreffend damit, die SHRG-Renten seien jeweils für den bestimmten Monat gezahlt worden, für die Zeit vom 1. März 1951 seien das 932,80 DM, die in keinerlei Beziehung zu der für die Zeit vom 1. Den Hinweis des Bundesgerichtshofes, für die Anrechnung von Landesrenten auf die nach § 36 BEG zu leistende Kapitalentschädigung sei die Zeit vor dem 1. Dieser Gedanke folgt auch bereits aus dem Hinweis des Senats im Urteil RzW 1957, 364 Nr. 25, daß für einen kürzeren Zeitraum gewährte höhere Leistungen auf die Kapitalentschädigung für einen längeren Zeitraum angerechnet werden müssen.Da die BEG-Kapitalentschädigung erst für die Zeit ab 1. April 1951 bewilligt worden ist, weil erat von diesem Zeitpunkt an eine mindestens 25#ige verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers angenommen worden ist. hat das Berufungsgericht mit Recht auch nur die für den entsprechenden Zeitraum gewährten SHRG-Rentenbeträge, nicht aber die für die Zeit davor gezahlten Renten, abgerechnet, dem Xläger also zu Recht die SHiiG-Rentenbeträge für die Aua diesen Gründen ist die Revision des beklagten Landes mit der sich aus den §§ 209 Abs.1, 225 Abs. 1 BEG.

Zitierte Normen: § 36 BEG
beklagenZeitHamburgBEGBerufungsgerichtZeitraumKapitalentschädigungKläger

Volltext der Entscheidung

Haehschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 10 Abs. 1
Rentenzahlungen nach dem Hamburgischen Sonderhilfsrentengesetz * die an einen Verfolgten für die Zeit vom 1. Dezember 194-9 bis zu dem 31. März 1951 geleistet worden sind, können auf eine dem Verfolgten gemäß § 36 BEG für die Zeit vom 1* April 1951 bis zu dem 31. Oktober 1953 bewilligte Kapital-entschädigung nicht angerechnet werden.
BGH, Urt. vom 19» Januar 1966 - XV ZR 304/64 - Hamburg
'LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 304/64
URTEIL
Verkündet am
19„ Januar 1966
Broeake
 Justizangeetellte ela Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtastreit
 der Freien und Hansestadt Hamburg ,
vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung -in Hamburg 36, Drehbahn 54,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr. 
gegen
 den Rentner Otto
B
Kläger und Reviaionabeklagten
 Prozeßbevollmächtigter s'
Rechtsanwalt
- 2
Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14* Januar 196$ unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundeerichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 für Hecht erkannt;
Die Hevision des beklagten Landes gegen das Urteil des Zivilsenate 9b ;des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23. September 1964 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Die außergerichtlichen Kosten des Revisiona-rechtszuges trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am	1893 geborene Kläger beantragte bei dem
 beklagten Lande die Zubilligung von Bntsohädigungsleistungen wegen der auf Grund einer verfolgungsbedingten Freiheitsentziehung verursachten Leiden. Die ligenunfallversicherung des beklagten Landes erkannte durch Bescheid vom 3. Februar 1951 die Verschlimmerung einer Herzkranzaderdurchblutungs-störung als verfolgungsbedingt an, lehnte jedoch die Renten-gewährung nach dem Hamburgischen Sonderhilfsrentengeset2 mit dem Hinweis ab, die durch das Leiden bedingte Erwerbsminderung betrage nur 15 Auf die Berufung des Klägers verurteilte das Oberversicherungsamt Hamburg das beklagte Land am 21. Februar 1952 zur Zahlung einer vorläufigen Rente in Höhe von 25 i> der vollen Rente an den Kläger, und zv/ar
 
ab Io Dezember 1949 (Bl* 29 der H-Akte)* In Vollzug dieses Urteils erließ die Eigenunfallversicherung des beklagten Landes den Bescheid vom 7. Mai 1952 (Bl» 42 der R-Akte).
Auf Antrag des Klägers bewilligte das beklagte Land dem Kläger Leistungen nach §§ 28 ff BEG gemäß Bescheid vom 22o September 1959» Neben einer laufenden Rente ab 1» November 1953 und der Heilbehandlung für die als verfolgungsbedingt anerkannten Leiden sprachrdao beklagte Land dem Kläger eine Kapitalentschädigung nur für die Zeit vom io April 1951 bis 31• Oktober 1953 zu. Auf die für diesen Zeitraum berechnete Kapitalentschädigung von 4»501,20 DM rechnete das beklagte Land alle vom 1„ Dezember 1949 bis zu dem 31» Oktober 1953 dem Kläger gezahlten SHRG-Renten zur Höhe von 2.892,20 DM an und zahlte demgemäß nur eine Eest-kapitalentschädigung von 1.609,— DM an ihn aus.
Mit der Klage hat der Kläger Berechnung der Leistungen nach einer Einstufung in den mittleren Dienst begehrt und außerdem eine Kapitalentschädigung bereits für die Zeit ab I. August 1934 gefordert.
Das Landgericht ist dem Antrag des beklagten Landes gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Nach Einholung des Gutachtens von Prof. Dr»	und
 Anforderung der den Kläger betreffenden Krankenurkunden vom Krankenbuchlager Berlin hat der Kläger die Berufung zurückgenommen, soweit er eine Zahlung von mehr als 932,80 DM geltend gemacht hat.
 
Der Kläger hat ausgeführt, er könne die Zahlung von
932.80	DM von dem beklagten Lande fordern, weil dieses
 die an ihn gezahlte Restkapitalentschädigung von 1.609,— DM zu niedrig berechnet habe. Auf die BEG-Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. April 1951 bis zu dem 31. Oktober 1953 könnten nicht die gesamten ihm seit dem 1. Dezember 1949 gezahlten SHRG-Rentenbeträge angerechnet werden, sondern lediglich die in der Zeitspanne vom 1, April 1951 bis zu dem 31. Oktober 1953 fällig gewordenen. Eine Anrechnung der für die Zeit vom 1. Dezember 1949 bis zu dem 31» März 1951, also für 16 Monate, geleisteten SHRG-Rentenbeträge von insgesamt
932.80	DM sei nicht möglich.
Das Oberlandesgericht hat der Berufung des Klägers in dem noch aufrechterhaltenen Umfange stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat betont, zwischen den Parteien sei nur noch die Frage der Anrechnung von SHRG-Leistungen auf die mit Bescheid vom 22. September 1959 zugebilligte BEG-KapitalentSchädigung streitig.
 
Das beklagte land habe die Kapitalentschädigung erst ab 1. April 1951 zugebilligt, weil der Sachverständige Professor Dr.	erst	von	diesem	Zeitpunkt	ab eine
 mindestens 25#ige verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit angenommen habe. Demgegenüber seien die SHRG-Bentenbeträge bereits mit Wirkung vom 1. Dezember 1949 an gezahlt worden. Im Bescheid des beklagten Landes vom 7. Mai 1952 sei dem Kläger von diesem Zeitpunkt an eine 25$ige SHRG-Rente zuerkannt worden. Zwischen den Parteien sei unstreitig, daB er in der Zelt vom 1. Dezember 1949 bis zu dem 31. März 1951	932,80	DM SHRG-Rente erhalten habe. Die An-
rechnung dieses Betrages auf die lediglich für die Zeit vom
1.	April 195.1 biB zu dem 31. Oktober 1953 zugebilligte Kapitalentschädigung sei nicht zu rechtfertigen.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welche das beklagte Land als für sein Vorgehen maßgeblich ansehe, betreffe einen anderen Sachverhalt, Denn dort sei die BEG-Kapitalentschädigung bereits ab 1. Januar 1945 bzw, ab 1. Juni 1945 bewilligt gewesen, während sie vorliegenden-falls erst ab 1. April 1951 gezahlt worden sei. Im vorliegenden Fall handele es sich also nicht, wie dort, darum, daß für einen kürzeren Zeitraum gewährte höhere SHRG-Leistungen auf die Kapitalentschädigung für einen längeren Zeitraum angerechnet würden. Im Gegenteil sei die Kapitalentschädigung nicht für einen längeren, sondern für einen kürzeren Zeitraum bewilligt worden.
Hach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei in Übereinstimmung mit § 36 BEG festzustellen, daß die dem Kläger zugesprochene Kapitalentschädigung sich lediglich auf
 
einen Schadenszeitraum vom 1. April 1951 bis zu dem 31„ Oktober 1953 beziehe« Für die Zeit vorher sei in dem angefochtenen BEG-Bescheid eine mindestens 25#ige verfolgungsbedingte Erwerbsminderung nicht angenommen worden« Auf diese Kapitalentschädigung, welche das beklagte Land in dem angefochtenen Bescheid mit insgesamt 4*501,20 DM festgelegt habe, seien die SHHG-Leistungen, die der Kläger erhalten habe, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BEG anzurechnen. Einer vollen Anrechnung der bisher erhaltenen SHRG-leistungen stehe § 10 Abs. 1 Satz 2 BEG entgegen. Die SHRG-Renten seien jeweils für den bestimmten Monat gezahlt worden. Für die Zeit vom 1. Dezember 1949 bis zu dem 31. März 1951 habe der Kläger 932,80 DM erhalten, die in keinerlei Beziehung zu der für den Zeitraum vom 1. April 1951 bis zu dem 31. Oktober 1953 gezahlten Kapitalentschädigung zu setzen seien. Der Hinweis des Bundesgerichtshofes, daß für die Anrechnung von Landesrenten auf die nach § 36 BEG zu leistende Kapitalentschädigung die Zeit vor dem 1. November 1953 als einheitlicher Schadenszeitraum anzusehen sei, könne sich nur auf eine Zeitspanne beziehen, die entschädigungsrechtlich in Betracht komme.
Es müsse also mindestens eine 25#ige Erwerbsminderung festgestellt worden.sein, um den Beginn dieses einheitlichen Schadenszeitraumes festlegen zu können. Den Urteilen des Bundesgerichtshofes könne nicht entnommen werden, daß die Zeit vor dem 1. November 1953 ohne jegliche Begrenzung als einheitlicher SchadensZeitraum anzusehen sei. Der in § 36 BEG niedergelegte Grundsatz könne demgemäß nur wirksam werden, wenn die BEG-Kapitalentsch&digung sich auf einen längeren Zeitraum als die später beginnende Entschädigungszeit nach dem SHRG beziehe.
 
Die Anrechnung lasse sich auch nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, ohne Verrechnung liege eine unzulässige Doppelentschädigung vor. Das sei für die Zeitspanne vom 1. Dezember 1949 bis zu dem 51. März 1951 nioht der Pall. Da die BEG-Kapitalentschädigung erst für die Zeit ab 1. April 1951 bewilligt worden sei, könnten auf diese Leistungen nur die für den entsprechenden Zeitraum gewährten SHRG-Rentenbeträge angerechnet werden, nicht aber die für die Zeit davor gezahlten Renten. Dem Kläger müßten die SHRG-Rentenbeträge, die er für die Zeit vom 1. Dezember 1949 bis zu dem 31. März 1951 erhalten habe, voll belassen bleiben.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BEG sind auf die Entschädigung, auf die ein Anspruch nach dem BEG besteht, solche aus deutschen öffentlichen Mitteln gewährten Leistungen anzurechnen, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirkt worden sind. Nach Satz 2 aaO sollen Leistungen, die für einen bestimmten Zeitraum oder für einen bestimmten Schadenstatbestand bewirkt worden sind oder bewirkt werden, nur auf die Entschädigung für diesen Zeitraum oder für diesen Tatbestand angerechnet werden.
Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, wenn es amiimmt, die von dem beklagten Lande zur Rechtfertigung der vollständigen Anrechnung der SHRG-Renten herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes beträfen einen anderen Sachverhalt, weil dort die BEG-Kapitalentschädigung bereits ab
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1 . Januar 1945 bzw. ab 1«, Juni 1945 bewilligt worden sei« dort also für einen kürzeren Zeitraum gewährte höhere SHRG-Leistungen auf die Kapitalentschädigung für einen längeren Zeitraum angerechnet würden-, während im vorliegenden Palle die Kapitalentechädigung nicht für einen längeren,, sondern für einen kürzeren Zeitraum, nämlich erst ab 1. April 1951» bewilligt worden sei gegenüber der bereits seit 1. Dezember 1949 gezahlten SHRG-Rente. Wie das Berufungsgericht hervorhebt, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10. Juli 1957 - IV ZR 143/57 - (RzW 1957, 364 Nr. 25) die Zulässigkeit der Verrechnung damit begründet, es liege eine Ausnahme von § 10 Abs. 1 Satz 2 BEG vor. Der EntschädigungsZeitraum der Kapitalentschädigung habe in § 36 BEG eine besondere Abgrenzung erfahren. Bei einem Gesundheitsschaden werde für die gesamte Zeitvor dem 1. November 1953 anstelle der Renten eine Kapitalentschädigung gewährt. Sie gleiche die Minderung der Erwerbsfähigkeit für den Zeitraum aus, der mit dem Eintritt dieses Zustandes beginne und mit dem 31. Oktober 1953 ende. Infolgedessen müßten für einen kürzeren Zeitraum gewährte höhere Leistungen auf die Kapitalentschädigung für einen längeren Zeitraum angerechnet werden. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof in seinem weiteren Urteil vom 7« Mai 1958 - IV ZR 30/58 -(RzW 1958, 304 Hr, 35) bestätigt. Auch hier iBt ausgesprochen, § 36 BEG enthalte eine besondere Abgrenzung des Entschädigungszeitraums. Für die Minderung der Erv/erbafähigkeit werde für die gesamte Zeit vor dem 1. November 1953 anstelle einer Rente eine Kapitalentschädigung gewährt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit werde für den Zeitraum ausgeglichen, der mit dem Eintritt dieses Zustandes beginne und mit dem 31, Oktober 1953 ende. Die Kapitalentschädigung werde für einen einheitlichen unteilbaren Zeitraum gewährt, nämlich für die Zeit vom Beginn der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 # bis zu dem 31. Oktober 1953.
 
Demgemäß ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, die dem Kläger zugesprochene Kapitalentschädigung beziehe sich lediglich auf einen Schadenszeitraum vom 1. April 1951 bis zu dem 31. Oktober 1953» für die Zeit vorher sei in dem angefochtenen BEG-Bescheid eine mindestens 25#ige verfolgungsbedingte Erwerbsminderung nicht angenommen worden. Der erkennende Senat folgt der Auffassung des Berufungsgerichts, einer vollen Anrechnung der bisher erhaltenen SHRG-Leistungen stehe § 10 Abs. 1 Satz 2 BEG entgegen. Das Berufungsgericht begründet diese Auffassung zutreffend damit, die SHRG-Renten seien jeweils für den bestimmten Monat gezahlt worden, für die Zeit vom 1. Dezember 1949 bis 31. März 1951 seien das 932,80 DM, die in keinerlei Beziehung zu der für die Zeit vom 1. April 1951 bis zu dem 31. Oktober 1953 gezahlten Kapitalentschädigung zu setzen seien. Den Hinweis des Bundesgerichtshofes, für die Anrechnung von Landesrenten auf die nach § 36 BEG zu leistende Kapitalentschädigung sei die Zeit vor dem 1. November 1953 als einheitlicher SchadensZeitraum anzusehen, versteht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dahin, der Hinweis könne sich nur auf eine entschädigungsrechtlich in Betrachtkommende Zeitspanne beziehen, es müsse also zur Festlegung des Beginns dieses einheitlichen Schadenszeitraums im Bescheid der Entschädigungsbehörde mindestens eine 25#ige Erwerbsminderung festgestellt sein. Dieser Gedanke folgt auch bereits aus dem Hinweis des Senats im Urteil RzW 1957, 364 Nr. 25, daß für einen kürzeren Zeitraum gewährte höhere Leistungen auf die Kapitalentschädigung für einen längeren Zeitraum angerechnet werden müssen.Da die BEG-Kapitalentschädigung erst für die Zeit ab 1. April 1951 bewilligt worden ist, weil erat von diesem Zeitpunkt an eine mindestens 25#ige verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers angenommen worden ist. hat das Berufungsgericht mit Recht auch nur die für den entsprechenden Zeitraum gewährten SHRG-Rentenbeträge, nicht aber die für die Zeit davor gezahlten Renten, abgerechnet, dem Xläger also zu Recht die SHiiG-Rentenbeträge für die
 
Zeit vom 1. Dezember 1949 bis zu dem 31. März 1951 mit 932,80 DM voll belassen.
III.
Aua diesen Gründen ist die Revision des beklagten Landes mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG. 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Ascher	Bundesrichter Wüstenberg	Wilden
 ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Dr. Loewenheim	von	der	Mühlen