Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 PP in hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden, Dr* Iioewenheira und Br* Graf für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das den Parteien am 10o November 1959 an Verkündungs Statt zugestellte Endurteil der 4c Entschädigungskammer des Landgerichts München I wird in vollem Umfang zurückgewiesen• Die Entschädigungsbehörde hat dem Killer mit BoscAeid vom 9* Juli 1958 für.Schaden im beruflichen Fortkommen eine Kap it alo nt Schädigung in Höhe vor* 12,48o DM augebilligt (Ziff, I) und weitergehende Ansprüche auf Kapitalentschä^igung sowie den Anspruch auf Rente abgelehnt (Ziff«’ II)<. Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Ersturteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen Berufsschadons eine weitere Kapitalentschädigung von 24o44o DM zu zahlen, sowie Ziff«, II des Bescheides der Ent-schädigungsbehörde vom 9« Juli 1958 aufzuheben, soweit er sich auf die Rente bezieht« Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt das beklagte Land, das Berufuhgsurteil in Ziff* I aufzuhebon und die Berufung des Klägers gegen das Urteil dos Landgerichts in vollem Umfang zurückzuweisen«. Lahor ist dom Begehren der Revision auf Grund des Verzichts dos Klägers gemäß § 3o6 ZPO zu entsprochen und unter teilv/eiser Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung dos Klägers gegen das klageabweisende Urteil dos Landgerichts in vollem Umfang zurückzuweisen«
iy_2EJ04/62 Verkündet am 12o Juli 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Verzichtsurteil (§ 306 ZPO) Im Namen des Volkes In dem Entscbädigungsrechtsstreit des Freistaats Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Ludwigstraße 3, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt *Dr<> ■§ in gegen den Versicherungsagenten Edwin 0 4P EP Pnd Street, WIP PI, N» Yo, USA, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 PP in hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden, Dr* Iioewenheira und Br* Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des IO« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 5« April 1962 in Ziff« I aufgehoben 6 Die Berufung des Klägers gegen das den Parteien am 10o November 1959 an Verkündungs Statt zugestellte Endurteil der 4c Entschädigungskammer des Landgerichts München I wird in vollem Umfang zurückgewiesen• Das Vorfahren dos Revisionerechtsauges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen* Die außer-gerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger* Von Rechts wegen 2 - Tatbestands Der im Jahre 1894 in FflBE geborene jüdische Klager wanderto im Oktober 1933 nach Prag aas, begab sich im Mai ^939 von dort nach England und im August 1946 nach den USA* Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen geltend gemacht und die Rente gewählt o Die Entschädigungsbehörde hat dem Killer mit BoscAeid vom 9* Juli 1958 für.Schaden im beruflichen Fortkommen eine Kap it alo nt Schädigung in Höhe vor* 12,48o DM augebilligt (Ziff, I) und weitergehende Ansprüche auf Kapitalentschä^igung sowie den Anspruch auf Rente abgelehnt (Ziff«’ II)<. Der Kläger hat Klage erhoben und in der Klageschrift den Antrag angekündigt, das beklagte Band zur Zahlung einer weiteren KapitalentSchädigung in Höhe von 24«>44o Di: an ihn au verurteilen bottle festzustellen, daß ihm das Rentenwahlrecht Vorbehalten bleibt« In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nur den Antrag auf Zubilligung einer weiteren KapitalentSchädigung, nicht dagegen den Feststellüngsantrag gestellt«» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Ersturteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen Berufsschadons eine weitere Kapitalentschädigung von 24o44o DM zu zahlen, sowie Ziff«, II des Bescheides der Ent-schädigungsbehörde vom 9« Juli 1958 aufzuheben, soweit er sich auf die Rente bezieht« Das beklagte Band hat Zurückweisung der Berufung beantragt o Das Berufungsgericht hat den Bescheid der Entschädigungg*. behördo vom 9* Juli 1958 insoweit aufgehoben, als der Anspruch auf Rente abgelehnt worden ist (Ziff* I des Urteils), die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen (Ziff0 II) und dom Kläger die außergerichtlichen Kosten des Boru-fungcv erfahrend auf er legt (Ziff« III)« Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt das beklagte Land, das Berufuhgsurteil in Ziff* I aufzuhebon und die Berufung des Klägers gegen das Urteil dos Landgerichts in vollem Umfang zurückzuweisen«. Der in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Kläger hat mit Schriftsatz vom 28« November 1962 erklären lassen, er erkenno an, daß für ihn auch heute die Rentenvorau3-oetsungon nicht gegeben seien; er werde die Rente nicht wählen, sich also nicht auf die Ziffer I des Berufungsurteilo berufen* Daraufhin hat das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung beantragt, der Revision durch Verzichtsurtoil statt-zugobon«. Entscheidung^ ründ o i In der Erklärung dos Klägers vom 28« November 1962 ist oin Verzicht des Klägers auf den Rentenanspruch, don er mit der zulässigerweise erhobenen Klage weiterverfolgt hat, zu erblicken* Dieser Verzicht ist zwar nicht in der mündlichen Verhandlung erklärt« In Entschädigungssachen ist jedoch auch ein schriftlich erklärter Verzicht wirksam, da nach § 2o9 Abo« 3 Satz 2 BEG eine Entscheidung auch ohne mündliche Verhandlung oder auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung der erschienenen Partei ergehen kann und hierbei dor Prozeßstoff zu berücksichtigen ist, der in einem Zeitpunkt vorliegt, auf den die mündliche Verhandlung anbo- =•■= /J. —. V räumt lot (IM Nr. 13 zu § 2o9 BBG 1956) • Lahor ist dom Begehren der Revision auf Grund des Verzichts dos Klägers gemäß § 3o6 ZPO zu entsprochen und unter teilv/eiser Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung dos Klägers gegen das klageabweisende Urteil dos Landgerichts in vollem Umfang zurückzuweisen« Bio Kostenentscheidung folgt aus .§§ 919 97 ZPQ? § 225 Abo. 1 BEG. Johannoen Maaß Wilden Br«, Loewenheim Br. Graf