Bine volljährige Tochter, die Uber die Volljährigkeit hin-aus im Haus ihres Vaters leist und von diesem unterhalten wird, ohne sich einer Berufsausbildung zu unterziehen und einen Beruf auszuüben, kann nicht nach der wirtschaftlichen und sozialen Stellung des Vaters in eine vergleichbare Beam-tengruppe eingereiht werden» Außer einem Heilverfahren sind der Xlägerin unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes und Annahme eines Hundertsatzes von 50 des Diensteinkommens eines vergleichbaren Beamten eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1, Mai 1945 bis zu dem 31. Die Xlägerin ist der Auffassung, sie sei wegen der wirtschaftlichen Stellung ihres Vaters in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes einzustufen, und hat deshalb Klage erhoben. Sie hat beantragt, festzusteilen» daß sie wegen des Schadens an Körper oder Gesundheit anspruchsberechtigt sei auf Zahlung einer Kapitalentschädigung und Rente unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestixnmungeno Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist unzulässig» Die Klägerin verlangt, daß ihr eine Kapitalentschädigung und eine Rente auf der Grundlage des mit der Klage an« gefochtenen Bescheides zuerkannt werde, nur daß dabei ihre Einstufung in den gehobenen statt in den einfachen Dienst erfolgen solle. 2, In solchen Pallen hat der Senat bisher, wenn die Revision auf Grund einer sachlich-rechtlichen Prüfung Erfolg haben müßte, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverv/ie-sen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, einen rechtlich einwandfreien Antrag zu stellen«, Das ist, wenn der Kläger selbst Revision eingelegt hat, unabhängig davon geschehen, ob die Revision nach § 139 ZPO gerügt hatte, das Berufungsgericht habe es unterlassen, darauf hinzuwirken, daß ein den prozessualen Vorschriften entsprechender Antrag gestellt werde. 1, a) Bas Verlangen der Klägerin, für die Berechnung ihrer Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit günstiger als in die vergleichbare Beamtengruppe. Per für die Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Stellung maßgebliche Beginn derjenigen gegen sie gerichteten Verfolgung, die den Gesundheitsschaden verursacht hat, fällt demnach auf den Zeitpunkt, in dem die Klägerin in die Illegalität gehen mußte (§31 Abs. 2 Satz 2 BEG, § 14 Abs. 2 Satz 1 2, DV-3EG in der Passung des Art. II Kr. 1 2. Es kommt auf die Höhe des von der Klägerin in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Illegalität aus eigener Arbeit erzielten Durchschnittseinkommensan; eine Einkommensminderung durch vorausgegangene Verfolgung bleibt jedoch außer Betracht. c) Pagegen kann es bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Stellung der Klägerin nicht in Rechnung gestellt werden, wenn sie schon seit 1933 davon betroffen wurde, daß das Einkommen ihres Vaters, bei dein sie lebte, infolge der allgemein gegen die Juden oder etwa im besonderen gegen den Vater gerichteten Maßnahmen zurückging, und wenn sie sich aus diesem Grunde veranlaßt sah, selbst berufstätig zu werden. Da sie nicht auf eine gegen die Klägerin selbst gerichtete Verfolgung zurückgehen, sind sie für die wirtschaftliche Stellung, die der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen ist, ohne Bedeutung. Ob zugunsten der Klägerin in Rechnung gestellt werden könnte, daß sie sich wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem rassisch verfolgten Personenkreis mit einer minder gut bezahlten Stellung begnügen mußte, als sie genötigt war, in einen Beruf zu gehen, kann dahingestellt bleiben. Die wirtschaftliche oder soziale Stellung des Elternteils, der den Unterhalt des Verfolgten überwiegend bestritten hat, ist für die Einstufung nur maßgebend, wenn der Verfolgte wegen seines Alters noch keine eigene wirtschaftliche oder soziale Stellung erlangt'hatte. Palls sie nach diesem Zeitpunkt, abgesehen von der anscheinend nicht abgeschlossenen Ausbildung zur Klavierlehrerin, von sich aus überhaupt keine berufliche Arbeit leisten und bis zu einer Verheiratung im Hause ihrer Eltern bleiben wollte, so kann für die Einstufung nicht mehr auf die wirtschaftliche und soziale Stellung ihres ihren Lebensunterhalt bestreitenden Vaters zurückgegangen werden. Auf dieser Grundlage ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin in den einfachen Lienst einzustufen sei. Lurch § 14 Abs. 2 Satz 3 2.LV-BEG in der Fassung des Art. II Hr. 1 2.ÄndV0 ist nunmehr klargestellt, daß bei diesem Vergleich von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, die den Gesundheitsschaden verursacht hat, auszugeheri ist. Las in den letzten drei Jahren vor diesem Zeitpunkt erzielte Einkommen ist also dem sich aus der Anlage zur 2« LV-BEG in der Fassung des Art. II Nr. 3 2.ÄndV0 ergebenden Einkommen eines Beamten gegenüber- Daran, daß die Einstufung in die nächsthöhere Beamtengruppe nur möglich ist, wenn die Einkünfte des Verfolgten das nach der Besoldungsübersicht maßgebende Einkommen eines vergleichbaren Beamten erreicht haben, ist festzuhalten (LM BEG 1956 § 76 Nr- 11)-Danach ist die Klägerin mit Hecht in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht worden* Dieser hat den Streit über die Ansprüche der Klägerin wegen Gesundheitsschadens nicht vollständig erledigt, da die für die Höhe der Ansprüche erhebliche Einstufung der Klägerin in eine vergleichbare Beamtengruppe und der zu gewahrende Hundertsatz des Diensteinkommens eines vergleichbaren Beamten in ihm nicht bestimmt worden sind. Der Vergleich ist deshalb dahin aufzufassen, daß der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente mindestens in der Höhe zustehen sollen, die sich ergibt, wenn die im Vergleich vereinbarte verfolgungsbedingte 5 BEG), wobei zu bemerken ist, daß die Entschädigungsbehörde den Kundertsatz des Dienst-einkommens von sich aus auf den bei einer Erwerbsminderung von 50 io höchstzulässigen Höchstsatz von 50 erhöht hat. Doch sollte der damalige Prozeß, nach dem übereinstimmenden V/illen der Parteien nicht weitergeführt werden; vielmehr kann das Verhalten der Parteien nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin die Klage, soweit sie durch den Vergleich nicht erledigt war, mit Zustimmung des beklagten Landes zurückgenommen hat, und daß auf der Grundlage des Vergleichs von der Entschädigungsbehörde ein weiterer Bescheid erlassen werden sollte, den die Klägerin, sofern sie sich durch ihn beschwert glaubte, mit einer neuen Klage anfechten konnte. Es ist also nicht unbedenklich, wenn in dem vorliegenden Verfahren ohne sachliche Prüfung von einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 50 $ ausgegangen wird, Sofern sich bei einer solchen Prüfung ergeben würde, daß der Klägerin auch bei einer Einstufung in den einfachen Dienst höhere als die in dem letzten Bescheid zuerkannten Ansprüche zustehen, etwa wegen einer wesentlich höheren verfolgungs-bedingten Erwerbsminderung, hätten ihr die von ihr begehrten Denn die Klägerin hat sich selbst in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf berufen, daß außer der von ihr begehrten günstigeren Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe noch andere Umstände, insbesondere eine höhere verfolgungsbedingte Erwerbsminderung vorlägen, auf Grund deren sie eine höhere Rente und Kapitul-entschädigung zu beanspruchen habe. Bei einer solchen Sachlage hat das Revisionsgericht den Rechtsstreit mindestens nicht von sich aus und ohne eine nach § 139 ZPO erhobene Büge, die hier nicht vorliegt, zur Herbeiführung einer richtigen Antragstellung an das Berufungsgericht zurückzuverv/ei-senc Eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht, damit der Klägerin die Möglichkeit gegeben werde, einen sachgemäßen Antrag zu stellen, kommt daher nicht in Betracht.
■ V $achs chlagewerk: Amtliche Sammlung: ja nein 2426 044 BEG § 31; 2. BV-Si-G v. 23. November 1956, BGBl I 870, § U Bine volljährige Tochter, die Uber die Volljährigkeit hin-aus im Haus ihres Vaters leist und von diesem unterhalten wird, ohne sich einer Berufsausbildung zu unterziehen und einen Beruf auszuüben, kann nicht nach der wirtschaftlichen und sozialen Stellung des Vaters in eine vergleichbare Beam-tengruppe eingereiht werden» BGH, Urte v. 18. Kai I960 - TV ZK 304/59 - Xammergerieht LG Berlin XV ZK 304/59 Verkündet am 18o Mai I960 p, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau rue Frankreich, - Frozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Hechtsanwalt Dr. (■■■) in gegen aas Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres Beklagten und Hevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Dr, in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Äscher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Maaß und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13* Zivilsenats des Kammer ge richts in Berlin vom 7«. März 1959 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die am Mai 1911 als Tochter eines Pferdehändlers geborene Klägerin ist Jüdin. Sie wohnte bei ihren Eltern in dem jetzt zu dem sowjetischen Sektor gehörigen Teil von Im Juli 1946 wandei’te sie nach Frankreich aus. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe bis zu dem Jahre 1925 die Gemeindeschule und anschließend für ein Jahr die Handelsschule besucht und danach Klavierunterricht genommen, um Klavierlehrerin zu werden«, Einen Beruf habe sie bis zu dem Jahre 1953 nicht ausgeübt, da das bei Töchtern jüdischer Familien nicht üblich gewesen sei. Da die Einnahmen ihres Vaters wegen der allgemeinen Verfolgung der Juden seit 1933 zurückgegangen seien, sei sie im Jahre 1933 in den Betrieb von Verwandten, der Firma F. u. M. gegangen, um ihren Eltern nicht weiter zur Last zu fallen. Sie sei dort als Gummikleberin angelernt worden und habe eine monatliche Vergütung von 250 HM bezogen. Nach 1938 habe sie Zwangsarbeit in den mechanischen Werkstätten bei BJBHQ leisten müssen. Von 1942 bis 1945 habe eie unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt und sich dadurch Gesundheitsschäden zugezogen.. Die Klägerin hat Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit verlangt. Durch Bescheid vom 3* Juli 1956 hat das Entschädigungsamt in BMBfc der Klägerin Ansprüche auf Grund des Berliner Entschädigungsgesetzes zuerkannt; Ansprüche auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes hat es jedoch abgelehnt. In einem daraufhin von der Klägerin eingeleiteten gerichtlichen Verfahren haben die Parteien am 6* Dezember 1957 einen Vergleich geschlossen, nach dem das beklagte Land der Klägerin unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 & Rente und KapitalentSchädigung für Körper- und Gesundheitsschaden ab 1. Mai 1948 zu gewähren hat. Am 22. April 1958 hat das EntSchädigungsamt in Berlin einen weiteren Bescheid auf der Grundlage des Vergleichs vom 6. Dezember 1937 erlassen. In diesem Bescheid sind als verfolgungsbedingte Leiden der Klägerin im Sinne der Pjatstehung Rheuma der Hände und Füße und im Sinne der richtunggebenden i Verschlimmerung vegetative Dystonie und Herzschwäche anerkannt und als verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis zu dem 30. April 1948 ein Hundertsatz von 60 und vom 1. Mai 1948 an ein Hundertsatz von 50 eingesetzt worden. Außer einem Heilverfahren sind der Xlägerin unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes und Annahme eines Hundertsatzes von 50 des Diensteinkommens eines vergleichbaren Beamten eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1, Mai 1945 bis zu dem 31. Oktober 1953 von 10.740 DM sowie eine Rente für’die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31-Bezenber 1955 von monatlich 150 DM und vom 1. Januar 1956 an von monatlich 162 DM zuerkannt worden. Die Xlägerin ist der Auffassung, sie sei wegen der wirtschaftlichen Stellung ihres Vaters in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes einzustufen, und hat deshalb Klage erhoben. Sie hat beantragt, festzusteilen» daß sie wegen des Schadens an Körper oder Gesundheit anspruchsberechtigt sei auf Zahlung einer Kapitalentschädigung und Rente unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestixnmungeno Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Kammer-gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter* Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Bntsche i dim gsgründe: I. 1. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist unzulässig» Die Klägerin verlangt, daß ihr eine Kapitalentschädigung und eine Rente auf der Grundlage des mit der Klage an« gefochtenen Bescheides zuerkannt werde, nur daß dabei ihre Einstufung in den gehobenen statt in den einfachen Dienst erfolgen solle. Die Beträge, die die Klägerin beansprucht., sind auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsge-setzes und der Zweiten Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz ohne jede Schwierigkeit zu errechnen. In einem solchen Pall kommt nur eine* Leistungsklage, nicht aber eine Feststellungsklage, für die unter derartigen Umständen kein rechtliches Interesse besteht (§ 209 Abs. 1 BEG, § 256 ZPO), in Betracht. Der Klagantrag darf außerdem nicht so unbestimmt gefaßt sein, wie es hier der Fall ist. Im Interesse einer sachgemäßen und raschen Erledigung der Entschädigungsver-fähren (§ 179 Abs. 1 EEG) ist es unerläßlich, daß prozessual j einwandfreie Anträge gestellt werden, aus denen in der Regel die Höhe der geltend gemachten Ansprüche hervorgehen muß» Wenn sowohl die Parteien wie das Gericht die Mühe scheuen, die Höhe der Ansprüche zu errechnen und ziffernmäßig'so genau wie möglich anzugeben, besteht die Gefahr, daß wesentliche Faktoren, die für den Anspruch von Bedeutung sind, übergangen werden und sich daraus nachträglich neue Unstimmigkeiten, Verzögerungen und Verdoppelungen des Verfahrens ergebene 2, In solchen Pallen hat der Senat bisher, wenn die Revision auf Grund einer sachlich-rechtlichen Prüfung Erfolg haben müßte, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverv/ie-sen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, einen rechtlich einwandfreien Antrag zu stellen«, Das ist, wenn der Kläger selbst Revision eingelegt hat, unabhängig davon geschehen, ob die Revision nach § 139 ZPO gerügt hatte, das Berufungsgericht habe es unterlassen, darauf hinzuwirken, daß ein den prozessualen Vorschriften entsprechender Antrag gestellt werde. Hier besteht jedoch keine Veranlassung dazu, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die Klägerin einen bezifferten leistungsantrag stellen kann, aus den im folgenden darzulegenden Gründen. II. 1, a) Bas Verlangen der Klägerin, für die Berechnung ihrer Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit günstiger als in die vergleichbare Beamtengruppe. des einfachen Dienstes eingestuft zu werden, ist auf Grund des Sachverhalts, wie er von dem Revisionsgericht zu beurteilen ist, unberechtigt. b) Der Gesundheitsschaden der Klägerin ist, wie sie auch selbst vorträgt, durch ihr illegales Leben hervorgerufen worden. Per für die Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Stellung maßgebliche Beginn derjenigen gegen sie gerichteten Verfolgung, die den Gesundheitsschaden verursacht hat, fällt demnach auf den Zeitpunkt, in dem die Klägerin in die Illegalität gehen mußte (§31 Abs. 2 Satz 2 BEG, § 14 Abs. 2 Satz 1 2, DV-3EG in der Passung des Art. II Kr. 1 2. ÄndVO). Pie Revision weist darauf hin, daß die Klägerin beim Verlust ihres Arbeitsplatzes noch nicht 30 Jahre alt gewesen sei. Anscheinend hat die Revision damit den Zeitpunkt im Auge, an dem die Klägerin nach ihren Angaben zur Zwangsarbeit herangezogen wurde. Dieser ist jedoch nicht maßgebend, es ist nichts dafür hervorgetreten, daß die Klägerin sich ihre Leiden schon zugezogen habe, bevor sie das illegale Leben beginnen mußte. Es kommt auf die Höhe des von der Klägerin in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Illegalität aus eigener Arbeit erzielten Durchschnittseinkommensan; eine Einkommensminderung durch vorausgegangene Verfolgung bleibt jedoch außer Betracht. Pas Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, daß sie seit 1933 in der Firma F-. u. M. Grumvald tätig gewesen sei und dort ein jährliches Einkommen von 3.000 B£! gehabt habe. Dieses Einkommen hat das Berufungsgericht auch für die dem Leben in der Illegalität vorhergehenden drei Jahre eingesetzt, ohne eine Veränderung, die etwa durch die Heranziehung zur Zwangsarbeit eingetreten sein könnte, zu berücksichtigen. Pas ist unbedenklich, da die Einkünfte der Klägerin in der Zeit, in der sie als Zwangsarbeiterin entlohnt wurde, keinesfalls höher als in der früheren Zeit gewesen sein können und ein Rückgang ihres Einkommens in dieser Zeit auf die Verfolgung zu- rückzuführen wäre und deshalb unberücksichtigt bleiben muß« c) Pagegen kann es bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Stellung der Klägerin nicht in Rechnung gestellt werden, wenn sie schon seit 1933 davon betroffen wurde, daß das Einkommen ihres Vaters, bei dein sie lebte, infolge der allgemein gegen die Juden oder etwa im besonderen gegen den Vater gerichteten Maßnahmen zurückging, und wenn sie sich aus diesem Grunde veranlaßt sah, selbst berufstätig zu werden. Dabei handelt es sich für die Klägerin um sie nur mittelbar treffende Auswirkungen der Verfolgung des Vaters. Da sie nicht auf eine gegen die Klägerin selbst gerichtete Verfolgung zurückgehen, sind sie für die wirtschaftliche Stellung, die der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen ist, ohne Bedeutung. Ob zugunsten der Klägerin in Rechnung gestellt werden könnte, daß sie sich wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem rassisch verfolgten Personenkreis mit einer minder gut bezahlten Stellung begnügen mußte, als sie genötigt war, in einen Beruf zu gehen, kann dahingestellt bleiben. Denn dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Aber selbst wenn es auf die wirtschaftliche und soziale Stellung der Klägerin ankäme, die sie einnahm, bevor sie bei der Firma F, u. M. OrMB tätig war, würde dafür nicht, wie sie meint, auf die wirtschaftliche und soziale Stellung ihres Vaters abgestellt werden können, der ihr damals Unterhalt gewährte. Die wirtschaftliche oder soziale Stellung des Elternteils, der den Unterhalt des Verfolgten überwiegend bestritten hat, ist für die Einstufung nur maßgebend, wenn der Verfolgte wegen seines Alters noch keine eigene wirtschaftliche oder soziale Stellung erlangt'hatte. Das kann auch bei einem bereits volljährigen Kind der Fall sein, unter Umständen so- 8 gar dann,, wenn das Kind ein verhältnismäßig hohes Alter erreicht hat, wenn es etwa infolge der Einberufung zu dem Wehrdienst oder aus anderen Gründen an dem rechtzeitigen Abschluß der Ausbildung gehindert worden ist (LM 1° LVO/BEG 1956 § 11 Nr. 1, 2, LVO/BEG 1956 § 14 Nr. 5)o Anders liegt es jedoch, wenn der Verfolgte über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus aus freien Stücken davon abgesehen hat, sich für einen Beruf ausbilden zu lassen, und statt dessen im elterlichen Hause geblieben und dort unterhalten worden isto Die Klägerin wurde im Jahre 1932 volljährig. Palls sie nach diesem Zeitpunkt, abgesehen von der anscheinend nicht abgeschlossenen Ausbildung zur Klavierlehrerin, von sich aus überhaupt keine berufliche Arbeit leisten und bis zu einer Verheiratung im Hause ihrer Eltern bleiben wollte, so kann für die Einstufung nicht mehr auf die wirtschaftliche und soziale Stellung ihres ihren Lebensunterhalt bestreitenden Vaters zurückgegangen werden. Andernfalls würde die wirtschaftliche und soziale Stellung des Verfolgten, die er nicht auf Grund seiner eigenen Arbeitsleistung und seiner Vorbildung und Fähigkeiten, sondern auf Grund seiner Abstammung von wohlhabenden Eltern eingenommen hat, den Maßstab für die Einstufung bilden; in diesem Sinn will aber das Gesetz den Begriff der sozialen Stellung, soweit er für die Einstufung in Betracht kommt, nicht verstanden wissen (§ 14 Abs. 5 2.LV-BEG; LM BEG 1956 § 31 Nr, 5, 2o LVO/BEG 1956 § 14 Nr. 1); auch die wirtschaftliche Stellung soll grundsätzlich allein danach bewertet werden, was sich der Verfolgte durch seine eigene Arbeit geschaffen hat« Die in § 14 Abs«, 6, 7 2.DV-BEG gemachten Ausnahmen sind wegen der in den natürlichen Verhältnissen begründeten Unselbständigkeit und Abhängigkeit der als Hausfrau tätigen Ehefrau und dey heranwachsenden Kinder berechtigt. Von einer solchen natürlichen Unselbständigkeit und Abhängig- keit kann aber nicht bei Kindern gesprochen werden, die sie freiwillig über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus aufrechterhalten.» Hier ist allein das eigene Arbeitseinkommen und die auf der eigenen Vorbildung, Leistung und Fähigkeit beruhende soziale Stellung maßgebend. Labei wäre als Arbeitseinkommen der im Hause der Eltern verbliebenen und dort unentgeltlich im Haushalt tätigen erwachsenen Tochter die für eine solche Tätigkeit übliche oder die für sie vorgesehene tarifliche Vergütung zugrunde zu legen (§14 Abs. 4 2, LV-BEG). Liese kann das Einkommen, das die Klägerin bei der Firma F» u. fö. GrflHB erzielt hat, nicht überschritten habeno d) Las Berufungsgericht hat das von der Klägerin in den maßgeblichen Jahren erzielte Lurchschnittseinkommen aus ihrer Arbeit von 3«000 RM mit demjenigen von Bundesbeamten, wie es durch die Anlage zur 2. LV-BEG ausgewiesen ist, verglichen und dabei auf das Lebensalter der Klägerin am 1» Mai 1949, das nach § 31 Abs. 5 BEG für die Berechnung der Rente maßgebend ist, abgestellt. Auf dieser Grundlage ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin in den einfachen Lienst einzustufen sei. Lie Revision rügt, daß das Einkommen der Klägerin mit. den Bezügen eines Beamten zu vergleichen sei, Y/ie sie ihrem Alter in den für den Vergleich in Betracht kommenden Jahren entsprächen. Lurch § 14 Abs. 2 Satz 3 2.LV-BEG in der Fassung des Art. II Hr. 1 2.ÄndV0 ist nunmehr klargestellt, daß bei diesem Vergleich von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, die den Gesundheitsschaden verursacht hat, auszugeheri ist. Las in den letzten drei Jahren vor diesem Zeitpunkt erzielte Einkommen ist also dem sich aus der Anlage zur 2« LV-BEG in der Fassung des Art. II Nr. 3 2.ÄndV0 ergebenden Einkommen eines Beamten gegenüber- v* ** zustellen, der in dem vom Verfolgten am Stichtag erreichten Alter stehto Die Klägerin hatte, als sie im Jahre 1942 in die Illegali tut ging, das 30o Lebensjahr vollendet. Maßgebend i3t daher die zweite Altersstufe der genannten Besoldungsübersicht, die schon für den mittleren Dienst ein Einkommen aufweist, das über den Einkünften der Klägerin liegt. Daran, daß die Einstufung in die nächsthöhere Beamtengruppe nur möglich ist, wenn die Einkünfte des Verfolgten das nach der Besoldungsübersicht maßgebende Einkommen eines vergleichbaren Beamten erreicht haben, ist festzuhalten (LM BEG 1956 § 76 Nr- 11)-Danach ist die Klägerin mit Hecht in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht worden* 2. a) Es könnte sich jedoch fragen, ob der Revision, wenn ein prozessual einwandfreier Antrag vorliegen v/ürde, nicht trotzdem stattgegeben werden und der Rechtsstreit zu weiterer Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden müßte o In dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Klägerin sich gegen den ersten ihr erteilten Bescheid gewendet hat, haben die Parteien den Vergleich vom 6. Dezember 1957 geschlos sen. Dieser hat den Streit über die Ansprüche der Klägerin wegen Gesundheitsschadens nicht vollständig erledigt, da die für die Höhe der Ansprüche erhebliche Einstufung der Klägerin in eine vergleichbare Beamtengruppe und der zu gewahrende Hundertsatz des Diensteinkommens eines vergleichbaren Beamten in ihm nicht bestimmt worden sind. Der Vergleich ist deshalb dahin aufzufassen, daß der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente mindestens in der Höhe zustehen sollen, die sich ergibt, wenn die im Vergleich vereinbarte verfolgungsbedingte 11 - Erwerbsminderung von 50 $ seit dem 1«, Mai 1948 und im übrigen die im Gesetz vorgesehenen MindestvorausSetzungen? nämlich 25 $> des Liensteinkommens eines vergleichbaren Beamten des einfachen Dienstes nach dem Alter der Klägerin am 1- Mai 1949, zugrunde gelegt werden (§ 31 Abs«. 5 BEG), wobei zu bemerken ist, daß die Entschädigungsbehörde den Kundertsatz des Dienst-einkommens von sich aus auf den bei einer Erwerbsminderung von 50 io höchstzulässigen Höchstsatz von 50 erhöht hat. Doch sollte der damalige Prozeß, nach dem übereinstimmenden V/illen der Parteien nicht weitergeführt werden; vielmehr kann das Verhalten der Parteien nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin die Klage, soweit sie durch den Vergleich nicht erledigt war, mit Zustimmung des beklagten Landes zurückgenommen hat, und daß auf der Grundlage des Vergleichs von der Entschädigungsbehörde ein weiterer Bescheid erlassen werden sollte, den die Klägerin, sofern sie sich durch ihn beschwert glaubte, mit einer neuen Klage anfechten konnte. Prozessuale Bedenken dagegen, daß die Parteien in dieser Weise vorgingen, bestehen nicht«, b) Einer gerichtlichen Entscheidung über Ansprüche der Klägerin, die über den Vergleich hinausgehen, können aber die in ihm enthaltenen Vereinbarungen nicht zugrunde gelegt werden, denn eine dahingehende Bindung hat der Vergleich nicht erzeugt. Es ist also nicht unbedenklich, wenn in dem vorliegenden Verfahren ohne sachliche Prüfung von einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 50 $ ausgegangen wird, Sofern sich bei einer solchen Prüfung ergeben würde, daß der Klägerin auch bei einer Einstufung in den einfachen Dienst höhere als die in dem letzten Bescheid zuerkannten Ansprüche zustehen, etwa wegen einer wesentlich höheren verfolgungs-bedingten Erwerbsminderung, hätten ihr die von ihr begehrten 12 zusätzlichen Leistungen im Umfang eines ordnungsgemäß gestellten Leistungsantrags zugesprochen y/erden müssen«, Das Berufungs gericht hat von einer Prüfung des Sachverhalts, die. über die präge der Einstufung hinausgeht, abgesehen, so daß es dem Hevi sionsgericht in dieser Hinsicht an einer Beurteilungsgrundlage fehlt» c) Abschließend braucht zu diesen Prägen jedoch nicht Stellung genommen zu werden. Denn die Klägerin hat sich selbst in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf berufen, daß außer der von ihr begehrten günstigeren Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe noch andere Umstände, insbesondere eine höhere verfolgungsbedingte Erwerbsminderung vorlägen, auf Grund deren sie eine höhere Rente und Kapitul-entschädigung zu beanspruchen habe. Bei einer solchen Sachlage hat das Revisionsgericht den Rechtsstreit mindestens nicht von sich aus und ohne eine nach § 139 ZPO erhobene Büge, die hier nicht vorliegt, zur Herbeiführung einer richtigen Antragstellung an das Berufungsgericht zurückzuverv/ei-senc Eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht, damit der Klägerin die Möglichkeit gegeben werde, einen sachgemäßen Antrag zu stellen, kommt daher nicht in Betracht. XIIc Rach alledem muß die Klage, da eine Feststellungsklage unter den gegebenen Umständen nicht statthaft ist, als unzulässig abgewiesen werden. Mit dieser Maßgabe ist die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts, durch das die Klage als unbegründet abgewiesen ist, zurückzuweisen. Abs. Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. § 225 Ascher Baske Wüstenberg Maaß Dr. Graf