Am 21« September 1938 kündigte die Reichsmonopolverwaltung der Firma Max eRRR-RRR Hachf« die mit dieser Firma abgeschlossenen Spritlieferungsverträge vom 27«/29« April 1938« Der Kläger und sein Sohn übertrugen nunmehr die Firma wieder auf Bruno HflRI zurück, der sie seinerseits an den Bewerber Otto SchRRR veräußerte» Scheehl war durch die Gauleitung Hamburg der HSDAP der Reichsmonopolverwaltung als Erwerber der Firma vorgeschlagen worden« Entschädigungsbehörde diese Ansprüche durch den Bescheid vom 12« Juni 1957 abgelehnt hatte, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu zahlen« Bas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er beantragt hatte, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen, als unbegründet zurückgewiesen« 2« Im Verkündungstermin am 15« April 1959 ist eine Entscheidung dahingehend verkündet worden, daß der Hechts-streit unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen werde. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß im vorliegenden Falle eine Feststellungsklage unzulässig ist, da der Kläger in der läge ist, die Beistungsklage zu erheben. Insbesondere ist das Berufungsgericht mit Recht der Auffassung, daß einer der in der Rechtsprechung des erkennenden Senats und im Schrifttum zugelassenen Ausnahme fälle, in denen zulässigerweise an Stelle der Beistungsklage die Poststellungsklage erhoben werden kann, nicht vorliegt (vgl. IIIo Bei dieser Sachlage darf, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, die Klage nicht als unbegründet, sondern nur als unzulässig abgewiesen werden. sji'iÄid für sich auch* mit Rücksicht auf den besonderen Charakter des Entsehäd igungsverfahrens, in sinngemäßer Anwendung des § 139 ZK) das Berufungsgericht gehalten, den Kläger zur Stellung eines sachgemäßen Klageantrags aufzufordern <> Ein unter Verletzung dieser Vorschrift ergangenes Urteil verstößt demgemäß gegen wesentliche verfahr ens-reehtliche formelle Vorschriften« Dies hat der Kläger im Revisionsrechtszug auch gerügt« Gleichwohl bedarf es einer Z^ückyorw'eisung,. Benn, wie das Berufungsgericht auch mit Recht angenommen hat, steht dem Kläger hach seinem eigenen Vorbringen ein Entschädigungsanspruch nicht zu, so daß auch eine Berichtigung des Klageantrags zu Gunsten des Klägers nichts geändert hätte« 1. Bedenklich ist allerdings die ,MeL nung des Berufungsgerichts, daß der Kläger nicht aus seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit verdrängt worden sei und daher einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Tortkommen nicht geltend machen könne. Entscheidend ist, daß der Kläger das erworbene Geschäft ohne Belieferung durch die Reichsmonopolverwaltung nicht erfolgreich betrieben konnte. • von Kontingenten, durch die Verhinderung des Absatzes, durch die planmäßige Abwerbung von Angestellten und Arbeitern oder auch auch, wie hier, durch die Kündigung von langfristigen Lieferungsverträgen geschehen, wenn die Belieferung mit den in frage stehenden Waren für die rentable Geschäftsführung unerläßlich ist® Der "Tätböstand der Berufsverdrängung liegt daher im vorliegenden falle vor® Da die Reichsmonopolverwaltung auf Veranlassung der Gauleitung der NSDAP in Hamburg gehandelt hat, sind auch die Voraussetzungen des § 2 BEG erfüllt® daß der Kläger wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden ist® -Nach ständiger Recht- Bei dieser Rechtslage kann die Klage im Endergebnis keinen Erfolg haben«» Es würde daher einen überflüssigen Poxmalismus bedeuten und dem Kläger würden unnötige Kosten, Mühen und Aufregungen entstehen, wenn der Rechtsstreit zur Stellung des sachgemäßen Klageantrags an das Berufungsgericht zurückverwiesen würde (vgl«> BGH vom 3o„ Oktober 1957 - IV ZR 183/57 abge-
T5 IT ZE 304/58 Verkündet am 29o April 1959 ^ Schorm, Justizangestellter s als Urkund sbeamter *.:• der Geschäftsstelle 2544 026 Im Namen des Volkes In dem Ent Schädigungsrechtsstreit des Kaufmanns Otto Wege. Pro zeßbevollmächtigterj Klägers und Revis ionsklägers, Rechtsanwalt Br« gegen die Ereie und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die .. Sazialbehörde - Amt für Wiedergutmachung -, Hamburg, Drehbahn 54? Beklagten und Revisionsbeklagten,, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8« April 1959 unter Mitwirkung, des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter. Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr. Doewenheim für Recht erkannt% Die Revision des Klägers gegen das Hr teil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 2« Juli 19 58 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ist gebühron-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger. Von Rechts wegen \\ ' i < Tatbestands Der im Jahre 1869 geborene Kläger war während vieler Jahre Prokurist der Firma Max EflHHP Hachf., die einen Handel mit Spirituosen betrieb« Inhaberin der Firma war die Jüdin Paula Sie verkaufte das Geschäft im Jahre 1938 an den Kaufmann Bruno H^R» Dieser trat alsbald in Verhandlungen mit dem Kläger und dessen Sohn wegen Übernahme der Firma» § 1 des zwischen üR^als Verkäufer und dem Kläger und seinem Sohn als Käufer abgeschlossenen Vertrages vom 26« August 1938 bestimmt folgendess «Herr HflflR ist der alleinige Inhaber des in Ha£- » unter der Firma Max läMp^g^'Nachf« beenden Hände läge schäf ts^E^verkauf t dieses Handelsgeschäft an die Herren Otto und Walter GflBR unter der Voraussetzung, daß dieso bezw» evtl« einer von ihnen seitens der Roichsmonopol-verwaltung die Konzession erhält« Die Herren Otto und Walter GdRt sind berechtigt, die Firma nach ihrer Wahl unverändert oder mit einem das Wachfolgeverhältnis andeutenden Zusatz wei-tfsrzuf Uhren«M Am 12. September 1938 wurden der Kläger und sein Sohn als Inhaber der Firma in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Am 21« September 1938 kündigte die Reichsmonopolverwaltung der Firma Max eRRR-RRR Hachf« die mit dieser Firma abgeschlossenen Spritlieferungsverträge vom 27«/29« April 1938« Der Kläger und sein Sohn übertrugen nunmehr die Firma wieder auf Bruno HflRI zurück, der sie seinerseits an den Bewerber Otto SchRRR veräußerte» Scheehl war durch die Gauleitung Hamburg der HSDAP der Reichsmonopolverwaltung als Erwerber der Firma vorgeschlagen worden« Der Kläger macht Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend» nachdem die Entschädigungsbehörde diese Ansprüche durch den Bescheid vom 12« Juni 1957 abgelehnt hatte, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu zahlen« Bas Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 29«* November 1957 abgewiesen« Bas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er beantragt hatte, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen, als unbegründet zurückgewiesen« Nachdem der erkennende Senat die Revision gegen das Urteil des Öberlandesgerichts durch den Beschluß vom 22« Oktober 1958 zugelassen hat, hat der Kläger Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg zuriickzuverweisen« Die Beklagte hat keine Anträge gestellt« EntscheidungsgrUnde % 1. 1 o Da die Beklagte keine Anträge gestellt hat und auch im Verhandlungstermin am 8« April 1959 unvertreten geblie - 4- ~ ben ist, ist auf Grund der einseitigen Verhandlung des Klägers zu entscheiden« 2« Im Verkündungstermin am 15« April 1959 ist eine Entscheidung dahingehend verkündet worden, daß der Hechts-streit unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen werde. Gegenstand dieser Verkündung war nicht die in der Beratung des erkennenden Senats beschlossene Urteilsformel. Danach war die Revision des Klägers gegen das Urteil des Berufungsgerichts zurückgewiesen worden. Die dort verkündete Entscheidung ist, weil sie nicht das Ergebnis der auf Grund der mündlichen Verhandlung statt findenden Beschlußfassung des Senats ist, unwirksam«» Zur Richtigstellung und zur Verkündung der beschlossenen Entscheidung, wie sie sich nunmehr aus der Urteilsformel € « ergibt, ist ein* neuer Verkündungstermin auf den 29. April 1959 anberaumt worden. In diesem Termin ist das Urteil entsprechend dem Ergebnis der Beratung und des gefaßten Beschlusses verkündet worden. n. Die Revision ist unbegründet. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß im vorliegenden Falle eine Feststellungsklage unzulässig ist, da der Kläger in der läge ist, die Beistungsklage zu erheben. Insbesondere ist das Berufungsgericht mit Recht der Auffassung, daß einer der in der Rechtsprechung des erkennenden Senats und im Schrifttum zugelassenen Ausnahme fälle, in denen zulässigerweise an Stelle der Beistungsklage die Poststellungsklage erhoben werden kann, nicht vorliegt (vgl. IM Kr. 7 zu § 256 ZFO$ Stein/Jonas § 256 Anm. 3% Rosenberg § 86 Anm. II, 3). Denn es kann nicht die Rede davon sein, daß bei einer positiven Feststellung des Entschädigungsanspruchs des Klägers alle Streitpunkte zwischen den Parteien ausgeräumt sind, so daß es einer Entscheidung über die Höhe des dem Kläger zustehenden Anspruchs nicht mehr bedürfte .(vgl» Entscheidung des erkennenden Senats vom 3o» Oktober 1957 - IV ZR 183/57 -). Der Kläger hat keine Angaben über die Höhe des ihm entstandenen Schadens gemacht« Auch fehlt es .an den für die Berechnung der Entschädigung erforderlichen tatsächlichen Unterlageno Weder hat der Kläger dargelegt, für welchen Zeitraum er Entschädigungsansprüche geltend macht, noch hat er Angaben gemacht, die es erlauben würden, ihn für die Berechnung der Entschädigung in eine vergleichbare Beamtengruppe einzuordnen* Schließlich kann nach den Angaben des Klägers auch nicht festgestellt werden ob und gegebenenfalls welche anderweiten aus der Verwendung der Arbeitskraft herrührenden Einnahmen der Kläger während des Entschädigungszeitraumes gehabt hat. IIIo Bei dieser Sachlage darf, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, die Klage nicht als unbegründet, sondern nur als unzulässig abgewiesen werden. Denn die in § 256 ZK) geregelten Bedingungen bilden nach richtiger, . auch vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretener Ansicht, eine Prozeßvoraussetzung für jede Sachentscheidung über eine Feststellungsklage. Sind siö, Yj wie hier, nicht gegeben, so darf eine Sachentscheidung nicht ergehen, und zwar auch dann nicht, wenn das ent-scheidende Gericht den Anspruch für unbegründet hält. Demgemäß kann die Klage nur als unzulässig abgewiesen werden. Vor einer dahingehenden Entscheidung war - 6 ~ a: sji'iÄid für sich auch* mit Rücksicht auf den besonderen Charakter des Entsehäd igungsverfahrens, in sinngemäßer Anwendung des § 139 ZK) das Berufungsgericht gehalten, den Kläger zur Stellung eines sachgemäßen Klageantrags aufzufordern <> Ein unter Verletzung dieser Vorschrift ergangenes Urteil verstößt demgemäß gegen wesentliche verfahr ens-reehtliche formelle Vorschriften« Dies hat der Kläger im Revisionsrechtszug auch gerügt« Gleichwohl bedarf es einer Z^ückyorw'eisung,. ; an das Berufungsgericht aus diesem Grunde nicht, da das Urteil nicht auf diesem rechtlichen Mangel beruht. Benn, wie das Berufungsgericht auch mit Recht angenommen hat, steht dem Kläger hach seinem eigenen Vorbringen ein Entschädigungsanspruch nicht zu, so daß auch eine Berichtigung des Klageantrags zu Gunsten des Klägers nichts geändert hätte« 1. Bedenklich ist allerdings die ,MeL nung des Berufungsgerichts, daß der Kläger nicht aus seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit verdrängt worden sei und daher einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Tortkommen nicht geltend machen könne. Zwar ist der Kläger t nicht gehindert worden, die Tirma zu erwerben« und in dieser als selbständiger Inhaber tätig zu werden. Richtig mag auch sein, daß der Kläger und sein Sohn einer * Konzession der Reichsmonopolverwaltung zu dem Erwerb des Un-texkehmens nicht bedurften. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist, daß der Kläger das erworbene Geschäft ohne Belieferung durch die Reichsmonopolverwaltung nicht erfolgreich betrieben konnte. Eine Berufsverdrängung ist nicht nur dadinfch/ möglich, daß das Geschäft, das der Inhaber betreibt, Zwangsweise geschlossen wird oder daß dem Inhaber des Geschäfts die Geschäftsausübung untersagt wird. Entscheidend ist'vielmehr allein, daß das Geschäft zu dem Erliegen gebracht wird. Bas kann z. B. durch die Versagung I , i , i l 1 i • von Kontingenten, durch die Verhinderung des Absatzes, durch die planmäßige Abwerbung von Angestellten und Arbeitern oder auch auch, wie hier, durch die Kündigung von langfristigen Lieferungsverträgen geschehen, wenn die Belieferung mit den in frage stehenden Waren für die rentable Geschäftsführung unerläßlich ist® Der "Tätböstand der Berufsverdrängung liegt daher im vorliegenden falle vor® Da die Reichsmonopolverwaltung auf Veranlassung der Gauleitung der NSDAP in Hamburg gehandelt hat, sind auch die Voraussetzungen des § 2 BEG erfüllt® 2® Gleichwohl ist ein Anspruch des Klägers wegen Schadens im beruflichen Portkommen zu verneinen, da die für äL le Entschädigungsansprüche wesentlichen Voraussetzungen des § 1 BEG nicht gegeben sind® Wie sich aus dem unstreitigen Sachverhalt, der der Erntschcidungtzugründotiiogff gibt, ist der Kläger nicht wegen seiner gpjgen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung von der Belieferung mit den Erzeugnissen der Reichsmonopolverwaltung ausgeschlossen worden® Die Gauleitung wollte den Kläger nicht als politischen Gegner des nationalsozialistischen Regimes treffen« Das geht eindeutig aus dem Schreiben der Bauleitung an die Reichsmonopolverwaltung vom 14« August 1938, das im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben ist, hervor® Danach verwendete sich die Gauleitung dafür, daß der Kaufmann Schffl^ die Firma EBHHH erhalten sollte, weil er ein alter und um die Bewegung verdienter Parteigenosse sei, während der Kläger ein alter Herr dei, der sich keine besonderen Verdienste um die Bewegung erworben habe® Danach sollte der Kläger nicht als feind der Bewegung, sondern als ein alter Hann ohne Verdienste um diese Bewegung hinter den alten und um die Bewegung verdienten Kampfer Sch^B^^u-rücktreten® Das reicht jedoch nicht aus,\ um annehmen zu können t daß der Kläger wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden ist® -Nach ständiger Recht- V- ys \ \ i, i sprechung des erkennenden Senats ist die Hintansetzung eines Bewerbers im wirtschaftlichen Leben hinter einen sogenannten alten Kämpfer und verdienten Parteigenossen keine Verfolgung aus den Gründen des § 1 BEG« An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Bei dieser Rechtslage kann die Klage im Endergebnis keinen Erfolg haben«» Es würde daher einen überflüssigen Poxmalismus bedeuten und dem Kläger würden unnötige Kosten, Mühen und Aufregungen entstehen, wenn der Rechtsstreit zur Stellung des sachgemäßen Klageantrags an das Berufungsgericht zurückverwiesen würde (vgl«> BGH vom 3o„ Oktober 1957 - IV ZR 183/57 abge- druckt in RzW 58? 1o5)«» Es muß daher bei der Abweisung der Klage bleiben, die allerdings nicht auf dem Nichtbestehen eines - Anspruchs ? sondern auf der Unzulässigkeit des Klageantrages beruht» Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 ZPO und 225 Abs» 1 BEGo .. — Ascher Johannsen Wustenberg Wilden Dr.Boewenheim