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BGH · IV ZR 304/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 304/57

Gesetzs BEG § 141 Rechtssatz 8 Wer in einem Konzentrationslager innerhalb des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31« Dezember 1937 festgehalten worden ist, ist im Sinne des § 141 BEG- nicht deportiert worden« 9» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17* Juli 1957 wird zuTückgewiesen«» Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen? Der Kläger fordert von dem beklagten Land Soforthilfe für Rückwanderer, da seine Überführung in die Konzentrationslager Sachsenhausen und Dachau als Deportation im Sinne des § 141 BEO zu werten sei* Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen» Der Kläger hätte nur dann einen Anspruch auf Soforthilfe, wenn er durch seine Einlieferung in die Konzentrationslager Sachsenhausen und Dachau als Deportierter im Sinne des § 141 BEG anzusehen wäre« Dies ist jedoch nicht der Fall. So Die sich gegen diese Erwägungen wendenden Rügen der Revision greifen nicht durch* Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 2. Oktober 1957 - IV ZR 157/57 (NJW RzW 1957, 413 Nr*34) den Sinngehalt des Begriffs der Deportation untersucht und 1st dabei zu dem Ergebnis gelangt, das Bundes" entsehädigungsgesetz enthalte keine Begriffsbestimmung, daher sei von dem Sprachgebrauch auszugehen, der zu der Zeit geherrscht habe, als § 141 BEG in das Gesetz eingefügt worden sei. Der Senat kommt zu dem Ergebnis,#für den Begriff der Deportation im Sinne des § 141 BEG sei wesentlich die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aus deutschem Gebiet in ein Gebiet, das nach allgemeinen Anschauungen da* mals nicht als deutsches Staatsgebiet betrachtet werde, selbst wenn es von Deutschland zeitweise annektiert oder militärisch besetzt gewesen sei. der Verfolgte in einem Konzentrationslager festgehalten worden ist, das sich im Gebiete des Deutschen Reiches in. Da sie nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches in der Regel geneigt waren* im Ausland zu bleiben, sollte durch § 141 BEG ein Anreiz geschaffen werden* sich in der Bundesrepublik niederzulassen und sich hier eine dauernde Lebensgrundlage zu schaffen« Mit dieser Zweckbestimmung der Vorschrift des § 141 BEG ist es nicht vereinbar, wenn die Revision es für ausreichend ansieht, daß dem Verfolgten im Reichsgebiet die Freiheit entzogen worden sei® Hur v/enn der Verfolgte an einen Ort verschickt wurde, der nach allgemeiner Anschauung nicht als zur deutschen Heimat gehörig anzusehen ist, ist das Tatbestandsmerkmai der Deportation im Sinne des § 141 BEG erfüllt» Es ist nicht zu verkennen,-daß das Gesetz die deutschen Staats- und Volkszugehörigen, die nach Lagern ausserhalb Deutschlands verbracht und dort festgehalten wurden, gegenüber denjenigen, die innerhalb des Reichs inhaftiert waren, begünstigt« Dies hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, weil die Ausgewanderten, Ausgev/iesenen und Deportierten durch Gewährung einer Sonderhilfe, wie oben ausgeführt ist, veranlaßt werden sollten, nach der Bundesrepublik zurückzuwandern und hier ihre dauernde Lebensgrundlage zu finden« Dieser Zweck des § 141 BEG rechtfertigt ihre Bevorzugung« Wie der Senat in dem erwähnten-Urteil vom 2« Oktober 1957 (aaO) ausgeführt hat, kann hierin keine Willkür des Gesetzgebers und kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleiehbehandlung im Sinne des Art«3 GrundG

Zitierte Normen: § 141 BEG
DeportationsinnenSoforthilfeBEGKonzentrationslagerVerfolgteHamburgKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Fttr das Hachschlagewerk! Nicht^für^ die^ amtliche^ Samlifflgi
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Gesetzs BEG § 141
Rechtssatz 8 Wer in einem Konzentrationslager innerhalb des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31« Dezember 1937 festgehalten worden ist, ist im Sinne des § 141 BEG- nicht deportiert worden«
Aktenzeichens IV ZR 304/57
Urt« des BGH v« 14« Februar 1958 . OLG Hamburg
SLZR 204/51
9 ü (Entsch) 134/57
An Stelle der Verkündung zugestellt am 14* Februar 1958
wtm9 Justizober Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
01
des Willi I» ____
Reihe ?
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr»
Straße M -
gegen
 die Freie Hansestadt _____
durch die Sozialbehörde -
P, gesetzlich vertreten ,mt für Wiedergutmachung,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 29* Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher> Johannsen? Br.v.Werner, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt*
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des ,
9» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17* Juli 1957 wird zuTückgewiesen«» Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen? im übrigen ist das Verfahren gebühren ■ und auslagenfrei s
Von Rechts wegen
 
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Der am 7«. Mai 1903 geborene Kläger ist deutscher Staats-
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angehöriger* Er wohnte bis 1940 in Hamburg* Am 19 * März 1940	,
wurde er aus Verfolgungsgründen inhaftiert und bis Mai 1945	i
in den Konzentrationslagern Sachsenhausen und Dachau festge-	;
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halten* Er hat seit Juni 1945 seither seinen Wohnsitz wieder	i
in Hamburg*	"j
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Der Kläger fordert von dem beklagten Land Soforthilfe für Rückwanderer, da seine Überführung in die Konzentrationslager Sachsenhausen und Dachau als Deportation im Sinne des § 141 BEO zu werten sei*
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Seinen Anspruch hat	die Entschädigungsbehörde abgelehnt.	;;
Der Kläger hat hiergegen beim Landgericht Hamburg Klage er-	-‘j
hoben und beantragt*	{.j
das beklagte Land zur Zahlung von 6,000,— DM	;	j
Soforthilfe zu	verurteilen.	I»
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Das Landgericht hat die Klage abgewi.esen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen»
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver- || folgt der	Kläger sein	Klagebegehren	weiter*	;l
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Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche	Verhandlung	einverstanden	erklärt»	*.i
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Die Revision ist unbegründet *
Der Kläger hätte nur dann einen Anspruch auf Soforthilfe, wenn er durch seine Einlieferung in die Konzentrationslager Sachsenhausen und Dachau als Deportierter im
 Sinne des § 141 BEG anzusehen wäre« Dies ist jedoch nicht der Fall.
1* Das Berufungsgericht geht bei der Bestimmung des Begriffs der Deportation vom allgemeinen Sprachgebrauch aus. Es führt aus, dieser verwende den Begriff nur dann, wenn eine Person zwangsweise aus ihrer Heimat entfernt werdeo Als Heimat deutscher Staatsangehöriger, die in Deutschland wohnten, seien die Gebiete anzusehen, die 1937 zu dem Deutschen Reich gehört hätten. Die Unterbringung eines Deutschen in einem Konzentrationslager, das innerhalb des deutschen Reichsgebietes lag, sei Keine Deportation im Sinne des § 141 BEG»
So Die sich gegen diese Erwägungen wendenden Rügen der Revision greifen nicht durch* Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 2. Oktober 1957 - IV ZR 157/57 (NJW RzW 1957, 413 Nr*34) den Sinngehalt des Begriffs der Deportation untersucht und 1st dabei zu dem Ergebnis gelangt, das Bundes" entsehädigungsgesetz enthalte keine Begriffsbestimmung, daher sei von dem Sprachgebrauch auszugehen, der zu der Zeit geherrscht habe, als § 141 BEG in das Gesetz eingefügt worden sei. Der Senat kommt zu dem Ergebnis,#für den Begriff der Deportation im Sinne des § 141 BEG sei wesentlich die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aus deutschem Gebiet in ein Gebiet, das nach allgemeinen Anschauungen da* mals nicht als deutsches Staatsgebiet betrachtet werde, selbst wenn es von Deutschland zeitweise annektiert oder militärisch besetzt gewesen sei. Daraus ergibt sich, daß
 die Voraussetzungen des § 141 aaO nicht erfüllt sind, wenn
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der Verfolgte in einem Konzentrationslager festgehalten worden ist, das sich im Gebiete des Deutschen Reiches in. den Grenzen nach dem Stande vom 31 <> Dezember 1937 befunden hat« Der Gesetzgeber wollte durch § 141 BEG die Verfolgten, die nach der Absicht der nationalsozialistischen Machthaber für alle Zeiten sus dem deutschen Staatsgebiet ohne jede Aussicht auf Rückkehr entfernt werden sollten, begünstigen®
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Allen diesen Personen ist gemeinsam, daß sie ihre deutsche Heimat aus Verfolgungsgründen verlassen mußten, sei es* daß sie auswanderten, ausgewiesen oder deportiert wurden.
Da sie nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches in der Regel geneigt waren* im Ausland zu bleiben, sollte durch § 141 BEG ein Anreiz geschaffen werden* sich in der Bundesrepublik niederzulassen und sich hier eine dauernde Lebensgrundlage zu schaffen«
Mit dieser Zweckbestimmung der Vorschrift des § 141 BEG ist es nicht vereinbar, wenn die Revision es für ausreichend ansieht, daß dem Verfolgten im Reichsgebiet die Freiheit entzogen worden sei® Hur v/enn der Verfolgte an einen Ort verschickt wurde, der nach allgemeiner Anschauung nicht als zur deutschen Heimat gehörig anzusehen ist, ist das Tatbestandsmerkmai der Deportation im Sinne des § 141 BEG erfüllt»
Es ist nicht zu verkennen,-daß das Gesetz die deutschen Staats- und Volkszugehörigen, die nach Lagern ausserhalb Deutschlands verbracht und dort festgehalten wurden, gegenüber denjenigen, die innerhalb des Reichs inhaftiert waren, begünstigt« Dies hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, weil die Ausgewanderten, Ausgev/iesenen und Deportierten durch Gewährung einer Sonderhilfe, wie oben ausgeführt ist, veranlaßt werden sollten, nach der Bundesrepublik zurückzuwandern und hier ihre dauernde Lebensgrundlage zu finden« Dieser Zweck des § 141 BEG rechtfertigt ihre Bevorzugung« Wie der Senat in dem erwähnten-Urteil vom 2« Oktober 1957 (aaO) ausgeführt hat, kann hierin keine Willkür des Gesetzgebers und kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleiehbehandlung im Sinne des Art«3 GrundG
- 5 ••
erblickt werden«
Die KostenentScheidung beruht auf § 225 Abs^l und § 97 ZPO,
As eher	Johannsen
y, Werner Wüstenberg
 Wilden