Tatbestands Der im Jahre 1899 geborene Kläger, der vor dem Jahre 1933 kurze Zeit der KED angehört hat und aus diesem Grunde im August 1933 aus seinem Dienstverhältnis als Arbeiter bei der Straßenreinigung in Dürnberg entlassen worden ist; verlangt eine Haftentschädigung in Höhe von 15*300,- DU. Pie Entschädigungsbehörde hat dem Kläger eine Entschädigung versagt, weil er über seine politische Haft unrichtige Angaben gemacht habe insofern, als er nicht angegeben habe, daß er mindestens in der Zeit vom 7. Pie Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, nachdem es ein Gutachten des Medizinalrats, Facharztes für Neurologie und Psychiatrie,Pr.Vielhues darüber eingeholt hatte, welche Bedeutung den Sexualdelikten für Charakter, Willensbildung und Persönlichkeit des Klägers im übrigen beizu demessen sei, und ob oder inwieweit der Kläger insbesondere als Psychopath oder haltloser Psychopath bezeichnet werden könne. Pas Berufungsgericht geht davon aus, daß unter einer politischen Überzeugung im Sinne des § 1 BEG eine Geisteshaltung zu verstehen sei, die sittlichen MaBstäben zugänglich i3t. Auf Grund des vom Berufungsgericht eingeholten psychiatrischen Gutachtens und des Verhaltens des Klägers, insbesondere auch in der Zeit nach 1945>kommt das -Berufungsgericht zur Feststellung, daß es dem Kläger zu einer achtbaren oder gefestigten politischen Überzeugung sowohl an der notwendigen sittlichen Grundlage, als auch an der erforderlichen inneren Festigkeit gefehlt habe. Zwar reiche die im Jahre 1950' gegen den Kläger erkannte Zuchthausstrafe nicht dazu aus, um ihn von einer Entschädigung auf Grund des § 1 Abs 4 Hr 2 oder 3 BEG auszuschließen. Ein gesisses Maß von Unklarheit und Bedenkenlosigkeit habe der Kläger auch bei der Verfolgung seiner Wiedergutmachungsansprüche insofern gezeigt, als er angegeben habe, er habe sich 9 Jahre 6 Monate im Konzentrationslager befunden, während die Zeit seiner Verhaftung vom 17. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger keine gefestigte politische Überzeugung gehabt habe, beruhe auf einem Irrtum. Die Präge, ob ein Verfolgter eine politische Überzeugung im Sinne des § 1 BEG besitzt, ist eine Präge tatsächlicher Art. Sie unterliegt daher im Revisionsrechtszuge einer Nachprüfung nur insoweit, als der Rechtsbegriff der politischen Überzeugung vom Berufungsgericht verkannt oder die für deren Bejahung oder Verneinung entscheidenden Tatsachen unter Verstoß gegen Verfahrensvor- Welcher Art die politische Überzeugung ist, insbesondere, ob sie allgemein gebilligt wird, ist unerheblich, so daß die Präge, ob die ärztlichen Sachverständigen eine etwaige politische Überzeugung des Klägers für achtbar ansehen, ohne Bedeutung ist und die Rügen über die unterbliebene Vernehmung der Sachverständigen nicht durchgreifen. Es ist hierbei auch nicht zu beanstanden, daß das Gericht seine Untersuchungen auf die Zeit nach dem Zusammenbruch ausgedehnt hat. Die in dieser Hinsicht festgestellten Tatsachen konnte das Berufungsgericht entsprechend der Vorschrift des § 286 ZPO dahin würdigen, daß der Kläger auch schon in früherem Zeit keine feste innere Einstellung zu den Prägen der Politik besessen hat, mag auch eine Mitgliedschaft bei einer politischen Partei grundsätzlich für das Vorhandensein einer politischen Überzeugung sprechen. Die Tatsache, daß der Kläger von den nationalsozialistischen Machthabern nicht nur als Sittlichkeitsverbrecher, sondern auch als politischer Gegner verfolgt worden ist, reicht auch nicht aus, um ihm eine Entschädigung zuzubilligen. Denn einmal erfordert § 1 Abs 1 BEG eine Ver-' folgung des Geschädigten "wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung", verlangt somit das Vorhandensein einer solchen Überzeugung, wie auch der Vorspruch zu dem BEG von Personen spricht, "die wegen ihrer politischen Überzeugung" verfolgt worden sind und § 1 Abs 2 BEG von einem Verfolgten, der "auf Grund eigener Gewissensentscheidung sich unter Gefährdung seiner Person" eingesetzt hat. Sodann ergibt sich aus der Bestimmung des § 79 Abs 3 Nr 1 BEG, daß ohne eine tatsächlich vorhandene politische Überzeugung oder GewissensentScheidung eine Entschädigung auf Grund des § 1 BEG nicht gewährt werden kann. Denn nach dieser Bestimmung sollen - ohne daß ein Rechtsanspruch besteht - bei der Vergebung von Mitteln aus dem Kärtefonds Geschädigte berücksichtigt werden, die von Verfolgungsmaßnahmen betroffen wurden,, weil sie irrtümlich einer Personengruppe zugerechnet wurden, die aus den im § 1 Abs 1 und 2 BEG genannten Gründen verfolgt worden ist.
\ Für aas Hachschlagewerk! Ilicht für die Amtliche Sammlung! (resets s BEG- §§ 1, 79 Hechtssatz s 1* Ob ein Verfolgter eine politische Überzeugung im Sinne des § 1 BEG besitzt, ist eine Frage tatsächlicher Art, die im Revisionsrechtszuge nur hinsichtlich des Rechtsbegriffs der politischen Überzeugung und etwaiger- Verfahrens-Verstöße nachgeprüft werden kann« 2« Irrtümliche Verfolgung als politischer Gegner gibt dem Verfolgten noch keinen Entschädigungsanspruch, sondern nur die Möglichkeit, einen Härteausgleich zu erhalten» Aktenzeichens IV ZR 304/55 Urteil des BGH vom 7* März 1956 ‘OLG Karlsruhe IV ZB 304/55 Verkündet am 7o März 1956 Seherm, Justizangest* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des- Volkes In dem Rechtsstreit Klägers und Revisionsklägers Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung Karlsruhe, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr.Kregel, Dr.v.Werner und Wüstenberg für Recht erkannt: Die Revision gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 29« Juli 1955 zugestellte Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe wird zurückgewiesen. Die. außergerichtlichen Kosten hat der Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei. 0 Von Rechts wegen - 2- - Tatbestands Der im Jahre 1899 geborene Kläger, der vor dem Jahre 1933 kurze Zeit der KED angehört hat und aus diesem Grunde im August 1933 aus seinem Dienstverhältnis als Arbeiter bei der Straßenreinigung in Dürnberg entlassen worden ist; verlangt eine Haftentschädigung in Höhe von 15*300,- DU. Er ist im Jahre 1934 wegfen fortgesetzter Unzucht mit Kindern — und zwar mit seiner damals noch nicht 14-jährigen, am 28. Januar 1921 geborenen>Schwägerin Erna und deren Schwester - zu einer Strafe von 1 1/2 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Am 2. Juli 1935 wurde er aus der Strafhaft entlassen. Am 2. August 1935 verführte er seine Schwägerin Erna und verkehrte in der Zeit vom August bis Hovember 1935 mit ihr geschlechtlich. Er schwängerte 3ie. Sie hat am 1936 eine von ihm erzeug- te Tochter Wilhelmine geboren. Im Jahre 1936 ist der Kläger illegal ins Elsaß gegangen. Bei seiner Rückkehr von dort wurde er am 17. Januar 1936 verhaftet und wegen unbefugten Grenzübertritts zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Hach Verbüßung dieser Strafe wurde er am 23.Februar 1936 in Schutzhaft und später in ein Konzentrationslager gebracht. Die Schutzhaft wurde am 7. April 1936 unterbrochen, als der Kläger auf Grund einer Selbstbezichtigung wegen Verführung seiner Schwägerin- zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt worden war. Diese Gefängnisstrafe hat er bis zu dem 7. Februar 1937 verbüßt. An diesem Tage wurde er wieder!in Schützhaft genommen und in das Konzentrationslager zurückgebracht. Hier wurde er am 30. April 1945 befreit. Am 13. September 1950 ist er wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande und Unzucht mit einem Kind zu 2 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Er hatte sich mehrfach an seiner 13 Jahre alten unehelichen Tochter Wilhelmine vergangen, die, wie erwähnt, aus seinem Geschlechtsverkehr mit seiner Schwägerin stammte. Pie Entschädigungsbehörde hat dem Kläger eine Entschädigung versagt, weil er über seine politische Haft unrichtige Angaben gemacht habe insofern, als er nicht angegeben habe, daß er mindestens in der Zeit vom 7. April 1936 bis To Februar 1937 wegen eines Sittlichkeitsdelikts in Haft gewesen sei und weil der Kläger ein Psychopath und wechselwarmer Milieumensch sei, der keine politische Überzeugung besäße« Pas Landgericht hat dahinstehen lassen, ob der Kläger unrichtige Angaben gemacht habe. Es hat ihm aus den gleichen Erwägungen wie die Entschädigungsbehörde eine politische Überzeugung abgesprochen. Pie Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, nachdem es ein Gutachten des Medizinalrats, Facharztes für Neurologie und Psychiatrie,Pr.Vielhues darüber eingeholt hatte, welche Bedeutung den Sexualdelikten für Charakter, Willensbildung und Persönlichkeit des Klägers im übrigen beizu demessen sei, und ob oder inwieweit der Kläger insbesondere als Psychopath oder haltloser Psychopath bezeichnet werden könne. Das Oberlandesgericht hat die Hevision cugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Per Beklagte bittet,- die Hevision zurückzuweisen. i&it scheidungsgründe ? Pas Berufungsgericht geht davon aus, daß unter einer politischen Überzeugung im Sinne des § 1 BEG eine Geisteshaltung zu verstehen sei, die sittlichen MaBstäben zugänglich i3t. Sie erfordere eine charaktervolle, auf sittlicher 4 — 4 — Grundlage beruhende und während einer gewissen Zeitdauer bewährte Grundeinstellung in Prägen des Verhältnisses zwischen Staat und Einzelpersönlichkeit« Die Prüfung dieser Voraussetzungen erfordere eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Verfolgten. Auf Grund des vom Berufungsgericht eingeholten psychiatrischen Gutachtens und des Verhaltens des Klägers, insbesondere auch in der Zeit nach 1945>kommt das -Berufungsgericht zur Feststellung, daß es dem Kläger zu einer achtbaren oder gefestigten politischen Überzeugung sowohl an der notwendigen sittlichen Grundlage, als auch an der erforderlichen inneren Festigkeit gefehlt habe. Zwar reiche die im Jahre 1950' gegen den Kläger erkannte Zuchthausstrafe nicht dazu aus, um ihn von einer Entschädigung auf Grund des § 1 Abs 4 Hr 2 oder 3 BEG auszuschließen. Die dieser Bestrafung zugrunde liegende Tat bilde aber eine wichtige Erkenntnisquelle für das Wesen des Klägers. Die Abartigkeit des Klägers auf sexuellem Gebiet sei ein Zeichen für seine Haltlosigkeit. Auch sein Eintritt in die 1CPD beruhe mehr auf gewissen romantischen Vorstellungen unddem Drängen seiner Arbeitskameraden als auf einer wirklichen Überzeugung. Seine Parteizugehörigkeit sei auch nur von kurzer Dauer gewesen. Ein gesisses Maß von Unklarheit und Bedenkenlosigkeit habe der Kläger auch bei der Verfolgung seiner Wiedergutmachungsansprüche insofern gezeigt, als er angegeben habe, er habe sich 9 Jahre 6 Monate im Konzentrationslager befunden, während die Zeit seiner Verhaftung vom 17. Januar 1936 bis zu seiner Befreiung am 30. April 1945 nur 9 Jahre 3 Monate betrage und von diesen 11 Monate auf eine Strafhaft entfielen. Ob diese unrichtige Angabe zu einer Versagung einer Entschädigung auf Grund des § 2 Abs 1 BEG führen könne, läßt das Berufungsgericht dahinstehen. Die Revision glaubt, die Entscheidung des Berufungsgerichts damit angreifen zu können, daß dieses das Gutachten des Sachverständigen Vielhues unzutreffend gewürdigt habe. Rach dem Gutachten habe der Kläger gewisse romantische Vorstellungen in politischen Dingen. Wenn diese auch idealisierend und wirklichkeitsfremd seien, so entsprächen sie doch einer durchaus achtbaren Einstellung. Mr diese sei auch die sexuelle Abartigkeit des Klägers ohne jeglichen Einfluß. Das Strafgericht habe dementsprechend dem Kläger auch nicht die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt, ihn also für würdig gehalten, am öffentlichen Leben teilzunehmen. Zumindest hätte das Berufungsgericht den Sachverständigen Dr. Vielhues und ferner dem Anträge des Klägers entsprechend den im Strafverfahren gehörten Sachverständigen Medizinalrat Dr.Rüdinger darüber vernehmen müssen, daß sie keine Zweifel an der Achtbarkeit der Überzeugung des Klägers hätten. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger keine gefestigte politische Überzeugung gehabt habe, beruhe auf einem Irrtum. Schließlich könne auch aus unklaren Angaben in.‘dem Yviedergutmachungsantrage nichts zu Lasten des Klägers hergeleitet werden, zu dem mindesten nicht, solange nicht näher festgestellt wäre, wie es zu diesen unklaren Angaben gekommen sei» Die Rügen der Revision greifen nicht durch» Die Präge, ob ein Verfolgter eine politische Überzeugung im Sinne des § 1 BEG besitzt, ist eine Präge tatsächlicher Art. Sie unterliegt daher im Revisionsrechtszuge einer Nachprüfung nur insoweit, als der Rechtsbegriff der politischen Überzeugung vom Berufungsgericht verkannt oder die für deren Bejahung oder Verneinung entscheidenden Tatsachen unter Verstoß gegen Verfahrensvor- Schriften, Denkgesetze oder Erfahrungstatsachen festgestellt oder außer acht gelassen worden sind. Hach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl insbes die Entscheidung LM Kr 1 zu § 1 BEG sowie die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 4.2.1956 - IV ZR 276/55) ist unter politischer Überzeugung im Sinne des § 1 BEG die feste innere Einstellung eines Verfolgten zu den Fragen der Politik, d.h. der Zwecke des Staats und der Mittel zu ihrer Verwirklichung zu verstehen, wobei die Überzeugung auf Grund des Werdegangs oder auf Grund kritischer Prüfung gewonnen ist. Welcher Art die politische Überzeugung ist, insbesondere, ob sie allgemein gebilligt wird, ist unerheblich, so daß die Präge, ob die ärztlichen Sachverständigen eine etwaige politische Überzeugung des Klägers für achtbar ansehen, ohne Bedeutung ist und die Rügen über die unterbliebene Vernehmung der Sachverständigen nicht durchgreifen. Als innerer Vorgang läßt sich nun eine Überzeugung nur aus dem Verhalten ihres Trägers feststeilen. Insoweit ist es daher rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht Ermittlungen über das Verhalten des Klägers angestellt hat. Es ist hierbei auch nicht zu beanstanden, daß das Gericht seine Untersuchungen auf die Zeit nach dem Zusammenbruch ausgedehnt hat. Die in dieser Hinsicht festgestellten Tatsachen konnte das Berufungsgericht entsprechend der Vorschrift des § 286 ZPO dahin würdigen, daß der Kläger auch schon in früherem Zeit keine feste innere Einstellung zu den Prägen der Politik besessen hat, mag auch eine Mitgliedschaft bei einer politischen Partei grundsätzlich für das Vorhandensein einer politischen Überzeugung sprechen. Hiernach liegt im Endergebnis ein Rechtsverstoß nicht vor, wenn das Berufungsgericht bei dem Kläger eine politische Über- zeugung im Sinne des § 1 BEG verneint hat. Die Tatsache, daß der Kläger von den nationalsozialistischen Machthabern nicht nur als Sittlichkeitsverbrecher, sondern auch als politischer Gegner verfolgt worden ist, reicht auch nicht aus, um ihm eine Entschädigung zuzubilligen. Denn einmal erfordert § 1 Abs 1 BEG eine Ver-' folgung des Geschädigten "wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung", verlangt somit das Vorhandensein einer solchen Überzeugung, wie auch der Vorspruch zu dem BEG von Personen spricht, "die wegen ihrer politischen Überzeugung" verfolgt worden sind und § 1 Abs 2 BEG von einem Verfolgten, der "auf Grund eigener Gewissensentscheidung sich unter Gefährdung seiner Person" eingesetzt hat. Sodann ergibt sich aus der Bestimmung des § 79 Abs 3 Nr 1 BEG, daß ohne eine tatsächlich vorhandene politische Überzeugung oder GewissensentScheidung eine Entschädigung auf Grund des § 1 BEG nicht gewährt werden kann. Denn nach dieser Bestimmung sollen - ohne daß ein Rechtsanspruch besteht - bei der Vergebung von Mitteln aus dem Kärtefonds Geschädigte berücksichtigt werden, die von Verfolgungsmaßnahmen betroffen wurden,, weil sie irrtümlich einer Personengruppe zugerechnet wurden, die aus den im § 1 Abs 1 und 2 BEG genannten Gründen verfolgt worden ist. Wenn das BEG auch irrtümlich Verfolgten einen klagbaren Entschädigungsanspruch hätte zubilligen wollen, sox hätte es einer solchen Bestimmung nicht bedurft (vgl auch Blessin-Wilden Anm 20 und 48 zu § 1 BEG Seite 85 und 97 und Becker-Huber-KUster Anm 9 zu § IS 52 und Anm 23 zu § 79 BEG S 657). Aus allen diesen Gründen erweist sich die Revision als unbegx'ündet, so daß sie mit der Kostenfolge aus §§ 97 ZPO, 87 BEG zurückzuweisen war* Schmidt Ascher Kregel v*Werner Wüstenberg