Die Revision gegen den Beschluß des Senats für Zivilrecht des Bezirksgerichts Cottbus vom 3. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Senat für Zivilrecht des Bezirksgerichts Cottbus durch Beschluß vom 3. Auf die Kassationsanregung des Klägers hat das Oberste Gericht der ehemaligen DDR dem Kläger durch Schreiben vom 11. 1. Das vom Kläger beim Kreisgericht Bad Liebenwerda beantragte Revisionsverfahren ist gemäß Art. 8 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. III Nr. ly Abs. 2 des Einigungsvertrages in der Lage, in der es sich am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik befunden hat, auf den Bundesgerichtshof als den für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen Obersten Gerichtshof des Bundes (§ 133 GVG) übergegangen. Dies bedeutet, daß das Rechtsmittel, wenn es bereits nach dem Recht der ehemaligen DDR unzulässig war, unzulässig bleibt. Nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht der ehemaligen DDR war hiergegen das Rechtsmittel der Revision oder ein anderes Rechtsmittel nicht gegeben. Das Rechtsmittel der Revision gab es in der ehemaligen DDR erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Vorher ergangene Berufungsurteile waren auch für den Fall nicht anfechtbar, daß sie noch nicht länger als einen Monat (Dauer der Revisionsfrist nach § 160 Abs.4 DDR-ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 29. III Nr. 28i des Einigungsvertrages, wonach sich für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR bereits eingelegte Rechtsmittel oder bei noch nicht abgelaufener Rechtsmittelfrist die Zulässigkeit des Rechtsmittels und das weitere Verfahren mit gewissen Übergangsmaßgaben nach den in Kraft gesetzten Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland richten, wirkt sich vorliegend, soweit die Zulässigkeit der Revision des Klägers in Frage steht, nicht aus. Die Vertragsbestimmung dient der Überleitung in das Rechtsmittelrecht der Bundesrepublik Deutschland in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Übergangsfällen, läßt jedoch Fälle, in denen nach dem Recht der ehemaligen DDR Rechtskraft eingetreten ist, unberührt. Ill Nr. 5 des Einigungsvertrages gilt nunmehr - mit gewissen Maßgaben, die sich hier aber nicht auswirken, -auch für Verfahren, die ihren Ausgang in der ehemaligen DDR genommen haben, die Zivilprozeßordnung. Danach ist die Revision des Klägers nach § 554a ZPO als unzulässig zu verwerfen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat indes mit Rücksicht auf die dargelegte Rechtsentwicklung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des zufolge Art. 8 i.V.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 303/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Dr. Hans-Georg G.-l i-Straße 12, Klägers und Revisionsklägers, gegen Herrn Kuno D|^Ästraße 15, H< Beklagten und Revisionsbeklagten, 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer am 27. Februar 1991 beschlossen: Die Revision gegen den Beschluß des Senats für Zivilrecht des Bezirksgerichts Cottbus vom 3. Mai 1989 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird abgesehen. Gründe: I. Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen Vater, im Rahmen einer Erbrechtsstreitigkeit, die nach dem Tode der Mutter des Klägers am 11. Juni 1983 entstanden ist, nach dem zuletzt gestellten Antrag auf Zahlung folgender Beträge in Anspruch : 1.368 M auf Grund von Zahlungen des Klägers an seine Großeltern; 3.000 M als Erstattung für Wertsachen von der Erblasserin; 15.000 M als Anteil des Klägers an dem Grundstück der Erblasserin in E( Straße 10; 2.000 M als Ersatz für Sachen des Großvaters des Klägers, die er vom Beklagten nicht erhalten habe; 21.368 M. Das Kreisgericht Bad Liebenwerda hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Senat für Zivilrecht des Bezirksgerichts Cottbus durch Beschluß vom 3. Mai 1989 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Auf die Kassationsanregung des Klägers hat das Oberste Gericht der ehemaligen DDR dem Kläger durch Schreiben vom 11. August 1989 mitgeteilt, daß für die ausnahmsweise Einleitung eines Kassationsverfahrens gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Cottbus die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Mit Schreiben vom 23. Juli 1990 hat der Kläger persönlich beim Kreisgericht Bad Liebenwerda Revision eingelegt. II. Die Revision ist unzulässig. 4 1. Das vom Kläger beim Kreisgericht Bad Liebenwerda beantragte Revisionsverfahren ist gemäß Art. 8 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) i.V. mit Anl. I, Kap. Ill, Sachgeb. A, Abschnitt III Nr. ly Abs. 2 des Einigungsvertrages in der Lage, in der es sich am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik befunden hat, auf den Bundesgerichtshof als den für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen Obersten Gerichtshof des Bundes (§ 133 GVG) übergegangen. Dies bedeutet, daß das Rechtsmittel, wenn es bereits nach dem Recht der ehemaligen DDR unzulässig war, unzulässig bleibt. Das ist hier der Fall. Der angefochtene Beschluß ist am 3. Mai 1989 ergangen. Nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht der ehemaligen DDR war hiergegen das Rechtsmittel der Revision oder ein anderes Rechtsmittel nicht gegeben. Der Beschluß erwuchs vielmehr unmittelbar in Rechtskraft. Das Rechtsmittel der Revision gab es in der ehemaligen DDR erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 547) am 1. Juli 1990 (§ 6 des Gesetzes). Vorher ergangene Berufungsurteile waren auch für den Fall nicht anfechtbar, daß sie noch nicht länger als einen Monat (Dauer der Revisionsfrist nach § 160 Abs. 4 DDR-ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1990) zurücklagen. Das folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 des genannten Gesetzes. 5 Soweit die DDR-ZPO vor der Novellierung durch das Gesetz vom 29. Juni 1990 die Möglichkeit der Kassation vorsah, handelte es sich nicht um ein Rechtsmittel der Parteien. Vielmehr betraf die Kassation bereits in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (§ 160 Abs. 1 DDR-ZPO alter Fassung) und erfolgte gegebenenfalls auf behördlichen Antrag; den - wie es im Gesetz hieß - "Prozeßparteien des früheren Verfahrens" war lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 161 Abs. 1 DDR-ZPO alter Fassung). 2. Anl. I, Kap. Ill, Sachgeb. A, Abschn. III Nr. 28i des Einigungsvertrages, wonach sich für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR bereits eingelegte Rechtsmittel oder bei noch nicht abgelaufener Rechtsmittelfrist die Zulässigkeit des Rechtsmittels und das weitere Verfahren mit gewissen Übergangsmaßgaben nach den in Kraft gesetzten Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland richten, wirkt sich vorliegend, soweit die Zulässigkeit der Revision des Klägers in Frage steht, nicht aus. Die Vertragsbestimmung dient der Überleitung in das Rechtsmittelrecht der Bundesrepublik Deutschland in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Übergangsfällen, läßt jedoch Fälle, in denen nach dem Recht der ehemaligen DDR Rechtskraft eingetreten ist, unberührt. Dies findet seine Bestätigung in Anl. I, Kap. III, Sachgeb. A, Abschn. III Nr. 5i des Einigungsvertrages. Hiernach finden gegen Entscheidungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtskräftig geworden sind, "die vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Entscheidungen statt (§§ 323, 324, 579ff., 767ff.)". Das ist dahin zu verstehen, daß in diesen Fällen nur jene Rechtsbehelfe Platz greifen (vgl. auch Gottwald FamRZ 1990, 1117, 1182). 6 *) /■ 3. Gemäß Art. 8 i.V. mit Anl. I, Kap. Ill, Sachgeb. A, Abschn. Ill Nr. 5 des Einigungsvertrages gilt nunmehr - mit gewissen Maßgaben, die sich hier aber nicht auswirken, -auch für Verfahren, die ihren Ausgang in der ehemaligen DDR genommen haben, die Zivilprozeßordnung. Danach ist die Revision des Klägers nach § 554a ZPO als unzulässig zu verwerfen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat indes mit Rücksicht auf die dargelegte Rechtsentwicklung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des zufolge Art. 8 i.V. mit Anl. I, Kap. III, Sachgeb. A, Abschn. III Nr. 19 des Einigungsvertrages gleichfalls anwendbaren Gerichtskostengesetzes von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, keine Gerichtskosten in Ansatz bringen zu lassen. Dr. Ritter Römer Bundschuh Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs