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BGH · IV ZR 303/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 303/65

Juni 196$ aufgehoben, soweit der Klage wegen der Inhaftierung des Klägers in der Zeit vom 1 • November 1942 bis sum 29* September 1943 stattgegeben und Uber die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,' auch Uber die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. November 1942 sei er mit seiner Frau und seiner Tochter in Crikvenica von den Italienern verhaftet» zunächst in das Lager Kraljevica und im Juni 1943 in das Lager auf der Insel Rab gebracht worden. Mai I960 den Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen abgelehnt und als Entschädigung für Schaden an Preiheit in der Seit vom 30. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht mit Urteil vom 14. September 1943 in Höhe von 3.000,- DM gerichteten Klage hat der Kläger vorgetragens Die in Kroatien gegen die Juden ergriffenen Maßnahmen, insbesondere ihre Internierung durch die Italiener hätten auf deutscher Veranlassung beruht. In dem von den Italienern besetzten, nicht aber annektierten Ort Crikvenica, der damals zu dem Staat Kroatien gehört habe, habe auf Grund kroatischer Vorschriften das Jundenabzeichen getragen werden müssen. Für die Verfolgungsmaßnahmen des kroatischen Staates sei das Deutsche Reich verantwortlich, da der Staat Kroatien unter der Kontrolle deutscher Behörden gestanden habe. Das Oberlandesgericht hat, unter Änderung des landgerichtlichen Schlußurteils, das beklagte Land verurteilt, an den Kläger für Schaden an Freiheit weitere 3.000,- DH zu zahlen. Auf die sofortige Beschwerde des beklagten Landes hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 3. November 1965 die Revision insoweit zugelassen, als Über den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für die Inhaftierung in Kraljevica und auf der Insel Hab in der Zeit vom 1. In den Lagern in Kraljevica und auf der Insel Rab sei dem Kläger die Freiheit durch italienische Behörden entzogen gewesen. Die deutsche Regierung habe zwar nicht dieses Ziel, aber doch immerhin erreicht, daß die italienische Regierung die Juden in dem italienisch besetzten Gebiet Kroatiens festgenommen und in Lager ein-gosperrt habe. Die italienische Regierung sei somit durch die deutsche Regierung dazu veranlaßt worden, im November 1942 die Juden im italienisch besetzten Teil Kroatiens festzunehmen und ihrer Freiheit zu berauben. Aus dem geschilderten Sachverhalt ergebe sich weiter, daß die im November 1942 im italienisch besetzten Teil Kroatiens durch italienische Behörden festgenommenen Juden unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze ihrer Freiheit beraubt worden seien« Daran ändere nichts, daß die Festgenommenen durch diese Inhaftierung vor Schlimmerem, nämlich vor der Deportation in die deutschen Konzentrationslager, bewahrt worden seien und daß dies möglicherweise sogar das von der italienischen Regierung oder den italienischen Behörden erstrebte Ziel gewesen sei. Drängen der deutschen Regierung, die auch die Juden in der italienischen Besatzungozone Kroatiens in ihre Gewalt habe bringen wollen, wenigstens etwas entgegen-zukommen, diese Juden habe festnehmen lassen« Diese Juden, in denen die italienische Regierung bis dahin offenbar keine Gefahr für Sicherheit und Ordnung gesehen habe, seien infolgedessen nur deshalb ihrer Freiheit beraubt worden, weil sie Juden gewesen seien« Daß darin ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze gelegen habe, bedürfe keiner weiteren Begründung. 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger in der Zeit vom 1. November 1942 bis zu dem 29« September 1943 durch Maßnahmen der italienischen Regierung seiner Freiheit deshalb beraubt worden sei, weil er Jude war. Sie macht jedoch geltend, hierin könne eine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 BJSG deshalb nicht erblickt werden, weil der Kläger und seine Mitinhaftierten durch diese Maßnahme vor Schlimmerem, nämlich vor der Deportation in die deutschen Konzentrations- und Vernichtungslager, bewahrt worden seien, und weil dies möglicherweise sogar das von den italienischen Behörden erstrebte Ziel gewesen sei. Präge, ob eine solche Mißachtung Vorgelegen hat, von der Sicht des die Internierung durchführenden ausländischen Staates aus. Hier ist jedoch der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht etwa deshalb, weil er eine Gefahr für Sicherheit und Ordnung darstellte, sondern allein deswegen seiner Freiheit beraubt worden, weil er Jude war. Nach der Rechtsprechung des Senats (Rs\7 I960, 209 Hr. 16) verletzt eine Verhaftung aus Gründen der Rasse die Rochto-und Staatsordnung aller KulturStaaten, die auf dem Grundsatz beruht, daß niemand wegen seiner Rasse diskriminiert werden darf.Es mag offen bleiben, ob ein solcher an sich objektiv gegebener Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze,dann zu verneinen ist, wenn der internierende Staat ausschließlich aus anerkennenswerten Motiven gehandelt hat, so z.B., wenn er die Internierung lediglich zu dem Schutze der betroffenen Juden durchgeführt hat, um sie einem beabsichtigten schlimmeren Zugriff der nationalsozialistischen Verfolger zu entziehen, und ob das beklagte Land, das für die durch diese Verfolger eingetretenen Schäden Entschädigung zu leisten hat, dem Entschädigungsanspruch des Klägers mit einem solchen Einwand begegnen kann. Denn nach den Feststellungen des Berufungs gerichts war für das Vorgehen der italienischen Regierung bestimmend oder auch zu demindest mitbestimmend das Bestreben, dem Drängen der deutschen Regierung wenigstens etwas entgegenzukommen. Nach allem begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger in der in Betracht kommenden Zeit die Freiheit unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen worden ist, keinen rechtlichen Bedenken. Im übrigen könnte das beklagte Land den Entschädigungsanspruch des Klägers nicht mit der Das Berufungsgericht hat den Kläger als Flüchtling im Sinne des Kapitels I Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention angesehen und hierzu ausgeführt, diese Eigenschaft ergebe sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 17. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will. März I960, auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, als Grund für seine Auswanderung nach Israel lediglich angegeben, er sei ein demokratisch gesinnter Mensch und habe unter einer kommunistischen Regierung nicht leben wollen. Hach allem bedarf die Frage, ob der Kläger die An-opruchsvoraussetzungen des § 160 BEG erfüllt, einer erneuten tatrichterlichen Würdigung, Daß die Gerichte auch in den Fällen, in denen dao Land sich nicht gegen die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft eines Anspruchstoilers v/endet, in eigener Verantwortung prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft vorliegon, bedarf keiner weiteren Ausführungen,

Zitierte Normen: § 43 BEG
LandFreiheitJudeMaßnahmeKlägerRevisionRegierung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 303/65	URTEIL
Verkfiodet am
8. Februar 1967
Justizangestellte ab Urkundabeamler der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes R
vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in	d^Kplats^k
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Frhr.v
gegen
 Seew (früher Vladimir)
»
Kläger und Revisionsbeklagten»
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Juni 196$ aufgehoben, soweit der Klage wegen der Inhaftierung des Klägers in der Zeit vom 1 • November 1942 bis sum 29* September 1943 stattgegeben und Uber die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,' auch Uber die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der an 4« Juli 1906 in Podravska Slatina in Kroatien geborene Kläger ist Jude. Zu Beginn des deutsch-jugoslawischen Krieges wohnte er an seinem Geburtsort» wo er Inhaber einer Getreide- und Baumaterialienhandlung war.
An 29- Januar 1942 floh er von dort mit Frau und Tochter nach Crikvenica; das italienisch besetzt war. Am 1. Februar 1944 gelangte er nach Bari in Italien. Von dort kehrte er im September 1945 nach Jugoslawien zurück. In Dezember 1948 wanderte er nach Israel aus. Am 1. Oktober 1953 war er israelischer Staatsangehöriger.
Im September 1956 hat der Kläger Sntschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen und für Schaden an Freiheit beantragt. Zur Begründung seines Antrags hat er geltend gemacht: Er gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Ab Mai 1941 habe er an seinem Wohnort Podravska Slatina das Judenabzeichen tragen und Zwangsarbeiten verrichten müssen. Das Judenabzeichen habe er auch in dem italienisch besetzten Crikvenica tragen müssen» da die Zivilverwaltung und die Polizei dort kroatisch gewesen seien. Am 1. November 1942 sei er mit seiner Frau und seiner Tochter in Crikvenica von den Italienern verhaftet» zunächst in das Lager Kraljevica und im Juni 1943 in das Lager auf der Insel Rab gebracht worden. In beiden Lagern seien nur Juden oingesperrt gewesen. Nach der italienischen Kapitulation im September 1943 soi er geflohen und habe unter großen Entbehrungen versteckt gelebt, bis er am 1. Februar 1944 nach Bari gelangt sei. Nach Israel sei er ausgewandert, weil er ein demokratisch gesinnter Mensch sei und unter einer kommunistischen Regierung nicht habe leben wollen.
 
Das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neustadt/ Weinotr. hat mit Bescheiden vom 11. Mai I960 den Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen abgelehnt und als Entschädigung für Schaden an Preiheit in der Seit vom 30. April 1941 bis 29* Januar 1942 und vom 30. September 1943 bis 31. Januar 1944 (insgesamt 13 Monate) einen Betrag von
1.950,- DM zuerkannt, den darüber hinausgehenden Anspruch wegen Preiheitsschadens aber verneint, weil insoweit die Voraussetzungen des § 43 BEG nicht gegeben seien.
Der Kläger hat die ihm am 17. Mai I960 zugeeteilten Bescheide mit der am 9» Juli I960 eingereichton Klage angefochten. Mit Teilurteil vom 16. Mai 1961 hat das Landgericht zunächst die Klage auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen abgev/iesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht mit Urteil vom 14. Juli 1961 zurückgewiesen.
Zur Begründung der auf Weitere Entschädigung für Schaden an Preiheit in der Zeit vom 29. Januar 1942 bis 29. September 1943 in Höhe von 3.000,- DM gerichteten Klage hat der Kläger vorgetragens Die in Kroatien gegen die Juden ergriffenen Maßnahmen, insbesondere ihre Internierung durch die Italiener hätten auf deutscher Veranlassung beruht. Außerdem höbe er als deutscher Volkszugehöriger Anspruch auf den Schutz des Deutschen Eeiches gehabt.
Das Landgericht hat mit dem am 21. November 1961 verkündeten Schlußurteil die Klage abgewiesen.
 
Der Kläger hat Berufung eingelegt und weiter vorgetragen;
In dem von den Italienern besetzten, nicht aber annektierten Ort Crikvenica, der damals zu dem Staat Kroatien gehört habe, habe auf Grund kroatischer Vorschriften das Jundenabzeichen getragen werden müssen.
Dies sei von den kroatischen Behörden ständig streng Überwacht worden. Für die Verfolgungsmaßnahmen des kroatischen Staates sei das Deutsche Reich verantwortlich, da der Staat Kroatien unter der Kontrolle deutscher Behörden gestanden habe.
In den von den Italienern streng bewachten Lagern Kraljevica und Rab sei er völlig von der Umwelt abgeschlossen gewesen. In beiden Lagern seien nur Juden cingesperrt gewesen. Schon deswegen habe die Internierung gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen. Aber auch die Lebensverhältnisse in beiden Lagern seien rechtsstaatswidrig gewesen. Zu der Internierung der Juden sei die italienische Regierung durch die nationalsozialistische deutsche Regierung veranlaßt worden. Außerdem habe er, der Kläger, als deutscher Volkszugehöriger Anspruch auf den Schutz des Deutschen Reiches gehabt•
Das Oberlandesgericht hat, unter Änderung des landgerichtlichen Schlußurteils, das beklagte Land verurteilt, an den Kläger für Schaden an Freiheit weitere 3.000,- DH zu zahlen. Es hat die Revision nicht zugelassen.
 
Auf die sofortige Beschwerde des beklagten Landes hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 3. November 1965 die Revision insoweit zugelassen, als Über den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für die Inhaftierung in Kraljevica und auf der Insel Hab in der Zeit vom 1. November 1942 bis zu dem 29* September 1943 entschieden worden ist. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag für diese Zeit weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Bntscheidun/gsgründe s Die Revision ist im Ergebnis begründet.
I.
Die Revision hat das Berufungsurteil nur bezüglich der Zeit vom 1. November 1942 bis zu dem 29* September 1943 angefochten. Hinsichtlich dieses Zeitraumes hat da3 Berufungsgericht ausgeführt:
In den Lagern in Kraljevica und auf der Insel Rab sei dem Kläger die Freiheit durch italienische Behörden entzogen gewesen. Die Lager seien ausgesprochene Gefangenen - und Internierungslager gewesen. Sie seien mit Stacheldraht umgeben gewesen und streng bewacht worden. Die Internierten hätten die Lager nicht verlassen können und dürfen, so daß sie dauernd und nachhaltig von der Umwelt abgesondert gewesen seien. Die ab 1. November 1942 von den italienischen Behörden in den Lagern Kraljevica
 
und auf der Insel Rab durchgeführte Internierung habe auch gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen. Zu dieser Maßnahme sei die italienische Regierung durch die nationalsozialistische deutsche Regierung veranlaßt worden. Aus den vorliegenden historischen Erkenntnisquellen lasse sich zusammenfassend feststellen, daß die deutsche Regierung im Herbst 1942 immer wieder mit dem Ansinnen an die italienische Regierung herangetreten sei, diese möge es wenigstens zulassen, daß die Juden auch in dem italienisch besetzten Teil Kroatiens deportiert würden. Die deutsche Regierung habe zwar nicht dieses Ziel, aber doch immerhin erreicht, daß die italienische Regierung die Juden in dem italienisch besetzten Gebiet Kroatiens festgenommen und in Lager ein-gosperrt habe. Nach der Erklärung der iatlienischen Regierung habe die Inhaftierung den Zweck gehabt, die von den Deutschen gewünschte Auslieferung wenigstens eines Teils der Internierten an die kroatischen Behörden vorzubereiten. Die italienische Regierung sei somit durch die deutsche Regierung dazu veranlaßt worden, im November 1942 die Juden im italienisch besetzten Teil Kroatiens festzunehmen und ihrer Freiheit zu berauben. Aus dem geschilderten Sachverhalt ergebe sich weiter, daß die im November 1942 im italienisch besetzten Teil Kroatiens durch italienische Behörden festgenommenen Juden unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze ihrer Freiheit beraubt worden seien« Daran ändere nichts, daß die Festgenommenen durch diese Inhaftierung vor Schlimmerem, nämlich vor der Deportation in die deutschen Konzentrationslager, bewahrt worden seien und daß dies möglicherweise sogar das von der italienischen Regierung oder den italienischen Behörden erstrebte Ziel gewesen sei. Entscheidend sei, daß die italienische Regierung, um dem
 
Drängen der deutschen Regierung, die auch die Juden in der italienischen Besatzungozone Kroatiens in ihre Gewalt habe bringen wollen, wenigstens etwas entgegen-zukommen, diese Juden habe festnehmen lassen« Diese Juden, in denen die italienische Regierung bis dahin offenbar keine Gefahr für Sicherheit und Ordnung gesehen habe, seien infolgedessen nur deshalb ihrer Freiheit beraubt worden, weil sie Juden gewesen seien« Daß darin ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze gelegen habe, bedürfe keiner weiteren Begründung.
II.
Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind nicht begründet.
1. Die Revision wendet sich nicht gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger in der Zeit vom 1. November 1942 bis zu dem 29« September 1943 durch Maßnahmen der italienischen Regierung seiner Freiheit deshalb beraubt worden sei, weil er Jude war.
Sie macht jedoch geltend, hierin könne eine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 BJSG deshalb nicht erblickt werden, weil der Kläger und seine Mitinhaftierten durch diese Maßnahme vor Schlimmerem, nämlich vor der Deportation in die deutschen Konzentrations- und Vernichtungslager, bewahrt worden seien, und weil dies möglicherweise sogar das von den italienischen Behörden erstrebte Ziel gewesen sei. Dieser vom Berufungsgericht unterstellte Beweggrund kann jedoch nicht dazu führen, hier eine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze zu verneinen. Zwar beurteilt sich die
 
Präge, ob eine solche Mißachtung Vorgelegen hat, von der Sicht des die Internierung durchführenden ausländischen Staates aus. So wird z.B. eine Internierung, die auf fremdenpolizeilichen Erwägungen des ausländischen Staates beruht, in aller Regel, soweit nicht besondere Erschwernisse hinzutreten, nicht; gegen-rechto-staatliche Grundsätze verstoßen. Hier ist jedoch der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht etwa deshalb, weil er eine Gefahr für Sicherheit und Ordnung darstellte, sondern allein deswegen seiner Freiheit beraubt worden, weil er Jude war. Nach der Rechtsprechung des Senats (Rs\7 I960, 209 Hr. 16) verletzt eine Verhaftung aus Gründen der Rasse die Rochto-und Staatsordnung aller KulturStaaten, die auf dem Grundsatz beruht, daß niemand wegen seiner Rasse diskriminiert werden darf. Es mag offen bleiben, ob ein solcher an sich objektiv gegebener Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze,dann zu verneinen ist, wenn der internierende Staat ausschließlich aus anerkennenswerten Motiven gehandelt hat, so z.B., wenn er die Internierung lediglich zu dem Schutze der betroffenen Juden durchgeführt hat, um sie einem beabsichtigten schlimmeren Zugriff der nationalsozialistischen Verfolger zu entziehen, und ob das beklagte Land, das für die durch diese Verfolger eingetretenen Schäden Entschädigung zu leisten hat, dem Entschädigungsanspruch des Klägers mit einem solchen Einwand begegnen kann. Denn nach den Feststellungen des Berufungs gerichts war für das Vorgehen der italienischen Regierung bestimmend oder auch zu demindest mitbestimmend das Bestreben, dem Drängen der deutschen Regierung wenigstens etwas entgegenzukommen. War aber dieses Entgegenkommen gegenüber den Forderungen der deutschen Regierung nach rassischen Verfolgungsmaßnahmen für den ausländischen Staat
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bestimmend oder doch mitbestimmend, so kann, auch von der subjektiven Seite her gesehen, die Rechtsstaatswidrigkeit nicht etwa deshalb entfallen, weil auch erstrebt war, durch die aus Gründen der Rasse erfolgte Entziehung der Freiheit noch schlimmeren Verfolgungsmaßnahmen vorzubeugen.
Nach allem begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger in der in Betracht kommenden Zeit die Freiheit unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen worden ist, keinen rechtlichen Bedenken. (Vgl. Urteil des Senats vom 30. November 1966 - XV ZR 260/65 - , nicht veröffentlicht).
2. Bine Veranlassung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG kann nicht etwa deshalb verneint werden, weil die Maßnahmen der italienischen Regierung der Absicht der nationalsozialistischen deutschen Regierung nicht entsprochen hätten. Zwar besteht zwischen der Absicht der deutschen Regierung und den von der italienischen Regierung durchgeführten Maßnahmen ein Unterschied, da diese Maßnahmen hinter den Zielen der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu-rückblieben. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Wie der Senat im o.a. Urteil RzW I960, 209 Nr. 16 ausgesprochen hat, ist für eine Veranlassung im Sinne der vorerwähnten Vorschrift allein entscheidend, daß die nationalsozialistische deutsche Regierung die Regierung des ausländischen Staates generell zu judenfeindlichen Maßnahmen veranlaßt hat, deren Opfer der Verfolgte wurde. Diese Voraussetzung ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben. Im übrigen könnte das beklagte Land den Entschädigungsanspruch des Klägers nicht mit der
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 Erwägung verneinen, daß die nationalsozialistischen Verfolger noch Schlimmeres beabsichtigt hätten. Auch insoweit bestehen somit gegen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts keine Bedenken. (Vgl. das o.a. Urteil des Senats vom 30. November 1966).
III.
Gleichwohl kann aber das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Denn die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Anspruchsberechtigung des Klägers nach §160 BEG bejaht hat (zu der Frage der Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 130 BEG hat es nicht Stellung genommen), halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Kläger als Flüchtling im Sinne des Kapitels I Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention angesehen und hierzu ausgeführt, diese Eigenschaft ergebe sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 17. März I960 in Verbindung mit den sonstigen Unterlagen über seine berufliche Stellung und Boziale Herkunft. Er sei vor dem Kriege selbständiger Gewerbetreibender gewesen, habe dem Bürgertum angehört und sei auf seine persönliche und wirtschaftliche Freiheit bedacht gewesen. Angesichts der dem Senat bekannten politischen &itwick-lung in Jugoslawien nach dem Kriege habe er daher hinreichend Grund gehabt, Verfolgung durch seinen Heimat-otaat zu befürchten. Wegen der dort herrschenden politischen Verhältnisse sei er im Dezember 1948 nach Israel ausgewandert•
Diese Feststellungen reichen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers im Sinne des § 160 BEG
 
in Verb* mit Kapitel X Art. 1 A Hr. 2 der Genfer Konvention von 28. Juli 1951 nicht aus. Hach dieser Vorschrift ist Flüchtling jede Person, die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will. Hach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile RzW 1964, 76 Nr. 22; 1965, 238 Nr. 37; 363 Nr.
“57G~Nrv'-42» V966-, 568 Nr. 27) reicht naeh der Genfer Konvention die Furcht vor Maßnahmen, denen die Gesamtheit der anderen Bürger des betreffenden Staates unterliegt, nicht aus. Vielmehr müssen die in der Genfer Konvention genannten besonderen, den Verfolgten als Einzelperson oder als Angehörigen einer Gruppe troffenden i Befürchtungen vorliegen und wohl begründet sein. Hier fehlt es aber an einer hinreichenden Darlegung von Ereignissen oder sonstigen Umständen, die eine solohe Furcht als begründet erscheinen lassen könnten. Desgleichen fehlt es an der Darlegung von möglicherweise gegen den Kläger gerichteten Maßnahmen. Der Kläger selbst hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17. März I960, auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, als Grund für seine Auswanderung nach Israel lediglich angegeben, er sei ein demokratisch gesinnter Mensch und habe unter einer kommunistischen Regierung nicht leben wollen. Dies reicht aber zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. (Vgl. das o.a. Urteil des Senats vom 30. November 1966)*
 
if 7
Zu den Bedenken des Wiedergutmachungsauoschuooes des Deutschen Bundestages gegenüber der obigen Rechtsprechung deo Senats (Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Drucksache IV/ 3423» zu Hr, 75 (§ 160) Seite 15) hat der Senat bereits in seiner oben zitierten Entscheidung RzW 1965, 570 Hr. 42 Stellung genommen.
Hach allem bedarf die Frage, ob der Kläger die An-opruchsvoraussetzungen des § 160 BEG erfüllt, einer erneuten tatrichterlichen Würdigung, Daß die Gerichte auch in den Fällen, in denen dao Land sich nicht gegen die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft eines Anspruchstoilers v/endet, in eigener Verantwortung prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft vorliegon, bedarf keiner weiteren Ausführungen,
IV.
Aus diesem Grunde ist das Berufungsurteil in dem angefochtenen Umfangelaufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Dio Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
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