Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaßo Wilden und Br» Graf für Recht erkannt: Ber Kläger begehrt Entschädigung wegen Gesundheitsschadens» Es besteht bei ihm eine angeborene Spina bifida occulta» Ilach seiner Barstellung trat während des illegalen Lebens im Jahre 1943 eine Infektion am linken Fuß auf, die zunächst zurückging und sich dann 1945 zu einem Fußgeschwür entwickelte» Das Entschädigungsamt Berlin hat durch Bescheid vom 29o März 1961 als Verfolgungsleiden im Sinne der abgegrenzten Verschlimmerung "chronische ülcerierung des linken Fußes mit Spitz- und Hohlfußstellung bei angeborenem Spina bifida" anerkannt. statteten Gutachtens hat das Berufungsgericht festgestellt, daß das auf einer angeborenen Wirbelsäulenmißbildung beruhende Pußleiden des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die erlittene Verfolgung aufgetreten wäre und im wesentlichen den gleichen Verlauf genommen hätte. Der Möglichkeit einer Einwirkung von Verfolgungsmaßnahmen auf das Leiden des Klägers sei dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß das beklagte Land in dem angegriffenen Bescheid eine abgegrenzte Verschlimmerung des anlagebedingten Leidens mit einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 $> anerkannt habe, Bas Berufungsgericht hat die von dem Kläger vorgelegten Privatgutachten außer Acht gelassen. In diesen war dargelegt, daß zwar ein Zusammenhang zwischen dem Pußleiden des Klägers und der angeborenen Wirbelsäulenmißbildung bestehe, daß aber das Pußleiden durch die Lebensverhältnisse des Klägers in der Illegalität ausgelöst worden sei. es sich nicht um ein anlagebedingtes Leiden, das sich erst infolge von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen manifestiert habe, und daher als durch die Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht gelte, sondern uni einen angeborenen Zustand, der das Auftreten des Fußleidens zur Folge gehabt habe und zur Folge hätte haben müssen« Bei dem Kläger sei vor der Verfolgung nicht nur eine endogene Disposition vorhanden gewesen, die erst bei Hinzutreten exogener Faktoren einen Krankheitsherd entwickelt habe* Nur wenn das der Fall gewesen sei, könne § 4 der 2. Zutreffend rügt die Revision, daß das Berufungsgericht nicht mit dieser Begründung über die von dem Kläger vorgelegten Privatgutachten hinweggehen konnte* Der erkennende 'Senat hat in dem IM BEG 1956 § 28 Nr* 12/13 veröffentlichten Urteil ausgeführt, nach dem Bundesentschädigungsgesetz komme es für die Entscheidung der Frage, ob ein früher bestehendes Leiden durch die Verfolgung verschlimmert oder ob es durch diese verursacht worden sei, entscheidend darauf an, ob die Wirkungen der Verfolgungsmaßnahmen die körperliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen erstmals beeinträchtigt hätten oder nicht* Danach ist es unerheblich, ob bei dem Verfolgten vor Beginn der Verfolgung ein abnormer Zustand bestanden hat, der medizinisch als Krankheit gewertet wird* Auch in einem solchen Falle ist das Leiden durch die Verfolgung verursacht und nicht nur verschlimmert, wenn erst die Verfolgungsmaßnahme dazu geführt hat, daß durch dieses Leiden die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten beeinträchtigt worden ist* Dabei ist es im Gegensatz zu der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht gleichgültig, ob der Zustand, der vor der Verfolgung bestand und der medizinisch als Krankheit gewertet Das angefochtene Urteil muß aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses Gericht erneut und gegebenenfalls nach abermaliger Befragung des Sachverständigen entscheiden kann, ob das Fußleiden des Klägers im Sinne des § 4 der 2« DV-BEG durch die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist. DVO-BEG 1956 § 4 Nr. 2 veröffentlichten Urteil weiter ausgeführt hat, hätte der Kläger allerdings von dem Augenblick an keinen Anspruch auf Entschädigung mehr, in dem das Leiden auch ohne diese Verfolgung allein kraft der Anlage zu der tatsächlich bestehenden Minderung der Brwerbsfähigkeit geführt hätte.
2541 081 $ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES IV ZR 303/64 URTEIL VOLKES Verkündet am 26o Januar 1966 Broeske J ustizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln der Entachädigungsaache des Max Bernhard Sh rue 9 9 Klägers und Hevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Br« gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres,, Berlin 51, Pehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten , - ProzeßbevollmächtigtersRechtsanwalt Br* • 2 Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaßo Wilden und Br» Graf für Recht erkannt: Bas Urteil des 17» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25» September 1964 wird aufgehoben» Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-'verwiesen» Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben» Von Rechts wegen Tatbestand: Ber am 4HHHP 1923 geborene Kläger ist Jude» Er wan-derte im Jahre 1933 mit seinen Eltern nach Frankreich aus» In der Zeit vom 15» Juli 1941 bis 25» August 1944 lebte er illegal in verschiedenen Orten Frankreichs» Ber Kläger begehrt Entschädigung wegen Gesundheitsschadens» Es besteht bei ihm eine angeborene Spina bifida occulta» Ilach seiner Barstellung trat während des illegalen Lebens im Jahre 1943 eine Infektion am linken Fuß auf, die zunächst zurückging und sich dann 1945 zu einem Fußgeschwür entwickelte» Der Kläger führt das Auftreten dieses Geschwürs, das nach ärztlicher Ansicht im Zusammenhang mit der Spina bifida occulta steht, auf das Leben in der Illegalität, nämlich das Pehlen von geeignetem Schuhwerk, Pehlen ärztlicher Behandlung und die unhygienischen Lebensverhältnisse zurück. Er wurde 1946, 1947 und 1961 wegen des Pußleidens operiert* Das Entschädigungsamt Berlin hat durch Bescheid vom 29o März 1961 als Verfolgungsleiden im Sinne der abgegrenzten Verschlimmerung "chronische ülcerierung des linken Fußes mit Spitz- und Hohlfußstellung bei angeborenem Spina bifida" anerkannt. Es hat dem Kläger dementsprechend Bnt-schädigungsleistungen unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 $ seit dem 1. Januar 1944, eines Hundertsatzes von 33 und unter Ein- * . * reihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes nach der wirtschaftlichen und sozialen Stellung des Vaters des Klägers' gewährt. Mit der Klage gegen diesen Bescheid hat der Kläger Gewährung von Entschädigungsleistungen unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 75 i> und eines Hundertsatzes des vergleichbaren Dienst-einkommens von 59 begehrt. Er ist der Ansicht, sein Pußleiden, das ihn fast völlig erwerbsunfähig mache, sei in vollem- Umfange verfolgungsbedingt; es beruhe zwar auf dem angeborenen V/irbel3äulenschaden, habe sich aber erst durch die Verfolgung manifestiert (§4 der 2. DV-BEG). Zur Begründung dieser Auffassung hat der Kläger verschiedene Privatgutachten eingereicht. Bas Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens von Professor und eines weiteren Gutachtens von Dr. durch Urteil vom 13» Dezember 1963 abgewiesen, Bas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen, Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter, Bas beklagte Land hat beantragt, die Revision zurückzuweisen, Entscheidungsgründe: Auf Grund des von dem Sachverständigen Br, er- statteten Gutachtens hat das Berufungsgericht festgestellt, daß das auf einer angeborenen Wirbelsäulenmißbildung beruhende Pußleiden des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die erlittene Verfolgung aufgetreten wäre und im wesentlichen den gleichen Verlauf genommen hätte. Der Möglichkeit einer Einwirkung von Verfolgungsmaßnahmen auf das Leiden des Klägers sei dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß das beklagte Land in dem angegriffenen Bescheid eine abgegrenzte Verschlimmerung des anlagebedingten Leidens mit einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 $> anerkannt habe, Bas Berufungsgericht hat die von dem Kläger vorgelegten Privatgutachten außer Acht gelassen. In diesen war dargelegt, daß zwar ein Zusammenhang zwischen dem Pußleiden des Klägers und der angeborenen Wirbelsäulenmißbildung bestehe, daß aber das Pußleiden durch die Lebensverhältnisse des Klägers in der Illegalität ausgelöst worden sei. Das Berufungsgericht ist der Ansicht,- daß selbst dann, wenn man diesen Ausführungen der Privatgutachter folge, das Pußleiden des Klägers nicht in vollem Umfange als Verfolgungsleiden anerkannt werden könne. Denn bei dem Kläger handele es sich nicht um ein anlagebedingtes Leiden, das sich erst infolge von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen manifestiert habe, und daher als durch die Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht gelte, sondern uni einen angeborenen Zustand, der das Auftreten des Fußleidens zur Folge gehabt habe und zur Folge hätte haben müssen« Bei dem Kläger sei vor der Verfolgung nicht nur eine endogene Disposition vorhanden gewesen, die erst bei Hinzutreten exogener Faktoren einen Krankheitsherd entwickelt habe* Nur wenn das der Fall gewesen sei, könne § 4 der 2. DV-BEG 2ur Anwendung kommen* Es habe bei ihm nicht nur eine Anlage, sondern bereits ein vom normalen abweichender angeborener Zustand bestanden* Zutreffend rügt die Revision, daß das Berufungsgericht nicht mit dieser Begründung über die von dem Kläger vorgelegten Privatgutachten hinweggehen konnte* Der erkennende 'Senat hat in dem IM BEG 1956 § 28 Nr* 12/13 veröffentlichten Urteil ausgeführt, nach dem Bundesentschädigungsgesetz komme es für die Entscheidung der Frage, ob ein früher bestehendes Leiden durch die Verfolgung verschlimmert oder ob es durch diese verursacht worden sei, entscheidend darauf an, ob die Wirkungen der Verfolgungsmaßnahmen die körperliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen erstmals beeinträchtigt hätten oder nicht* Danach ist es unerheblich, ob bei dem Verfolgten vor Beginn der Verfolgung ein abnormer Zustand bestanden hat, der medizinisch als Krankheit gewertet wird* Auch in einem solchen Falle ist das Leiden durch die Verfolgung verursacht und nicht nur verschlimmert, wenn erst die Verfolgungsmaßnahme dazu geführt hat, daß durch dieses Leiden die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten beeinträchtigt worden ist* Dabei ist es im Gegensatz zu der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht gleichgültig, ob der Zustand, der vor der Verfolgung bestand und der medizinisch als Krankheit gewertet " 6 • wird, eine angeborene Mißbildung wie die Spina bifida occulta ist oder ob er auf eine Anlage zurückzufUhren ist, die sich erst nach der Geburt durch äußere (exogene) Einflüsse herausgebildet hat« Das Bundesentschädigungsgesetz macht insoweit keine Unterschiede« Das angefochtene Urteil muß aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses Gericht erneut und gegebenenfalls nach abermaliger Befragung des Sachverständigen entscheiden kann, ob das Fußleiden des Klägers im Sinne des § 4 der 2« DV-BEG durch die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist. Wenn der Kläger vor dem Beginn der Verfolgung in seiner Erwerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt war, kommt eine abgrenzbare Verschlimmerung eines bestehenden anlagebedingten Leidens nicht in Frage« Das Leiden ist vielmehr im vollen Umfang durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht anzusehen, wenn es durch diese Maßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist. Das wäre, wie der Senat in dem LM 2. DVO-BEG 1956, § 4 Nr. 10 veröffentlichten Urteil ausgesprochen hat, dann anzunehmen, wenn die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen wenigstens zu 1/4 zur Entstehung des die Erwerbsfähigkeit des Klägers beeinträchtigten Leidens boigetragen haben. Wie der Senat in dem IM 2. DVO-BEG 1956 § 4 Nr. 2 veröffentlichten Urteil weiter ausgeführt hat, hätte der Kläger allerdings von dem Augenblick an keinen Anspruch auf Entschädigung mehr, in dem das Leiden auch ohne diese Verfolgung allein kraft der Anlage zu der tatsächlich bestehenden Minderung der Brwerbsfähigkeit geführt hätte. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision beruht auf §§ 225 Abs, 1 BEG* Ascher Johannsen Maaß Wilden Dr. Graf