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BGH

Gericht: BGH

Gegen dieses Urteil hat das Land Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Pas Berufungsgericht hat auf die Berufung dos Landes das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage in vollem Umfang abgev/ieseno Pie Anschlußborufung des Klägers hat oo zurückgewicsen. Der Pall, daß ein Hinterbliebener eine Ehe schließt, fällt nicht unter § 21 BEG, Nach § 17 Abs» 1 Ziff„ 3 BEG haben Kinder einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nur für die Zeit, in der für sie nach Boamtonrecht Kindorzuochlägc gewährt werden können» Aus dioser Verknüpfung der Hinterbliebenenrente mit den beamtenrechtlichen Bestimmungen ergibt sich, daß die Bundesregierung nach § 27 BEG ermächtigt ist, die erforderlichen Durchführungsbestimmungen den Gesetzen anzupasson, die für die Versorgung im Beamtenrecht gelten» Eine zur Durchführung erlassene Bestimmung, die der im Beam-tenrecht getroffenen Regelung entspricht, v/ird durch die Ermächtigung getragen, sofern sie nicht einer im Gesetz selbst enthaltenen Bestimmung widerspricht» § 18 Abs» 1 Ziff» 2 der 1» DV-BEG widerspricht keinor der im Bundesentschädigungs-gesetz enthaltenen Bestimmungen und entspricht den entsprechenden Regelungen im Beamtenrecht» Nach § 20 Abs» 1 Satz 2 des EundcsbesoldungageoGtzoo in der Passung vom 18» Dezember 1963 (BGBl I, 917) ist die Zahlung des Kinderzuschlags ohne weiteres einzustellen mit dem Ablauf dos Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Kind geheiratet hat» Nach § 164 Abs» 1 Ziff» 1 dos Bundesbeamtengesetzes erlischt der Anspruch eines Waisen auf Versorgungsbezüge mit dem Ende des Monats, in dem er sich verheiratet» 123 Nr» 16)o EntoprGehendes gilt, wenn Waisenrente an ein Kind gezahlt worden ist, das diese nicht mehr zu beanspruchen hat, weil ein Tatbestand oingetroten ist, kraft dessen der Anspruch auf Rente nach dem Gesetz erlischt» 3o Es kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben der Entsehädigungsbehördo vom 5° Februar 1962, durch das der Kläger zur Rückzahlung von 4*612 DM aufgefordert wurde, deswegen nicht als Rückfordorungsboschcid angesehen werden kann, weil es dem Prozeßbevollmächtigten dos Klägers nur formlos zugogangen ist» Denn der Kläger kann sich nicht darauf borufen, daß der ihm am 23» Juli 1962 zugestollto Rück-fordorungsbe3choid vom 9» Juli 1962 verspätet erlassen sei* Auf das ihm formlos übersandto Schreiben hat er im Verlaufe des sich daran anschließenden Schriftwechsels in Aussicht gestellt, den zurückgeforderten Betrag in drei bis vier Monaten zurückzuzahlon. Erst nachdem die Frist für den Erlaß eines solchen Bescheides verstrichen war, hat er der Entschädigungs-behördc durch seinen Prozeßbevollmächtigten mitteilon lassen, daß nach seiner Auffassung eine Pflicht zur Rückzahlung nicht besteho und er die Fortzahlung der Rente beanspruchen könne» Die Entochädigungsbehörde hat ihn alsbald auf die Unrichtigkeit des von ihm vertretenen Rochtsstandpunkts hin-gowiosen und angekündigt, daß sie einen entsprechenden Bescheid erlassen werde» Dieser ist nach einer angemessenen, für dio Bearbeitung erforderlichen Frist zugestollt worden» Das Berufungsgoricht hat mit Recht angenommen, daß der Kläger mit seiner Berufung auf die inzwischen verstrichene Frist arglistig handelt» Denn auf sein Verhalten, das er jetzt nicht mehr gelten lassen will, ist es zurückzuführen, 4. Dem angefochtenon Urteil ist auch darin zuzustimmer, daß die Entschädigungsbehörde die Grenzen dos ihr für die Anordnung der Rückzahlung oingeräumten Ermessens nicht überschritten hat. Her Bescheid ist nicht deswegen aufzuheben, weil aus ihm nicht ersichtlich ist, welche Erwägungen für die Anordnung der Rückzahlung maßgebend gewesen sindo Das beklagte Land konnte im Verlaufe dos anhängig gewordenen Rechtsstreits darlogen.,

Zitierte Normen: § 27 BEG
LandBEGRenteEntschädigungsbehördeRückzahlungdosSchreibenKlägerPasBescheid

Volltext der Entscheidung

IV ZB. 305/63
Verkündet am
i\o November 1964
Broosko, Justizangestollte,
 alo Urkundsbcaniter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Bntochadigungsrechtsstreit
 des Medizinstudenten Alain H
Bug 1^1^	Frankreich,
 Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbovollmüchtigter; Rechtsanwalt Dr» HB in
 gegen
das Land Nordrhein -Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehorde Nordrhein-Westfalen Lucseidorf, Tannenstraßc 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28<, Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichtor Johannsen, Vmstenborg, Maaß und Lr» Loewenheim
 für Rocht erkannt;
Lie Revision gegen das Urteil de3 13«» Zivilsenats des Oborlandesgerichts Lüsseldorf vom 3° Oktober 1963 wird auf Kosten dos Klägers zurückgewieson»
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben»
Von Rechts wegen
r-
 
Tat'best and i
Dem Kläger ist durch Bescheid vom 20o Juni 1958 ab lo Mai 1957 eine Hinterbliebenenrente zugebilligt worden«
Br hat am 12» Dezember I960 geheiratet und dieses am 8* Dezember 1961 dor Entschädigungsbehörde mitgetollt« Daraufhin hat die Entschädigungsbehörde mit einem dem Kläger formlos übersandten Schreiben vom 5» Eebruar 1962 die Rückzahlung der von ihm für den Zeitraum vom Dezember I960 bis Januar 1962 gezahlten Rente begehrt« Im Verlaufe eines Schriftwechsels mit der Entschädigungsbehörde hat dor Kläger in einem am 14« März 1962 eingegangonon Schreiben vom 10o März 1962 ausgeführt, er sei im Augenblick nicht in dor Lage, die geforderten 4°612 DM zurückzuzahlon« Er bitte, auf die Rückzahlung zu verzichten oder ihm eine längere Stundung zu gewähren« Mit Schreiben vom 19o März 1962 erwiderte die Entschädigungsbehörde ihm, sie müsse auf die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten V/aisonrente bestehen, sei aber mit einer Rückzahlung in monatlichen Raten einverstanden und bitte, ihr vorzuschlagen, in wolchon Raten die Rückzahlung erfolgen solle« Mit Schreiben vom 28« März 1962 erwiderte der Kläger, er werde wahrscheinlich in zwei oder drei Monaten in dor Lage 3ein, den Betrag von 4»612 DM zurückzuzahlon, da er dann eine Wiedergutmachungslcistung zu erwarten habe« Mit Schreiben vom 14« Juni 1962 vertrat der Kläger alsdann den Standpunkt, daß er zur Rückzahlung nicht verpflichtet sei und auch trotz seiner Eheschließung Anspruch auf die Rente bis zur Vollendung seines 24« Lebensjahres habe« Die Entschädigungsbehörde trat diosem Rochts-standpunkt mit Schreiben vom 26« Juni 1962 entgegen und wies darauf hin, daß sie einen Änderungsbescheid erlassen v/ordc« Am 9o Juli 1962 erließ sie den Änderungsbescheid, in dom sie die Rückzahlung dor für die Zeit vom 1« Januar 1961 bis 31« Januar 1962 gezahlten Rente im Betrage von 4«303 DM
~ 3 -
forderte. Per Bescheid ist dem Kläger am 23. Juli 1962 zu-gestellt wordene Mit seiner am 80 September 1962 cingegan-genen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Rüekzah-lungsanordnung und Fortzahlung der Rente. Pas Landgericht hat die angeordnete Rückzahlung aufgehoben, im übrigen die Klage abgowiesen. Gegen dieses Urteil hat das Land Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Pas Land hat begehrt, die Klage in vollem Umfang abzuweison, der Kläger hat seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag woiter-verfolgt. Pas Berufungsgericht hat auf die Berufung dos Landes das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage in vollem Umfang abgev/ieseno Pie Anschlußborufung des Klägers hat oo zurückgewicsen. Pas Berufungsgericht hat die Revision zugelasseno Per Kläger hat Revision oingologt. Er hat beantragt, das Urteil dos Berufungsgerichts insoweit aufzuheben, als darin der Berufung des beklagten Landes stattgegeben worden ist, und die Berufung dos beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Pas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lasseno
 Entscheidungsgründe;
Pie Revision ist unbegründeto
 lo Pas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangon, daß der Anspruch dos Klägers auf Hinterbliebenenrente kraft Gesetzes dadurch erloschen ist, daß der Kläger im Dezember I960 eine Ehe schloß. Per Erlaß eines Änderungsbescheides war für das Erlöschen dor Rente nicht notwendig. Pas ergibt der klare und unmißverständliche Wortlaut des § 18 Abs. 1 Ziff„ 2 dor 1. PY-BEG. Diese Bestimmung konnte auf Grund der
 in § 27 BEG enthaltenen Ermächtigung von der Bundesregierung erlassen werden» Sie steht nicht im Y/iderspruch zu § 21 BEG. Der Pall, daß ein Hinterbliebener eine Ehe schließt, fällt nicht unter § 21 BEG, Nach § 17 Abs» 1 Ziff„ 3 BEG haben Kinder einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nur für die Zeit, in der für sie nach Boamtonrecht Kindorzuochlägc gewährt werden können» Aus dioser Verknüpfung der Hinterbliebenenrente mit den beamtenrechtlichen Bestimmungen ergibt sich, daß die Bundesregierung nach § 27 BEG ermächtigt ist, die erforderlichen Durchführungsbestimmungen den Gesetzen anzupasson, die für die Versorgung im Beamtenrecht gelten» Eine zur Durchführung erlassene Bestimmung, die der im Beam-tenrecht getroffenen Regelung entspricht, v/ird durch die Ermächtigung getragen, sofern sie nicht einer im Gesetz selbst enthaltenen Bestimmung widerspricht» § 18 Abs» 1 Ziff» 2 der 1» DV-BEG widerspricht keinor der im Bundesentschädigungs-gesetz enthaltenen Bestimmungen und entspricht den entsprechenden Regelungen im Beamtenrecht» Nach § 20 Abs» 1 Satz 2 des EundcsbesoldungageoGtzoo in der Passung vom 18» Dezember 1963 (BGBl I, 917) ist die Zahlung des Kinderzuschlags ohne weiteres einzustellen mit dem Ablauf dos Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Kind geheiratet hat» Nach § 164 Abs» 1 Ziff» 1 dos Bundesbeamtengesetzes erlischt der Anspruch eines Waisen auf Versorgungsbezüge mit dem Ende des Monats, in dem er sich verheiratet»
2o Rechtlich zutreffend hat auch das Berufungsgericht angenommen, daß die Entsehädigungsbehörde die zuviel gezahlten Beträge in entsprechender Anwendung der §§ 203 ff BEG von dem.Kläger zurückfordern kann» Das hat der Senat bereits für die Pällo entschieden, daß eine Leistung nach dem Tode des Berechtigten bewirkt worden ist, auf die die Erben keinen Anspruch hatten und daß Rentenbeträge gezahlt worden waren, obwohl die Rente ruhte (BGH RzW 1961, 278 Nr» 33 und 1962,
 
123 Nr» 16)o EntoprGehendes gilt, wenn Waisenrente an ein Kind gezahlt worden ist, das diese nicht mehr zu beanspruchen hat, weil ein Tatbestand oingetroten ist, kraft dessen der Anspruch auf Rente nach dem Gesetz erlischt»
3o Es kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben der Entsehädigungsbehördo vom 5° Februar 1962, durch das der Kläger zur Rückzahlung von 4*612 DM aufgefordert wurde, deswegen nicht als Rückfordorungsboschcid angesehen werden kann, weil es dem Prozeßbevollmächtigten dos Klägers nur formlos zugogangen ist» Denn der Kläger kann sich nicht darauf borufen, daß der ihm am 23» Juli 1962 zugestollto Rück-fordorungsbe3choid vom 9» Juli 1962 verspätet erlassen sei* Auf das ihm formlos übersandto Schreiben hat er im Verlaufe des sich daran anschließenden Schriftwechsels in Aussicht gestellt, den zurückgeforderten Betrag in drei bis vier Monaten zurückzuzahlon. Dadurch hat er die Entschädigungsbehörde in den Glauben versetzt, daß es nicht notwendig sei, die Rückzahlung durch einen förmlich zuzustollonden Bescheid anzuordnen. Erst nachdem die Frist für den Erlaß eines solchen Bescheides verstrichen war, hat er der Entschädigungs-behördc durch seinen Prozeßbevollmächtigten mitteilon lassen, daß nach seiner Auffassung eine Pflicht zur Rückzahlung nicht besteho und er die Fortzahlung der Rente beanspruchen könne» Die Entochädigungsbehörde hat ihn alsbald auf die Unrichtigkeit des von ihm vertretenen Rochtsstandpunkts hin-gowiosen und angekündigt, daß sie einen entsprechenden Bescheid erlassen werde» Dieser ist nach einer angemessenen, für dio Bearbeitung erforderlichen Frist zugestollt worden» Das Berufungsgoricht hat mit Recht angenommen, daß der Kläger mit seiner Berufung auf die inzwischen verstrichene Frist arglistig handelt» Denn auf sein Verhalten, das er jetzt nicht mehr gelten lassen will, ist es zurückzuführen,

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daß die Entschädigungsbehörde don Bescheid nicht innerhalb dor Erist erlassen hat, und dom Kläger sind dadurch, daß der Bescheid nicht früher ergangen ist, keine Nachteile entstandene
4. Dem angefochtenon Urteil ist auch darin zuzustimmer, daß die Entschädigungsbehörde die Grenzen dos ihr für die Anordnung der Rückzahlung oingeräumten Ermessens nicht überschritten hat. Her Bescheid ist nicht deswegen aufzuheben, weil aus ihm nicht ersichtlich ist, welche Erwägungen für die Anordnung der Rückzahlung maßgebend gewesen sindo Das beklagte Land konnte im Verlaufe dos anhängig gewordenen Rechtsstreits darlogen., worauf es die von ihm getroffene Ermcssenoentschoidung gründet. Daboi ist davon auszugehen, daß dem beklagten Land der ganze aus den Akten ersichtliche Sachverhalt bekannt war» Es genügt, wenn es die Gesichtspunkte darlegt, die entscheidend für die Anordnung der Rückzahlung gewesen sind« Das hat das beklagte Land getan.
 
Dio Koctencntocheidung folgt au BEG, § 97 ZPOo
 Aoeher
Johanneon
 Maaß
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! §§ 209, 225 Abao1
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