Die entgeltliche Verwaltung mehrerer im Miteigentum verschiedener Personen stehender Grundstücke durch einen der Miteigentümer kann eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 66 BEG sein,, Der im Jahre 1892 geborene Kläger ist Jude« Wegen der Verfolgung der Juden in Deutschland floh er im Dezember T938 nach Holland« Er begehrt Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen« Die Entschädigungsbehörde hat ihm einen Vorschuß in Höhe von 12 000 DM gezahlt« Mit Bescheid von 4« Dezember 1959 lehnte sie jedoch den Anspruch des Klägers ab, da der Kläger weder bewiesen noch glaubhaft gemacht habe, daß er vor seiner Auswanderung nach Holland eine Tätigkeit ausgeübt und daraus Einkünfte erzielt habe. Das beklagte Sand hat eich weiterhin auf den Standpunkt gestellt, daß der Kläger vor seiner Flucht nach Holland keine Erwerbet»tigkeit ausgeübt habe« Es hat dem Kläger auch den Anspruch unter Bezugnahme auf § 7 BEG versagt, weil er in Rechtsstreit wiederholt irreführende Angaben gemacht habe» Unter diesen Umstanden könne dem Kläger auch nicht geglaubt werden, daß er vor seiner Auswanderung als Agent und Vermittler in der Filmbranche tätig gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht dadurch aus einer selbständigen Erwerbstatigkoit verdrängt worden, daß er vor seiner Auswanderung verschiedene Häuser verwaltet habe. Auch dann, wenn einer der Miteigentümer den Grundbesitz allein verwalte, liege noch keine berufsmäßig ausgeübte und auf Erzielung von Einkünften durch Einsatz der Arbeitskraft gerichtete Tätigkeit vor, zu demal dann nicht, wenn der verwaltende Miteigentümer eine Hälfte oder einen noch größeren Miteigentumsanteil innehabe. Auch dann, wenn die Gemeinschaft die Verwaltung des gcmeinschaftlichen Gegenstands einem dor Teilhaber übertrage und dieser dafür einen höheren Betrag der Mieten erhalte als ihm nach seinem Anteil gebühre, unterlägen auch diese Erträge der Steuerpflicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Denn das Urteil mußte aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht ira Zusammenhang mit seinen Erörterungen über die von dem Kläger behauptete Tätigkeit als Haus- und Grundstücksverwa11er den Begriff "Schaden im beruflichen Fortkommen” im Sinne des § 65 BEG und der "ErwerbStätigkeit" im Sinne des § 66 BEG verkannt hat« Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe dadurch, daß er in seinem Miteigentum stehende Grundstücke verwaltet habe, nur sein Vermögen und nicht seine Arbeitskraft im Sinne der §§ 65 ff BEG genutzt. im ’wesentlichen daraus, daß die von dem Kläger durch die GrundStücksverwaltung erzielten Einkünfte steuerlich als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angesehen werden« Das Einkommensteuergesetz -'dient anderen Zwecken als das Bund es ent-schäuigungsgeset2o Daraus, daß Einkünfte aus einer Grundstücksverwaltung steuerlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt werden, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß die GrundStücksVerwaltung keine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 66 BEG ist« Der Verfolgte hat seine Arbeitskraft genutzt, wenn er nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit ausgoübt hat, um daraus Einkünfte zu erzielen» Eine Tätigkeit, die allein dazu dient, das Vermögen zu nutzen und aus dem Vermögen Einkünfte zu erzielen, ist koine Nutzung der Arbeitskraft im Sinne des § 65 BEG. Derjenige, der den Grundbesitz für die Gemeinschaft verwaltet, kann damit seine Arbeitskraft im Sinne des § 65 BEG nutzen und dadurch eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 66 BEG auch dann ausüben, wenn er selbst Teilhaber der Gemeinschaft ist» Um die Nutzung der Arbeitskraft und Ausübung einer Erwerbstätigkeit würde es sich handeln, wenn er die Grundstücke nicht nur verwaltet, um dadurch seinen Pflichten als Teilhaber der Gemeinschaft zu genügen, sondern wenn er durch diese Tätigkeit als Verwalter laufend Einnahmen für sich erzielen will» Ob es sich um die Ausübung einer Erwerbstätigkeit handelt, 1st nach den Umständen des zu entscheidenden Falles zu beurteilen» Ein Anhaltspunkt kann der Umstand sein, daß mehrere Grundstücke verwaltet werden, die im Miteigentum verschiedener Personen stehen» Wesentlich ist einmal, ob die Verwaltung erhebliche Arbeit verursacht, so daß sie nicht von allen gemeinschaftlich nach § 744 BGB geleistet werden könnte und ob deswegen dem verwaltenden'; Teilhaber ’.ein Bas Berufungsgericht hat bisher nur festgestellt, daß der Kläger fünf verschiedene Grundstücke verwaltet hat» An zweien stand ihm das Miteigentum zur Hälfte und an dreien zu 5/4 zu» Biese Umstände allein genügen nicht, um zu entscheiden, ob der Kläger durch die Verwaltung dieser Grundstücke eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 66 BEG ausgeübt hat» Bas Berufungsgericht wird vielmehr nach Maßgabe der vorstehenden Hechtsausführungen weitere Feststellungen über Art und Umfang der Verwaltung und überc.das von dem Kläger hierfür erzielte Entgelt treffen müssen» Es könnte insbesondere auch darauf ankommen, in welchen rechtlichen Beziehungen der Kläger zu den sonstigen Miteigentümern geständen hat, und ob er daraus, daß er die Grundstücke verwaltete, ein Entgelt erzielen wollte» Anhaltspunkte hierfür könnten sich aus dem Verhältnis ergeben, in dem das für die Verwaltung erzielte Entgelt zu dem Anteil des Klägers aus den Mieteinnahmen stand Der Kläger hat behauptet, er habe für die GrundstücksVerwaltung monatlich 750 RM erhalten» Bägegen spricht die Bekundung der Zeugin daß ihr Ehemann, der die Ver- Die hiernach gebotenen Feststellungen würden 3ich erübrigen^ wenn das Berufungsgericht feststellen sollte, daß das beklagte Land dem Kläger den Anspruch auf Entschädigung nach § 7 BEG zu Hecht versagt hat, weil er in bezug auf die von ihm vor seiner Verfolgung ausgeübte Erwerbetätigkeit unwahre und widersprechende Angaben gemacht hato Johannsen Br, Biepenbrock Maäß Bundesrichter Br„Graf BroLoewenheim ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Johannsen
2538 065 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 65, 66 Die entgeltliche Verwaltung mehrerer im Miteigentum verschiedener Personen stehender Grundstücke durch einen der Miteigentümer kann eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 66 BEG sein,, BGH, Ort. v. 27. März 1963 _ IV ZR 303/62 - KG Berlin X»G Berlin IV ZR 505/62 Verkündet am 27o März 1963 Hoeppe, Ju3tizangestelle als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem BntSchädigungsrechtsstreit de3 Kaufmanns Hermann i? d< '9 Klägers und RevisionsKlägers, - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2, / Beklagten und Revisionsbeklagton hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* März 1963 unter Mitwirkung der Bundesriehter Johannsen, Br« Piepenbrock, Maaß, Br» Loewonheim und Br» Graf für Recht erkannt; Bas Urteil des 13o Zivilsena 1s des Kammergerichts in Berlin vom 28. Februar 11962 wird aufgehoben, Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwi es en« a Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhobene Von Rechts wegen Tatbestand; Der im Jahre 1892 geborene Kläger ist Jude« Wegen der Verfolgung der Juden in Deutschland floh er im Dezember T938 nach Holland« Er begehrt Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen« Die Entschädigungsbehörde hat ihm einen Vorschuß in Höhe von 12 000 DM gezahlt« Mit Bescheid von 4« Dezember 1959 lehnte sie jedoch den Anspruch des Klägers ab, da der Kläger weder bewiesen noch glaubhaft gemacht habe, daß er vor seiner Auswanderung nach Holland eine Tätigkeit ausgeübt und daraus Einkünfte erzielt habe. Er habe nur Einkünfte aus seinem Hausbesitz gehabt» Die von ihm behaupteten Tätigkeiten als Steuerberater und Agent seien nicht nachgewiesen, In dem Bescheid hat die Entschä-digungsbehörde zugleich die Rückzahlung des dem Kläger gewährten Vorschusses angeordnet» Der Kläger hat Klage erhoben. Er hat behauptet, er sei vor seiner Flucht nach Holland auf verschiedene Weise erwerbstätig gewesen« Einmal habe er mehrere Grundstücke verwaltet, an denen ihm nur das Miteigentum zugestanden habe. Für die Verwaltung dieser Grundstücke habe er monatlich 750 RM erhalten. Ferner habe er beratend und leitend in verschiedenen Firmen mitgearbeitet« Der Kläger hat beantragt«, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn zu zahlen: 1. einen Ren ten jahresbe trag in Höhe von 7 200 DM , 2» einen Rentenrückstand für den Zeitraum vom 1, November 1955 bis zu dem 31» Juli I960 in Höhe von 54 200 DM, 3» eine monatliche Rente seit dem 1« August I960 in Höhe von 630 DM, und zwar unter Anrechnung des Vorschusses von 12 000 DM» Das beklagte land hat beantragt, die Klage abzuweisen» Das beklagte Sand hat eich weiterhin auf den Standpunkt gestellt, daß der Kläger vor seiner Flucht nach Holland keine Erwerbet»tigkeit ausgeübt habe« Es hat dem Kläger auch den Anspruch unter Bezugnahme auf § 7 BEG versagt, weil er in Rechtsstreit wiederholt irreführende Angaben gemacht habe» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Berufungo gericht hat die.vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen. Die Revision ist vom erkennenden Senat zugelassen worden» Der Klager hat Revision eingelegt» Er verfolgt seinen im ersten Rechtszug geltend gemachten Anspruch weiter» Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen» Sntscheidungsgrtede: Die Revision ist begründet» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Entschädigung wegen'Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu. . Seine Behauptung, daß er Steuerberater der Firmen und Gebrüder BflBP GmbH in Befliß gewesen sei und diese Tätigkeit durch seine Flucht verloren habe, sei unzutreffend» Der Kläger sei nur bis zu dem Jahre 1937 Steuerberater der beiden Firmen gewesen, folglich könne er aus dieser Tätigkeit nicht durch seine Flucht im Dezember 1938 verdrängt worden sein» Ebenso sei nicht erwiesen, daß der Kläger "zuletzt” Teilhaber der Firma mbH gewesen sei» Der Kläger habe seine Darstellung über diese Art beruflicher Tätigkeit mehrfach gewechselt. Es lasse sich daher keine Feststellung in der Richtung treffen, daß er tätiger Teilhaber eines Handelsgeschäfts gewesen und daraus durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verdrängt worden sei* In Gegenteil stehe für das Berufungsgericht fest, daß seine Behauptung, Teilhaber der genannten Firma gewesen zu sein, unwahr sei.. Sein gesamter Vortrag hierzu könne nur dahin gewürdigt werden, daß er in Wahrheit keine eigentliche "^Berufstätigkeit vor seiner Auswanderung im Jahre 1938 ausgeübt habe und daß er dies Jetzt nur vorgebe, um eine ihm nicht gebührende Entschädigungsrente Wegen Berufsschadens zu erlangen« Unter diesen Umstanden könne dem Kläger auch nicht geglaubt werden, daß er vor seiner Auswanderung als Agent und Vermittler in der Filmbranche tätig gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht dadurch aus einer selbständigen Erwerbstatigkoit verdrängt worden, daß er vor seiner Auswanderung verschiedene Häuser verwaltet habe. Er habe zwei Häuser verwaltet, an denen ihm das Miteigentum zur Hälfte und drei andere, an denen ihm das Miteigentum zu 3/4 zugestanden habe. Dabei handle es sich aber nicht um eine ErwerbStätigkeit im Sinne des § 65 BEG. Wer seinen eigenen Grundbesitz verwalte, setze dabei seine Arbeitskraft nicht ein, um daraus berufsmäßige Einkünfte zu erzielen, sondern um sein Grundvermögen zu nutzen. Die Erträge einer solchen Verwaltertätigkeit würden daher steuerlich auch nicht als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sonder als solche aus Vermietung und Verpachtung erfaßte Daran ändere es nichts, daß der Kläger nicht Alleineigentümer der fünf von ihm verwalteten Häuser gewesen sei. Auch dann, wenn einer der Miteigentümer den Grundbesitz allein verwalte, liege noch keine berufsmäßig ausgeübte und auf Erzielung von Einkünften durch Einsatz der Arbeitskraft gerichtete Tätigkeit vor, zu demal dann nicht, wenn der verwaltende Miteigentümer eine Hälfte oder einen noch größeren Miteigentumsanteil innehabe. Die für die anderen Miteigentümer vorgenommene Verwaltertätigkeit habe ihre Grundlage in der Hechtsgemeinschaft der Miteigentümer (§ 744 BGB). Auch dann, wenn die Gemeinschaft die Verwaltung des gcmeinschaftlichen Gegenstands einem dor Teilhaber übertrage und dieser dafür einen höheren Betrag der Mieten erhalte als ihm nach seinem Anteil gebühre, unterlägen auch diese Erträge der Steuerpflicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Es könne daher insoweit auch nicht von einer berufsmäßig ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit gesprochen v/erden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision begründet sind. Denn das Urteil mußte aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht ira Zusammenhang mit seinen Erörterungen über die von dem Kläger behauptete Tätigkeit als Haus- und Grundstücksverwa11er den Begriff "Schaden im beruflichen Fortkommen” im Sinne des § 65 BEG und der "ErwerbStätigkeit" im Sinne des § 66 BEG verkannt hat« Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe dadurch, daß er in seinem Miteigentum stehende Grundstücke verwaltet habe, nur sein Vermögen und nicht seine Arbeitskraft im Sinne der §§ 65 ff BEG genutzt. Das schließt das Berufungsgericht rP i A im ’wesentlichen daraus, daß die von dem Kläger durch die GrundStücksverwaltung erzielten Einkünfte steuerlich als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angesehen werden« Damit wird das Berufungsgericht den in §§ 65 ff enthaltenen Begriffsbestimmungen nicht gerecht. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet in anderer Weise als das BEG. In dem Einkommensteuergesetz werden in § 2 Abs« 3 Nr. 1 bis 7 verschiedene Einkunftsarten, darunter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbetrieb, selbständige Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung unterschieden. Das Einkommensteuergesetz -'dient anderen Zwecken als das Bund es ent-schäuigungsgeset2o Daraus, daß Einkünfte aus einer Grundstücksverwaltung steuerlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt werden, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß die GrundStücksVerwaltung keine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 66 BEG ist« Das Bundesentschädigungsgesetz gewährt in § 65 ff BEG Entschädigung für Schaden im. beruflichen Fortkommen« Ein solcher liegt nach § 65 BEG vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist. Der Verfolgte hat seine Arbeitskraft genutzt, wenn er nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit ausgoübt hat, um daraus Einkünfte zu erzielen» Eine Tätigkeit, die allein dazu dient, das Vermögen zu nutzen und aus dem Vermögen Einkünfte zu erzielen, ist koine Nutzung der Arbeitskraft im Sinne des § 65 BEG. Sie wird es auch nicht deswegen, weil dadurch andere Aufwendungen, die den Reinertrag des Vermögens schmälern würden, erspart werden. Der Eigentümer, der das ihm gehörende Grundvermögen verwaltet, um Einnahmen aus Vermietung zu erzielen, übt damit in der Regel keine Erwex’bstätigkeit im Sinne des § 66 BEG aus. Etwas anderes kann es aber sein, wenn ©3 sich um die Verwaltung von Grundbesitz handelt, der Mehreren gemeinschaftlich gehört» Die Verwaltung dieses Grundbesitzes ist schwieriger» Es ist nicht nur für die Erhaltung des Grundbesitzes zu sorgen und dafür, daß er vermietet wird, sondern es müssen auch die Einkünfte.und lasten auf die mehreren Miteigentümer verteilt werden, und es muß in den das Grundstück betreffenden Angelegenheiten eine Übereinstimmung der Miteigentümer erzielt werden» Nach § 744 BGB steht die Verwaltung den Teilhabern gemeinschaftlich zu» Da diese oft nicht in der Lage sind, die Verwaltung gemeinschaftlich vorzunehmen, wird vielfach die Verwaltung einem Dritten, der auch Teilhaber der Gemeinschaft sein kann, nach § 745 BGB übertragen» Derjenige, der den Grundbesitz für die Gemeinschaft verwaltet, kann damit seine Arbeitskraft im Sinne des § 65 BEG nutzen und dadurch eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 66 BEG auch dann ausüben, wenn er selbst Teilhaber der Gemeinschaft ist» Um die Nutzung der Arbeitskraft und Ausübung einer Erwerbstätigkeit würde es sich handeln, wenn er die Grundstücke nicht nur verwaltet, um dadurch seinen Pflichten als Teilhaber der Gemeinschaft zu genügen, sondern wenn er durch diese Tätigkeit als Verwalter laufend Einnahmen für sich erzielen will» Ob es sich um die Ausübung einer Erwerbstätigkeit handelt, 1st nach den Umständen des zu entscheidenden Falles zu beurteilen» Ein Anhaltspunkt kann der Umstand sein, daß mehrere Grundstücke verwaltet werden, die im Miteigentum verschiedener Personen stehen» Wesentlich ist einmal, ob die Verwaltung erhebliche Arbeit verursacht, so daß sie nicht von allen gemeinschaftlich nach § 744 BGB geleistet werden könnte und ob deswegen dem verwaltenden'; Teilhaber ’.ein :iiGh(fc‘. unwesentliches .Entgelt gezahlt wird, das etwa dem ent-» spricht, das für diese Verwaltung einem Britten, an der Gemeinschaft nicht beteiligten gezahlt werden müßte, der gewerbsmäßig Grundstücke verwaltet» Weiter kommt es darauf an, in welchem Umfang eine Tätigkeit für die anderen Gemeinschafter geleistet wird und wie hoch der darauf entfallende Teil der Vergütung ist«, Ist die Tätigkeit für die anderen Gemeinschafter gering, weil sie nur zu einer gerin- gen Quote an dem Eigentum beteiligt sind, wird eine Erwerbs tätigkeit im Sinne des § 66 BEG weniger leicht anzunehmen sein, als wenn die Quote der anderen 50 $ oder größer ist«, Bas Berufungsgericht hat bisher nur festgestellt, daß der Kläger fünf verschiedene Grundstücke verwaltet hat» An zweien stand ihm das Miteigentum zur Hälfte und an dreien zu 5/4 zu» Biese Umstände allein genügen nicht, um zu entscheiden, ob der Kläger durch die Verwaltung dieser Grundstücke eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 66 BEG ausgeübt hat» Bas Berufungsgericht wird vielmehr nach Maßgabe der vorstehenden Hechtsausführungen weitere Feststellungen über Art und Umfang der Verwaltung und überc.das von dem Kläger hierfür erzielte Entgelt treffen müssen» Es könnte insbesondere auch darauf ankommen, in welchen rechtlichen Beziehungen der Kläger zu den sonstigen Miteigentümern geständen hat, und ob er daraus, daß er die Grundstücke verwaltete, ein Entgelt erzielen wollte» Anhaltspunkte hierfür könnten sich aus dem Verhältnis ergeben, in dem das für die Verwaltung erzielte Entgelt zu dem Anteil des Klägers aus den Mieteinnahmen stand Der Kläger hat behauptet, er habe für die GrundstücksVerwaltung monatlich 750 RM erhalten» Bägegen spricht die Bekundung der Zeugin daß ihr Ehemann, der die Ver- waltung des Grundbesitzes nach dem Kläger übernahm, hierfür nur monatlich 165 RM erhalten hat«, Die hiernach gebotenen Feststellungen würden 3ich erübrigen^ wenn das Berufungsgericht feststellen sollte, daß das beklagte Land dem Kläger den Anspruch auf Entschädigung nach § 7 BEG zu Hecht versagt hat, weil er in bezug auf die von ihm vor seiner Verfolgung ausgeübte Erwerbetätigkeit unwahre und widersprechende Angaben gemacht hato Johannsen Br, Biepenbrock Maäß Bundesrichter Br„Graf BroLoewenheim ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Johannsen