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BGH

Gericht: BGH

EheG § 53 Abs* 2, § 48 Abs* 2 Widerspricht der beklagte Ehegatte gegenüber einer auf § 48 EheG gestützten Klage der Scheidung unter Berufung auf die alleinige oder überwiegende Schuld des Klägers, so ist in seinem Widerspruch und dem darauf gestützten Antrag auf Abweisung der Klage im Zweifel der Hilfsantrag enthalten, für den Fall, daß die Ehe gegen seinen Widerspruch geschieden wird, im Scheidungsurteil auszusprechen, daß den Kläger ein Verschulden trifft (ebenso RGZ 16o, 373, 377)* Der am ^ August 1897 geborene Kläger ist zur Zeit der Eheschließung 56 Jahre alt und bis dahin noch nicht verheiratet gewesen, während die am 24® Dezember 19o1 geborene und zur Zeit der Eheschließung im 52® Lebensjahr stehende Beklagte schon einmal verheiratet gewesen ist und aus dieser Ehe einen jetzt 3o Jahre alten Sohn hat® Nach der Eheschließung ist nicht nur die Beklagte, sondern auch ihr Sohn mit seiner Ehefrau in das Haus des Klägers gezogen® Zu einem ehelichen Verkehr zwischen den Parteien ist es nicht gekommen® Dagegen hat es zwischen ihnen schon sehr bald Streitigkeiten gegeben, die dazu führten, daß die Parteien sich im August 1954 innerhalb des Hauses trennten und der Kläger Scheidungsklage gegen die Beklagte erhob (5 R 347/54)® Diese Klage ist aber durch Urteil vom 22® Dezember 1954 abgewiesen worden® Der .Kläger hat geltend gemacht: Die Beklagte habe von Anfang an zu erkennen gegeben, daß sie ihn nur aus Versorgungsgründen geheiratet habe, und es sei deswegen auch zu keinem ehelichen Verkehr gekommen. Das Landgericht hat die Parteien persönlich gehört und alsdann ihre She auf den Hilfsantrag des Klägers gemäß § 48 SheG ohne Schuldausspruch geschieden. Das Berufungsgericht hat die Präge, ob die Zerrüttung der Ehe, wie die Beklagte geltend macht, allein oder doch überwiegend vom Kläger verschuldet sei, dahinstehen lassen. Auch wenn dieses zugunsten der Beklagten unterstellt werde, sei, so meint das Berufungsgericht, das auf § 48 EheG gestützte Klagebegehren des Klägers begründet, weil die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt, der etwa zulässige Widerspruch der Beklagten also in jedem Palle unbeachtlich sei. Das Berufungsgericht ist auf Grund des Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, ohne erkennbar gegen das Verfahrensrecht, gegen die Lebenserfahrung oder gegen Denkgesetze zu verstoßen und ohne insbesondere das Wesen der Ehe zu verkennen, zu der Überzeugung gelangt, daß es zwischen den Parteien nie zu einer echten ehelichen Gemeinschaft gekommen Die weitere, in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht getroffene und von der Revision angegriffene Feststellung, die Beklagte habe zuerst den Bruder des Klägers heiraten wollen, ist für die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des ehelichen Verhältnisses offenbar von untergeordneter Bedeutung gewesen* Indes ist auch der gegen diese Feststellung erhobene Revisionsangriff der Beklagten nicht begründet. Bntgegen dem Vortrag der Revision ist auch kein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 159 ZPO darin zu erblicken, daß es die Parteien nicht näher über die Gründe befragt hat, aus denen der eheliche Verkehr unterblieben ist. Daß das Unterlassen des ehelichen Verkehrs für die Präge der Beachtlichkeit des Widerspruchs eine erhebliche Bedeutung haben konnte, weil es Schlüsse auf die innere Einstellung der Parteien zu ihrer Ehe und zueinander zuließ, konnte den Parteien, insbesondere aber ihren Prozeßbo-vollmächtigten, nicht entgehen. Die Peststellungen des Berufungsgerichts mußten danach zu der Annahme führen, daß die Parteien infolge ihrer verschiedenartigen, bei beiden bereits gefestigten und eingewurzelten Lebensgewohnheiten, infolge ihrer Bindungen an den Personen- und Lebenskreis, in denen sie vor ihrer Ehe gestandön hatten, und vor allem auch ihrer charakterlichen Eigenart (vgl. Das Berufungsgericht hat dazu zutreffend dargelegt, daß solche Gründe, insbesondere bei älteren Eheleuten und bei längerer Dauer der Ehe, durchaus sittlich anerkennenswert sein könnten, daß*eine solche Wertung aber im vorliegenden Balle nicht gerechtfertigt sei, Obwohl das Berufungsgericht hiernach ohne Rechtsirrtum auf Scheidung cer Ehe aus § 48 EheG erkannt hat, muß das Berufungsurteil dennoch aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht es, wie die Revision mit Recht rügt, unterlassen hat, zur Präge des öchuldausspruches Stellung zu nehmen. Die Beklagte hatte zwar einen Hilfsantrag, daß im Palle einer Scheidung der Ehe ein Verschulden des Klägers festgestellt werden möge (§53 Abs* 2 EheG)?nicht ausdrücklich gestellt. Räch der Rechtsprechung des Reichsgerichts, die auch in der Rechtslehre allgemein Zustimmung gefunden hat, ist jedoch ein solcher Antrag in dem mit dem alleinigen oder Überwiegenden Verschulden des Klägers begründeten Widerspruch und dem darauf gestützten Klageabweisungsantrag des beklagten Ehegatten enthalten (RGZ l6o, 372, 377; RG in HRR 1941 Nr. 12o; von Godin, Ehegesetz 2. 3s besteht kein Grund, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzugehen« Bei den gegen den Widerspruch des beklagten Ehegatten durchgeführten Scheidungsrechtsstreiten ist es nach der Lebenserfahrung in der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Fälle der Ehemann, der die Scheidung erstrebt« Für die der Scheidung widersprechende Ehefrau aber spielt unter den Gründen, aus denen sie an der Ehe fest-halten will, in aller Regel auch der Versorgungsged&'nke eine wichtige Rolle. daß das von ihr geltend gemachte Verschulden des klagenden Ehegatten, für den Fall, daß die Ehe gegen ihren Widerspruch geschieden wird, im Scheidungsurteil festgestellt wird, weil sich dadurch ihre Rechtslage in Bezug auf ihren Unterhaltsanspruch wesentlich günstiger gestaltet (§61 Abs.1, §S 58, 59 EheG), als wenn eine solche Feststellung unterbleibt (§61 Abs« 2 EheG). Den Ausführungen des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht entnehmen, daß es ein Verschulden des Klägers nicht für erwiesen und die Voraussetzungen für einen 3chuldaus8pruch gegen den Kläger im Sinne des § 53 Abs. 2 EheG nicht als gegeben angesehen hat.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 159 ZPO § 48 EheG
WiderspruchEheGBerufungsgerichtParteiEheKläger®Revision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2428 098
EheG § 53 Abs* 2, § 48 Abs* 2
Widerspricht der beklagte Ehegatte gegenüber einer auf § 48 EheG gestützten Klage der Scheidung unter Berufung auf die alleinige oder überwiegende Schuld des Klägers, so ist in seinem Widerspruch und dem darauf gestützten Antrag auf Abweisung der Klage im Zweifel der Hilfsantrag enthalten, für den Fall, daß die Ehe gegen seinen Widerspruch geschieden wird, im Scheidungsurteil auszusprechen, daß den Kläger ein Verschulden trifft (ebenso RGZ 16o, 373, 377)*
BGH, ürt. v* 13* üai I960 - IV ZR 3o3/59 - OLG Hamburg
LG Hamburg
 Verkündet am 13» Mai 196o
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau L Hl
 geb. M(
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr»	in
 gegen
den Hochbahnangestellten I»(
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	in
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11* Mai i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, J)r. v* Werner und Br* Boewenheim
 für Recht erkannt:
Bas den Parteien an Verkündungs Statt am 16*/17. September 1959 zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
 
Tatbestand :
Pie Parteien, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und der evangelisch-lutherischen Religionsgemeinschaft angehören, haben am4A August 1933 die Ehe miteinander geschlossen. Der am ^ August 1897 geborene Kläger ist zur Zeit der Eheschließung 56 Jahre alt und bis dahin noch nicht verheiratet gewesen, während die am 24® Dezember 19o1 geborene und zur Zeit der Eheschließung im 52® Lebensjahr stehende Beklagte schon einmal verheiratet gewesen ist und aus dieser Ehe einen jetzt 3o Jahre alten Sohn hat® Nach der Eheschließung ist nicht nur die Beklagte, sondern auch ihr Sohn mit seiner Ehefrau in das Haus des Klägers gezogen® Zu einem ehelichen Verkehr zwischen den Parteien ist es nicht gekommen® Dagegen hat es zwischen ihnen schon sehr bald Streitigkeiten gegeben, die dazu führten, daß die Parteien sich im August 1954 innerhalb des Hauses trennten und der Kläger Scheidungsklage gegen die Beklagte erhob (5 R 347/54)® Diese Klage ist aber durch Urteil vom 22® Dezember 1954 abgewiesen worden®
Auch danach ist es zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kläger und der Beklagten sowie zwischen dem Kläger und dem Sohn der Beklagten gekommen® Der Sohn der Beklagten ist schließlich, nachdem der Kläger ein Räumungsurteil gegen ihn erwirkt hatte, Anfang 1957 mit seiner Sief rau aus dem Hause des Klägers ausgezogen® Der Kläger, der ein monatliches Einkommen zwischen 400 und 455 DM hat, zahlt an die Beklagte, die eine monatliche Rente von 70 DM bezieht, einen monatlichen Unterhaltszuschuß von 100 DM®
Nunmehr hat der Kläger erneut auf Scheidung der Ehe geklagt, und zwar in erster Linie aus § 43 und in zweiter Linie, aus § 48 des EheG«
 
Der .Kläger hat geltend gemacht: Die Beklagte habe von Anfang an zu erkennen gegeben, daß sie ihn nur aus Versorgungsgründen geheiratet habe, und es sei deswegen auch zu keinem ehelichen Verkehr gekommen. Die dadurch und durch die wenig maßvollen Unterhaltsforderungen der Beklagten herbeigeführte Zerrüttung der Jähe sei dann dadurch vertieft worden, daß die Beklagte ihren Sohn und dessen Ehefrau, nachdem er sie in jahrelangen Prozessen Anfang 1957 endlich zur Räumung gezwungen gehabt habe, Anfang 1958 wieder bei sich aufgenommen habe. Seitdem schliefen nämlich der Sohn der Beklagten und seine Ehefrau fast täglich bei der Beklagten, und es geschehe dies nur, um ihn zu reizen. Schließlich sei die Beklagte überaus streitsüchtig, wie durch die zahlreichen Prozesse, die sie gegen ihn angestrengt habe, bewiesen werde. Auch nehme sie auf sein Ruhebedürfnis keine Rücksicht und empfange ständig Besucher in großer Anzahl. Die Ehe der Parteien sei daher
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durch Verschulden der Beklagten unheilbar zerrüttet, und er könne gemäß § 43 EheG die Scheidung der Ehe verlangen.
Auf jeden Pall seien aber die Voraussetzungen des § 48 EheG gegeben.
Die Beklagte hat erwidert: Sie habe sich keine Eheverfehlung zuschulden kommen lassen. Zu Unstimmigkeiten zwischen ihnen sei es gekommen, weil der Kläger seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen sei und weil sich die Schwester des Klägers und seine jetzigen Untermieter, die Eheleute	in	die	Angelegenheiten	der
 Parteien eingeoischt hätten. Es könne ihr auch daraus kein Vorwurf gemacht werden, daß sie ihren Sohn und dessen Ehefrau des öfteren bei sich übernachten lasse. Sie tue dies zu ihrem Schutz, da der Kläger sie im Jahre 1956 dreimal
 
schwer mißhandelt habe, sie auch jetzt noch bedrohe und beschimpfe, und da sie unter diesen Umständen eine Wiederholung derartiger Vorfälle befürchten müsse* Der Kläger habe daher keinen Scheidungsgrund gemäß § 43 -EheG. Gegen eine Scheidung der She gemäß § 48 SheG aber erhebe sie Widerspruch. Sie wolle nicht noch einmal geschieden werden* Außerdem befürchte sie, daß der Kläger, wenn er geschieden sei, seinen Unterhaltsverpflichtungen erst recht nicht nachkomme.
Das Landgericht hat die Parteien persönlich gehört und alsdann ihre She auf den Hilfsantrag des Klägers gemäß § 48 SheG ohne Schuldausspruch geschieden. Die gegen dieses Urteil von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht nach erneuter Anhörung der Parteien zurückgewiesen. £s hält das 1 lagebegehren ebenfalls auf Grund des § 48 SheG für begründet.
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Rutsch eidungsgründe:
Der Beklagten ist gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie vor Ablauf der Revisionsfrist das Armenrecht beantragt und nach dessen Bewilligung rechtzeitig die Wiedereinsetzung
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beantragt und die Revision eingelegt hat. Das von ihr auch rechtzeitig begründete Rechtsmittel füh^s in der Sache teilweise zu dem Erfolg.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Parteien seit August 1954 nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben und daß das eheliche Verhältnis zwischen ihnen tiefgreifend und unheilbar zerrüttet ist. Gegen diese Feststellungen bestehen keine rechtlichen Bedenken; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. Die im § 48 Abs. 1 EheG geregelten Voraussetzungen für eine Scheidung der She sind danach gegeben.
Das Berufungsgericht hat die Präge, ob die Zerrüttung der Ehe, wie die Beklagte geltend macht, allein oder doch überwiegend vom Kläger verschuldet sei, dahinstehen lassen. Auch wenn dieses zugunsten der Beklagten unterstellt werde, sei, so meint das Berufungsgericht, das auf § 48 EheG gestützte Klagebegehren des Klägers begründet, weil die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt, der etwa zulässige Widerspruch der Beklagten also in jedem Palle unbeachtlich sei.
Die Peststellungen und Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht diese seine Auffassung begründet hat, halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist auf Grund des Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, ohne erkennbar gegen das Verfahrensrecht, gegen die Lebenserfahrung oder gegen Denkgesetze zu verstoßen und ohne insbesondere das Wesen der Ehe zu verkennen, zu der Überzeugung gelangt, daß es zwischen den Parteien nie zu einer echten ehelichen Gemeinschaft gekommen
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ist* Diese Überzeugung wird schon durch die Feststellung getragen, daß die Parteien nie miteinander ehelich verkehrt haben» Da sie hierfür keinen Grund angegeben hatten, insbesondere auch keiner von ihnen behauptet hatte, daß er in dieser Beziehung ein von dem anderen Ehegatten unerfüllt gelassenes Verlangen geäußert habe, konnte das Berufungsgericht rechtlich unbedenklich zu der Folgerung gelangen, daß es den Ehegatten schon bei der Eheschließung an einer echten Zuneigung zueinander und an dem Willen zu einer echten ehelichen Gemeinschaft gefehlt habe* Diese Annahme • konnte das Berufungsgericht weiter darauf stützen , daß es zv/ischen den Parteien schon wenige Tage nach der Eheschließung zu heftigen Streitigkeiten gekommen war und daß die Beklagte schon 3/4 Jahr nach der Eheschließung den Prozeßweg beschritten hatte, um Unterhaitsansprüche gegen den Kläger durchzusetzen. Auf der Grundlage einer echten gegenseitigen Neigung und inneren Verbundenheit der Ehegatten wäre eine derartige Entwicklung des ehelichen Verhältnisses kaum möglich gewesen.
Die weitere, in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht getroffene und von der Revision angegriffene Feststellung, die Beklagte habe zuerst den Bruder des Klägers heiraten wollen, ist für die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des ehelichen Verhältnisses offenbar von untergeordneter Bedeutung gewesen* Indes ist auch der gegen diese Feststellung erhobene Revisionsangriff der Beklagten nicht begründet. Die Revision hat dazu vorgebracht, daß die in dem ersten Scheidungsstreit vom Kläger aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe zunächst den Bruder des Klägers heiraten wollen, in dem gegenwärtigen Verfahren von dem
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Kläger nicht wiederholt worden sei. Ihre Verwertung durch das Berufungsgericht verstoße daher gegen § 622 Abs. 2 Z£0. Die Revision übersieht bei diesem Vorbringen, daß die Beklagte in ihrer Klagebeantwortung (Bl. 9 GA) "in vollem Umfang auf den Vorprozeß Bezug genommen” hatte. Sie läßt ferner außer acht, daß das Berufungsgericht die Parteien in seinem Beschluß vom 9. Juni 1959 auf die von ihm beigezogenen, in dem Beschluß im einzelnen aufgeführten Beiakten hingewiesen hatte mit der Anheimgabe, die Akten auf der Geschäftsstelle einzusehen, da beabsichtigt sei, sie zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen. In der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 1959 ist dann der Inhalt dieser Akten, zu denen auch die Akten des früheren Scheidungsstreits gehörten, wie in der Sitzungsniederschrift vermerkt, mit den Parteien im einzelnen erörtert. Das Berufungsgericht konnte daraufhin annehmen, daß die Parteien, soweit nicht von ihnen ausdrücklich etwas Gegenteiliges erklärt wurde, ihr Vorbringen in den früheren Verfahren, soweit es für den gegenwärtigen Rechtsstreit Bedeutung hatte, wiederholen wollten.
Bntgegen dem Vortrag der Revision ist auch kein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 159 ZPO darin zu erblicken, daß es die Parteien nicht näher über die Gründe befragt hat, aus denen der eheliche Verkehr unterblieben ist. Daß das Unterlassen des ehelichen Verkehrs für die Präge der Beachtlichkeit des Widerspruchs eine erhebliche Bedeutung haben konnte, weil es Schlüsse auf die innere Einstellung der Parteien zu ihrer Ehe und zueinander zuließ, konnte den Parteien, insbesondere aber ihren Prozeßbo-vollmächtigten, nicht entgehen. Sie konnten deshalb auch
 
nicht im Unklaren darüber sein, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankam, etwaige Tatsachen, die geeignet waren, diesen ungewöhnlichen Sachverhalt durch andere Gründe als durch das Pehlen einer gegenseitigen Zuneigung zu erklären, vorzutragen* Das Berufungsgericht konnte bei dieser Sachlage nicht annehmen, daß das NichtVorbringen solcher Gründe auf einem Versehen oder darauf beruhte, daß die Beklagte bzw. ihr Bevollmächtigter die Rechtslage falsch beurteilte (vgl. LM Nr. 3 zu ZPO § 139), und nicht darauf, daß solche Gründe - außer dem Pehlen einer gegenseitigen Zuneigung - tatsächlich nicht vorhanden waren.
Die Peststellungen des Berufungsgerichts mußten danach zu der Annahme führen, daß die Parteien infolge ihrer verschiedenartigen, bei beiden bereits gefestigten und eingewurzelten Lebensgewohnheiten, infolge ihrer Bindungen an den Personen- und Lebenskreis, in denen sie vor ihrer Ehe gestandön hatten, und vor allem auch ihrer charakterlichen Eigenart (vgl. dazu hinsichtlich der Beklagten das Gutachten der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität Hamburg vom 13o Juli 1957 /Bl. 32 GA 9 C 1387/567) nicht die Voraussetzungen mitbrachten, die das Zustandekommen und die gedeihliche Entwicklung einer echten ehelichen Gemeinschaft hätten gewährleisten können. Zs wurde vielmehr gleich zu Beginn der Ehe deutlich, daß die Parteien sich einander im Wesen fremd gegenüber standen und daß keiner von ihnen eine Einstellung mitbrachte, die geeignet war, diese Premdheit zu überwinden und die Voraussetzungen einer echten ehelichen Gemeinschaft zu schaffen.
Unter diesen Umständen sowie auch im Hinblick auf die Beweggründe, aus denen die Beklagte an der Ehe festhalten
 
will, ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist* Hinsich tlich dieser Beweggründe hat das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß festgestellt, daß die Beklagte nur noch aus Versorgungsgründen an der Ehe fest-halte. Das Berufungsgericht hat dazu zutreffend dargelegt, daß solche Gründe, insbesondere bei älteren Eheleuten und bei längerer Dauer der Ehe, durchaus sittlich anerkennenswert sein könnten, daß*eine solche Wertung aber im vorliegenden Balle nicht gerechtfertigt sei,
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weil eine echte eheliche Gemeinschaft zwischen den Parteien nie bestanden habe*
Obwohl das Berufungsgericht hiernach ohne Rechtsirrtum auf Scheidung cer Ehe aus § 48 EheG erkannt hat, muß das Berufungsurteil dennoch aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht es, wie die Revision mit Recht rügt, unterlassen hat, zur Präge des öchuldausspruches Stellung zu nehmen. Die Beklagte hatte zwar einen Hilfsantrag, daß im Palle einer Scheidung der Ehe ein Verschulden des Klägers festgestellt werden möge (§53 Abs* 2 EheG)?nicht ausdrücklich gestellt. Räch der Rechtsprechung des Reichsgerichts, die auch in der Rechtslehre allgemein Zustimmung gefunden hat, ist jedoch ein solcher Antrag in dem mit dem alleinigen oder Überwiegenden Verschulden des Klägers begründeten Widerspruch und dem darauf gestützten Klageabweisungsantrag des beklagten Ehegatten enthalten (RGZ l6o, 372, 377; RG in HRR 1941 Nr. 12o; von Godin, Ehegesetz 2. Aufl. Anm* 2 zu § 53; Koffmann/Stephan, Ehegesetz Anm* 4 A b zu § 53; Palandt/Lauterbach 19* Aufl* Anm* 7 zu § 48 EheG).
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3s besteht kein Grund, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzugehen« Bei den gegen den Widerspruch des beklagten Ehegatten durchgeführten Scheidungsrechtsstreiten ist es nach der Lebenserfahrung in der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Fälle der Ehemann, der die Scheidung erstrebt« Für die der Scheidung widersprechende Ehefrau aber spielt unter den Gründen, aus denen sie an der Ehe fest-halten will, in aller Regel auch der Versorgungsged&'nke eine wichtige Rolle. Die beklagte Ehefrau hat deshalb in solchen Fällen durchweg ein erhebliches Interesse daran? daß das von ihr geltend gemachte Verschulden des klagenden Ehegatten, für den Fall, daß die Ehe gegen ihren Widerspruch geschieden wird, im Scheidungsurteil festgestellt wird, weil sich dadurch ihre Rechtslage in Bezug auf ihren Unterhaltsanspruch wesentlich günstiger gestaltet (§61 Abs. 1, §S 58, 59 EheG), als wenn eine solche Feststellung unterbleibt (§61 Abs« 2 EheG). Ss ist deshalb im Zweifel anzunehmen, daß der beklagte Ehegatte mit der Erhebung des Widerspruchs auch dieses Interesse geltend machen will. Auch im vorliegenden Fall bestand nach den angeführten Darlegungen des Berufungsgerichts für eine gegenteilige Annahme kein Anhalt. Den Ausführungen des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht entnehmen, daß es ein Verschulden des Klägers nicht für erwiesen und die Voraussetzungen für einen 3chuldaus8pruch gegen den Kläger im Sinne des § 53 Abs. 2 EheG nicht als gegeben angesehen hat. Es hat vielmehr die Auffassung des Landgerichts, daß der Widerspruch der Beklagten nicht zulässig sei, ausdrücklich mit der Begründung in Zweifel gezogen, daß der Kläger durch die beiden ihm zur Last fallenden Mißhandlungen der Beklagten die bereits bestehende Zerrüttung der Ehe sicherlich vertieft
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habe und daß sich mit Rücksicht darauf die Auffassung vertreten lasse, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe zu demin-dest überwiegend verschuldet»
Die Entscheidung über den Schuldantrag der Beklagten ist danach offengeblieben, so daß der Rechtsstreit aus diesem Grunde, und zwar mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung in Ehesachen? in vollem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
Ascher Raske	Johannsen	v .Werner	Dr	.Loewenheim
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