Tatbestands lurch Teilurteil des Kammergerichts vom 23» Mai 1956 fct das klagende land verurteilt worden«, an den Beklagten ^gen Schadens an Freiheit eine Entschädigung von 3o72o IM 5Ü£ 'zahlen* las Teilurteil ist* da die Revision nicht zuge-lassen war* mit der Verkündung rechtskräftig geworden* Mit der im gegenwärtigen Rechtsstreit beim Landgericht ingereichten &lage erstrebt das Land Berlin die Aufhebung ieses Teilurteils und Abweisung des vom Kläger geltend ge-achten Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens an Frei-,eit* Zur Begründung seines Klagebegehrens hat das klagende piand vorgetragen* der Beklagte habe nach .Verkündung des £Teilurteils* nämlich am 25* August 1956* in dem Hause in oder 7 Exemplare deiner Sondernummer des Informationsblattes der SEI für West-Berlin »Die Wahrheit» vom-August 4936 (Bl* 57 GA) in Wohnungsbriefkästen verteilt* Damit habe der Beklagte den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit verwirkt«, denn durch sein Verhalten habe er die freiheitliche demokratische Grrundordnung bekämpft* Hiervon habe das klagende Land durch ein Schreiben des Polizeipräsidenten in Berlin vom 21* September 1956 Kenntnis erlangt* das es am <24* September 1956 erhalten habe* Bas Berufungsgericht hat fes (gestellt* daß der Beklagte* der damals Mitglied der SED gewesen sei* am 25« August 1956* aleo nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung .über ’seineii Entschädigungsanspruch* in .dem blattes der SEB ”Bie Wahrheit” in Wohnungsbriefschlitze verteilt habeoBies^ Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen« Bas Berufungsgericht ist der daß der Beklagte durch diese Propagandatätigkeit die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft und dadurch seinen Entschädigungsanspruch gemäß | 6 Abs« 3 in Verbindung mit § 6 Abs» 1 Ziff«, 2 BEG verwirkt habe« /( zutreffend davon ausgegangen, daß ein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch durch Verbreitung eines "legalen" Druckerzeugnisses geschehen kann«, Ob im Binzelf all gegen das Erscheinen einer Druckschrift, mit deren Herausgabe die Pressefreiheit zu dem Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grund-ordnung mißbraucht wird, eingeschritten werden soll (vglo Art«, 18 GG), ist auch eine Präge der politischen Zweckmäßigkeit«, Aus der Tatsache, daß die für die Staatssicherheit verantwortlichen Organe von einem Vorgehen gegen eine solche Druckschrift (noch) abgesehen haben, läßt sich daher für die Präge, ob mit der Herausgabe dieser Druckschrift das Ziel verfolgt wird, die freiheitliche demokratische Gfrundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, nichts herleiten«> So wird auch eine Partei, die nach ihren Zilien und dem Verhalteniihrer Anhänger darauf ausgehfy*die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, nicht erst dadurch verfassungswidirig, daß sie gemäß Art«, 21 Abs«. regelung zu verhindern und im Rahmen der bestehenden Grundordnung auf eine bessere Regelung der Sozialversicherung hinzuwirkeno Ras Berufungsgericht hat aber ohne Rechtsirrtum festgestellt* daß die Herausgeber des vom Kläger verbreiteten Blattes mit den darin enthaltenen Ausführungen erkennbar das weitere Ziel verfolgten* die politische, ,gesellschaftliche und wirtschaftliche Ordnung in der Bundesrepublik und in West-Berlin wie auch die Träger dieser Ordnung verächtlich zu machen und so eine Beseitigung dieser Ordnung und ihre Ersetzung durch die in der sogenannten Deutschen Demokratischen Republik bestehende Gewalt- und Willkürherrschaft vorzubereiteno Das Berufungsgericht hat dies mit Recht einmal aus der von ihm im einzelnen erörterten hetzerischen Form des Zeitungsinhalts, sodann aber auch daraus geschlossen,1 daß das Blatt von der SED herausgegeben wird und offensichtlich im, Dienste der allgemeinen und aktuellen politischen Ziele dieser Partei steht* die dieselben sind wie die der KPD und des Weltkommunismus überhaupt* Der Inhalt des vom Kläger verbreiteten Blattes entspricht auch durchaus der allgemein bekannten Ideologie und Zielsetzung des Kommunismus* näch der die Macht in den nichtkommunistische Staaten (noch) von Repräsentanten einer rückständigen* die* Arbeiterklasse aisbeutenden« kapitalistischen Gesellschaft und Wirtschaftsordnung ausgeübt wird* durch die diese Madxf haber in ihrem Bewußtsein sowohl wie auch in ihrem Wollen und Handeln auf ähnliche Weise bestimmt sind, wie nach der Rassenids&logie des Nationalsozialismus die- Angehörigen einer »minderwertigen Rasse» in ihrem Wesen und Charakter unabänderlich durch ihre schlechten Rasseneigenschaftgn determiniert sindo Kur durch eine gewaltsame Beseitigung dieses »rückständigen» Gesellschaftsund Wirtschaftssysto und der auf ihm beruhenden politischen Ordnung kann daher nach dieser Auffassung der Weg für den allgemeinen Fortschritt über die sozialistische Revolution und über die Diktatur der Arbeiterklasse zur klassenlosen Gesellschaft freigemacht werdeh* Das ist bereits im Kommunistischen Manifest* insbesondere in seinen Schlußsätzen* mit aller Deutlichkeit ausgesprochen; ,r Die Kommunisten <,<>«> erklären offen* daß ihre Zwecke nur erreicht werden können durch den gewaltsamen Umsturz aller bisherigen Gesellschaftsordnungen«, * Daß der Kommunismus mit dieser Zielsetzung und mit den Methoden* deren er sich zur Erreichung seiner Zwecke bedient* im besonderem auch darauf hinarbeitet* die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Bundesrepublik und in West -Berlin zu beseitigen* bedarf hier im einzelnen keiner näheren Begründung mehr* nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17« August 1956 - BVG 5« 85 ff - Wesen* Ziele und Methoden des Kommunismus in einer umfassenden Barstellung zutreffend gewürdigt und dabei im besonder '» ren'lauch! Als langjähriges Mitglied der KPD und der SED war* der Beklagte* wie das Berufungsgericht feststellt* mit den Zielen und mit den Propagandamethoden des Kommunismus durchaus vertraut» Er wußte deshalb auch* welche propagan-V distische Wirkung mit der von-ihm verbeilten Druckschrift erstrebt war und nahm diese Wirkung in seinen Vorsatz auf, Die Peststellung* daß er die freiheitliche demokratische Grundordnung aktiv bekämpft habe* ist nach allem gerechtfertigte Nach § 6 AbSo 1 Ziffo 2 BEG ist deshalb der Beklagte von der Entschädigung ausgeschlossen«, Daß diese gesetzliche Bestimmung nicht dem Grundgesetz widerspricht* hat der Senat wiederholt - zuletzt in seinem Urteil vom 5o November 1958 - IV Zfi l2o/58 - ausgesprochen (vglo insboäondo noch EzW 1955* 249 * IM Nr„ 2 zu Art» 2 GG)o Nach § 215 B kann das Land in einem solchen Palle innerhalb einer Prist von 6 Monaten auf Aufhebung des gerichtlichen Bescheides klagen* Diese Klage hat das Land unstreitig rechtzeitig erhobene Zutreffend hat auch das Berufungsgericht - mit van Da Loos § 215 Anm« 2* § 2 Anm„ 8 und gegen Blessin/Wilden § 213 Anmo 2 - angenommen* daß die Entscheidung des Landes darüber, ob es die Aufhebungsklage anstrengen will oder nicht* keine Ermessensentscheidung in dem Sinne darstelle*' Mit der Verwirkung des Anspruchs ist die sachlich-rechtliche Grundlage des Titels* den der Verfolgte über diesen Anspruch erlangt hat, fortgefallen0 Es besteht aber kein sachlicher Grund, die Wirkungen dieses Fortfalls in Bezug auf den Weiterbestand des Titels im Ergebnis verschieden zu regeln, je nachdem ob es sich dabei um einen Bescheid der Entschädigungsbehörde oder ein rechtskräftiges gerichtliches Erkenntnis handelt«. Zwar hat der Gesetzgeber über das Verfahren* das in einem solchen Palle zur Aufhebung des Titels führt* eine verschiedene Regelung vorgesehen* je nachdem ob der Anspruch durch eine Entscheidung der EntschMigung^ehürdÄ bezw«, durch einen vor ihr geschlos-seben Vergleich oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zuerkannt ist«, Im ersteren Palle muß die Ent-schädigungsbehörde den Bescheid oder den Vergleich widerrufen* ohne über den Anspruch eine neue Sachentscheidung zu treffen (§ 2oo BEG)g im zweiten Palle fc&nn das Land auf Aufhebung der Entscheidung und auf Erlaß eines neuen klage-abweisenden Urteils klagen (§ 213 BEG), Biese unterschiedliche Regelung beruht jedoch ersichtlich auf reinen Zweck-mäßigkeitserwägungens Liegt noch keine gerichtliche Entscheidung vor* so soll auch über die Präge* ob ein materiellrechtlicher Verwirkungsgrund eingetreten ist* zunächst die Entschäaigungsbehörde entscheiden, und dem Verfolgten soll es überlassen werden* ob er - auch zur Entscheidung dieser Präge - durch Erhebung einer Klage gegen den Widerrufsbescheid gemäß § 212 BEG das Gericht anrufen will« Ist aber bereits eine-rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen* so soll auch über die Frage der Verwirkung unmittelbar das mit dem Anspruch bereits befaßt gewesene Gericht entscheiden, Wenn es im § 213 BEG heißt,, daß das Land diese Entscheidung - durch Erhebung der Aufhebungsklage - herbeifuhren könne3 so ist damit, ebenso wie im § 212 BEG, hinsichtlich des dem Antragsteller eingeräumten Hechts zur Erhebung der Aufhebungs- oder Abänderungsklage gegen den Widerruf lediglich eine prozessuale Befugnis gewährt, die sachlich-rechtliche Einwendung der Verwirkung gegen den festgestellten Entschädigungsanspruch geltend zu mach erf bezwo zu leugnen, daß ein Verwirkungsgrund eingetreten seio Von anderen sachlich-rechtlichen Voraussetzungen
2544 093 - * T itjtöhe Saianlungs nein ? -MB9 £§ 6, 2oo, 213 * >, $ie Ausübung der Befugnis des Bandes, bei Verwirkung eines Entschädigangs anspruciis auf Aufhebung einer ge- v' / s % ' -> richtlichen Entscheidung zu klagen, durch die dieser Anspruch rechtskräftig festgestellt ist, beruht nicht s $uf einer der H&chprüfung durch die Gerichte unterliegenden Erme ssensent scheid ung 9 ?0 15. April 1959 - W ZR 5o3/58 - Kg Berlin IT ZS 3o3/58 Verkündet o.am 15« April 1959 Scharm, Justizangestellter als TJrkundsbeamter .der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Karl J irahe - Prozeßbevollmächtigters Beklagten und Revisionsklägers, Hechtsanwalt Br« MBt in gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres $ Berlin-Wilmersdorf, Pehrbelliner Platz 29 - Prozeßbevollmächtigters Kläger und Revisionsbeklagten, Hechtsanwalt Pr«, m hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom io«, April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Br«, v<> Werner, Maaß und Wilden für Recht erkannt t Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3o September 1956 wird zurückgewiesen* Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen» Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und, auslagenfrei« Von Rechts wegen — 2 ■-* A Tatbestands lurch Teilurteil des Kammergerichts vom 23» Mai 1956 fct das klagende land verurteilt worden«, an den Beklagten ^gen Schadens an Freiheit eine Entschädigung von 3o72o IM 5Ü£ 'zahlen* las Teilurteil ist* da die Revision nicht zuge-lassen war* mit der Verkündung rechtskräftig geworden* Mit der im gegenwärtigen Rechtsstreit beim Landgericht ingereichten &lage erstrebt das Land Berlin die Aufhebung ieses Teilurteils und Abweisung des vom Kläger geltend ge-achten Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens an Frei-,eit* Zur Begründung seines Klagebegehrens hat das klagende piand vorgetragen* der Beklagte habe nach .Verkündung des £Teilurteils* nämlich am 25* August 1956* in dem Hause in oder 7 Exemplare deiner Sondernummer des Informationsblattes der SEI für West-Berlin »Die Wahrheit» vom-August 4936 (Bl* 57 GA) in Wohnungsbriefkästen verteilt* Damit habe der Beklagte den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit verwirkt«, denn durch sein Verhalten habe er die freiheitliche demokratische Grrundordnung bekämpft* Hiervon habe das klagende Land durch ein Schreiben des Polizeipräsidenten in Berlin vom 21* September 1956 Kenntnis erlangt* das es am <24* September 1956 erhalten habe* las klagende Land beantragt3 unter Aufhebung des Teilurteils vom 23* Mei 1956 den Anspruch des Beklagten auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit abzuweisen* W ler Beklagte hat beantragt* die Klage abzuweisen* Er hat geltend gemacht? dem ihm zur Last gelegten Verhalten komme nur eine sehr geringe Bedeutung zu. las gehe auch daraus hervor* daß das gegen ihn deswegen eingeleitete Ermittlungs- 4' verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden sei* Bas Land sei deshalb nicht befugt gewesen, von der bloßen-Kannvorschrift des § 213 BEG* auf die sich seine Klagebefugnis stütze* Gebrauch zu machen«, Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben« Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos«, Mit der Revision«, die das Kammergericht zugelassen-hat? verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter«, Der Kläger bittet* die Revision zurückzuweisen«. Bas Berufungsgericht hat fes (gestellt* daß der Beklagte* der damals Mitglied der SED gewesen sei* am 25« August 1956* aleo nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung .über ’seineii Entschädigungsanspruch* in .dem blattes der SEB ”Bie Wahrheit” in Wohnungsbriefschlitze verteilt habeoBies^ Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen« Bas Berufungsgericht ist der daß der Beklagte durch diese Propagandatätigkeit die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft und dadurch seinen Entschädigungsanspruch gemäß | 6 Abs« 3 in Verbindung mit § 6 Abs» 1 Ziff«, 2 BEG verwirkt habe« erwähnten Bruckschrift seinen-Entschädigungsanspruch im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen verwirkt hat* Entscheidungsgründeg Hausgrundstück 6 bis 7 Stück einer Sondernummer des Information Bern ist zuzustimmen«, Bas Berufungsgericht ist bei der - 4 •s \ * N > /( zutreffend davon ausgegangen, daß ein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch durch Verbreitung eines "legalen" Druckerzeugnisses geschehen kann«, Ob im Binzelf all gegen das Erscheinen einer Druckschrift, mit deren Herausgabe die Pressefreiheit zu dem Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grund-ordnung mißbraucht wird, eingeschritten werden soll (vglo Art«, 18 GG), ist auch eine Präge der politischen Zweckmäßigkeit«, Aus der Tatsache, daß die für die Staatssicherheit verantwortlichen Organe von einem Vorgehen gegen eine solche Druckschrift (noch) abgesehen haben, läßt sich daher für die Präge, ob mit der Herausgabe dieser Druckschrift das Ziel verfolgt wird, die freiheitliche demokratische Gfrundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, nichts herleiten«> So wird auch eine Partei, die nach ihren Zilien und dem Verhalteniihrer Anhänger darauf ausgehfy*die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, nicht erst dadurch verfassungswidirig, daß sie gemäß Art«, 21 Abs«. 2 GG für verfassungswidrig erklärt wird«, Es bedarf andererseits auch keiner Darlegung, daß das Verbreiten einer - sei es legalen, sei es illegalen -Druckschrift nicht schon deshalb ein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist,, weil diese Schrift Ausführungen enthält, die mit sachlichen Argumenten eine geplante gesetzgeberische Maßnahme angreifen«, So würde auch die in der vom Kläger verbreiteten Sondernummer der "Wahrheit" enthaltene Auseinandersetzung mit dem Inhalt der geplanten ’gesetzlichen Neuregelung der Sozialversicherung in Berlin kein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grunciordnung darstellen, wenn diese Auseinandersetzung nur darauf abgezielt hätte, die geplante Neu- regelung zu verhindern und im Rahmen der bestehenden Grundordnung auf eine bessere Regelung der Sozialversicherung hinzuwirkeno Ras Berufungsgericht hat aber ohne Rechtsirrtum festgestellt* daß die Herausgeber des vom Kläger verbreiteten Blattes mit den darin enthaltenen Ausführungen erkennbar das weitere Ziel verfolgten* die politische, ,gesellschaftliche und wirtschaftliche Ordnung in der Bundesrepublik und in West-Berlin wie auch die Träger dieser Ordnung verächtlich zu machen und so eine Beseitigung dieser Ordnung und ihre Ersetzung durch die in der sogenannten Deutschen Demokratischen Republik bestehende Gewalt- und Willkürherrschaft vorzubereiteno Das Berufungsgericht hat dies mit Recht einmal aus der von ihm im einzelnen erörterten hetzerischen Form des Zeitungsinhalts, sodann aber auch daraus geschlossen,1 daß das Blatt von der SED herausgegeben wird und offensichtlich im, Dienste der allgemeinen und aktuellen politischen Ziele dieser Partei steht* die dieselben sind wie die der KPD und des Weltkommunismus überhaupt* Der Inhalt des vom Kläger verbreiteten Blattes entspricht auch durchaus der allgemein bekannten Ideologie und Zielsetzung des Kommunismus* näch der die Macht in den nichtkommunistische Staaten (noch) von Repräsentanten einer rückständigen* die* Arbeiterklasse aisbeutenden« kapitalistischen Gesellschaft und Wirtschaftsordnung ausgeübt wird* durch die diese Madxf haber in ihrem Bewußtsein sowohl wie auch in ihrem Wollen und Handeln auf ähnliche Weise bestimmt sind, wie nach der Rassenids&logie des Nationalsozialismus die- Angehörigen einer »minderwertigen Rasse» in ihrem Wesen und Charakter unabänderlich durch ihre schlechten Rasseneigenschaftgn determiniert sindo Kur durch eine gewaltsame Beseitigung dieses »rückständigen» Gesellschaftsund Wirtschaftssysto und der auf ihm beruhenden politischen Ordnung kann daher nach dieser Auffassung der Weg für den allgemeinen Fortschritt über die sozialistische Revolution und über die Diktatur der Arbeiterklasse zur klassenlosen Gesellschaft freigemacht werdeh* Das ist bereits im Kommunistischen Manifest* insbesondere in seinen Schlußsätzen* mit aller Deutlichkeit ausgesprochen; ,r Die Kommunisten <,<>«> erklären offen* daß ihre Zwecke nur erreicht werden können durch den gewaltsamen Umsturz aller bisherigen Gesellschaftsordnungen«, * An dieser grundsätzlichen Zielsetzung des Kommunismus hat sich* auch im System des sogenannten Marxismus-Leninismus* zu dem sich die KPD bekannte und die bis heute die Richtschnur für die Betätigung der SED ist* nichts geändert«, Die sozialistische Revolution und die Diktatur des Proletariats öind das eigentliche von ihm angestrebte Ziel auch dort* wo er scheinbar nur Binzelmaßnahmen und Binzelerscheinungen iS- ’ * nichtköikiiunis-bischen Herrschaftsbereich kritisiert«, Riemais geht es ihm dabei nur um eine Reform und damit um eine Läuterung und Stärkung der bestehenden nichtkommunistischen Ordnung* sondern stets um deren Unterhöhlung und Schwächung«, Das beweist vor allem der sich immer gleiche bleibende aggressive Stil seiner Propaganda* mit der er einerseits über Verhältnisse im gegnerischen Lager durch tJber-treibungen* Entstellungen und Verdächtigungen ein verzerrtes Bild gibt* andererseits die Verhältnisse im eigenen Lager verherrlicht* indem er sie - wiederum im Widerspruch zu der Wirklichkeit - in einem rosigen Licht zeigt«, Daß der Kommunismus mit dieser Zielsetzung und mit den Methoden* deren er sich zur Erreichung seiner Zwecke bedient* im besonderem auch darauf hinarbeitet* die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Bundesrepublik und in West -Berlin zu beseitigen* bedarf hier im einzelnen keiner näheren Begründung mehr* nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17« August 1956 - BVG 5« 85 ff - Wesen* Ziele und Methoden des Kommunismus in einer umfassenden Barstellung zutreffend gewürdigt und dabei im besonder '» ren'lauch! das Verhalten der KPD in Bezug auf die Ordnung in der Bundesrepublik gekennzeichnet hat«, Als langjähriges Mitglied der KPD und der SED war* der Beklagte* wie das Berufungsgericht feststellt* mit den Zielen und mit den Propagandamethoden des Kommunismus durchaus vertraut» Er wußte deshalb auch* welche propagan-V distische Wirkung mit der von-ihm verbeilten Druckschrift erstrebt war und nahm diese Wirkung in seinen Vorsatz auf, Die Peststellung* daß er die freiheitliche demokratische Grundordnung aktiv bekämpft habe* ist nach allem gerechtfertigte Nach § 6 AbSo 1 Ziffo 2 BEG ist deshalb der Beklagte von der Entschädigung ausgeschlossen«, Daß diese gesetzliche Bestimmung nicht dem Grundgesetz widerspricht* hat der Senat wiederholt - zuletzt in seinem Urteil vom 5o November 1958 - IV Zfi l2o/58 - ausgesprochen (vglo insboäondo noch EzW 1955* 249 * IM Nr„ 2 zu Art» 2 GG)o Nach § 215 B kann das Land in einem solchen Palle innerhalb einer Prist von 6 Monaten auf Aufhebung des gerichtlichen Bescheides klagen* Diese Klage hat das Land unstreitig rechtzeitig erhobene Zutreffend hat auch das Berufungsgericht - mit van Da Loos § 215 Anm« 2* § 2 Anm„ 8 und gegen Blessin/Wilden § 213 Anmo 2 - angenommen* daß die Entscheidung des Landes darüber, ob es die Aufhebungsklage anstrengen will oder nicht* keine Ermessensentscheidung in dem Sinne darstelle*' daß von den Entschädigungsgeriehten überprüft werden könnte., ob dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen ein zweckwidriger Gebrauch gemacht worden ist«, Mit der Verwirkung des Anspruchs ist die sachlich-rechtliche Grundlage des Titels* den der Verfolgte über diesen Anspruch erlangt hat, fortgefallen0 Es besteht aber kein sachlicher Grund, die Wirkungen dieses Fortfalls in Bezug auf den Weiterbestand des Titels im Ergebnis verschieden zu regeln, je nachdem ob es sich dabei um einen Bescheid der Entschädigungsbehörde oder ein rechtskräftiges gerichtliches Erkenntnis handelt«. Zwar hat der Gesetzgeber über das Verfahren* das in einem solchen Palle zur Aufhebung des Titels führt* eine verschiedene Regelung vorgesehen* je nachdem ob der Anspruch durch eine Entscheidung der EntschMigung^ehürdÄ bezw«, durch einen vor ihr geschlos-seben Vergleich oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zuerkannt ist«, Im ersteren Palle muß die Ent-schädigungsbehörde den Bescheid oder den Vergleich widerrufen* ohne über den Anspruch eine neue Sachentscheidung zu treffen (§ 2oo BEG)g im zweiten Palle fc&nn das Land auf Aufhebung der Entscheidung und auf Erlaß eines neuen klage-abweisenden Urteils klagen (§ 213 BEG), Biese unterschiedliche Regelung beruht jedoch ersichtlich auf reinen Zweck-mäßigkeitserwägungens Liegt noch keine gerichtliche Entscheidung vor* so soll auch über die Präge* ob ein materiellrechtlicher Verwirkungsgrund eingetreten ist* zunächst die Entschäaigungsbehörde entscheiden, und dem Verfolgten soll es überlassen werden* ob er - auch zur Entscheidung dieser Präge - durch Erhebung einer Klage gegen den Widerrufsbescheid gemäß § 212 BEG das Gericht anrufen will« Ist aber bereits eine-rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen* so soll auch über die Frage der Verwirkung unmittelbar das mit dem Anspruch bereits befaßt gewesene Gericht entscheiden, Wenn es im § 213 BEG heißt,, daß das Land diese Entscheidung - durch Erhebung der Aufhebungsklage - herbeifuhren könne3 so ist damit, ebenso wie im § 212 BEG, hinsichtlich des dem Antragsteller eingeräumten Hechts zur Erhebung der Aufhebungs- oder Abänderungsklage gegen den Widerruf lediglich eine prozessuale Befugnis gewährt, die sachlich-rechtliche Einwendung der Verwirkung gegen den festgestellten Entschädigungsanspruch geltend zu mach erf bezwo zu leugnen, daß ein Verwirkungsgrund eingetreten seio Von anderen sachlich-rechtlichen Voraussetzungen - außer dem Bestehen oder %chtbestehen dieses Verwirkungsgrundes - macht das Gesetz" die Ausübung dieser prozessualefi Befugnis nicht abhängig, insbesondere nicht von Zweckmäßig-^ keitsgesiehtspunkten wie etwa der Beweisbarkeit des Verwirkungsgrundes oder der Intensität des - Hand eln% an das de; Gesetzgeber die Verwirkung knüpft0 Bas Erlöschen des Anspruchs durch seine Verwirkung ist vielmehr in jedem Falle ebenso Grund genug, den über diesen Anspruch bestehenden Titel zu beseitigen, wie das Michtbestehen des Verwirkungs-grundes Grund genug ist, einen auf sein Bestehen sich gründenden Widerrufsbescheid zu beseitigeno Die Aufhebungen klage des § 213 BEG ist nur eine auf den besonderen Fall der Anspruchs Verwirkung zugeschnittene Ausgestaltung der - im übrigen auch für das Gebiet des Entschädigungsabechbs gegebenen - Vollstreckungsabwehrklage des § 767 ZPO, und zwar eine Ausgestaltung« die sie in ihren Wirkungen einer Rostig tutionslclage ähnlich machto Ihre Erhebung steht ebenso im Belieben des Landes« wie es beim Vorliegen der gesetzlichen! Voraussetzungen im Belieben des Vollstreckungsschuldners steht, die Vollstreckungsabwehrklage zu erheben oder wie es im Falle des § 323 ZPO jeder Prozeßpartei freisteht, di&j Abänderungsklage anzustrengen oder wie unter den gesetzliche^ -10 ^ Vorausse fczungen gemäß § 578 ZB) die Eichtigkeits- oder Rostitutionsklage erhoben werden ”kann”o Each allem haben Landgericht und Karamergericht der Aufhebungsklage mit Recht statfcgegeben«. Die KöstenentScheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEGr? § 97 ZPOo Ascher Raske y0 Werner Bundesrichter Maaß Wilden ist ortsabwesend und verhindert zu unterschreiben. Ascher