daß eine Kommanditgesellschaft aufgelöst ist, unter derselben Firma eine neue Kommanditgesellschaft besteht und ein persönlich haftender Gesell-, schafter der früheren Gesellschaft, dessen Name in der Firma enthalten ist, der neuen nicht mehr als solcher angehört, so kann sich die neue Gesellschaft gegenüber Rechtsgeschäften, die der frühere Gesellschafter weiterhin für die Firma wie ein vertretungsberechtigter Gesellschafter abschließt, regelmäßig auf dessen fehlende Vertretungsmacht auch dann berufen, wenn der frühere Gesellschafter bei ihr im Angestelltenverhältnis tätig ist. Urteil des BGH vom 22, Februar 1956 OLG Köln Verkündet am 22c Februar 1956 Sehorm, Justizangest0 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Johannsen, Siemer und Wüstenberg für Recht erkannt8 Der Kläger hat behauptet, er habe das Darlehen an Schreiber für die Firma des Beklagten und als deren Vertreter gegeben« sei auch mit Billigung des Be- Er hat vorgetragen, der Darlehensvertrag sei wegen Wuchers nichtig, da er mit einem Zinsversprechen von 80,-Tjü für 8*000,- DM auf eine Woche geschlossen worden sei* Sjgm habe das Darlehen für sich persönlich erbeten und erhalten* Der Kläger habe damals gewußt, daß nicht Schreiber, sondern er, der Beklagte, Inhaber der Firma sei, so daß er das Darlehen ohne seine Genehmigung nur zu Lasten von habe geben können. Zur Zahlung der vom Kläger geforderten Beträge habe er, der Beklagte, sich nur unter der ausdrücklichen Bedingung bereit erklärt, daß die Darlehensschuld von getilgt werde« Da der Darlehensbetrag auf die Kaufsumme von 40.000,- DM nicht verrechnet werden könne, schulde ihm der Kläger noch die Differenz zwischen der gesamten Kaufsumme und dem Werte des gelieferten Holzes mit einem Restbeträge von 4*394,10 DM. 1951 ausgehändigt hat« Der Kläger kann, wenn seine Behauptung richtig ist, es handele sich um eine Darlehensschuld, der Kommanditgesellschaft, für deren Verbindlichkeiten der Beklagte persönlich haftet, die von ihm eingeklagte Tumme in Höhe von 3*605,90 DH als Teilbetrag des Darlehens von dem Beklagten zurückfordern (§ 607 BUB). 1* Unrichtig ist allerdings die Auffassung des Beklagten, daß der Darlehensvertrag nach § 138 BGB nichtig sei« Wie in dem Berufungsurteil zutreffend ausgeführt wird, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 dieser Vorschrift nicht vor, da der Kläger nicht die Notlage, den Leichtsinn oder die Unerfahrenheit seines Geschäftsgegners ausgebeutet hat. Aber auch Sittenwidrigkeit nach Abs 1 ist nicht gegeben« Eine Vergütung von 80,- DM für die Überlassung eines Kapitals von 8000,- DM auf eine ;;oehe ist zwar recht hoch, und es drängt sich der Gedanke auf, daß der Kläger bei dem Abschluß des Geschäfts von einem nicht, unerheblich Uber das normale Maß hinausge-lienden Gewinnstreben geleitet.worden sein könnte, zu demal da er nach den Bekundungen der Ehefrau des Beklagten und des mit diesem die Durchführung weiterer Geld- aufnahm, deren allein vertretungsberechtigter Gesellschafter der Beklagte war, und daß der Kläger dem das Darlehen für die Gesellschaft und deshalb gab, weil er annahm, daß die Vertretungsmacht des für die Firma auch die Befugnis zur Aufnahme von Darlehen umfaßt habe« Dabei hat das Berufungsgericht Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des als Zeugen vernommenen geäußert, der bekundet hatte, er habe damals den Kläger und dessen Schwester gefragt, ob sie ihm persönlich 8000,-Du leihen könnten, und er habe dabei von der Firma nichts gesagt, V7enn aber die Bekundung des Zeugen S^PPp|^p richtig sein sollte, so sei die Art der Bitte nach den gesamten Umstände#,unter denen sie erfolgt sei, dahin aufzufassen gewesen, daß die Darlehenshingabe zwar für die von ihm vertretene Firma, aber als eine persönliche Gefälligkeit gewünscht habe«, Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Beurteilung der Aussage des Zeugen tppppppp, die es mit Hecht nicht für sich, sondern im Zusammenhang mit den sonstigen Ergebnissen der Verhandlung und Beweisaufnahme geprüft hat, entgegen der Auffassung der Bevision im Rahmen der ihm zustehenden BeweisWürdigung gehalten, und es war an ihr auch nicht dadurch gehindert, daß es den Zeugen nicht selbst vernommen hatte. Mit dem Hinweis des Beklagten darauf, daß der Kläger von S^pPlP keine Quittung gefordert und erhalten hatte, brauchte sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen (BGHZ 162 Z.175/'), ebensowenig mit irgendwelchen Bekundungen, die in einem Strafverfahren erfolgt sind, da derartige Aussagen auch im 7/ege des Urkundenbeweises nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden sind* Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß nicht nur als Holzeinkäufer in dem begrenzten Kähmen eines Angestelltenverhältnisses aufgetreten sei, sondern namens der Firma Viktor und Co mit größeren Unternehmen über Kolzkäufe verhandelt und Abschlüsse vor genommen habe in einer Weise, die # Der Beklagte habe erkennen müssen, in welchem Umfang und in welcher Weise für die Firma im Handelsverkehr aufgetreten sei« Wenn er nicht dagegen eingeschritten sei, sondern ein solches Verhalten geduldet hace, so müsse er das im Interesse der Hechtssicherheit gegen sich gelten lassen, wie 'venn mit entsprechender Vollmacht versehen gewesen wäre» Dem könne nicht entgegengehalten werden, daß mm ftlcht als Gesellschafter im Handelsregister eingetragen gewesen sei. in Verbindung mit den Vertragsabschlüssen mit dem Kläger und dem Holzhändler entwickelt habe, nicht annehmen können, daß die Vollmacht des für die Gesellschaft zu handeln, beschränkt gewesen sei, und er habe davon ausgehen können, daß der Beklagte das Verhalten des gekannt habe» Bas Berufungsge- richt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß das Unternehmen, für das handelte, ohne jeden das Nachfolgeverhältnis kennzeichnenden Zusatz noch die Birma "Viktor und Co" geführt habe» Ber Kläger habe deshalb, so fährt das Urteil fort, auf den Rechtsschein einer Vollmacht vertrauen dürfen, die auch die Befugnis zur Aufnahme von Barlehen mit umfaßt habe» Bemgegenüfcer könne der Beklagte nicht geltend machen, daß der Kläger die Gesellschaftsverhältnisse gekannt habe, denn daß ihm noch vor dem Barlehensgeschäft eine entsprechende LIit fceilung gemacht worden sei, habe die im ersten Rechtszug durcbgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt» Diesen Ausführungen muß, wenn sie auch den be-s teilenden grundsätzlichen Unterschied nicht klar hervortreten lassen, entnommen werden, daß Ausgangspunkt für die Entscheidung des Berufungsgerichts die Annahme gewesen ist, der Kläger habe nicht für eine Per- Nicht weiter führt auch der Rechtssatz, daß derjenige, der im Geschäftsverkehr den Anschein erweckt, er sei persönlich haftender Gesellschafter einer Handelsgesellschaft, für Verbindlichkeiten aus Geschäften haftet, die ein Dritter im Vertrauen auf diesen Rechtsschein abgeschlossen hat (BGHZ 17, 15 /I77). Es fragt sich hier vielmehr, ob die Kommanditgesellschaft selbst das Auftreten des weil er dem Kläger als ein vertretungsberechtigter Gesellschafter erschien, gegen sich gelten lassen mußte. 0; in dem Tatbestand des Berufungsurteils nicht Bezug genommen ist, so kann mangels eines entgegenstehenden Parteivortrages doch davon ausgegangen werden, daß die Auflösung der Kommanditgesellschaft Viktor und Co, deren persönlich haftender Gesellschafter der Kaufmann Viktor war, und der Übergang des Ge- Hier ei’gab das Handelsregister außer der Person des jetzigen vertretungsberechtigten Gesellschafters außerdem, daß die frühere Kommanditgesellschaft, die dieselbe Firma wie die jetzige führte, erloschen war und daß deren ver tretungsberechtigter Gesellschafter der neuen als solcher nicht mehr angehörte, daß also gleichsam seine Vertretungsbefugnis für das diese Firma führende Unternehmen erloschen war. Dafür, daß der Kläger die danach erheblichen Eintragungen im Handelsregister nicht zu kennen brauchte, ist nichts dargetan; auch als Hichtkaufmann oblag ihm eine entsprechende Prüfungspflicht, sofern er sich auf Geschäfte mit dem für die Kommanditgesellschaft auf tretenden einließ, mochte auch noch dessen Hamen in der Firma der Gesellschaft enthalten sein. Auf einen entgegen den Eintragungen im Handelsregister bestehenden Eechtsschein kann der Kläger hier nach Lage der Umstände seinen Anspruch aus dem Darlehensvertrag gegen die Gesellschaft und den Beklagten nicht stützen. Die Rechtsprechung und das Schrifttum haben allerdings in gewissen Fällen auch gegenüber einer Handelsgesellschaft die Berufung auf einen von den Eintragungen im Register abweichenden Rechtsschein zugelassen, so etwa wenn eine Gesellschaft, für die die GesamtVertretung eingetragen ist, in tatsächlicher Übung und Duldung der Einzelvertretung den Eindruck erweckt hat, daß diese wieder eingeführt worden sei (*GZ 5, 16 27; RG Recht 1923 Hr 677; Staub H©& ;14. Auf den Gesichtspunkt des Rechtsscheins kann hier deshalb die Haftung des Beklagten für das Darlehen nicht gegründet werden. mene Pariehen an den Kläger zurückzahlen, und daß er ihm die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stellte, nachdem mit der Barlehensvaluta Schulden der Kommanditgesellschaft aus dem für diese verbindlichen Holzkauf das Berufungsgericht, wie es das getan hat, die Erklä- schäft nichts zu tun haben, in Verbindung mit seinem gesamten sonstigen Verhalten dahin auslegen, daß sie nur die internen Beziehungen zwischen beiden betraf und noch keine Verweigerung der Genehmigung bedeutete« Wenn der Parlehensvertrag für die Kommanditgesellschaft und für den Beklagten nach § 177 BGB verbindlich sein sollte, hätte jedoch eindeutig festgestellt werden müssen, daß und wodurch der Beklagte den Vertrag genehmigte« Dabei v:;irde eine Genehmigung nicht mehr in Betracht kommen, falls der Beklagte sie vorher durch eine entgegengesetzte Erklärung' bereits verweigert hatte% sofern dagegen der Kläger den Beklagten zur Erklärung über die Genehmigung aufgefordert hätte, wäre der Absatz 2 Satz 1 des § 177 BGB zu beachten« Pie Genehmigung konnte unter Umständen stillschweigend erfolgen. Eine Genehmigung könnte schließlich in der von dem Berufungsgericht festgestellten Äußerung des Beklagten liegen, der Kläger möge weiteres Holz liefern, da er, der Beklagte, für diese paar tausend Mark doch gut sei. Eine solche Äußerung erscheint kaum verständlich, wenn der Beklagte sich nicht als für das Darlehen haftbar bezeichnen wollte, denn falls er glaubte, daß ihn das Darlehen nichts angehe, mußte er folgerichtig annehmen, daß er ohne weiteres auf Grund der erfolgten KaufpreisZahlung von 40.000,- DM die Lieferung des Holzes verlangen konnte, ohne daß der Kläger wegen seiner Darlehensforderung mit der Lieferung zurückhalten durfte.
; . 2474 087 Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetzs HGB § 15? BGB § 242 (B) Hechtssatss Geht aus dem Handelsregister hervor? daß eine Kommanditgesellschaft aufgelöst ist, unter derselben Firma eine neue Kommanditgesellschaft besteht und ein persönlich haftender Gesell-, schafter der früheren Gesellschaft, dessen Name in der Firma enthalten ist, der neuen nicht mehr als solcher angehört, so kann sich die neue Gesellschaft gegenüber Rechtsgeschäften, die der frühere Gesellschafter weiterhin für die Firma wie ein vertretungsberechtigter Gesellschafter abschließt, regelmäßig auf dessen fehlende Vertretungsmacht auch dann berufen, wenn der frühere Gesellschafter bei ihr im Angestelltenverhältnis tätig ist. Eine Haftung der Gesellschaft auf Grund Hechtsscheins könnte hur unter besonderen Umstanden in Betracht kommen« Aktenzeichen? I? ZR 303/55 Urteil des BGH vom 22, Februar 1956 OLG Köln Verkündet am 22c Februar 1956 Sehorm, Justizangest0 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Johannsen, Siemer und Wüstenberg für Recht erkannt8 Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 2o August 1955 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwi e s en• Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Martin von den B Str Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter8 alt Br in gegen den Bauern Adolf S (Riederbayern) / in H Post N Kläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigters nwalt Dr in Von Rechts wegen - 2 Tatbestand? Der Kaufmann Viktor war der persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft "Viktor Ende Juli 1951 wurde die Gesellschaft aufgelöst, und der Beklagte erwarb das Unternehmen mit dem Recht, die Pirma mit oder ohne Beifügung eines das NachfolgeVerhältnis sndeutenden Zusatzes fortzuführen. Es wurde wiederum eine Kommanditgesellschaft errichtet, die das Unternehmen ohne einen die Nachfolge kennzeichnenden Zusatz zur Pirmenbezeichnung fortführte. Der einzige persönlich haftende Gesellschafter war der Beklagte; alleinige Kommanditistin mit einer Einlage von 1.000,- DM war die Ehefrau des S^f||^. selbst war in dem Unter- nehmen al3 Einkäufer im Angestelltenverhältnis tätig und hauptsächlich mit der Vorbereitung und Abwicklung von Geschäften zwischen dem Unternehmen und bayerischen Holzlieferanten betraut. So schloß er am 19. Oktober 1^51 für die Pirma mit dem Kläger einen Holzkauf über etwa 500 fm Stammholz zu 110,- DM pro fm mit dem geschätzten Gesamtkaufpreis von 40.000,- DM ab. Der größte Teil dieses Holzes wurde von der Pirma noch vor dem vollständigen Schlagen und Abfahren der Stämme an den Holzhändler Christen gegen Barzahlung von 40.000,- DM Weiterverkauf^ Der Betrag-wurde am 31* Oktober 1951 für Rechnung der Kommanditgesellschaft von Christen an S^K^ gezahlt und von diesem gegen Quittung sofort an den Kläger weitergegeben. An den folgenden Tagen führte S^fl|^ für die Firma weitere Verhandlungen über einen Holzeinkauf mit einem Verwandten des Klägers, dem Bauern Strasser« Pur dieses Geschäft benötigte er 11.000,- DK* Da St Barzahlung forderte, unterrichtete S S und Cort, die eine Holzgroßhandlung betrieb. i l" I I I J i t i ri i .V' den Beklagten von dem beabsichtigten Kaufabschluß und erhielt von ihm am 2« November 1951 als Anzahlung hierfür 3-000,- DIL An demselben Tage erklärte dem Kläger, er brauche für den Holzeinkauf bei kurzfri- stig einen Betrag von 8.000,- DM, die binnen einer Woche mit 8.080,- DM zurückgezahlt werden sollten« Er erhielt darauf 3«000«- DM ohne Quittung im Hause des Klägers ausbezahlt« Dieser Betrag und die von dem Beklagten gegebenen 3*000,- DM wurden dazu verwendet, den Kaufpreis an zu entrichten« Das von St^U^ erworbene Holz wurde alsbald von der Kommanditgesellschaft weiterverkauft, doch erhielt der Kläger die von ihm gezahlten 8«000,- DM nicht zurück« Von den Mitteln der Gesellschaft, die für die Bückzahlung dieses Betrages an den Kläger zur Verfügung standen, verwendete einen Teil für persönliche Zwecke« Später kam es zwischen und dem Beklagten zu Auseinandersetzungen, die die Entlassung des S^m^ und die Auflösung der Kommanditgesellschaft zur Folge hatten« Der Beklagte führte seitdem das Unternehmen als Alleininhaber fort und firmierte nunmehr unter • seinem eigenen Namen. Vorher hatte der Kläger aus dem Holzkauf vom 19« Oktober 1951 insgesamt 323>69 fm an die Kommanditgesellschaft geliefert, wofür er einen Betrag von 35«605,90 DM in Rechnung gestellt hat. Von dem vereinbarten und gezahlten Kaufpreis von 40.000,- DM hat er den Darlehens-botrag in Höhe von 8.000,- DM abgezogen, so daß nach seiner Rechnung zu seinen Gunsten noch ein Betrag von 35o605>90 - 32«000,- = 3*605,90 DM offen ist« Der Kläger hat behauptet, er habe das Darlehen an Schreiber für die Firma des Beklagten und als deren Vertreter gegeben« sei auch mit Billigung des Be- 4 * klagten so aufgetreten, daß seine Geschäftspartner ihn für einen Gesellschafter hätten halten müssen. Der Beklagte habe nach dem Bruche mit erklärt, die Lieferun- gen sollten über einen Wert von 32*000,- DM hinaus weitergehen, er, der Beklagte, werde für die volle Bezahlung einstehen. Er, der Kläger, habe den Beklagten wiederholt zur Zahlung aufgefordert, und dieser habe die Schuld mehrfach anerkannt und Bezahlung zugesichert, so zu dem 17«Dezem-ber 1951* Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3*605,90 DM nebst 6 # Zinsen seit dem 20.Dezem-ber 1951 zu zahlen* Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Gleichzeitig hat er Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, an ihn 4*594,10 DM nebst 11 # Zinsen seit dem 2* Januar 1952 zu zahlen. Er hat vorgetragen, der Darlehensvertrag sei wegen Wuchers nichtig, da er mit einem Zinsversprechen von 80,-Tjü für 8*000,- DM auf eine Woche geschlossen worden sei* Sjgm habe das Darlehen für sich persönlich erbeten und erhalten* Der Kläger habe damals gewußt, daß nicht Schreiber, sondern er, der Beklagte, Inhaber der Firma sei, so daß er das Darlehen ohne seine Genehmigung nur zu Lasten von habe geben können. Zur Zahlung der vom Kläger geforderten Beträge habe er, der Beklagte, sich nur unter der ausdrücklichen Bedingung bereit erklärt, daß die Darlehensschuld von getilgt werde« Da der Darlehensbetrag auf die Kaufsumme von 40.000,- DM nicht verrechnet werden könne, schulde ihm der Kläger noch die Differenz zwischen der gesamten Kaufsumme und dem Werte des gelieferten Holzes mit einem Restbeträge von 4*394,10 DM. Mit der Zahlung befinde sich der Kläger seit dem 2. Januar 1952 in Verzug, da er durch ein Schrei-oen von diesem Tage zur Leistung aufgefordert worden sei. Des Unternehmen des Beklagten habe seit dem Beginn seiner geschäftlichen Tätigkeit mit Bsnkzinsen gearbeitet, die 11 $ betrugen. Das Landgericht hat der. Klage statt gegeben und die Widerklage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Der Streit der Parteien geht um den Betrag von 8000,-DLI, den der Kläger, dem Kaufmann am 2. November 1951 ausgehändigt hat« Der Kläger kann, wenn seine Behauptung richtig ist, es handele sich um eine Darlehensschuld, der Kommanditgesellschaft, für deren Verbindlichkeiten der Beklagte persönlich haftet, die von ihm eingeklagte Tumme in Höhe von 3*605,90 DH als Teilbetrag des Darlehens von dem Beklagten zurückfordern (§ 607 BUB). Andererseits hat der Beklagte aus dem am 19♦ Oktober 1951 geschlossenen Kaufvertrag als Rechtsnachfolger der Kommanditgesellschaft gegen den Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des zuviel gezahlten Kaufpreises in Höhe von 4,594,10 DM, da er-von dem Verkäufer trotz Leistung eines Kaufpreises von 40.000,- DM nur eine Gegenleistung im ».erte von 35«605,90 DH erhielt und weitere Lieferungen, wie dem unstreitigen Sachverhalt zu entnehmen ist, nach dem beiderseits erklärten Parteiwillen nicht mehr erfolgen sollten* Gegenüber dieser Schuld hat der Kläger mit dem Rest der seiner Angabe nach bestehenden Darlehensforderung aufgerechnet; so ist die von ihm dem Beklagten aufgemachte Rechnung zu deuten, wenn er selbst auch den rieh aus dieser ergebenden Betrag als Restkaufpreis bezeichnet hat* Es ergibt, sich daraus, daß entsprechend den Erkenntnissen der Vorinstanzen der Klage unter Abweisung der Y/iderklage stattzugeben ist, falls den Beklagten die Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens trifft« Venn dagegen der Beklagte, wie er behauptet, mit dem,Darlehen nichts zu tun hat, so ist die Klage abzuweisen und ‘der Widerklage stattzugeben« Dabei kann es in diesem Rechtszug dahingestellt bleiben, ob dem Kläger oder dem Widerkläger auch die jeweils geltend gemachten Zinsansprüche zuzuerkennen wären« IIo Die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei bereits nach dem festgestellten Sachverhalt zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet, sind begründet* 1* Unrichtig ist allerdings die Auffassung des Beklagten, daß der Darlehensvertrag nach § 138 BGB nichtig sei« Wie in dem Berufungsurteil zutreffend ausgeführt wird, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 dieser Vorschrift nicht vor, da der Kläger nicht die Notlage, den Leichtsinn oder die Unerfahrenheit seines Geschäftsgegners ausgebeutet hat. Aber auch Sittenwidrigkeit nach Abs 1 ist nicht gegeben« Eine Vergütung von 80,- DM für die Überlassung eines Kapitals von 8000,- DM auf eine ;;oehe ist zwar recht hoch, und es drängt sich der Gedanke auf, daß der Kläger bei dem Abschluß des Geschäfts von einem nicht, unerheblich Uber das normale Maß hinausge-lienden Gewinnstreben geleitet.worden sein könnte, zu demal da er nach den Bekundungen der Ehefrau des Beklagten und des mit diesem die Durchführung weiterer Geld- geschäfte geplant haben soll« Aber darüber ist nichts festgestellt, und das allein würde den hier in Rede stehenden Darlehensvertrag nicht als-unsittlich erscheinen lassen« In diesem war kein bestimmter Zinssatz vereinbart, sondern eine fixe Vergütung von 80,- DM, wobei allerdings mit der Rückzahlung des Kapitals nach einer ;7oche gerechnet wurde« Dafür, daß der Vertrag dahin auszulegen sei, bei späterer Rückzahlung solle eine sich dementsprechend fortlaufend erhöhende Zinsvergütung entrichtet werden, bestehen keine Anhaltspunkte« Es handelt sich also nicht um ein Darlehen zu einem das Übliche weit übersteigenden Zinssatz, bei dem die Interessen der Allgemeinheit an einem geordneten Kreditwesen von den Beteiligten grob mißachtet werden und dem unter Umständen aus diesem Grunde die Anerkennung versagt werden müßte, sondern trotz etwa geplanter weiterer Geschäfte um einen auf Grund persönlicher Beziehungen abgeschlossenen Gelegenheitsvertrag mit beiderseits von vornherein begrenzten und übersehbaren Leistungen« Gegen diesen Vertrag ist deshalb nichts einzuwenden« Die Sachlage und daher auch die Rechtslage ist hier eine andere als in dem Fall, der einer am 15« Februar 1956 verkündeten Entscheidung des Senats - IV ZR 180/55 - zugrunde lag« Übrigens hat der Kläger die ausbedungene Vergütung selbst von dem Beklagten nicht verlangt« 2« Das Berufungsgericht ist in einer eingehenden Würdigung der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt? daß das Darlehen bei dem Kläger für die Kommanditgesellschaft «fc» * aufnahm, deren allein vertretungsberechtigter Gesellschafter der Beklagte war, und daß der Kläger dem das Darlehen für die Gesellschaft und deshalb gab, weil er annahm, daß die Vertretungsmacht des für die Firma auch die Befugnis zur Aufnahme von Darlehen umfaßt habe« Dabei hat das Berufungsgericht Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des als Zeugen vernommenen geäußert, der bekundet hatte, er habe damals den Kläger und dessen Schwester gefragt, ob sie ihm persönlich 8000,-Du leihen könnten, und er habe dabei von der Firma nichts gesagt, V7enn aber die Bekundung des Zeugen S^PPp|^p richtig sein sollte, so sei die Art der Bitte nach den gesamten Umstände#,unter denen sie erfolgt sei, dahin aufzufassen gewesen, daß die Darlehenshingabe zwar für die von ihm vertretene Firma, aber als eine persönliche Gefälligkeit gewünscht habe«, Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Beurteilung der Aussage des Zeugen tppppppp, die es mit Hecht nicht für sich, sondern im Zusammenhang mit den sonstigen Ergebnissen der Verhandlung und Beweisaufnahme geprüft hat, entgegen der Auffassung der Bevision im Rahmen der ihm zustehenden BeweisWürdigung gehalten, und es war an ihr auch nicht dadurch gehindert, daß es den Zeugen nicht selbst vernommen hatte. Mit dem Hinweis des Beklagten darauf, daß der Kläger von S^pPlP keine Quittung gefordert und erhalten hatte, brauchte sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen (BGHZ 162 Z.175/'), ebensowenig mit irgendwelchen Bekundungen, die in einem Strafverfahren erfolgt sind, da derartige Aussagen auch im 7/ege des Urkundenbeweises nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden sind* Alle in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Revision greifen.daher« ebenfalls nicht durch« 5 c lieehtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, daß als Handlungs- bevollmächtigter zur Aufnahme von Darlehen für .die von ihm vertretene Firma mangels einer ihm dafür besonders erteilten Befugnis nicht berechtigt war (§54 Abs 2 HGB). Auch eine hier für den Einzelfall im voraus erteilte stillschweigende Ermächtigung dazu seitens des Beklagten hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. 4» Hach der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich die Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Vollmacht kraft Hechtsscheins. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß nicht nur als Holzeinkäufer in dem begrenzten Kähmen eines Angestelltenverhältnisses aufgetreten sei, sondern namens der Firma Viktor und Co mit größeren Unternehmen über Kolzkäufe verhandelt und Abschlüsse vor genommen habe in einer Weise, die # ihn als geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter h be erscheinen lassen. Der Beklagte habe erkennen müssen, in welchem Umfang und in welcher Weise für die Firma im Handelsverkehr aufgetreten sei« Wenn er nicht dagegen eingeschritten sei, sondern ein solches Verhalten geduldet hace, so müsse er das im Interesse der Hechtssicherheit gegen sich gelten lassen, wie 'venn mit entsprechender Vollmacht versehen gewesen wäre» Dem könne nicht entgegengehalten werden, daß mm ftlcht als Gesellschafter im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Entscheidend sei, ob der jeweilige Geschäftspartner nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte habe annehmen dürfen, daß der Vertretene das Verhalten des Vertreters gekannt und geduldet habe. Das sei hier der Fall. Der Kläger habe angesichts der umfassenden geschäftlichen Tätigkeit, die / in Verbindung mit den Vertragsabschlüssen mit dem Kläger und dem Holzhändler entwickelt habe, nicht annehmen können, daß die Vollmacht des für die Gesellschaft zu handeln, beschränkt gewesen sei, und er habe davon ausgehen können, daß der Beklagte das Verhalten des gekannt habe» Bas Berufungsge- richt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß das Unternehmen, für das handelte, ohne jeden das Nachfolgeverhältnis kennzeichnenden Zusatz noch die Birma "Viktor und Co" geführt habe» Ber Kläger habe deshalb, so fährt das Urteil fort, auf den Rechtsschein einer Vollmacht vertrauen dürfen, die auch die Befugnis zur Aufnahme von Barlehen mit umfaßt habe» Bemgegenüfcer könne der Beklagte nicht geltend machen, daß der Kläger die Gesellschaftsverhältnisse gekannt habe, denn daß ihm noch vor dem Barlehensgeschäft eine entsprechende LIit fceilung gemacht worden sei, habe die im ersten Rechtszug durcbgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt» Diesen Ausführungen muß, wenn sie auch den be-s teilenden grundsätzlichen Unterschied nicht klar hervortreten lassen, entnommen werden, daß Ausgangspunkt für die Entscheidung des Berufungsgerichts die Annahme gewesen ist, der Kläger habe nicht für eine Per- son gehalten, die von dem Beklagten als dem vertretungsberechtigten Gesellschafter der Kommanditgesellschaft zu dem Abschluß von Geschäften für sie bevollmächtigt worden war, sondern für einen vertretungsberechtigten Gesellschafter selbst, vielleicht neben dem Beklagten als zweitem Gesellschafter. Es kommen dann nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, die für die Anscheinsvollmacht entwickelten Rechtsgrundsätze (BGHZ 5, 111 /Xl§7? BGH LÜ § 167 BGB Rr 4, § 157 /Sa/ BGB Nr 3) zur Anwendung? sie wären nur maßgebend, wenn der Kläger als j -11- einen vom eigentlichen Geschäftsinhaber bevollmächtigten Vertreter angesehen hätte. Nicht weiter führt auch der Rechtssatz, daß derjenige, der im Geschäftsverkehr den Anschein erweckt, er sei persönlich haftender Gesellschafter einer Handelsgesellschaft, für Verbindlichkeiten aus Geschäften haftet, die ein Dritter im Vertrauen auf diesen Rechtsschein abgeschlossen hat (BGHZ 17, 15 /I77). Es fragt sich hier vielmehr, ob die Kommanditgesellschaft selbst das Auftreten des weil er dem Kläger als ein vertretungsberechtigter Gesellschafter erschien, gegen sich gelten lassen mußte. Das ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts zu verneinen. Wenn auch auf die Akten des Registergerichts über die Firma Viktor und 0; in dem Tatbestand des Berufungsurteils nicht Bezug genommen ist, so kann mangels eines entgegenstehenden Parteivortrages doch davon ausgegangen werden, daß die Auflösung der Kommanditgesellschaft Viktor und Co, deren persönlich haftender Gesellschafter der Kaufmann Viktor war, und der Übergang des Ge- schäfts auf die unter derselben Firma geführte Kommanditgesellschaft mit dem Beklagten als alleinigem persönlich haftenden Gesellschafter ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht war* Aus dem Handelsregister ging mithin hervor, daß der Beklagte der einzige persönlich haftende und als solcher ver-tretungsberechtigte Gesellschafter der Kommanditgesellschaft war* iiis mag auf sich beruhen, ob allein schon deshalb jeder Dritte nach Maßgabe des § 15 Abs 2 HGB ge- i gen sich gelten lassen mußte, daß weitere vertretungsberechtigte Gesellschafter nicht vorhanden waren. Hier ei’gab das Handelsregister außer der Person des jetzigen vertretungsberechtigten Gesellschafters außerdem, daß die frühere Kommanditgesellschaft, die dieselbe Firma wie die jetzige führte, erloschen war und daß deren ver tretungsberechtigter Gesellschafter der neuen als solcher nicht mehr angehörte, daß also gleichsam seine Vertretungsbefugnis für das diese Firma führende Unternehmen erloschen war. Darauf konnte sich die Gesellschaft gegenüber einem Dritten entsprechend § 15 Abs 2 HGB oerufen. Dafür, daß der Kläger die danach erheblichen Eintragungen im Handelsregister nicht zu kennen brauchte, ist nichts dargetan; auch als Hichtkaufmann oblag ihm eine entsprechende Prüfungspflicht, sofern er sich auf Geschäfte mit dem für die Kommanditgesellschaft auf tretenden einließ, mochte auch noch dessen Hamen in der Firma der Gesellschaft enthalten sein. Auf einen entgegen den Eintragungen im Handelsregister bestehenden Eechtsschein kann der Kläger hier nach Lage der Umstände seinen Anspruch aus dem Darlehensvertrag gegen die Gesellschaft und den Beklagten nicht stützen. Die Rechtsprechung und das Schrifttum haben allerdings in gewissen Fällen auch gegenüber einer Handelsgesellschaft die Berufung auf einen von den Eintragungen im Register abweichenden Rechtsschein zugelassen, so etwa wenn eine Gesellschaft, für die die GesamtVertretung eingetragen ist, in tatsächlicher Übung und Duldung der Einzelvertretung den Eindruck erweckt hat, daß diese wieder eingeführt worden sei (*GZ 5, 16 27; RG Recht 1923 Hr 677; Staub H©& ;14. Aufl § 125 Anm 10, 27; RGRK HGB 2. Aufl $ 125 Anm 20; Schlegelberger HGB § 125 Anm 29), oder wenn stille Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft mit Billigung der persönlich haftenden Gesellschafter all- gemein nach außen hin als Mitinhaber des Geschäfts aufgetreten sind (^GrZ 31, 33 Z5§7)° w^re deshalb nicht ausgeschlossen, daß der Beklagte es gegen sich gelten lassen müßte, wenn er geduldet hätte, daß sich allgemein als Inhaber oder Mitinhaber des Geschäfts ausgab oder wiederholt so ungewöhnliche Geschäfte v/ie Darlehensaufnahmen, die regelmäßig einem Geschäftsinhaber Vorbehalten sind, abschloß* Dafür aber ist bisher nichts dargetan, und die Präge braucht deshalb nicht entschieden zu werden. Die Befugnis des Holz- einkäufe und -verkaufe auch zu erheblichen Beträgen vorzunehmen und dafür Zahlungen zu leisten und entgegenzunehmen, begründete jedenfalls noch nicht einen zu den Eintragungen im Handelsregister im Widerspruch stehenden, vom Beklagten zu verantwortenden Rechtsschein dahin, daß noch Inhaber oder Mitinhaber des Ge- schäfts und deshalb zur Aufnahme von Darlehen für dieses berechtigt sei oder etwa dazu, sich den für die Pirma gezahlten Kaufpreis zwecks anderweiter Verwendung des Betrages zurückgeben zu lassen. Auf den Gesichtspunkt des Rechtsscheins kann hier deshalb die Haftung des Beklagten für das Darlehen nicht gegründet werden. Übrigens würde auch dann, wenn der Kläger angenommen hätte, sei vom Beklagten zur Aufnahme des Dar- lehens bevollmächtigt worden, nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht ebenfalls schwerlich eine Haftung der Kommanditgesellschaft eingetreten sein, denn die bestehende Vollmacht des zu dem An- und Y/eiter- verkauf von Holz und zur Leistung und Entgegennahme der entsprechenden Zahlungen konnte dem Kläger noch keinen Anlaß geben, an eine darüber hinausgehende Bevollmächtigung des zu glauben, und es ist auch nicht / / / ( ersichtlich, daß der Beklagte bei pflichtgemäßer Sorgfalt den Abschluß von Darlehensgeschäften der hier in Rede stehenden Art durch die sich von den Holz-An- und -Verkäufen erheblich unterschieden, hätte voraussehen und verhindern können. Infolgedessen braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang anscheinend auch die Beweislast verkannt hat. Doch sei darauf hingewiesen, daß der Kläger, wenn eine Haftung wegen Rechtsscheins in Betracht käme, deren Voraussetzungen in vollem Umfang nachweisen müßte. Es würde demnach nicht genügen, daß die Beweisaufnahme seine von dem Beklagten behauptete Kenntnis der Vertretungsverhältnisse nicht bestätigt hat, vielmehr hätte der Kläger den Beweis für seine Unkenntnis sowie dafür zu führen, daß der Rechtsschein für sein rechtsgeschäftliches Handeln bestimmend war (BGHZ 17, 13 /%$/)* 5. Für die Entscheidung kommt es mithin darauf an,-ob der Beklagte die Aufnahme des Darlehens nachträglich für die Kommanditgesellschaft gegenüber dem Kläger oder *mm genehmigt (§§ 177? 182 Abs 1 BUB). Eine abschließende Beurteilung dieser Frage gestattet das angefochtene Urteil Jedoch nicht. Wenn die in ihm hierzu enthaltenen Ausführungen auch darauf hindeuten, daß das Berufungsgericht die Frage bejahen wollte, so sind die in dieser Hinsicht getroffenen tatsächlichen Feststellungen doch zu unbestimmt und ungenau, als daß daraufhin das Revisionsgericht eine dem Beklagten ungünstige Entscheidung erlassen könnte. Es brauchte nicht notwendig eine Genehmigung des DarlehensVertrages darzustellen, daß der Beklagte von X dem Zeugen S verlangte, er solle das aufgenom- mene Pariehen an den Kläger zurückzahlen, und daß er ihm die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stellte, nachdem mit der Barlehensvaluta Schulden der Kommanditgesellschaft aus dem für diese verbindlichen Holzkauf das Berufungsgericht, wie es das getan hat, die Erklä- schäft nichts zu tun haben, in Verbindung mit seinem gesamten sonstigen Verhalten dahin auslegen, daß sie nur die internen Beziehungen zwischen beiden betraf und noch keine Verweigerung der Genehmigung bedeutete« Wenn der Parlehensvertrag für die Kommanditgesellschaft und für den Beklagten nach § 177 BGB verbindlich sein sollte, hätte jedoch eindeutig festgestellt werden müssen, daß und wodurch der Beklagte den Vertrag genehmigte« Dabei v:;irde eine Genehmigung nicht mehr in Betracht kommen, falls der Beklagte sie vorher durch eine entgegengesetzte Erklärung' bereits verweigert hatte% sofern dagegen der Kläger den Beklagten zur Erklärung über die Genehmigung aufgefordert hätte, wäre der Absatz 2 Satz 1 des § 177 BGB zu beachten« Pie Genehmigung konnte unter Umständen stillschweigend erfolgen. Ob etwa das gesamte Verhalten, das der Beklagte gegenüber dem Kläger oder dem Zeugen im Zusammenhang mit dem Holzkauf bei zeigte, als Genehmigung der Darlehensauf- nahme aufzufassen war, was möglich ist, kann nur auf Grund einer umfassenden tatsächlichen »Türdigung des Sachverhalts beurteilt werden. Allein diese gestattet auch eine Entscheidung der Präge, ob es eine Genehmigung der Darlehensaufnahme darstellte, wenn der Beklagte nicht bei seinem ersten danach erfolgten Zusammentreffen mit dem Kläger deutlich heraussteilte, daß er eine mit S getilgt worden waren. Andererseits konnte rung des Beklagten an S er wolle mit dem Ge- '•fi? Haftung für das Darlehen ablehne. Eine Genehmigung könnte schließlich in der von dem Berufungsgericht festgestellten Äußerung des Beklagten liegen, der Kläger möge weiteres Holz liefern, da er, der Beklagte, für diese paar tausend Mark doch gut sei. Eine solche Äußerung erscheint kaum verständlich, wenn der Beklagte sich nicht als für das Darlehen haftbar bezeichnen wollte, denn falls er glaubte, daß ihn das Darlehen nichts angehe, mußte er folgerichtig annehmen, daß er ohne weiteres auf Grund der erfolgten KaufpreisZahlung von 40.000,- DM die Lieferung des Holzes verlangen konnte, ohne daß der Kläger wegen seiner Darlehensforderung mit der Lieferung zurückhalten durfte. Das Berufungsgericht hat Jedoch nicht festgestellt, 'wann der Beklagte eine derartige Äußerung tat, und es läßt sich auf Grund des festgestellten Sachverhalts nicht ohne weiteres ausschließen, daß sie erst fiel, nachdem der Beklagte bei einer anderen Gelegenheit durch die Erklärung, daß er sich durch das Geschäft nicht gebunden fühle, die Genehmigung verweigert hatte. Schön ans diesem Grunde reichen auch insoweit die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht hin, um eine Genehmigung des Darlehensvertrages seitens des Beklagten anzunehmen. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die bache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, ohne daß auf die sonstigen Rügen der Revision eingegangen zu werden* brauchte. Das Berufungsgericht wird die Frage der. Genehmigung in tatsächlicher Richtung eingehend zu prüfen haben, sofern die Verhandlung im übrigen wiederum denselben Sachverhalt ergibt und die Entscheidung des- -17- halb von dieser Präge abhängt. Schmidt Baske Johannsen Siemer. Wüstenberg