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BGH · IV ZR 303/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 303/05

Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Dem Anspruch daraus hat die Beklagte zu demindest konkludent die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegengehalten (vgl BGH, Urteil vom 30. Sie hat zur Überzeugung der Tatrichter nachgewiesen, dass Forderungen des Klägers nicht bestehen.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 117 BGB § 97 ZPO
14ForderungSicherungZPOKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZR 303/05	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach dem Vorbringen des Klägers ist die Vereinbarung vom 19. April 1996 als abstraktes Schuldanerkenntnis auszulegen, das zur Sicherung von Forderungen des Klägers dienen sollte. Dem Anspruch daraus hat die Beklagte zu demindest konkludent die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegengehalten (vgl BGH, Urteil vom 30. November 1998 - II ZR 238/97 - NJW-RR 1999, 573 unter III). Sie hat zur Überzeugung der Tatrichter nachgewiesen, dass Forderungen des Klägers nicht bestehen. Aus diesem Grunde kommt es auf das Vorliegen eines Scheingeschäfts (§117 BGB) und die damit verbundene Darlegungsund Beweislast nicht mehr an.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Wert: 30.677,51 €.
Terno
 Dr. Schlichting
 Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
 Dr. Franke