Von dort wurden sie später durch die italienischen Behörden auf die Insel Bracr {Brazza/ und zuletzt in ein Lager auf der Insel Rab (Arbe) gebracht. Juni 1941 seien sie aber bei einer Razzia von den Italienern als unangemeldete Flüchtlinge verhaftet, auf die Insel Brazza gebracht und dort eingesperrt worden. volle Monate] eine Entschädigung in Höhe von 3.000,- DM zuerkannt, den Antrag auf Entschädigung für Leben in der Illegalität in Split und für Internierung durch italienische Behörden in der Zeit vom 9« Mai 1941 bis 29. Sie hat vorgetragen: Ihre Freiheit sei ihr von den Italienern unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen worden. Die Mißachtung rechts-staatlicher Grundsätze liege schon darin, daß von der Freiheitsentziehung nur Juden betroffen worden seien. Außerdem habe sie, die Klägerin, als Volksdeutsche Anspruch auf den Schutz des Deutschen Reiches gehabt. Das Oberlandesgericht hat, unter teilweiscr Änderung des landgcrichtlichcn Urteils und Zurückweisung der Berufung im übrigen, das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin für Schaden an Freiheit weitere 1,200,- DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat den Entschädigungsanspruch insoweit als unbegründet angesehen, als die Klägorin Entschädigung für Loben in der Illegalität in Splii> für die Zeit vom 9« Mai bis zu dem 9* Juni 1941 und für ihren anschließenden Aufenthalt in Bol auf der Insel Brazza bis Januar 1943 verlangt. Zur Begründung dieser Auffassung führt das Berufungsgericht aus, es möge auf sich beruhen, ob der Klägerin auf der Insel Brazza in Bol schon vor ihrer Verbringung nach Sumartin die Freiheit im Sinne des § 43 BUG entzogen gewesen sei. Etwas anderes gelte dagegen für die Verhaftung und Internierung der Juden durch die italienischen Behörden im italienisch besetzten Teil Kroatiens ab 1« November 1942. Daran ändere es nichts, daß die überv/iegende Mehrzahl der damals inhaftierten Juden dadurch vor Schlimmeren, nämlich vor der Deportation in die deutschen Konzentrations- und Vernichtungslager, bewahrt worden sei und daß dies möglicherweise sogar das von den italienischen Behörden erstrebte Ziel gewesen sei. Entscheidend sei, daß die italienische Regierung sich veranlaßt gesehen habe, mit der Inhaftierung der Juden im italienisch besetzten Teil Kroatiens im November 1942 dem Drängen der deutschen Regierung auf ihre Aussiedelung wenigstens etwas entgegenzukommen. Diese Judon, in denen die italienische Regierung bis dahin offenbar keine Gefahr für Sicherheit und Ordnung gesehen habe, seien somit nur deswegen ihrer Freiheit beraubt worden, weil sie Juden gewesen seien. 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin in der Zeit von Januar 1943 bi3 zu dem 29. September 1943 durch Maßnahmen der italienischen Regierung ihrer Froiheit deshalb beraubt worden ist, weil sie Jüdin war. Sie macht jedoch goltend, hierin könne eine Mißachtung rcchtsstaat-lieber Grundsätze im Sinne dos § 43 Abo. 1 Satz 2 BEG deshalb nicht erblickt werden, weil die Klägerin und ihre Mitinhaftierten durch diese Maßnahme vor Schlimmerem, nämlich vor der Deportation in die deutschen Konzentrations- und Vernichtungslager, bewahrt worden seien, und v/eil dies möglicherweise sogar das von den italienischen Behörden erstrebte Ziel gewesen sei. nach dan Feststellungen des Berufungsgerichts nicht etwa deshalb, weil sie eine Gefahr für Sicherheit und Ordnung darstellte, sondern allein deswegen ihrer Freiheit beraubt worden, weil sie Jüdin war. Nach der Rechtsprechung des Senats (RzW I960, 209 Nr. 16) verletzt eine Verhaftung aus Gründen der Rasse die Rechtsund Staatsordnung aller Kulturstaaten, die auf dem Grundsatz beruht, daß niemand wegen seiner Rasse diskriminiert werden darf.Es mag offen bleiben, ob ein solcher an sich objektiv gegebener Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze dann zu verneinen ist, wenn der internierende Staat ausschließlich aus anerkennensv/erten Motiven gehandelt hat, so z.B. wenn er die Internierung lediglich zu dem Schutze der betroffenen Juden durchgeführt hat, um sie einem beabsichtigten schlimmeren Zugriff der nationalsozialistischen Verfolger zu entziehen, und ob das beklagte Land, das für die durch diese Verfolger eingetretenen Schäden Entschädigung zu leisten hat, dem Entschädigungsanspruch des Klägers mit einem solchen Einwand begegnen kann. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war für das Vorgehen der italienischen Regierung bestimmend oder doch zu demindest mitbestimmend das Bestreben, dem Drängen der deutschen Regierung wenigstens etwas entgegenzukommen. War aber dieses Entgegenkommen gegenüber den Forderungen der deutschen Regierung nach rassischen Verfolgungsmaßnahmen für den ausländischen Staat bestimmend oder doch mitbestimmend, so kann, auch von der subjektiven Seite her gesohen, dio Rechtsstaatswidrigkeit nicht etwa deshalb entfallen, weil auch erstrebt war, durch die aus Gründen der Rasse erfolgte Entziehung der Freiheit noch schlimmeren Verfolgungsmaßnahmen vorzubeugen. daß der Klägerin in der in Betracht kommenden Zeit die Freiheit unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen worden ist, keinen rechtlichen Bedenken. Eine Veranlassung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG kann nicht etwa deshalb verneint werden, weil die Maßnahmen der italienischen Regierung der Absicht der nationalsozialistischen deutschen Regierung nicht entsprochen hätten. Diese Voraussetzung ist hier nach%den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben, obwohl die Klägerin schon vor November 1942 durch die italienische Regierung in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt worden war. Das Berufungsgericht hat die Klägerin als Flüchtling im Sinne des Kapitels I Art. 1 A Nr. 2 der ienfer Konvention angesehen und hierzu ausgeführt, diese Eigenschaft lasse sich der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vom 23« Oktober 1953 entnehmen. In dieser hat die Klägerin als Grund für ihre Auswanderung nach Israel lediglich angegeben, sie habe unter einer kommunistischen Regierung nicht leben wollen. Daß das beklagte Land im Bescheid vom 17* Februar 1961 mit Bindung für die Entschädigungsgerichte, wie die Klägerin meint, sie als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Ebensowenig ist es für die Entochädigungsgerichto, entgegen der Ansicht der Klägerin, bei Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft entscheidend, ob die Entschädigungsbehörden es in ihrer Praxis hierfür genügen lassen, daß der Verfolgte auf seine bürgerliche Freiheit nicht habe verzichten wollen und deshalb aus einem kommunistischen Staat ausgewandert sei.
Olf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 302 ^65 URTEIL
Verkündet am
8.Februar 196?
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtostroit
des Landos R 7
vertreten durch den loiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in MB, ÜflAplatzM,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Reviaionoklägers, Rechtsanwalt Frhr.v.(
gegen
Frau Josefine B
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revioionsboklagte?
Rechtsanwalt Br.
7
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1967 unter Ilitv/irkung der Bundeorichtcr Wüstenberg, Wilden, Dr. Loe-v/enheirn, Dr. Graf und von der Mühlen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 4* Zivilsenats dos Oberlan-desgerichts Zv/eibrückcn vom 23. Juni 1965 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der-Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des ReVisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen Tatbestands
Die am 23- September 1900 in Sarajewo goboreno Klägerin ist Jüdin. Boi Beginn des deutsch-jugosiav/i sehen Krieges v/ohnte sie mit ihrem ebenfalls jüdischen Ehemann, der als Vertreter deutscher Schraubenfabriken tätig war, in Bclgrod.
- 3.-
Sio besaß die jugoslawische Staatsangehörigkeit. Unmittelbar nach der deutschen Besetzung von Belgrad floh sie mit ihrem Ehemann nach Sarajewo, wo beide am 18. April 1941 festgenommen wurden. Am 9« Mai 1941 flüchteten sic in das italienisch besetzte Gebiet nach Split (SpalatoJ.
Von dort wurden sie später durch die italienischen Behörden auf die Insel Bracr {Brazza/ und zuletzt in ein Lager auf der Insel Rab (Arbe) gebracht. Nach der Auflösung dieses Lagers infolge der italienischen Kapitulation im September 1943 hielten sie sich bis Kriegsende auf dem jugoslawischen Festland versteckt. Nach Kriegsende lobten sic zunächst kurze Zeit in Split und dann wieder in Boigrad.
Im Dezember 1948 wunderten sie nach Israel aus. Am 1. Oktober 1953 war die Klägerin israelische Staatsangehörige.
Im Juni 1955 hat die Klägerin Entschädigung unter anderem für Schaden an Freiheit beantragt. Sic hat geltend gemacht: Sie gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkroio an. Sie sei im Dezember 194Ö nach Israel auogewandert, weil 3ie unter einer kommunistischen Regierung nicht habe leben wollen. Nach ihrer Flucht vor den Deutschen am 9. Mai 1941 habe sie sich mit ihrem Ehemann in Split illegal ohne Anmeldung in einem möblierten Zimmer aufgehalten. Schon am 10. Juni 1941 seien sie aber bei einer Razzia von den Italienern als unangemeldete Flüchtlinge verhaftet, auf die Insel Brazza gebracht und dort eingesperrt worden. Etwa im September 1942 seien sie in das Konzentrationslager Rab gekommen. In diesem von Stachcl-äraht umgebenen und streng bewachten Lager seien nur Juden gewesen. Nach der italienischen Kapitulation im September 1943 hätten sie bis zur Befreiung im Mai 1945 auf dem
K.
jugoslawischen Festland unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt.
Das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neustadt/V/einotr. hat mit Bescheid vom 1?. Februar 1961 der Klägerin für Schaden an Freiheit in der Zeit vom 18, April bdio 8. Mai 1941 und vom 30. September 1943 bis 8. Mai 1945.(20 volle Monate] eine Entschädigung in Höhe von 3.000,- DM zuerkannt, den Antrag auf Entschädigung für Leben in der Illegalität in Split und für Internierung durch italienische Behörden in der Zeit vom 9« Mai 1941 bis 29. September 1943 wegen Fehlens der deutschen Veranlassung aber abgolohnt.
Die Klägerin hat den ablehnenden Teil des Bescheids mit der Klage angefechten. Sie hat vorgetragen: Ihre Freiheit sei ihr von den Italienern unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen worden. Die Mißachtung rechts-staatlicher Grundsätze liege schon darin, daß von der Freiheitsentziehung nur Juden betroffen worden seien. Die Inhaftierung der Juden durch die Italiener sei auf Betreiben der nationalsozialistischen deutschen Regierung angeordnet worden. Davon abgesehen habe sie als deutsche Volkszugehörige auch Anspruch auf den Schutz des Deutschen Reiches gehabt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie hat vorgetragen:
Am 10. Juni 1941 seien sie und ihr Ehemann in Split als jüdische illegale Flüchtlinge aufgegriffen worden. Christen hätten unter den Kroaten nichts zu befürchten gehabt.
Sie seien nach Bol auf der Insel Brazza deportiert worden. In Bol seien sie der örtlichen Militärkommandantur übergeben und zusammen mit anderen Juden in einem mit Stacheldraht umgebenen und ständig bewachten Schuppen eingesperrt worden. Wie sie sich inzwischen wieder erinnert hätten, seien sie etwa 6 Monate, bevor sie von der Inaol Brazza auf die Insel Hab überführt worden seien, von Bol zusammen mit den anderen Häftlingen nach Sumartin auf der Insel Brazza gebracht und dort in einem verlassenen, von Stacheldraht umgebenen und von Bersaglieri bewachten Hotel eingesperrt worden. Hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Überführung auf die Insel Hab hätten sie sich in ihren früheren Angaben möglicherweise geirrt. Es sei möglich, daß sie erst im Juni 1943 auf die Insel Rab gebracht worden seien. Dort seien sie in einem Lager, das ungefähr 10 km von der nächsten Ortschaft entfernt gewesen sei, untergebracht v/orden. Das Lager sei vollkommen mit Stacheldraht umgeben gewesen und außerdem von Posten bewacht worden. Auch in diesem Lager seien nur Juden gewesen.
Die Häftlinge hätten weder das Lager noch die Abteilungen des Lagers, in denen sie untorgebracht gewesen seien, verlassen dürfen.
Die Freiheitsentziehung durch die italienischen Behörden habe schon deswegen gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen, weil nur Juden eingesperrt v/orden seien. Außerdem habe auch die Durchführung der Freiheitsentziehung gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen. Die Internierung und Zusammenfassung der Juden sei auf dahingehenden Druck der nationalsozialistischen deutschen Regierung erfolgt. Außerdem habe sie, die Klägerin, als Volksdeutsche Anspruch auf den Schutz des Deutschen Reiches gehabt.
(/ v;
Das Oberlandesgericht hat, unter teilweiscr Änderung des landgcrichtlichcn Urteils und Zurückweisung der Berufung im übrigen, das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin für Schaden an Freiheit weitere 1,200,- DM zu zahlen.
Mit der vom erkennenden Sonat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision,
Entscheidungsgründe :
Die Revision ist im Ergebnis begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat den Entschädigungsanspruch insoweit als unbegründet angesehen, als die Klägorin Entschädigung für Loben in der Illegalität in Splii> für die Zeit vom 9« Mai bis zu dem 9* Juni 1941 und für ihren anschließenden Aufenthalt in Bol auf der Insel Brazza bis Januar 1943 verlangt. Als begründet sieht es dagegen die Berufung der Klägerin insoweit an, als sio Entschädigung für Freiheitsentziehung ab Januar 1943 in Suoartin auf der Insol Brazza.und anschließend ab Juni 1943 in einem Lager auf der Insel Rab bis zu dem 29» September 1943 begehrt. Zur Begründung dieser Auffassung führt das Berufungsgericht aus, es möge auf sich beruhen, ob der Klägerin auf der Insel Brazza in Bol schon vor ihrer Verbringung nach Sumartin die Freiheit im Sinne des § 43 BUG entzogen gewesen sei. Insoweit seien jedenfalls die weiteren
Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG für eine« Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit nicht gegeben. Etwas anderes gelte dagegen für die Verhaftung und Internierung der Juden durch die italienischen Behörden im italienisch besetzten Teil Kroatiens ab 1« November 1942. Nach den dem Senat jetzt vorliegenden hi^V sborischen Erkenntnisquellen gehe diese Verhaftungsaktion auf Interventionen der deutschen Regierung bei der italienischen Regierung zurück. Es lasse sich unter Würdigung der historischen Erkenntnisquollen zusammenfassend fest-otellen, daß die deutsche Regierung im Herbst 1942 immer v/ieder mit dem Ansinnen an die italienische Regierung herangetreten sei;, diese möge es wenigstens zulassen, daß die Juden auch in dem italienisch besetzten Teil Kroatiens deportiert würden. Die italienische Regierung sei durch die deutsche Regierung dazu veranlaßt worden, im November 1942 die Juden tim italienisch besetzten Teil Kroatiens festzunehmen und ihrer Freiheit zu berauben. Hinsichtlich dieser Verhaftung ira November 1942 und der anschließenden Internierung, zuletzt auf der Insel Rab, sei auch der Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze zu bejahen. Daran ändere es nichts, daß die überv/iegende Mehrzahl der damals inhaftierten Juden dadurch vor Schlimmeren, nämlich vor der Deportation in die deutschen Konzentrations- und Vernichtungslager, bewahrt worden sei und daß dies möglicherweise sogar das von den italienischen Behörden erstrebte Ziel gewesen sei. Entscheidend sei, daß die italienische Regierung sich veranlaßt gesehen habe, mit der Inhaftierung der Juden im italienisch besetzten Teil Kroatiens im November 1942 dem Drängen der deutschen Regierung auf ihre Aussiedelung wenigstens etwas entgegenzukommen. Diese Judon, in denen die italienische Regierung bis dahin offenbar
keine Gefahr für Sicherheit und Ordnung gesehen habe, seien somit nur deswegen ihrer Freiheit beraubt worden, weil sie Juden gewesen seien. Daß darin eine Mißachtung rochtsstaatlicher Grundsätze liege, bedürfe koiner weiteren Begründung.
II.
Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind nicht begründet.
1. Die Revision wendet sich nicht gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin in der Zeit von Januar 1943 bi3 zu dem 29. September 1943 durch Maßnahmen der italienischen Regierung ihrer Froiheit deshalb beraubt worden ist, weil sie Jüdin war. Sie macht jedoch goltend, hierin könne eine Mißachtung rcchtsstaat-lieber Grundsätze im Sinne dos § 43 Abo. 1 Satz 2 BEG deshalb nicht erblickt werden, weil die Klägerin und ihre Mitinhaftierten durch diese Maßnahme vor Schlimmerem, nämlich vor der Deportation in die deutschen Konzentrations- und Vernichtungslager, bewahrt worden seien, und v/eil dies möglicherweise sogar das von den italienischen Behörden erstrebte Ziel gewesen sei. Dieser vom Berufungsgericht unterstellte Beweggrund kann jedoch nicht dazu führen, hier eine Mißachtung rechtostaatlicher Grundsätze zu vornoinen. Zwar beurteilt sich die Frage, ob eine solche Mißachtung Vorgelegen hat, von der Sicht des die Internierung durchführenden ausländischen Staates auc. So wird z.B. eine Internierung, die auf fremdenpolizeilichen Erwägungen des ausländischen Staates beruht, in aller Regel, soweit nicht besondere Erschwernisse hinzutreten, nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen. Hier ist jedoch die Klägerin
nach dan Feststellungen des Berufungsgerichts nicht etwa deshalb, weil sie eine Gefahr für Sicherheit und Ordnung darstellte, sondern allein deswegen ihrer Freiheit beraubt worden, weil sie Jüdin war. Nach der Rechtsprechung des Senats (RzW I960, 209 Nr. 16) verletzt eine Verhaftung aus Gründen der Rasse die Rechtsund Staatsordnung aller Kulturstaaten, die auf dem Grundsatz beruht, daß niemand wegen seiner Rasse diskriminiert werden darf.
Es mag offen bleiben, ob ein solcher an sich objektiv gegebener Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze dann zu verneinen ist, wenn der internierende Staat ausschließlich aus anerkennensv/erten Motiven gehandelt hat, so z.B. wenn er die Internierung lediglich zu dem Schutze der betroffenen Juden durchgeführt hat, um sie einem beabsichtigten schlimmeren Zugriff der nationalsozialistischen Verfolger zu entziehen, und ob das beklagte Land, das für die durch diese Verfolger eingetretenen Schäden Entschädigung zu leisten hat, dem Entschädigungsanspruch des Klägers mit einem solchen Einwand begegnen kann. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war für das Vorgehen der italienischen Regierung bestimmend oder doch zu demindest mitbestimmend das Bestreben, dem Drängen der deutschen Regierung wenigstens etwas entgegenzukommen. War aber dieses Entgegenkommen gegenüber den Forderungen der deutschen Regierung nach rassischen Verfolgungsmaßnahmen für den ausländischen Staat bestimmend oder doch mitbestimmend, so kann, auch von der subjektiven Seite her gesohen, dio Rechtsstaatswidrigkeit nicht etwa deshalb entfallen, weil auch erstrebt war, durch die aus Gründen der Rasse erfolgte Entziehung der Freiheit noch schlimmeren Verfolgungsmaßnahmen vorzubeugen.
Nach allem begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts? daß der Klägerin in der in Betracht kommenden Zeit die Freiheit unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen
worden ist, keinen rechtlichen Bedenken. (Urteil des Senats vom 50. November 1966 - IV ZR 261/65 nicht veröffentlicht).
2. Eine Veranlassung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG kann nicht etwa deshalb verneint werden, weil die Maßnahmen der italienischen Regierung der Absicht der nationalsozialistischen deutschen Regierung nicht entsprochen hätten. Zwar besteht äwiG^hehüder Absicht der deutschen Regierung und den von der italienischen Regierung durchgeführten Maßnahmen ein Unterschied, da diese Maßnahmen hinter den Ziolen der nationalsozialistischen deutschen Regierung zurückblicben. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Y/ic der Senat im o.a. Urteil aus« gesprochen hat, ist für eine Veranlassung im Sinne der vorerwähnten Vorschrift allein entscheidend, daß die nationalsozialistische deutsche Regierung die Regierung dos ausländischen Staates generell zu judenfeindlichen Maßnahmen veranlaßt hat, deren Opfer der Verfolgte wurde. Diese Voraussetzung ist hier nach%den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben, obwohl die Klägerin schon vor November 1942 durch die italienische Regierung in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt worden war. Im übrigen könnte das beklagte Land den Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht mit der Erwägung verneinen, daß die nationalsozialistischen Verfolger noch Schlimmeres beabsichtigt hätten. Auch insoweit bestehen somit gegen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts keine Bedenken (vgl. das o.a. Urteil des Senats vom 30. 11.1966}.
III.
Gleichwohl kann aber das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Benn die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 160 BEG bejaht hat {zu der Frage der Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 150 BEG hat es nicht Stellung genommon), halten der rechtlichen Überprüfung nioht stand. Das Berufungsgericht hat die Klägerin als Flüchtling im Sinne des Kapitels I Art. 1 A Nr. 2 der ienfer Konvention angesehen und hierzu ausgeführt, diese Eigenschaft lasse sich der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vom 23« Oktober 1953 entnehmen. In dieser hat die Klägerin als Grund für ihre Auswanderung nach Israel lediglich angegeben, sie habe unter einer kommunistischen Regierung nicht leben wollen. Dies reicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin im Sinne des § 160 in Verbindung mit Kapitol I Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention nicht aus. Nach dieser Vorschrift iot Flüchtling jede Person, die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder v/egen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landeo befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz diesoo Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder v/egon dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile RzW 1964, 76 Nr. 22; 1965, 238 Nr. 37, 363 Nr. 18, 570 Nr. 42^ 1966, 368 Nr. 27] reicht nach der Genfer Konvention die Furcht vor Maßnahmen, denen die Gesamtheit der anderen Bürger des betreffenden Staates
unterliegt, nicht aus. Vielmehr müssen die in der Genfer Konvention genannten besonderen, den Verfolgten als Einzelperson oder als Angehörigen einer Gruppe treffenden Befürchtungen vorliegen und wohl begründet sein. Hier fehlt es aber an jeder Darlegung von Ereignissen oder sonstigen Umständen, die eine solche Furcht als begründet erscheinen lassen könnten. Desgleichen folvlt es ander Darlegung von möglicherweise gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen (vgl. das o.a. Urteil des Senats vom 30. November 1966}
Zu den Bedenken des Wiedergutmachungsausschussos des Deutschen Bundestages gegenüber der obigen Rechtsprechung des Senats (Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Drucksache IV/3423, zu Nr. 75 {§ 160} Seite 15) hat der Senat bereits in seiner oben zitierten Entscheidung RzW 1965, 570 Nr, 42 Stellung genommen.
Daß das beklagte Land im Bescheid vom 17* Februar 1961 mit Bindung für die Entschädigungsgerichte, wie die Klägerin meint, sie als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 anerkannt habe, ist unrichtig. Ebensowenig ist es für die Entochädigungsgerichto, entgegen der Ansicht der Klägerin, bei Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft entscheidend, ob die Entschädigungsbehörden es in ihrer Praxis hierfür genügen lassen, daß der Verfolgte auf seine bürgerliche Freiheit nicht habe verzichten wollen und deshalb aus einem kommunistischen Staat ausgewandert sei.
Nach allem bedarf die Frage, ob die Klägerin die Anopruchsvoraussetzungen des § 160 BEG erfüllt, einer erneuten tatrichterlichen Würdigung. Daß die Gerichte auch in den Fällen, in denen das Land sich nicht gegen die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft eines Anspruchstollero
wendet, prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Zuer-konnung dieser Eigenschaft vorliegon, jbedarf keiner weiteren Ausführungen,
IV.
Aus diesem Gründe ist das Urteil des Berufungsgerichts3 soweit es d^r Klage otattgegoben und über dio außergerichtlichen Koston dos Rechtsstreits entschieden hat, aufzuheben und der Rechtsstreit in diesem Umfang zur andorv/oiton Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen o
Di ©Gebühren- und Auolagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Wüstenberg Wilden Dr. Loewenhoim
von der Mühlen
Dr. Graf