BEG § 228 Entschädigungsansprüche, die aufgrund des Landesrechte bestehen, sind gegenüber den auf dem BEG beruhenden Ansprüchen auch insofern als "weitergehende" Ansprüche im Sinne des § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG anzusehen, als ihnen nach Landesrecht keine ma-teriollrecbtlichen Verwirkungs-, Versagungs- und Entziehungsgründe entgegenstehen, wie sie nach dem BEG gleichartigen Entschädigungsansprüchen gegenüber durchgreifen würden. Durch Bescheid der Arbeitsbehörde der Beklagten - eigene Unfallversicherung - vom 27* März 1951 ist dem am fflHHB 1916 geborenen Kläger, der wegen seiner politischen Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus verfolgt worden war, auf Grund des Hamburgischen Gesetzes über .Sonderhilfsrenten vom 24. Februar 1951 und 17* Oktober 1952 hat der Kläger ferner nach dem Hamburgischen Haftont-schädigungsgesetz vom 16. Nachdem die Beklagte davon Kenntnis erhalten hatte, daß der Kläger durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 1961 wegen Rädelsführereigenschaft in einer verfassungsfeind-lichen Vereinigung in Tateinheit mit Geheimbtindelei, verfas-sungsfeindlicben Beziehungen und Zuwiderhandlungen gogen das KPB-Verbot zu 2 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden war, hat sie durch Bescheid vom 5» Februar 1962 den Sonderhilfsrentenbescheid vom 27» März 1951 widerrufen und gleichzeitig festgestellt, daß dem Kläger Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach §§ 28 ff BEG nicht zustehen. Oktober 1952 unter Verzicht auf eine Rückforderung der gewährten Entschädigungsleistungen widerrufen und den Kläger, der noch weitere Wiedergutmachungsansprüche nach dem BEG ange-raeldet hatte, von der Entschädigung ausgeschlossen. 2, Abs.3 BEG entsprechende Vorschrift, die in dem vorliegenden Fall allein als materiell-rochtliche Grundlage für einen Widerruf in Betracht komme, sei aber weder in dem Hamburgischen Gesetz über Sonderhilfsrenten, noch in dem Haftentschädigungsgesetz enthalten. ausgeführt : Der Widerruf eines nach Landesrecht ergangenen Bescheides sei nur möglich, wenn die materiellen Vorschriften des Landesrechte einen Widerruf zulassen würden. Bei einem verfassungsfeindlichen Verhalten dos durch den Bescheid Begünstigten sei ein Widerruf aber in den maßgebenden entschädigungsrechtlichen Vorschriften der beklagten Hnnsestadt nicht vorgesehen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und zur Begründung des Rechtsmittels vorgetragen: Wenn auch weder das Allgemeine Wiedergutmachungsgesetz vom 8. 55) nooh das Sonderhilfsrontengesetz eine ausdrückliche, dem § 6 Abs. 1 Ziff.2 BEG entsprechende Bestimmung enthalte, so sei doch in § 4 Abs. 1 AWG bestimmt, daß der Anspruch auf Wiedergutmachung ausgeschlossen sei, wenn öffentliche Wiedergutmachungsleistungen an den Geschädigten deren Sinn widersprechen würden. Danach hat die Entschädigungsbehörde einen zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid zu widerrufen, wenn sich nach Erlaß deB Bescheides herausstellt, daß ein Verwirkungsgrund nach § 6 Abs.3 BEG vorliegt. Verfahrensmäßige Fehler des von der Boklagton erklärten Widerrufs worden vom KLägor nicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat und deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Ny. 2 BEG von der Entschädigung nach dem BEG ausgeschlossen ist. Soweit ein solcher Ausschluß in den Widerrufsbescheiden der Beklagten ausgesprochen ist, hat der Kläger diese nicht angefochten. Dadurch, daß er die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat, hat der Kläger an sich fraglos auch den Tatbestand eines Verwirkungsgrundes im Sinne des § 6 Abs.3» § 2oo Abs. 1 BEG gesetzt, so daß ein unanfechtbarer Bescheid, durch den ihm auf Grund des BEß eine Entschädigung zugesprochen worden wäre, von der Entschädigungsbehörde widerrufen werden müßte. Diese Vorschriften sind nach § 228 Abs. 2 des Bundesent-schädigungsgesetzes nur insoweit aufgehoben, als sie diesem Gesetz widersprechen» Soweit sie weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewähren, behält es hierbei zugunsten de3 bisher Anspriichsberechtigten sein Bewenden mit der Maßgabe, daß sich die verfahrensmäßige Behandlung und die Erfüllung dieser Ansprüche nach dem BEG richten. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es sich bei entschädigungsrechtlichen Ansprüchen auf Grund des Landesrechts auch insoweit um "weitergehende” Ansprüche handelt, als ihnen nach Landesrecht keine Verwir-kungs-, Versagungs- oder Entziehungsgründe entgegenstohen, v/ie sie nach dem BEG gleichartigen Entschädigungsansprüchen gegenüber durchgreifen würden. § 222 BEG für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts enthält das Hamburgisohe Entschädigungsrecht keine der Vorschrift des § 6 Abs.3 BEG entsprechende Bestimmung des Inhalts, daß der Anspruch auf Entschädigung verwirkt sei, wenn der B rechtigte, nachdem ihm der Anspruch unanfechtbar zuerkannt ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang auf die RzW 1964, 2o9 veröffentlichte Entscheidung dos Oberlandesgerichts Düsseldorf hingewiesen, nach der der Widerruf eines nach Landesrecht ergangenen Rentenbescheidos schlechthin eine Angelegenheit dos - bundesrechtlich geregelten - Ver-fahrensrechts und darum auch auf Grund eines im Landesrecht nicht vorgesehenen bundesrechtlichen Vcrv/iopkungSr:-1 und • Entziehungsgründe zulässig sei. Dabei wird verkannt, daß in dem der vorerwähnten Entscheidung des Senats zugrunde liegenden Fall für das Revisionsgericht zu unterstellen war, daß der Bescheid, durch den der Antragstellerin eine Entschädigung zugesprochen war, auf unrichtigen Angaben der Antragstellerin beruhte und daß sich deshalb dort die Frage ergab, ob nicht dieser Besoheid nach allgemeinen, auch für das Landesrecht maßgebenden Grundsätzen des Verwaltungsrechts einen fehlerhaften, und zwar schon bei der Vornahme fehlerhaften und darum der Aufhebung oder dem Widerruf unterliegenden Verwaltungsakt darstollte (vgl.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja nein BEG § 228 Entschädigungsansprüche, die aufgrund des Landesrechte bestehen, sind gegenüber den auf dem BEG beruhenden Ansprüchen auch insofern als "weitergehende" Ansprüche im Sinne des § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG anzusehen, als ihnen nach Landesrecht keine ma-teriollrecbtlichen Verwirkungs-, Versagungs- und Entziehungsgründe entgegenstehen, wie sie nach dem BEG gleichartigen Entschädigungsansprüchen gegenüber durchgreifen würden. BGH, Urt. v. 2.Februar 1966 - IV ZR 3o2/64 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 2. Februar 1966 Brooske, Juotizangestellt» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle JJ_zjLJL0_2Z6-4 URTEIL in dom Entschädigungsrechtsstreit der Freien und Hansestadt Hamburg , vertreten durch die Arbeite- und Sozialbehördo, Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 54, - Prozeßbovollmächtigtor: Beklagten und Revisionsklfigerin, Rechtsanv/alt Dr. gegen Werner W Chaussee - Prozeßbevollmächtigters Kläger und Revisionsbeklagton, Rechtsanwalt Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johann sen, Dr. I»oewenhoim und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hnnseatischen Oherlandesgerichts zu Hamburg vom 8. April 1964 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand : Durch Bescheid der Arbeitsbehörde der Beklagten - eigene Unfallversicherung - vom 27* März 1951 ist dem am fflHHB 1916 geborenen Kläger, der wegen seiner politischen Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus verfolgt worden war, auf Grund des Hamburgischen Gesetzes über .Sonderhilfsrenten vom 24. Mai 1948 (GVBl S. 27) wegen Chronischer Magenschleimhautentzündung eine Rente zugesprochen worden, die auf der Grundlage einer Minderung der Brwerbsfähigkeit von 2o # errechnet worden ist. Wegen anrechenbarer anderweitiger Einkünfte des Klägers ist die Rente bisher nicht ausgezahlt worden. Nach § 5 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzes ist sie bei Erreichung des 65* lebenswahres des Klägers ohne Rücksicht auf den Grad der Erwerbsfähigkeit als Vollrente zu gewähren. Gemäß den Beschlüssen der Beklagten vom 8. Februar 1951 und 17* Oktober 1952 hat der Kläger ferner nach dem Hamburgischen Haftont-schädigungsgesetz vom 16. August 1949 'GVBl S, 165} für eine Freiheitsentziehung von insgesamt 35 Monaten eine Entschädigung in Höhe von 5*25o EM erhalten. Nachdem die Beklagte davon Kenntnis erhalten hatte, daß der Kläger durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 1961 wegen Rädelsführereigenschaft in einer verfassungsfeind-lichen Vereinigung in Tateinheit mit Geheimbtindelei, verfas-sungsfeindlicben Beziehungen und Zuwiderhandlungen gogen das KPB-Verbot zu 2 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden war, hat sie durch Bescheid vom 5» Februar 1962 den Sonderhilfsrentenbescheid vom 27» März 1951 widerrufen und gleichzeitig festgestellt, daß dem Kläger Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach §§ 28 ff BEG nicht zustehen. Burch einen weiteren Bescheid vom 22. Februar 1962 hat sie ihre Beschlüsse über die Zuer-konnung einer Haftentschädigung vom 8. Februar 1951 und 17. Oktober 1952 unter Verzicht auf eine Rückforderung der gewährten Entschädigungsleistungen widerrufen und den Kläger, der noch weitere Wiedergutmachungsansprüche nach dem BEG ange-raeldet hatte, von der Entschädigung ausgeschlossen. Mit seiner rechtzeitig erhobenen Kjage wendet sich der Kläger insoweit gegen die erwähnten Widerrufsbescheide, als der Bescheid vom 27. März 1951 und die Beschlüsse vom 8. Februar 1951 und 17-. Oktober 1952 widerrufen worden sind. Er hat dazu ausgeführt: Da die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen unanfechtbar zuerkannte Ansprüche wieder entzogen worden könnton, materiellrechtlicher und nicht verfahrensrechtlicher Natur sei, könnton Versagungs- oder Verwirkungsgründe nur aus dem materiellen Entschädigungsrecht entnommen werden. Eine dem § 6 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 3 BEG entsprechende Vorschrift, die in dem vorliegenden Fall allein als materiell-rochtliche Grundlage für einen Widerruf in Betracht komme, sei aber weder in dem Hamburgischen Gesetz über Sonderhilfsrenten, noch in dem Haftentschädigungsgesetz enthalten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es u»a. ausgeführt : Der Widerruf eines nach Landesrecht ergangenen Bescheides sei nur möglich, wenn die materiellen Vorschriften des Landesrechte einen Widerruf zulassen würden. Bei einem verfassungsfeindlichen Verhalten dos durch den Bescheid Begünstigten sei ein Widerruf aber in den maßgebenden entschädigungsrechtlichen Vorschriften der beklagten Hnnsestadt nicht vorgesehen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und zur Begründung des Rechtsmittels vorgetragen: Wenn auch weder das Allgemeine Wiedergutmachungsgesetz vom 8. April 1953 (GVB1 S. 55) nooh das Sonderhilfsrontengesetz eine ausdrückliche, dem § 6 Abs. 1 Ziff. 2 BEG entsprechende Bestimmung enthalte, so sei doch in § 4 Abs. 1 AWG bestimmt, daß der Anspruch auf Wiedergutmachung ausgeschlossen sei, wenn öffentliche Wiedergutmachungsleistungen an den Geschädigten deren Sinn widersprechen würden. Eine ähnliche Generalklausel finde sich in § 1 Satz/1 der 1. DV zu dem Haftpflichtentochädigungs-gesetz vom 9» September 1949 (GVBl S. 215)* Es widerspreche aber dem Sinn und Zweck der Wiedergutmachung, wenn Entschädigungsleistungen an Personen erbracht würden, die gegen die Grundsätze der freiheitlichen Grundordnung verstoßen hätten. Auch handele es sich bei den Ansprüchen, deren Widerruf die Beklagte verfügt habe, um solche Ansprüche, die nach ihrem Inhalt und nach ihren Voraussetzungen ebenfalls im Bundesrecht geregelt seien. Unter diesen Umständen seien aber die materiell-rechtlichen und formell-rechtlichen Voraussetzungen für den Widerruf allein nach Bundesrecht zu beurteilen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, daß die die Widerrufsvoraussetzungen regelnde vorfahronsrechtliche Vorschrift des § 2oo BEG auf § 6 BEG verweise und daß diese Bestimmung damit ebenfalls verfahrensrechtlichor Matur sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, die der erkennende Senat zugelassen hat, verfolgt die B-klagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittot, die Revision zurückzuwei sen. Bnt.schftidunasgrüflde « Di© Revision ist nicht begründet. Die Beklagte stützt ihre mit der Klage angefochtenen Widerruf sbescheide auf § 2oo Abs. 1 BEG. Danach hat die Entschädigungsbehörde einen zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid zu widerrufen, wenn sich nach Erlaß deB Bescheides herausstellt, daß ein Verwirkungsgrund nach § 6 Abs. 3 BEG vorliegt. Verfahrensmäßige Fehler des von der Boklagton erklärten Widerrufs worden vom KLägor nicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich. Unstreitig ist auch, daß der Kläger nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat und deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Ny. 2 BEG von der Entschädigung nach dem BEG ausgeschlossen ist. Soweit ein solcher Ausschluß in den Widerrufsbescheiden der Beklagten ausgesprochen ist, hat der Kläger diese nicht angefochten. Dadurch, daß er die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat, hat der Kläger an sich fraglos auch den Tatbestand eines Verwirkungsgrundes im Sinne des § 6 Abs. 3» § 2oo Abs. 1 BEG gesetzt, so daß ein unanfechtbarer Bescheid, durch den ihm auf Grund des BEß eine Entschädigung zugesprochen worden wäre, von der Entschädigungsbehörde widerrufen werden müßte. Die Entscheidungen, durch die dem Kläger Entscbädigungs-leistungen zuerkannt sind, sind jedoch nicht auf Grund des BErgG oder des BEG, sondern auf Grund entschädigungsrechtlicher Vorschriften der beklagten Hansestadt ergangen. Diese Vorschriften sind nach § 228 Abs. 2 des Bundesent-schädigungsgesetzes nur insoweit aufgehoben, als sie diesem Gesetz widersprechen» Soweit sie weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewähren, behält es hierbei zugunsten de3 bisher Anspriichsberechtigten sein Bewenden mit der Maßgabe, daß sich die verfahrensmäßige Behandlung und die Erfüllung dieser Ansprüche nach dem BEG richten. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es sich bei entschädigungsrechtlichen Ansprüchen auf Grund des Landesrechts auch insoweit um "weitergehende” Ansprüche handelt, als ihnen nach Landesrecht keine Verwir-kungs-, Versagungs- oder Entziehungsgründe entgegenstohen, v/ie sie nach dem BEG gleichartigen Entschädigungsansprüchen gegenüber durchgreifen würden. (Senatsurteile RzW 59» 65 Nr. 16} I960, 43 Nr. 38, 523 Nr. 35} 1961, 331 Nr. 44.) Nach den insoweit gern. § 222 BEG für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts enthält das Hamburgisohe Entschädigungsrecht keine der Vorschrift des § 6 Abs. 3 BEG entsprechende Bestimmung des Inhalts, daß der Anspruch auf Entschädigung verwirkt sei, wenn der B rechtigte, nachdem ihm der Anspruch unanfechtbar zuerkannt ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat. Auf diesen Verwirkungsgrund konnte deshalb die Beklagte ihren Widerruf nicht stützen. Seine Zulassung wttrde im Einzelfall dem geltenden "weitergehenden" Landesrecht widersprechen und den “Besitzstand" antasten, den der Anspruchsteller auf Grund dieses Rechts erworben hat. Zu Unrecht hat dio Beklagte geltend gemacht, der erkennende *: Senat habe in seiner RzW 1961, 24 Nr. 12 veröffentlichton Entscheidung insofern eine gegenteilige Auffassung vertreten, als er dort einen Entziohungsgrund im Sinne des § 7 Abs. 2 BEG für geeignet erklärt habe, als Grundlage für einen Widerruf gern. § 2ol Abs. 1 BEG zu dienen, obwohl in dem maßgebenden Landesrecht ein solcher Entziehungegrund^nicht vorgesehen gewesen sei. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang auf die RzW 1964, 2o9 veröffentlichte Entscheidung dos Oberlandesgerichts Düsseldorf hingewiesen, nach der der Widerruf eines nach Landesrecht ergangenen Rentenbescheidos schlechthin eine Angelegenheit dos - bundesrechtlich geregelten - Ver-fahrensrechts und darum auch auf Grund eines im Landesrecht nicht vorgesehenen bundesrechtlichen Vcrv/iopkungSr:-1 und • Entziehungsgründe zulässig sei. Dabei wird verkannt, daß in dem der vorerwähnten Entscheidung des Senats zugrunde liegenden Fall für das Revisionsgericht zu unterstellen war, daß der Bescheid, durch den der Antragstellerin eine Entschädigung zugesprochen war, auf unrichtigen Angaben der Antragstellerin beruhte und daß sich deshalb dort die Frage ergab, ob nicht dieser Besoheid nach allgemeinen, auch für das Landesrecht maßgebenden Grundsätzen des Verwaltungsrechts einen fehlerhaften, und zwar schon bei der Vornahme fehlerhaften und darum der Aufhebung oder dem Widerruf unterliegenden Verwaltungsakt darstollte (vgl. Forsthoff, Verwaltungsrecht, Allgem. Teil, 7. Aufl., § 12, 1, S. 2o7 und § 12, 2 e, aa S. 22o ff? Jollinek, Verw. Rocht, 3» Aufl., § 11, III S. 262 ff, IV, 3 bei S 279 ff, 282). Demgegenüber kann der Verwirkungsgrund des § 6 Abs. 3 BEG in jedem Falle keine Fehlerhaftigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts begründen, die ihm schon bei seiner Vornahme ange-haftot hätte. Es könnte allenfalls die Frage gestollt werden, ob nicht dieser Akt unter der stillschweigenden, für alle Beteiligten selbstverständlichen Voraussetzung vorgenommen worden ist, daß der Begünstigte nichts unternehmen werde, um die Grundlage der freiheitlichen demokratischen Ordnung, die, wie der Senat in seiner RzW 1962, 21o Nr. 8 veröffentlichten Entscheidung näher dargelegt hat, auch die Grundlage für die Durchführung des gesamten Entschädigungswerks und dn$it auch für die Entschädigung des Klägers ist, zu zerstören. . Dem ist jedoch»'ehtgpgonzuhälten,daß es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren wäre, eine so empfindlich in die Rechtsstellung des Begünstigten eingreifende Rechtsfolge wie die Verwirkung eines zugesprochenen Entschädigungsanspruchs, zu demal eines Rentenanspruchs, auf eine allgemeine, weder in dem Verwaltungsbescheid selbst noch in dem ihm zugrundeliegenden Gesetz näher umschriebene clausula rebus sich stantibus zu gründen. (Vgl. Jollinek, aaO § 11 IV 3 b/J S. 285.) Nach allem muß die Klage Erfolg haben und die Revision zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, § 225 Abs. 1 BEGP Ascher Baske Johannsen Dr. Loewenheim von der Mühlen